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Urteil

9 E 735/07

VG Darmstadt 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2007:1127.9E735.07.0A
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Leitsätze
1. Für eine unmittelbare Anwendung des § 50 BImSchG ist im Rahmen der Prüfung nach § 34 BauGB kein Raum (wie BVerwG, NVwZ 1990, S. 962 und VG Gießen, HessVGRspr. 2002, S. 83). Auch eine unmittelbare Anwendung von Art. 12 Abs. 1 der Seveso II-Richtlinie kommt dort nicht in Betracht. 2. Zu den städtebaulichen Gesichtspunkten, die im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme beachtlich sind, können auch solche des Störfallrechts gehören, einschließlich des Trennungsgrundsatzes aus § 50 BImSchG und Art. 12 Abs. 1 Seveso II-Richtlinie. Die Pflicht des Betreibers einer Störfallanlage Störfälle zu verhindern (§ 3 Abs. 1 12. BImSchVO) und die Pflicht zur Begrenzung der Störfallauswirkungen (§ 3 Abs. 3 12. BImSchVO) können im Einzelfall auch die Verpflichtung zur Einhaltung von Sicherheitsabständen umfassen (wie Hess. VGH, GewArch. 2002, S. 212). Es erscheint grundsätzlich naheliegend zur Bestimmung dieses gesetzlich nicht geregelten Abstandes den Leitfaden der Störfallkommission vom 18-.10.2005 zugrunde zu legen. 3. Der Betreiber einer Störfallanlage kann sich in einer bestehenden Gemengelage nicht erfolgreich unter Berufung auf das Gebot der Rücksichtnahme gegen das Heranrücken schutzwürdiger Bebauung wehren, wenn durch die hinzukommende Bebauung voraussichtlich keine neuen oder anderen störfallrechtlichen Auflagen für den Anlagenbetreiber ausgelöst werden.
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet der Klägerin auf den Bauantrag vom 15.03.2006 hin die Baugenehmigung zu erteilen. Die Beklagte und die Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens je zu 1/2 zu tragen. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für eine unmittelbare Anwendung des § 50 BImSchG ist im Rahmen der Prüfung nach § 34 BauGB kein Raum (wie BVerwG, NVwZ 1990, S. 962 und VG Gießen, HessVGRspr. 2002, S. 83). Auch eine unmittelbare Anwendung von Art. 12 Abs. 1 der Seveso II-Richtlinie kommt dort nicht in Betracht. 2. Zu den städtebaulichen Gesichtspunkten, die im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme beachtlich sind, können auch solche des Störfallrechts gehören, einschließlich des Trennungsgrundsatzes aus § 50 BImSchG und Art. 12 Abs. 1 Seveso II-Richtlinie. Die Pflicht des Betreibers einer Störfallanlage Störfälle zu verhindern (§ 3 Abs. 1 12. BImSchVO) und die Pflicht zur Begrenzung der Störfallauswirkungen (§ 3 Abs. 3 12. BImSchVO) können im Einzelfall auch die Verpflichtung zur Einhaltung von Sicherheitsabständen umfassen (wie Hess. VGH, GewArch. 2002, S. 212). Es erscheint grundsätzlich naheliegend zur Bestimmung dieses gesetzlich nicht geregelten Abstandes den Leitfaden der Störfallkommission vom 18-.10.2005 zugrunde zu legen. 3. Der Betreiber einer Störfallanlage kann sich in einer bestehenden Gemengelage nicht erfolgreich unter Berufung auf das Gebot der Rücksichtnahme gegen das Heranrücken schutzwürdiger Bebauung wehren, wenn durch die hinzukommende Bebauung voraussichtlich keine neuen oder anderen störfallrechtlichen Auflagen für den Anlagenbetreiber ausgelöst werden. Die Beklagte wird verpflichtet der Klägerin auf den Bauantrag vom 15.03.2006 hin die Baugenehmigung zu erteilen. Die Beklagte und die Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens je zu 1/2 zu tragen. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie nach § 75 VwGO statthaft. Nach dieser Vorschrift ist eine Klage auch ohne vorherige Durchführung eines Verwaltungsvorverfahrens nach § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Nach § 75 S. 2 VwGO kann die Klage regelmäßig nicht vor Ablauf von drei Monaten seit Stellung des Antrags erhoben werden. Diese Frist ist jedoch hier bei weitem abgelaufen, da der am 15.03.2006 bei der Beklagten eingereichte Bauantrag der Klägerin jedenfalls seit Ende November 2006 dort vollständig vorlag. Es liegt auch kein zureichender Grund für die Nichtbescheidung vor. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass sie vom Regierungspräsidium Darmstadt zur Ablehnung des Bauantrags der Klägerin angewiesen worden sei, ist hierin kein zureichender Grund für die Nichtbescheidung des Bauantrags zu erkennen. Denn durch die entgegenstehende und schließlich bestätigte Weisung des Regierungspräsidiums war die Beklagte allenfalls daran gehindert den Bauantrag positiv zu bescheiden. Zwar wäre auch durch eine Ablehnung des Bauantrags das Rechtsschutzziel der Klägerin nicht erreicht worden, jedoch hätte ein rechtsmittelfähiger Bescheid der Beklagten ihr die sichere Möglichkeit der Einlegung von Rechtsbehelfen eröffnet. