Gerichtsbescheid
24 K 4816/06
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2008:0515.24K4816.06.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Vollstreckungsschuldner können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Vollstreckungsschuldner können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten darüber, mit welchen lateinischen Buchstaben die mittlere Silbe des aus dem russischen Sprach- und kyrillischen Schriftraum stammenden Familiennamens der Kläger – M. oder M1. oder M2. - im Melderegister und im Gefolge dessen auch in anderen amtlichen Dokumenten wiederzugeben ist. Die Kläger stützen ihre Ansicht - M. - auf die Schreibweise, die sich etwa in ihren weißrussischen (und bei der Asylantragstellung in Norwegen einbehaltenen - Reisepässen, in den im November 1998 ausgestellten laissez-passez der dänischen Polizei); ihren Angaben zufolge in den Visa der Deutschen Botschaft, mit denen die Familie im Herbst 1998 eingereist sei; dazu auch Schreiben der Deutschen Botschaft von Oktober 2000, das den Familiennamen aber nicht als M. , sondern als M1. benennt oder seitens der Bezirksregierung Düsseldorf bei der Übertragung eines Diploms der Klägerin zu 2) finde. Die Beklagte hielt sich seit Mitte 2006 für alle Kläger an die Buchstabenfolge – M2. -, die ihr Standesamt nach der Geburtsurkunde des im Juni 2006 gebornen Klägers zu 5) bei der Eintragung in das Geburtenbuch verwandt hatte, und übernahm sie im August 2006 in ihr Melderegister und für die Verlängerung der Duldungen der Kläger.Nachdem sie deren Ansinnen auf eine Rückkehr zu der von ihnen favorisierten „deutschen“ Version (sinngemäß) abgelehnt hat, haben die Kläger am 29. August 2006 Klage erhoben. Seit der jüngsten Änderung ihres Melderegisters vom 3. September 2007 verwendet die Beklagte für die Kläger zu 1) bis 4) die Schreibweise M1. , die sich aus den ihr im August 2007 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zugeleiteten Kopien der weißrussischen Pässe dieser Kläger ergebe, die von der Deutschen Botschaft seinerzeit visiert und mithin dort im Original vorgelegen haben, für den Kläger zu 5) die standesamtliche Schreibweise M2. , die durch das Amtsgericht E. mit Beschluss vom 6. März 2007 (42a III 205/06) als korrekte Transliteration nach Maßgabe der seit Mitte der 90er Jahre in Europa geltenden ISO Normbestätigt worden sei. Die Kläger meinen, sie hätten den Behörden gegenüber keinerlei die falsche Schreibweise aufweisenden Unterlagen vorgelegt oder eine Änderung der früheren Handhabung beantragt, ausweislich eines Schreibens eines vormaligen Verfahrensbevollmächtigten seien der Ausländerbehörde des Beklagten im April 2005 Kopien der Geburtsurkunden der Kläger zu 2) bis 4), eine Heiratsurkunde der Kläger zu 1) und 2) sowie eine Kopie des Einberufungsbescheides des Klägers zu 5) übermittelt worden. Sie tragen vor, wegen der „russischen“ Schreibweise des Namens schon Nachteile erlitten zu haben, weil in den letzten Jahren einige Unterlagen auf die bisherige Schreibweise ausgestellt worden seien. Die Kläger beantragen sinngemäß, die Beklagte zu verpflichten, den Familiennamen aller Kläger im Melderegister auf M. zu ändern. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Kläger hätten über lange Zeit keine über ihre wahre Identität Aufschluss gebenden Original-Dokumente ihrer weißrussischen Heimat vorgelegt, aus denen sich etwa die von ihnen verlangte Schreibweise des Namens ableiten ließe. So seien weder die von den Klägern herangezogenen Reisepässe noch die vorgeblichen Visa je im Original oder auch nur in Kopie vorgelegt wordenErst anlässlich der Eintragung des im Bundesgebiet gebornen Klägers zu 5) in das Geburtenbuch sei ihm die Geburtsurkunde der Mutter und Klägerin zu 2) in Original und Übersetzung zur Kenntnis gebracht und der Name entsprechend den einschlägigen Normen transliteriert worden. Die Unterrichtung ihrer Meldebehörde davon sei dann der Anlass der entsprechenden Änderung der Namensschreibweise aller Kläger im Melderegister auf M2. gewesen. Eine eine andere Schreibweise erlaubende kyrillische Urkunde seien nicht beigebracht worden. Erst mit den vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge überlassenen Kopien der Reisepässe der Kläger zu 1) bis 4) habe geklärt werden können, dass deren Namen mit M1. wiederzugeben sei; so werde seither verfahren. Die Beteiligten sind zu der Möglichkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid mit Verfügung des Gerichts vom 14. Februar 2008 angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zu der Möglichkeit einer solchen Entscheidung gehört worden sind. Die jedenfalls nach § 75 VwGO zulässige Verpflichtungsklage ist und unbegründet. Die Beklagte weigert sich zu Recht, die Schreibweise des Familiennamens der Kläger im Melderegister auf M. zu ändern; § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Vgl. dazu, dass die Ablehnung eines Antrages des Einwohners auf Berichtigung oder Ergänzung nach den §§ 8 Nr. 2 und 10 Satz 1 MG NRW nach Form und Inhalt ein Verwaltungsakt und mithin die Verpflichtungsklage statthaft ist:Bünz, Melderecht des Bundes und der Länder, Teil II, Nordrhein-Westfalen, 1. Aufl., 