OffeneUrteileSuche
Beschluss

25 L 581/11

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

10mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine erteilte Baugenehmigung verstößt nicht automatisch gegen das Gebot der Rücksichtnahme, nur weil sicherheitsrelevante Abstände zu Störfallbetrieben unterschritten werden. • Bei Gemengelagen mit bereits vorhandener Wohnbebauung vermindern sich die Anforderungen an die Rücksichtnahme gegenüber neu hinzutretenden Nutzungen. • Die Berücksichtigung der Abstandsanforderungen nach Art.12 Seveso II obliegt den nationalen Behörden; Gerichte können im Rahmen der Rücksichtnahmeprüfung die Abstandsfrage selbstständig würdigen. • Voraussetzung für die Versagung eines Bauvorhabens wegen Rücksichtslosigkeit ist, dass dem Betriebsinhaber konkrete, drohende nachträgliche immissionsschutzrechtliche Anordnungen oder ein Widerruf der Genehmigung infolge des Vorhabens drohen (z. B. §17, §21 BImschG).
Entscheidungsgründe
Baugenehmigung und Rücksichtnahme bei Störfallbetrieben • Eine erteilte Baugenehmigung verstößt nicht automatisch gegen das Gebot der Rücksichtnahme, nur weil sicherheitsrelevante Abstände zu Störfallbetrieben unterschritten werden. • Bei Gemengelagen mit bereits vorhandener Wohnbebauung vermindern sich die Anforderungen an die Rücksichtnahme gegenüber neu hinzutretenden Nutzungen. • Die Berücksichtigung der Abstandsanforderungen nach Art.12 Seveso II obliegt den nationalen Behörden; Gerichte können im Rahmen der Rücksichtnahmeprüfung die Abstandsfrage selbstständig würdigen. • Voraussetzung für die Versagung eines Bauvorhabens wegen Rücksichtslosigkeit ist, dass dem Betriebsinhaber konkrete, drohende nachträgliche immissionsschutzrechtliche Anordnungen oder ein Widerruf der Genehmigung infolge des Vorhabens drohen (z. B. §17, §21 BImschG). Die evangelische Kirchengemeinde beantragte die Errichtung einer integrativen Kindertagesstätte an ein bestehendes Gemeindezentrum in E‑P; die Kommune erteilte am 4.2.2009 die Baugenehmigung. Die Antragstellerin betreibt ein Chemiewerk in unmittelbarer Nachbarschaft, dessen Anlagen der 12. BImschV (Störfallverordnung) unterfallen; auf dem Betriebsgelände bestehen mehrere störfallrelevante Anlagen und ein Domino‑Effekt wurde festgestellt. Die geplante Kita liegt ca. 100–160 m von störfallrelevanten Anlagen entfernt; vorhandene Wohngebäude stehen teilweise erheblich näher (bis ca. 10–35 m). Die Betreiberin erfuhr erst später von der Genehmigung und rügte, die Baugenehmigung verstoße gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot (§34 BauGB) und gegen das Trennungsgebot/Art.12 Seveso II, da die Abstände nicht geprüft worden seien und die Lage zu nachträglichen Anordnungen nach §17 BImschG bzw. einem Widerruf nach §21 BImschG führen könne. Die Stadt und die Kirchengemeinde beantragten Abweisung; die Immissionsschutzbehörde gab an, dass nachträgliche Anordnungen nicht automatisch durch Heranrücken sensibler Nutzungen erforderlich werden. • Anwenden des Interessenabwägungsmaßstabs des Eilverfahrens (§§80, 80a VwGO): Das Interesse der Kirchengemeinde, die Genehmigung zu nutzen, überwiegt gegenüber dem Interesse der Betreiberin, nicht vor vollendete Tatsachen gestellt zu werden; die Nachbarklage hat nur geringe Erfolgsaussichten. • Keine summarisch erkennbare Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme (§34 Abs.1 BauGB): Das Vorhaben fügt sich in die vorgeprägte Gemengelage ein, weil vorhandene Wohnbauten näher an die störfallrelevanten Anlagen heranreichen als die geplante Kita; damit sind die Anforderungen an Rücksichtnahme vermindert. • Keine konkrete Darlegung drohender nachträglicher immissionsschutzrechtlicher Maßnahmen (§17 BImschG) oder eines Widerrufs (§21 BImschG): Die Antragstellerin hat keine konkreten Maßnahmen benannt, die aufgrund der Kita zu erwarten wären; die zuständige Bezirksregierung hat lediglich vage auf mögliche Prüfbedarfe bei künftigen Erweiterungen hingewiesen. • Art.12 Seveso II-Richtlinie und EuGH‑Rechtsprechung (C‑53/10) verpflichten zur Berücksichtigung angemessener Abstände, verlangen aber kein absolutes Ansiedlungsverbot; die Entscheidung über angemessene Abstände obliegt den nationalen Behörden und kann im Rahmen der gerichtlichen Rücksichtnahmeprüfung berücksichtigt werden. • §34 BauGB gewährt bereits einen Ausgleich zwischen städtebaulichen Interessen und dem Schutz vor Unfallfolgen; das Vorhaben ist zudem eine sinnvolle Ergänzung zu vorhandenen öffentlichen Nutzungen (Gemeindezentrum, Kirche), sodass das Abstandsgebot nicht überwiegt. • Folgenabwägung: Selbst bei Unterschreitung möglicher „angemessener“ Abstände führt dies allein nicht zur Rechtswidrigkeit, sofern die Baugenehmigung nicht eine bodenrechtliche Verschlechterung der Rechtsposition des Betriebsinhabers zur Folge hat. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wurde abgelehnt; die Antragsstellerin trägt die Verfahrens- und die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die Kammer erachtete die Erfolgsaussichten der Hauptsache als gering, weil die Baugenehmigung sich nach summarischer Prüfung nicht als rücksichtslos darstellt und keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, dass aufgrund der Kitazulassung nachträgliche immissionsschutzrechtliche Anordnungen (§17 BImschG) oder ein Widerruf (§21 BImschG) zu erwarten sind. Die Abstandsfrage nach Art.12 Seveso II führt nicht automatisch zur Unzulässigkeit des Vorhabens; entscheidend ist die Gesamtabwägung der Interessen und die Vorbelastung der Umgebung durch bereits näher stehende Wohnbebauung. Folglich überwiegt im Eilverfahren das Interesse der Gemeinde an der Ausnutzung der Baugenehmigung gegenüber dem Interesse der Betreiberin an der Verhinderung von Vollendungen, weshalb der Antrag zurückgewiesen wurde.