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung gegen die Beklagte. Nach § 64 Abs. 1 HBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind. Einschlägiges Baugenehmigungsverfahren ist dabei hier das herkömmliche Baugenehmigungsverfahren nach § 58 HBO, da vorliegend ein Sonderbau im Sinne des § 2 Abs. 8 Nr. 4 HBO zur Genehmigung gestellt wird. Nach § 58 S. 1 HBO prüft die Bauaufsichtsbehörde im herkömmlichen Baugenehmigungsverfahren die Zulässigkeit eines Vorhabens nach den Vorschriften des Baugesetzbuches und der Hessischen Bauordnung sowie nach Vorschriften aufgrund dieser Gesetze und nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach diesen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird oder nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften kein Zulassungsverfahren vorgeschrieben ist. Danach zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften stehen dem streitgegenständlichen Vorhaben nicht entgegen. Bauplanungsrechtlich ist das Bauvorhaben nach § 34 Baugesetzbuch - BauGB - zu beurteilen, da das Baugrundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt, für den ein Bebauungsplan nicht besteht. Danach ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Für eine derartige Beurteilung ist zunächst die nähere Umgebung im Sinne dieser Vorschrift zu bestimmen. Im Mittelpunkt dieser Umgebung liegt das Grundstück, auf dem die streitgegenständliche bauliche Anlage errichtet werden soll. Die nähere Umgebung um dieses Grundstück wird im Idealfall durch konzentrische Kreise bestimmt, deren Radien mit den Auswirkungen der fraglichen baulichen Anlage auf seine Umgebung wachsen. Dabei ist zu beachten, dass diese Kreise je nach Merkmal (Art und Maß der baulichen Nutzung, Geschosszahl u. a.) unterschiedlich groß sein können. Von dieser Bereichsbestimmung mit Hilfe einer geometrisch mehr oder weniger idealen Figur können aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles Abweichungen geboten sein, die das Ergebnis einer nicht schematischen, sondern wertenden Betrachtung sind (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 17.12.1984 - 4 TG 2545/84 -, BRS 42 Nr. 77 [insoweit nicht abgedruckt]; Hess. VGH, Beschl. v. 25.03.1987 - 4 UE 40/87 -, BRS 47 Nr. 64). Diese Prüfung kann - und wird auch häufig - dazu führen, dass an die Stelle einer kreisförmigen Abgrenzung unter Berücksichtigung der die Umgebung prägenden Strukturen, insbesondere der Grundstückszuschnitte, der Bebauung, Wegeerschließung und Oberflächengestalt eine andere Abgrenzung, z. B. in Form von Grundstücksreihen, Straßengevierten und dergleichen, gefunden wird (Hess. VGH, Beschl. v. 25.03.1987, a. a. O.). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist hier als nähere Umgebung des Baugrundstücks die Bebauung beiderseits der Z.-Straße in westlicher Richtung etwa bis zum X.weg, in südöstlicher Richtung über den W.-Ring hinaus anzusprechen. Nach Norden hin wird die nähere Umgebung, die von Gewerbe- und Einzelhandelsnutzungen, insbesondere großflächigen Einzelhandelsbetrieben geprägt wird, von der Bahnlinie deutlich abgegrenzt. Unschädlich hinsichtlich der Einbeziehung in die nähere Umgebung ist, dass für vereinzelte Bauvorhaben in dem so beschriebenen Bereich offenbar vorhabenbezogene Bebauungspläne bestehen. Von dem Bereich nördlich der Bahnlinie, dem Betriebsgelände der Beigeladenen, ist das Gewerbegebiet Nordwest der Stadt Darmstadt sowohl durch die Entfernung als auch durch die gänzlich andersartig geprägte Nutzung deutlich abgegrenzt. Bereits zur Zentralkläranlage der Beigeladenen hin weist der nördlich des Baugrundstücks gelegene Bahnkörper eine Breite von 60 bis 80 Metern auf. In der maßgeblichen näheren Umgebung des Baugrundstücks befinden sich somit Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Gewerbebetriebe unterschiedlichster Art, Lager und Produktionsstätten. Dies entspricht von der Art der Nutzung keinem der in § 2 ff. BauNVO in Bezug genommenen Baugebietstypen; vielmehr weist die Gemengelage wesentliche Elemente sowohl eines Gewerbegebiets als auch, insbesondere wegen des bereits vorhandenen großflächigen Einzelhandels mit drei Nutzungen jeweils um 10.000 qm Verkaufsfläche, eines Kerngebiets oder Sondergebiets für großflächigen Einzelhandel auf. Eine Beurteilung nach § 34 Abs. 2 BauGB scheidet deshalb aus. Das Vorhaben fügt sich nach § 34 Abs. 1 BauGB in die hier zu betrachtende nähere Umgebung ein, da es sich von der Art der Nutzung her innerhalb des vorhandenen, stark von den bestehenden großflächigen Einzelhandelsbetrieben geprägten, Rahmens hält. Ebenso sind vom Maß seiner baulichen Nutzung, von der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche her Bedenken gegen das Vorhaben weder ersichtlich noch vorgetragen. Auch aus § 50 BImSchG ergibt sich nichts anderes. Danach sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Art. 3 Nr. 5 der Seveso II-Richtlinie in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude soweit wie möglich vermieden werden. Das hier zur Genehmigung stehende Vorhaben fällt indes nicht in den Anwendungsbereich des § 50 BImSchG, da es sich nicht um eine raumbedeutsame Planung oder Maßnahme im Sinne dieser Vorschrift handelt. Unstreitig fallen unter die Begriffe der raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen Vorgänge, bei denen eine direkte Planung stattfindet, etwa Raumordnungspläne, Flächennutzungspläne, Bebauungspläne, Straßen- und Schienenplanungen, Festlegung von Natur- und Landschaftsschutzgebieten, gemeindliche Entwicklungspläne, Landesentwicklungsprogramme, Landschaftspläne, Abfallbeseitigungspläne und Investitionsprogramme. Auch raumbedeutsame Einzelvorhaben können von § 50 BImSchG erfasst werden, soweit in den Entscheidungen planerische Elemente eine Rolle spielen, wie etwa beim Planfeststellungsbeschluss (vgl. zum vorstehenden etwa die Nachweise bei Jarass, § 50 BImSchG, Rdnr. 4 - 6). Umstritten ist allerdings, ob auch Baugenehmigungen, insbesondere im Bereich des § 34 BauGB von der Vorschrift erfasst werden. Dies wird im immissionsschutzrechtlichen Schrifttum zum Teil ohne weitere Begründung bejaht, etwa von Jarass (a.a.O., Rdnr. 6) und von Hansmann (in Landmann/Rohmer, Rdnr. 25 zu § 50 BImSchG), ebenso von Weidemann/Freytag (Störfallrechtliche Risiken für Chemiestandorte - zu den Abwehransprüchen von Störfallbetrieben gegen herannahende Bebauung, in Stoffrecht 2004, S. 225 [229]) und Sellner/Scheidmann (Umgebungsschutz für Störfallanlagen [auch in Bezug auf Flugrouten], in NVwZ 2004, S. 267 [269]). Demgegenüber will Weidemann (Abstandswahrung durch staatliche Ansiedlungsüberwachung - zu den Folgen der Seveso II-Richtlinie im Städtebaurecht und im Immissionsschutzrecht -, in DVBl. 2006, S. 1143 [1148 ff]) differenzierend darauf abstellen, ob das jeweils betroffene Einzelvorhaben in § 50 BImSchG als Schutzobjekt aufgeführt ist. Allerdings hat die Rechtsprechung (BVerwG, Beschl. v. 12.06.1990 - 7 B 72.90, in NVwZ 1990, S. 962; ebenso VG Gießen, Beschl. v. 18.06.2002, 1 G 1689/02, in HessVGRspr. 