Beschluss
6 E 1536/08
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Zwangsgeld nach § 172 Satz 1 VwGO setzt eine grundlose Säumnis der vollstreckungspflichtigen Behörde voraus.
• Fehlt die Mitwirkung des Verpflichteten an für die Erfüllung erforderlichen Schritten, kann die Androhung eines Zwangsgeldes ausgeschlossen sein.
• Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Entscheidungsgründe
Keine Androhung von Zwangsgeld wegen fehlender Mitwirkung der Vollstreckungsgläubigerin • Ein Zwangsgeld nach § 172 Satz 1 VwGO setzt eine grundlose Säumnis der vollstreckungspflichtigen Behörde voraus. • Fehlt die Mitwirkung des Verpflichteten an für die Erfüllung erforderlichen Schritten, kann die Androhung eines Zwangsgeldes ausgeschlossen sein. • Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Vollstreckungsgläubigerin begehrt die Anordnung eines Zwangsgeldes gegen den Vollstreckungsschuldner zur Durchsetzung eines Urteils des Verwaltungsgerichts Aachen vom 10.11.2005. Nach diesem Urteil hat der Schuldner eine neue dienstliche Beurteilung über die Vollstreckungsgläubigerin zu erstellen und dabei ein schulfachliches Gespräch zu führen. Der Schuldner behauptet, die Vorgaben des Urteils nicht erfüllen zu können, weil die Vollstreckungsgläubigerin die erforderliche Mitwirkung zur Nachholung des Gesprächs verweigert. Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Androhung eines Zwangsgeldes richtet sich gegen die Entscheidung, dass keine grundlose Säumnis vorliegt. Streitwert und Kosten des Verfahrens werden gerichtlich festgesetzt. • Zulässigkeit und Unbegründetheit der Beschwerde: Der sinngemäße Antrag der Vollstreckungsgläubigerin auf Androhung eines Zwangsgeldes nach § 172 Satz 1 VwGO ist nicht begründet. • Voraussetzung für § 172 S.1 VwGO ist eine grundlose Säumnis der Behörde bei Erfüllung der Verpflichtung; das Gesetz erlaubt ein Zwangsgeld bis 10.000 Euro. • Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts war für die Erstellung der neuen dienstlichen Beurteilung ein schulfachliches Gespräch mit der Vollstreckungsgläubigerin vorzusehen. • Der Vollstreckungsschuldner ist an der Erfüllung dieser Vorgabe aus Gründen gehindert, die er nicht zu vertreten hat, weil die Vollstreckungsgläubigerin die erforderliche Mitwirkung zur Nachholung des Gesprächs verweigert. • Daraus folgt, dass keine grundlose Säumnis des Schuldners vorliegt und deshalb die Androhung eines Zwangsgeldes ausscheidet. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung des Erzwingungsinteresses und wurde vom Senat nach § 63 Abs. 3 GKG angepasst. Die Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin wird zurückgewiesen, weil keine grundlose Säumnis des Vollstreckungsschuldners vorliegt. Der Schuldner konnte die vorgeschriebene Verfahrenshandlung nicht ausführen, da die Vollstreckungsgläubigerin die notwendige Mitwirkung zur Durchführung des schulfachlichen Gesprächs verweigert hat. Folglich kommt die Androhung eines Zwangsgeldes nach § 172 Satz 1 VwGO nicht in Betracht. Die Vollstreckungsgläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 4.000,00 Euro festgesetzt.