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Beschluss

24 K 5050/11

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2011:1021.24K5050.11.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: I. Der Antragsteller wurde am 00.0.1958 in L. in der heutigen Republik Kosovo geboren und reiste 1992 ins Bundesgebiet ein.Er wurde seinerzeit im Melderegister der Beklagten als Staatsangehöriger der SFR Jugoslawien geführt; nach deren Ablösung durch die Republik Serbien und Montenegro im Februar 2003 wurde das Melderegister von Amts wegen dahin geändert, dass der Kläger dort als deren Staatsangehöriger bezeichnet wurde; nach der Trennung von Serbien und Montenegro in zwei unabhängige Staaten erfolgte eine neuerliche Änderung auf „serbisch“, da die Republik Serbien als Rechtsnachfolger der Republik Serbien und Montenegro anerkannt ist.Im April 2006 wurde der Kläger eingebürgert, wobei der Fortbestand seiner ausländischen Staatsangehörigkeit seitens der Einbürgerungsbehörde hingenommen wurde. Im April 2011 beantragte der Antragsteller, den Eintrag zu seiner Staatsangehörigkeit dahin zu berichtigen, dass die Angabe „serbisch“ gelöscht werde.Dies lehnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 27. April 2011 ab, weil die Republik Serbien auch albanische Volkszugehörige aus dem heutigen Kosovo als ihre Staatsangehörigen ansehe.Da der Antragsteller auf seinem Standpunkt beharrte, hörte ihn die Antragsgegnerin zu der beabsichtigten Versagung förmlich an und erließ unter dem 27. Juli 2011 eine Ordnungsverfügung, mit der sie die Änderung des Melderegisters ausdrücklich ablehnte. Der Antragsteller hat unter Aufrechterhaltung seiner Ansicht am 24. August 2011 beantragt, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligenfür die beabsichtigte Klage,die Beklagte unter Aufhebung ihrer Ordnungsverfügung vom 27. Juli2011 zu verpflichten, das Melderegister dahin zu berichtigen, die Angabe „serbisch“ als Staatsangehörigkeit des Klägers zu löschen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag mangels Erfolgsaussichten der Klage abzulehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung nicht die nach den §§ 166 VwGO, 114 ZPO erforderlichen Erfolgsaussichten bietet. Die beabsichtigte Klage wäre als Verpflichtungsklage statthaft, vgl. dazu, dass die Ablehnung des Antrages eines Einwohners auf Berichtigung oder Ergänzung nach den §§ 8 Nr. 2 und 10 Satz 1 des - bis zur Schaffung einer bundeseinheitlichen Vollregelung als Landesrecht fortgeltenden - MG NRW nach Form und Inhalt ein Verwaltungsakt istUrteile des Gerichtsvom 28. August 2008 – 24 K 5964/06 -;vom 12. Mai 2011 – 24 K 2080/11 -;Gerichtsbescheid der Kammervom 15. Mai 2008 – 24 K 4816/06 -;Gerichtsbescheid des Gerichtsvom 27. Februar 2009 – 24 K 122/08 -, aber unbegründet, weil die Antragsgegnerin es zu Recht abgelehnt hat, die Angabe „serbisch“ als weitere Staatsangehörigkeit des Antragstellers aus ihrem Melderegister zu löschen; § 113 Abs. 5 VwGO. Denn Voraussetzung wäre, dass das Melderegister unrichtig oder unvollständig ist; § 4a Abs. 1 Satz 1 MG NRW.„Unrichtig“ ist eine Eintragung, wenn sie inhaltlich falsch ist, „unvollständig“, wenn der zutreffende Sachverhalt nicht vollständig wiedergegeben ist; Bünz, Melderecht des Bundes und der Länder, Teil II, Nordrhein-Westfalen,1. Aufl., 14. Lieferung; Stand Dezember 2006; § 10 Rdnr. 2;Gerichtsbescheid der Kammervom 15. Mai 2008 – 24 K 4816/06 -;Gerichtsbescheid des Gerichtsvom 27. Februar 2009 – 24 K 122/08 -. Bei der Staatsangehörigkeit eines Einwohners handelt es sich um ein nach § 10 Abs. 1 Nr. 10 MG NRW eintragungspflichtiges Datum, das dort bezeichnender Weise im Plural verwendet wird.Mithin ist die Antragsgegnerin gehalten, die ihr vorliegenden Angaben zu den Staatsangehörigkeiten