2002, S. 83) erkannt, dass § 34 BauGB für eine planersetzende Entscheidung unter Berücksichtigung des Planungsgrundsatzes § 50 BImSchG keinen Raum gibt. Dem schließt sich die Kammer an. Für diese Auffassung spricht, dass § 50 BImSchG ausdrücklich einen Planungsgrundsatz formuliert, deshalb auch unter der Überschrift "Planung" steht und sich an diejenigen Stellen wendet, die im Bereich des öffentlichen Rechts mit raumbezogenen Planungen und Maßnahmen befasst sind. Diesen wird darin aufgegeben, eine ins Planungsstadium vorverlagerte Umweltverträglichkeitsprüfung von Vorhaben durchzuführen (so VG Gießen, a.a.O. [S. 86], m.w.N.). Die Vorschrift kann im Baugenehmigungsverfahren keine Anwendung finden - jedenfalls nicht in den nach § 34 BauGB zu beurteilenden Fällen - weil es sich hier um eine gebundene Entscheidung der Behörde handelt, die planerischen Erwägungen nicht zugänglich ist, nicht einmal in Form der Ausübung eines Ermessens. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, dass § 50 BImSchG nach Ergehen des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.06.1990 (a.a.O.) unter dem Einfluss der Seveso II-Richtlinie novelliert worden ist. Denn diese Gesetzesänderung hat, worauf es entscheidend ankommt, das Entscheidungsprogramm des § 34 BauGB unberührt gelassen. Auch wenn man aber § 50 BImSchG in Baugenehmigungsverfahren für Vorhaben nach § 34 BauGB grundsätzlich für anwendbar hielte, führte dies vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Denn bei dem streitgegenständlichen Gartencenter handelt es sich nicht um eine raumbedeutsame Planung oder Maßnahme im Sinne der Vorschrift. Der Begriff "raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen" entspricht dem in § 3 Abs. 1 des Raumordnungsgesetzes verwendeten Begriff (Feldhaus, § 50 BImSchG, Anmerkung 4). Raumbedeutsam sind danach Planungen und Maßnahmen, durch die entweder Grund und Boden in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung eines Gebiets beeinflusst wird. Dabei kommen nach Sinn und Zweck der Vorschrift aber nur solche Vorhaben in Betracht, für deren Verwirklichung regelmäßig Flächen in erheblichen Umfang benötigt werden, wie z.B. die Ausweisung von Wohn-, Gewerbe- und Industriegebieten, oder der Verkehrswegebau oder solche die erhebliche Auswirkungen auf die Struktur oder Entwicklung eines größeren Raumes haben (Feldhaus, a.a.O.). Weder die eine noch die andere Voraussetzung sind aber bei dem streitgegenständlichen Bauvorhaben gegeben. Zwar weist das Baugrundstück mit ca. drei Hektar eine nicht unbedeutende Grundfläche auf, jedoch kann angesichts der Größe des umgebenden Gewerbegebiets Nordwest, der dort vorhandenen Vorhaben teilweise erheblichen Umfangs und auch des in einiger Entfernung liegenden Betriebsgeländes der Beigeladenen nicht von einer raumbedeutsamen, weit über das Baugrundstück selbst hinausweisenden Bedeutung des Vorhabens ausgegangen werden. Dies verdeutlichen auch die im Blick auf § 34 Abs. 3 BauGB abgegebenen Stellungnahmen im Baugenehmigungsverfahren, die dem streitgegenständlichen Vorhaben der Klägerin keine negativen Fernwirkungen auf die City der Beklagten bzw. den Bereich der Stadt Weiterstadt zuschreiben. Ebenso wenig kann aus dem Umstand, dass die Beklagte ein Verkehrsgutachten für das streitgegenständliche Vorhaben gefordert hat auf dessen Raumbedeutsamkeit geschlossen werden. Zwar ist nicht zu verkennen, dass das Hinzukommen eines weiteren großflächigen Einzelhandelbetriebes das Straßensystem des Gewerbegebiets Nordwest der Beklagten, über das bereits der Durchgangs- und Zielverkehr zu den vorhandenen Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben abgewickelt wird, weiter belastet werden wird, doch erreicht das Vorhaben allein deshalb für sich genommen noch nicht die Schwelle der Raumbedeutsamkeit. Es ist auch kein zusammenhängender Bestandteil eines größeren städtebaulichen Vorhabens, das seinerseits als raumbedeutsam einzuordnen wäre. Zwar ist davon auszugehen, dass das Vorhandensein weiterer großflächiger Einzelhandelsbetriebe für die Standortentscheidung der Klägerin von Bedeutung ist, doch ist hier nicht ersichtlich, dass der geplante Gartenmarkt mit den übrigen Einzelhandels- und Servicebetrieben in einer anderen Verbindung stünde, als dass man wechselseitig vom Kundenaufkommen des jeweils anderen profitieren möchte. Dies allein rechtfertigt es aber nicht, den geplanten Gartenmarkt als Teil eines raumbedeutsamen Gesamtvorhabens anzusprechen. § 50 BImSchG ist auch nicht etwa deshalb hier anwendbar, weil zwar nicht das Vorhaben selbst raumbedeutsam ist, wohl aber das Stammwerk der Beigeladenen in der Umgebung, auf welches sich das Bauvorhaben möglicherweise auswirken könnte. Man würde Wortlaut und Sinn der Vorschrift völlig überdehnen, wenn man auch alle Vorhaben, die überhaupt nur im Umfeld raumbedeutsamer Maßnahmen stattfinden, gleichwohl dem Regime des Immissionsschutzrechts unterwerfen wollte. Eine solche Regelung wäre zwar grundsätzlich möglich, ist in § 50 BImSchG aber nicht angelegt. Auch für die Annahme, dass jedwedes Vorhaben, das seiner Art nach einem der in § 50 BImSchG genannten Schutzgüter zugeordnet werden kann, damit zugleich von vornherein raumbedeutsam im Sinne des Planungsrechtes sei, findet sich im Gesetz keine Stütze. Hätte jede Gartenhütte, die im Umfeld von Störfallbetrieben errichtet wird, als raumbedeutsam fingiert werden sollen, so hätte dies einer eindeutig dahingehenden Formulierung im Gesetz bedurft. Auch kommt hier keine unmittelbare Anwendung des dem § 50 BImSchG zugrundeliegenden Art. 12 Abs. 1 der Seveso II-Richtlinie in Frage. Nach Art. 249 S. 3 EG-Vertrag sind europäische Richtlinien grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbar, sondern bedürfen ihrer Umsetzung in nationales Recht, was hier insoweit mit der Änderung des § 50 BImSchG durch den deutschen Gesetzgeber im Gesetz vom 25.06.2005, BGBl. I, 1865 erfolgt ist. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 der Seveso II-Richtlinie einen über § 50 BImSchG hinausgehenden Inhalt hätte, führte dies nicht zu deren unmittelbarer Anwendbarkeit. Art. 12 Abs. 1, 2 Unterabsatz lautet: "Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in ihrer Politik der Flächenausweisung oder Flächennutzung und / oder anderen einschlägigen Politiken sowie den Verfahren für die Durchführung dieser Politiken langfristig dem Erfordernis Rechnung getragen wird, dass zwischen den unter diese Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, wichtigen Verkehrswegen (soweit wie möglich), Freizeitgebieten und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvollen bzw. besonders empfindlichen Gebieten andererseits ein angemessener Abstand gewahrt bleibt und dass bei bestehenden Betrieben zusätzliche technische Maßnahmen nach Art. 5 ergriffen werden, damit es zu keiner Zunahme der Gefährdung der Bevölkerung kommt." Dieser Vorschrift fehlt die für eine unmittelbare Anwendung erforderliche Unbedingtheit sowie hinreichende Bestimmtheit (vgl. EUGH, Urt. v. 23.02.1994 - Rs.C-236/92; vgl. Nettesheim in Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Kommentar, Rdnr. 161 zu Art. 249 EG-Vertrag). Es handelt sich vielmehr um einen Programmsatz, dessen Ziel, langfristig angemessene Abstände zu wahren, im Rahmen "der Politiken" der Mitgliedstaaten erreicht werden soll. Damit aber sind die konkretisierenden Maßnahmen des jeweiligen Mitgliedstaates angesprochen. Aus den Begrifflichkeiten, dass "langfristig" in der Politik der Flächenausweisung oder Flächennutzung der Wahrung eines "angemessenen Abstands" "Rechnung getragen" werden soll, folgt nicht zwangsläufig, dass nach Ablauf der Umsetzungsfrist in jedem Einzelfall eine Prüfung auf einen "angemessenen Abstand" notwendig ist (a.A.: Weidemann/Freytag, StoffR 2004, S. 225 [228]). Unklar bleibt im Richtlinientext ferner, wie mit dem Abstandserfordernis in einer bestehenden Gemengelage umgegangen werden soll. Das Vorhaben verstößt auch nicht gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot, welches im Merkmal des Einfügens enthalten ist. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen (BVerwG, Urt. v. 25.02.1977, IV C 22.75, BVerwGE 52, 122). Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles kommt es deshalb wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (Hess. VGH, Urt. v. 08.02.2000, 4 UE 3421/94, HessVGRspr. 2001, 73). In Bereichen, in denen Nutzungen unterschiedlicher Art mit unterschiedlicher Schutzwürdigkeit zusammentreffen, ist die Grundstücksnutzung mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet. Dies führt nicht nur zu einer Verpflichtung desjenigen, der Beeinträchtigungen verursacht, sondern auch zu einer Duldungspflicht desjenigen, der sich solchen Beeinträchtigungen aussetzt (BVerwG, Urt. v. 22.06.1990, 4 C 6.87, BauR 1990, 689). Nicht nur Vorhaben, von denen Beeinträchtigungen ausgehen (vgl. § 15 Abs. 1 S. 2, 1. Alt. BauNVO), sondern auch solche, die an eine emittierende Anlage heranrücken und sich deren störenden Einwirkungen aussetzen (vgl. § 15 Abs. 1 S. 2, 2. Alt. BauNVO) können gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen. Der Nachbarschutz geht in räumlicher Hinsicht so weit, wie das Bauvorhaben Wirkungen auf andere Grundstücke entfaltet; § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO verbietet auch unzumutbare Störungen in der Umgebung des Baugebiets (Dürr/Hinkel, BauR Hessen, Rdnr. 272). Dies können insbesondere auch Umwelteinwirkungen sein, die von einem Vorhaben ausgehen, oder denen es sich aussetzt. Zur Bestimmung der Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen ist auf die Be-griffsbestimmungen (Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen in § 3 Abs. 1 BImSchG) und die materiell-rechtlichen Maßstäbe des Immissionsschutzrechts (§§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) zurückzugreifen. Das Bundesimmissionsschutzgesetz legt diese Grenze und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereiches grundsätzlich allgemein fest. Die Zumutbarkeitsschwelle wird im Grundsatz überschritten, wenn die Störungen oder Belästigungen unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse "erheblich" im Sinne von §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BImSchG sind (BVerwG, Urt. v. 25.02.1977, IV C 22.75, BVerwGE 52, 122). "Faktische Vorbelastungen" können sich dabei schutzmindernd auswirken. Umgekehrt folgt aus dem