des Einwohners einzutragen. Dass der Antragsteller nach erfolgter Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und diese auch ordnungsgemäß eingetragen ist, ist unter den Beteiligten nicht umstritten. Auch die zusätzliche Angabe der serbischen Staatsangehörigkeit des Antragstellers ist aber nicht etwa unrichtig; sie entspricht vielmehr dem aktuellen Stand der maßgeblichen Rechtslage. Die Aufgabe der Meldebehörde besteht darin, im Melderegister unverzüglich den jeweils aktuellen Stand der behördlichen Erkenntnisse über das fragliche eintragungspflichtige Datum festzuhalten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 MG NRW) und bei entsprechendem Anlass im Wege der Fortschreibung zu berichtigen oder zu ergänzen (§ 4a Abs. 1 Satz 1 MG NRW). Urteil des Gerichts vom 28. August 2008 – 24 K 5964/06 -. Wenn ihr derartige Daten von anderen Behörden mitgeteilt werden (vgl. etwa § 4a Abs. 3 Satz 1 MG NRW), ist sie in der Regel nicht gehalten, die Richtigkeit dieser Angaben in eigener Zuständigkeit (eventuell erneut) zu prüfen und zu möglicherweise gar abweichenden Ergebnissen zu gelangen. Sie kann und soll sich vielmehr auf die Angaben insbesondere einer hinsichtlich des fraglichen Datums als sachkundig und/oder federführend zu wertenden Behörde verlassen und deren Mitteilungen umsetzen. Gerichtsbescheid der Kammer vom 15. Mai 2008 – 24 K 4816/06 -. Diese rechtliche Neutralität des Melderegisters gegenüber von anderen Behörden zu verantwortenden Daten hat das Gericht in dem vorzitierten Gerichtsbescheid beispielsweise mit Blick auf die Maßgeblichkeit des deutschen Personenstandsregisters für die Frage der Schreibweise eines Familiennamens entschieden. Sie gilt umso mehr hinsichtlich solcher Fragen, die im Grundsatz der Hoheit eines anderen Staates unterliegen.So liegt es hier: Mit dem Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 24. September 2008 – 13 S 1812/07 geht das Gericht davon aus, dass die angesichts der Genese der Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens plausibel dargelegte und von ihm offenbar in der Vergangenheit auch nicht monierte Annahme der Meldebehörde, aufgrund seiner Herkunft sei der Antragsteller nunmehr serbischer Staatsangehöriger, durch die Unabhängigkeit der Republik Kosovo nicht falsch geworden sei, weil diese serbische Staatsangehörigkeit nicht automatisch untergegangen sei. Die ordnungsgemäße Fortschreibung der gängiger nationaler Rechtsüberzeugung entsprechenden staatangehörigkeitsrechtlichen Zuordnung des Antragstellers im Melderegister ist daher nicht zu beanstanden.Es liegt auch auf der Hand, dass es nicht die Aufgabe der Meldebehörde sein kann, die politische Entwicklung auf dem Balkan mit ihren völkerrechtlichen Implikationen und vor allem ihren Folgen für die zudem der Souveränität der beteiligten Staaten unterfallende Beurteilung einer etwaigen Neuregelung der Staatsangehörigkeiten zu prüfen. Zudem ist zu bedenken, dass die Beweislast für den Anspruch auf Berichtigung grundsätzlich, also mit dem Vorbehalt, dass sich ein Bürger gegen eine Eintragung ins Melderegister wehrt, die gänzlich ohne sein Zutun oder gar gegen seinen erklärten Willen erfolgt ist;vgl. dazu Gerichtsbescheid des Gerichtsvom 27. Februar 2009 – 24 K 122/08 - derjenige trägt, der sie erstreiten will.Mithin müsste der Antragsteller dartun, dass er aus der ihm ohne sein aktives Zutun erwachsenen serbischen Staatsangehörigkeit entlassen worden ist und/oder die der neuen Republik Kosovo erworben hat. Diesen Nachweis führt man der Melde- (wie auch anderen) Behörden gegenüber üblicherweise durch die Vorlage eines gültigen Nationalpasses. Sollte dem Antragsteller ein solcher Nachweis nicht möglich sein, bleibt es bei der allseitigen Hinnahme seiner doppelten Staatsangehörigkeit.