im Rücksichtnahmegebot angelegten Prinzip der Gegenseitigkeit aber auch, dass der Betreiber einer dem Immissionsschutzrecht unterliegenden Anlage nicht darauf vertrauen darf, von Auflagen zum Schutz heranrückender schutzwürdiger Bebauung vor Immissionen verschont zu bleiben. Zieht allerdings eine beabsichtigte Bebauung eine Verschärfung immissionsschutzrechtlicher Anforderungen für den Betreiber einer Anlage nach sich, wird das Vorhaben in der Regel rücksichtslos sein (Bay.VGH, Urt. v. 14.07.2006 - 1 Bv 03.2179 pp, in BauR 2007, S. 505 [507], m.w.N.; vgl. BVerwG, Urt. v. 22.06.1990 - 4 C 6.87, BRS 50 Nr. 84). Dagegen liegt bei einer Anlage, die die Grenzwerte nach den Vorgaben des Immissionsschutzrechts einhält, regelmäßig kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor. Bei einer an eine immissionsträchtige Anlage "heranrückenden" Bebauung kommt es auch darauf an, ob die Anlage aufgrund einer ohnehin schon vorhandenen schutzwürdigen Bebauung bereits jetzt Rücksicht nehmen muss (Hess. VGH, Urt. v. 08.02.2000, 4 UE 3421/94, HessVGRspr. 2001, 73). Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann nicht festgestellt werden, dass das Vorhaben der Klägerin gegen das Gebot der baurechtlichen Rücksichtnahme verstößt. Weder gehen von dem Vorhaben selbst unzumutbare Emissionen aus, noch ist es solchen Immissionen, insbesondere von dem Betrieb der Beigeladenen, ausgesetzt. Die städtebaulichen Gesichtspunkte, die hier im Rahmen der Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme beachtlich sind, reichen jedoch über den reinen Immissionsschutz hinaus. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens am Maßstab des § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO sind grundsätzlich alle Gesichtspunkte mit städtebaulicher (bodenrechtlicher) Erheblichkeit zu berücksichtigen. Städtebauliche Bedeutung kann dabei grundsätzlich jeder nur denkbare Gesichtspunkt erhalten, sobald er die Bodennutzung betrifft oder sich auf diese auswirkt (BVerwG, Urt. v. 25.01.2007 - 4 C 1.06, in DVBl. 2007, S. 637). Danach sind hier auch die Gesichtspunkte des Störfallrechts in den Blick zu nehmen, denn es liegt auf der Hand, dass die Frage, ob und wie das Grundstück der Klägerin baulich genutzt wird, grundsätzlich Rückwirkungen auf den Betrieb der Beigeladenen haben kann. Das Vorhaben verstößt aber hier nicht gegen die gebotene Rücksicht auf die Verpflichtungen der Beigeladenen, die Auswirkungen eines sogenannten "Dennoch-Störfalles" in ihrem Betriebsbereich zu begrenzen. Dies ergibt sich aus Folgendem: Auf den Betrieb der Beigeladenen ist die aufgrund von § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 BImSchG erlassene 12. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Störfallverordnung) anzuwenden, weil in dem Betrieb diverse gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, welche die in Anhang I Spalte 4 der Störfallverordnung genannten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten (§ 1 Abs. 1 S. 1 Störfallverordnung). Die Beigeladene hat daher die in der Störfallverordnung normierten Verpflichtungen zu erfüllen. § 3 der Störfallverordnung erlegt der Beigeladenen - in Konkretisierung der allgemeinen Schutz- bzw. Gefahrenabwehrpflicht des § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BImSchG - "allgemeine Betreiberpflichten" auf. Nach Abs. 1 muss sie die Vorkehrungen treffen, die nach Art und Ausmaß der möglichen Gefahren erforderlich sind, um Störfälle zu verhindern. Dabei hat sie betriebliche und umgebungsbedingte Gefahrenquellen sowie Eingriffe Unbefugter zu berücksichtigen, die als Störfallverursacher vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden können (§ 3 Abs. 2 Störfallverordnung). Für den Fall, dass trotz dieser Vorkehrungen - etwa wegen menschlichen Versagens oder unerkannter Anlagenmängel und Funktionsstörungen - ein Störfall eintritt (sog. Dennoch-Störfall), hat sie vorbeugend Maßnahmen zu treffen, um dessen Auswirkungen so gering wie möglich zu halten (§ 3 Abs. 3 Störfallverordnung). Mit dieser Regelung der allgemeinen Betreiberpflichten berücksichtigt die Verordnung, dass Schadensereignisse auch dann nicht vollkommen auszuschließen sind, wenn der Betreiber seine Pflichten zur Verhinderung von Störfällen erfüllt. Dabei umfassen die Betreiberpflichten aber keine Pflicht zur Vorkehrung gegen sogenannte Restrisiken (Hess. VGH, Urt. 21.02.2001 - 2 UE 2899/96, GewArch 2002, 212 [213], m.w.N.; Bay. VGH, Urt. v. 14.07.2006, BauR 2007, 505 [509],). Je nachdem aber, welches Maß an Sicherheit mit technischen Vorkehrungen zu erreichen ist, kann die Störfallverhinderungspflicht (§ 3 Abs. 1) und die Pflicht zur Begrenzung der Störfallauswirkungen (§ 3 Abs. 3) im Einzelfall auch die Verpflichtung des Betreibers zur Einhaltung von Sicherheitsabständen umfassen (Hess VGH, Urt. v. 21.02.2001, 2 UE 2899/96, GewArch 2002, 212 [214]). Dem steht nicht entgegen, dass die Pflicht zur Einhaltung von Sicherheitsabständen weder in § 4 noch in § 5 der Störfallverordnung genannt ist, da diese keine abschließende Regelung treffen; für eine solche Pflicht spricht hingegen der europarechtliche Hintergrund der Vorschriften (so auch Bay. VGH, a.a.O., S. 509), also die Konzeption der Seveso II-Richtlinie. Damit ist aber noch nicht entschieden, ob aus dem Rücksichtnahmegebot auch eine Verpflichtung der Nachbarn einer Störfallanlage folgen kann, bei der baulichen Nutzung ihrer Grundstücke auf eine Wohnbebauung oder eine andere entsprechend schutzbedürftige Bebauung zu verzichten (so aber wohl Bay.VGH, a.a.O., S. 509). Dies folgt jedenfalls nicht aus Art. 12 der Seveso II-Richtlinie. Diese Norm räumt dem Betreiber einer Anlage keinen Abwehrspruch gegenüber dem Heranrücken geschützter Gebiete ein (Hess. VGH. Urt. v. 24.10.2006, 12 A 2216/05, UPR 2007, 116 [118]). Mit der Pflicht des Betreibers zur Abwendung externer Schäden korrespondiert nicht zwangsläufig ein Recht, bestimmte Nutzungen in der Nachbarschaft der Anlage abwehren zu können. Diese weitgehende Verantwortung des Betreibers einer Störfallanlage für interne und externe Risiken sowie für Auswirkungen innerhalb und außerhalb des Werksgeländes findet ihre Rechtfertigung in dem Umstand, dass er den wirtschaftlichen Nutzen aus der Verarbeitung gefährlicher Stoffe zieht (Hess. VGH, Urt. v. 24.10.2006, a.a.O.). Selbst wenn man aber grundsätzlich aufgrund des Rücksichtnahmegebots die Möglichkeit bejahen wollte, dass ein Grundstückseigentümer bei der baulichen Nutzung seines Grundstückes aus Rücksicht auf eine benachbarte Störfallanlage auf die Verwirklichung einer Wohnbebauung oder einer anderen entsprechend schutzbedürftigen Nutzung verzichten muss, so würde dies im vorliegenden Fall nicht zu einer Unzulässigkeit des Vorhabens der Klägerin führen. Welche Sicherheitsabstände zwischen Störfallanlagen einerseits und schutzwürdiger Bebauung andererseits zu wahren sind, ist im deutschen Recht nicht normativ festgelegt und muss daher im Einzelfall von der Verwaltung entschieden werden (Hess. VGH, Urt. v. 21.02.2001, 2 UE 2199/96, GewArch 2002, S. 212 [214]). Dabei erscheint es grundsätzlich durchaus naheliegend auch im Rahmen der Prüfung des baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme den Leitfaden "Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfallverordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung - Umsetzung § 50 BImSchG" des Technischen Ausschusses für Anlagensicherheit der Störfallkommission beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (SFK/TAA) vom 18.10.2005 zugrunde zu legen (so auch Bay. VGH, a.a.O., S. 510). Allerdings ist zu sehen, dass der Leitfaden der Störfallkommission sich nach seinen eigenen Aussagen (S. 2 unten) nicht zur Beurteilung bestehender Gemengelagen mit vorhandener Bebauung eignet. Zwar ist wohl nach den nicht substantiiert angegriffenen Ausführungen des Gutachtens des TÜV Nord, die allerdings ihrerseits wiederum weitgehend auf Betreiberangaben basieren, davon auszugehen, dass das Baugrundstück innerhalb der Achtungsgrenzen für verschiedene Gefahrstoffe liegt. Allerdings beziehen diese errechneten Ausbreitungswolken jeweils noch zahlreiche weitere Nutzungen im Gewerbegebiet Nordwest mit ein. Mit anderen Worten: Bereits jetzt werden die nach dem Gutachten erforderlichen Achtungsabstände vielfach unterschritten. Andererseits kann angesichts der Art und des Maßes der bereits vorhandenen Bebauung des Gebiets nicht davon ausgegangen werden, dass sich das störfallrechtliche Konfliktpotential durch den hinzukommenden Gartenmarkt so vergrößert, dass der Beigeladenen neue oder andere störfallrechtliche Auflagen angesonnen werden könnten, als sie ohnehin schon durch die vorhandene Bebauung angezeigt sind. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der streitgegenständliche Gartenmarkt über eine Freiverkaufsfläche verfügen soll und näher an das Betriebsgelände der Beigeladenen heranrückt als einige der anderen bereits vorhandenen Nutzungen in dem Gebiet. Denn entsprechende Freiverkaufsflächen sind auch bei den ebenfalls innerhalb der Achtungsgrenzen liegenden Baumärkten, U. und V. vorhanden. Auch soweit diese etwas weiter vom Betriebsbereich der Beigeladenen entfernt liegen, befinden sie sich gleichfalls innerhalb des nach der dem Gutachten zugrundeliegenden technischen Konvention als gefährdet definierten Umgebung, ohne dass es für dieses Ergebnis auf die konkrete Entfernung ankäme. Nichts anderes ergibt sich aus der Vereinbarung zwischen der Beklagten, der Beigeladenen und dem Regierungspräsidium Darmstadt. Zwar verpflichtet sich die Beklagte in § 2 der Vereinbarung keine zusätzlichen Nutzungen zuzulassen, die unter den Schutzzweck der Seveso II-Richtlinie fallen. Allerdings ist diese Verpflichtung, die im Zusammenhang mit Planungen der Beklagten genannt wird, nicht in der Lage zu Lasten der Klägerin die Bestimmungen des § 34 Abs. 1 BauGB zu derogieren, da die Erteilung einer Baugenehmigung eine gebundene Entscheidung der Beklagten ist. Das Vorhaben verstößt daher insgesamt nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme und stellt sich insoweit als rechtmäßig dar. Auch die übrigen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften stehen - wie auch zwischen den Beteiligten unstreitig - der Erteilung der Genehmigung nicht entgegen. Der Beklagten waren nach § 154 Abs. 1 VwGO, der Beigeladenen nach § 154 Abs. 3 VwGO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Das Gericht lässt die Berufung gem. § 124 Abs. 1, 2. Alternative zu, da die Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und - im Blick auf die Anwendbarkeit von § 50 BImSchG und Art. 12 Abs. 1 Seveso II-Richtlinie auf Vorhaben nach § 34 BauGB - grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Klägerin erstrebt die Erteilung einer Baugenehmigung für ein großflächiges Einzelhandelsvorhaben. Zu diesem Zweck erwarb sie die insgesamt etwas über drei Hektar großen Grundstücke in der Gemarkung Darmstadt, Flur 32, Flurstück Nr. 136/1, 33 und 60/3 (Z.-Straße 57 und 59), im Folgenden: Baugrundstück. Das Baugrundstück, auf dem derzeit die S. oHG, die Klägerin in dem Verfahren 9 E 2454/05(3), eine immissionsschutzrechtlich genehmigte Schrott- und Metallrecyclinganlage betreibt und auf dem sich außerdem ein Einzelhandelsgeschäft befindet, liegt im Gewerbegebiet Nordwest der Beklagten an der Z.-Straße in einem Gebiet, für das kein rechtswirksamer Bebauungsplan besteht. Das Grundstück dehnt sich in Nord- Südrichtung ca. 200 und in Ost- Westrichtung ca. 130 Meter aus. Die übrigen Grundstücke in der näheren Umgebung sind sämtlich bebaut. Nach Westen hin schließen sich an das Baugrundstück bis zum Y.weg Büronutzungen an, jenseits des Y.weges verschiedene gewerbliche Nutzungen, Büro- und Servicebetriebe bis hin zum X.weg. Noch weiter westlich, jenseits des X.wegs, befinden sich ein Aldi-Markt, ein Zoogeschäft und ein Möbelhaus. Unmittelbar östlich des Baugrundstücks befindet sich ein Farbengroßhandel, weiter östlich (Z.-Straße 51) ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb (U.- Baumarkt). Südlich des Baugrundstücks auf der gegenüberliegenden Seite der Z.-Straße befinden sich diverse Kfz Verkaufs- und Servicebetriebe (Z.-Straße 68, 72 und 74) sowie weitere großflächige Einzelhandelsbetriebe, ein V.-Baumarkt und ein T.-Baumarkt. Etwas weiter entfernt befindet sich südwestlich des Baugrundstücks noch ein Hotel (Z.-Straße 84). Die genannten großflächigen Einzelhandelbetriebe U., V. und T. verfügen dabei jeweils auch über dem Verkauf dienende Außengelände (Garten- und Baustoffcenter). An der Nordseite grenzt das Baugrundstück an mehrere Bahntrassen an. Jenseits einer ersten Bahntrasse befinden sich Kleingärten, hieran grenzt nordöstlich die zweite Bahntrasse an. Nördlich dieser zweiten Bahntrasse befindet sich die Zentralkläranlage der Beigeladenen sowie ein Sonderabfallzwischenlager, nordöstlich hiervon, durch weitere Bahntrassen getrennt, das restliche Betriebsgelände der Beigeladenen. Dabei beträgt der minimale Abstand von dem äußersten dem Baugrundstück zugekehrten Teil der Betriebsgebäude auf der "Insel" und der äußersten Grenze des Baugrundstücks ca. 70 Meter. Der Abstand zwischen der äußersten Grundstücksgrenze des Baugrundstücks und dem Beginn des eigentlichen Betriebsgeländes der Beigeladenen beträgt minimal 250 Meter. Nachdem ein von der Beklagten an die Firma S. oHG erteilter Bauvorbescheid für ein großflächiges Gartencenter mit Freiverkaufsflächen von der Beigeladenen mit Drittwiderspruch angegriffen worden war - dies ist Gegenstand des Parallelverfahrens 9 E 2454/05(3) - beantragte die Klägerin am 15.03.2006 die Erteilung einer Baugenehmigung für ein solches Gartencenter auf dem Baugrundstück. Das Vorhaben sollte eine Verkaufsfläche von 9.368 m² aufweisen, davon 1.958 m² Freiverkaufsbereich. Es sollten rund 380 Stellplätze errichtet werden. Im Juni 2006 wurde ein von der Beklagten in Auftrag gegebenes Gutachten des TÜV Nord zur Verträglichkeit des Betriebsbereichs der Beigeladenen mit den Planungen in dessen Umfeld unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG bzw. Art. 12 der Seveso II-Richtlinie vorgelegt. Darin waren für bestimmte, von dem Gelände der Beigeladenen ausgehende Gefahrenpotentiale Achtungsgrenzen in Anlehnung an den Leitfaden bestimmt worden, der vom Technischen Ausschuss für Anlagensicherheit und der Störfallkommission beim Bundesumweltministerium am 18.10.2005 verabschiedet worden war. Die hiernach ermittelten Achtungsgrenzen der Einzelfälle wurden zu einer sogenannten "geglätteten Umhüllenden" um den Betriebsbereich zusammengezogen. Das für das Gartencenter vorgesehene Grundstück lag dabei vollständig sowohl innerhalb dieser Umhüllenden, als auch innerhalb mehrerer der ermittelten Achtungsgrenzen für einzelne Stoffe (z.B. Ammoniak, Chlor, Chlorwasserstoff). Im Ergebnis konnten nach Auffassung der Gutachter die in der Umgebung des Betriebes der Beigeladenen geplanten Vorhaben überwiegend verwirklicht werden; das geplante Gartencenter wurde jedoch wegen der im Freien liegenden Verkaufs- und Ausstellungsflächen ausdrücklich nicht befürwortet. Am 14.07.2006 unterzeichneten die Beklagte, die Beigeladene und das Regierungspräsidium Darmstadt eine Vereinbarung, wonach die Aussagen und Bewertungen des genannten Gutachtens als technische Grundlagen der gemeinsamen Abstandsfindung anerkannt wurden. Die "Abstandsgrenzen" sollten bei Planungen, Vorhaben und Genehmigungen berücksichtigt werden. Daraufhin wies das Regierungspräsidium Darmstadt am 25.08.2006 die Beklagte an, die beantragte Baugenehmigung abzulehnen und den bereits zuvor an die S. oHG erteilten Bauvorbescheid zurückzunehmen. Die Stadt remonstrierte am 18.12.2006 gegen die genannte Weisung und legte ihre Rechtsauffassung dar, dass das streitgegenständliche Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich zulässig sei. Nichts anderes ergebe sich aus dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme bzw. dem Trennungsgebot des § 50 BImSchG. Weder sei das Vorhaben besonderen Immissionen ausgesetzt, noch gingen von ihm Emissionen aus. § 50 BImSchG sei im unbeplanten Innenbereich in Ermangelung einer Planung nicht anwendbar, das streitgegenständliche Vorhaben auch nicht raumbedeutsam und im Übrigen sei nicht ersichtlich, dass die Beigeladene durch die Verwirklichung des Vorhabens zu anderen Aufwendungen als denen gezwungen werde, die aufgrund der bereits seit Jahren bestehenden Nachbarschaft zu den anderen großflächigen Einzelhandelsbetrieben erforderlich seien. Das Regierungspräsidium Darmstadt bestätigte unter dem 22.12.2006 seine zuvor getroffene Weisung. Darin vertrat es die Auffassung, dass § 50 BImSchG auch im Rahmen des § 34 BauGB anwendbar sei um den Schutz von Personen vor schweren Unfällen sicherzustellen und dass deshalb jedes Vorhaben unzulässig sei, das dem störfallrechtlichen Umgebungsschutz nicht durch angemessenen Sicherheitsabstand Rechnung trage. Dies sei für das Gartencenter aufgrund der Feststellungen des Gutachtens des TÜV Nord zu bejahen. Das geplante Gartencenter sei im Blick auf mögliche Störfälle bei der Beigeladenen wegen seines geringeren Abstands und der geplanten Freiverkaufsfläche empfindlicher als die bereits vorhandenen Nutzungen. Die Klägerin hat am 27.04.2007 Klage zu dem erkennenden Gericht erhoben. Sie ist der Auffassung, dass sie einen Anspruch auf Genehmigung des Vorhabens besitze und verweist insoweit auf den bereits erteilten Bauvorbescheid. Sie führt aus, das beantragte Vorhaben verstoße nicht gegen § 50 BImSchG, da dessen Anwendungsbereich hier - im unbeplanten Innenbereich - nicht eröffnet sei. Auch eine unmittelbare, ergänzende Anwendung des Art. 12 Abs. 1, 2. Unterabsatz der Seveso II-Richtlinie scheide hier aus, da die Vorschrift zum einen in dem hier interessierenden Bereich im Rahmen des § 50 BImSchG in nationales Recht umgesetzt worden sei, zum anderen es an der Unbedingtheit und hinreichenden Bestimmtheit der Richtlinie fehle. Auch werde das dem § 34 Abs. 1 BauGB innewohnende Gebot der baurechtlichen Rücksichtnahme durch das Vorhaben nicht verletzt. Weder gingen von dem Vorhaben der Klägerin unzumutbare Emissionen aus, noch sei es solchen Immissionen durch den Betrieb der Beigeladenen ausgesetzt. Auch die Pflichten, die die Beigeladene als Betreiberin einer Störfallanlage nach der Störfallverordnung träfen, würden durch das Vorhaben der Klägerin nicht verändert. Hier sei zu sehen, dass Sicherheitsabstände zwischen Störfallbetrieben und schutzwürdigen Nutzungen in Deutschland nicht normativ festgelegt seien. Im Übrigen ändere sich die Situation für die Beigeladene nicht, da der genannte Farbengroßhandel und der U.-Baumarkt vergleichbar weit vom Betriebsgelände der Beigeladenen entfernt seien. Noch näher lägen etwa einige Dauerkleingärten und der Nordbahnhof. Ohnehin könnten Sicherheitsabstände in bestehenden Gemengelagen nicht regelmäßig, sondern nur ausnahmsweise eingehalten werden. Aus diesem Grund sei auch der Leitfaden "Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfallverordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung - Umsetzung § 50 BImSchG -" der gemeinsamen Arbeitsgruppe "Überwachung und Ansiedlung" und des Technischen Ausschusses für Anlagensicherheit der Störfallkommission vom 18.10.2005 hier nicht anwendbar. Hier habe sich eine Bebauung in der Nähe einer Störfallanlage bereits so verfestigt, dass mit dem Hinzutreten einer weiteren baulichen Anlage keine signifikante Vergrößerung der Störfallauswirkungen verbunden sei. In solchen Fällen müsse dem Störfallrisiko auf andere Weise begegnet werden, nämlich in erster Linie durch technische Maßnahmen an der Störfallanlage selbst. Auch dies habe Art. 12 Abs. 1 Seveso II-Richtlinie vor Augen, wenn er "bestehende Betriebe" ausdrücklich erwähne. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Bauantrag der Klägerin vom 15.03.2006 zu genehmigen, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, über den Bauantrag der Klägerin vom 15.03.2005 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich darauf, aufgrund der Weisung der oberen Bauaufsichtsbehörde beim Regierungspräsidium Darmstadt eine Baugenehmigung nicht erteilen zu können. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Sie ist dabei der Auffassung, dass die Beklagte nach den Bestimmungen des europäischen und nationalen Immissionsschutzrechtes dazu verpflichtet sei, einen angemessenen Abstand zwischen dem Betriebsbereich der Beigeladenen und öffentlich genutzten Gebäuden in der Nachbarschaft zu gewährleisten. Die Ansiedlung von Örtlichkeiten mit Publikumsverkehr verschlimmere die Folgen eines schweren Unfalls im Sinne des Art. 3 Nr. 5 Seveso II-Richtlinie. Über das in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Merkmal des Einfügens, in das auch das Rücksichtnahmegebot falle, seien die Anforderungen an den Umgebungsschutz von Störfallanlagen auch bei der Einzelgenehmigung von Bauvorhaben erheblich und drittschützend. Die Anforderungen des Art. 12 der Seveso II-Richtlinie würden nicht erfüllt, denn danach seien die zuständigen Behörden verpflichtet, die Ansiedlung von Schutzobjekten in der Umgebung von Störfallanlagen zu überwachen. Auch eine Genehmigung nach § 34 BauGB sei eine staatliche Politik der Flächennutzung im Sinne der genannten Vorschrift. Den zuständigen Behörden obläge im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens eine Pflicht zur Ermittlung und Bewertung der störfallrechtlichen Risiken. Neben der Zentralkläranlage der Beigeladenen befinde sich abgesondert vom restlichen Betriebsgelände noch ein Sonderabfallzwischenlager, welches ebenfalls in den Anwendungsbereich der Störfallverordnung falle. Dieses befinde sich lediglich etwa 50 Meter von dem Baugrundstück entfernt. Die Sache ist gemeinsam mit dem Verfahren betreffend den von der Beklagten erteilten Bauvorbescheid (Az: 9 E 2454/05[3]) verhandelt worden. Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind auch gewesen 1 Band Bauvorbescheidsakten der Beklagten sowie 1 Band Widerspruchsvorgang des Regierungspräsidiums Darmstadt hierzu. Ferner 1 Band und 1 Ordner Baugenehmigungsakten der Beklagten sowie 3 Bände und 1 Ordner Bauakten bezüglich des Bauvorhabens Erweiterung V.