14. Lieferung; Stand Dezember 2006; § 10 Rdnr. 3;Medert/Süßmuth; Melderecht des Bundes und der Länder; Loseblatt Stand März 2007; § 9 MRRG, Rdnr. 12. Rechtsgrundlage des begehrten Verwaltungshandelns sind die §§ 8 Nr. 2 und 10 Satz 1 MG NRW, aus denen sich das subjektiv-öffentliche Antragsrecht des Einwohners sowie die korrespondierende Pflicht der Behörde ergeben. Hinter dem Recht auf Berichtigung steht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Voraussetzung ist, dass das Melderegister unrichtig ist, also inhaltlich unzutreffend ist. Mithin könnten die Kläger nur durchringen, wenn ihre Ansicht über die korrekte Schreibweise ihres Familiennamens zuträfe. Diese Frage ist vor dem Hintergrund der Funktion des Melderegisters und den Befugnissen der Meldebehörde zu beantworten: Das Melderecht ist ein im Kern materiell gefahrenabwehrrechtliches, datenschutzrechtlich orientiertes Rechtsgebiet innerhalb des öffentlichen Rechts Bünz, a.a.O.; Einführung I. Die Aufgabe der Meldebehörde besteht darin, im Melderegister unverzüglich den jeweils aktuellen Stand der behördlichen Erkenntnisse über das fragliche eintragungspflichtige Datum festzuhalten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 MG NRW) und bei entsprechendem Anlass im Wege der Fortschreibung zu berichtigen oder zu ergänzen (§ 4a Abs. 1 Satz 1 MG NRW).Wenn ihr derartige Daten von anderen Behörden mitgeteilt werden (vgl. etwa § 4a Abs. 3 Satz 1 MG NRW), ist sie in der Regel nicht gehalten, die Richtigkeit dieser Angaben in eigener Zuständigkeit (eventuell erneut) zu prüfen und zu möglicherweise gar abweichenden Ergebnissen zu gelangen. Sie kann und soll sich vielmehr auf die Angaben insbesondere einer hinsichtlich des fraglichen Datums als sachkundig und/oder federführend zu wertenden Behörde verlassen und deren Mitteilungen umsetzen. Vorliegend geht es um das nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 MG NRW eintragungspflichtige Datum des Familiennamens. Für die Schreibweise eines Familiennamens ist nach nationalem Recht das Personenstandsregister maßgeblich. Nach § 1 Personenstandsgesetz obliegt die Feststellung des Personenstandes dem Standesbeamten und führt dieser u.a. das Geburtenbuch. Nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 Personenstandsgesetz ist u.a. der Familienname des Kindes in das Geburtenbuch einzutragen. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Personenstandsgesetz beweist das Geburtenbuch bei ordnungsgemäßer Führung die Geburt und die dazu gemachten näheren Angaben. Nach § 46 Abs. 2 Personenstandsgesetz ist es die Aufgabe des Standesbeamten, die Richtigkeit und Vollständigkeit des von ihm u.a. in das Geburtenbuch einzutragenden Sachverhaltes in Auswertung öffentlicher Urkunden oder durch eigene Ermittlungen festzustellen. Nach Abschluss der Eintragung kann der Eintrag nur auf gerichtliche Anordnung berichtigt werden, die nach § 47 Abs. 2 Personenstandsgesetz alle Beteiligten beantragen können. Deshalb hat sich die Beklagte bei dem im Bundesgebiet geborenen und originär hier erstmals personenstandsrechtlich erfassten Kläger zu 5) an die – hier zudem fachgerichtlich geprüfte und rechtskräftig festgestellte – Schreibweise zu halten, und sie ist dieser Pflicht auch ordnungsgemäß nachgekommen. Für die in Weißrussland geborenen und dort erstmals mit Personenstandsurkunden versehenen Kläger zu 1) bis 4) kann auf eine solche nationale Eintragung nicht zurückgegriffen werden. Vielmehr müssen sich die hiesigen Behörden, darunter auch die Meldebehörde der Beklagten, an zum Nachweis des Personenstandes geeignete, aus dem Heimatland stammende Urkunden halten.Deshalb scheiden sowohl die dänischen laissez-passez wie auch die Übersetzungen im Original nicht zum Nachweis der Identität, insbesondere des Namens gedachter Urkunden wie Diplome, Einberufungsbescheide oder Fahrerlaubnisse aus.Die mangels originaler Geburtsurkunden hier allein greifbaren, zum Nachweis der Identität gedachten und bestimmten und zudem durch die Visierung seitens der Deutschen Botschaft in Minsk als hinlänglich verlässlich zu betrachtenden Kopien der Reisepässe der Kläger zu 1) bis 4) geben deren Familiennamen in lateinischen Buchstaben als M1. wieder, was sich übrigens mit der Schreibweise im Schreiben der Deutschen Botschaft vom Oktober 2000 deckt. Demgegenüber haben die Kläger keinerlei ihre Ansicht tragenden und dabei auch zum Nachweis geeigneten Dokumente beizubringen vermocht. Soweit die Kläger geltend machen, bis zur Geburt des Klägers zu 5) seien sie alle einheitlich als M. geführt worden, kommt dem melderechtlich keine durchschlagende Bedeutung bei. Das hinter dem Melderegister stehende öffentliche Interesse an stets den besten Wissensstand der Behörde wiedergebenden Eintragungen im Melderegister rechtfertigt (notfalls mehrfache) Änderungen und überlagert auch etwaige Vertrauensschutz-Gesichtspunkte auf seiten der Kläger. Die sicher lästige und auch zu Missverständnissen Anlass gebende unterschiedliche Schreibweise ihres Familiennamens müssen sie deshalb hinnehmen, zumal sie aus ihrer Sphäre stammt, dem Zugriff der Beklagten entzogen und nicht etwa deren Willkür entsprungen ist. Denn hier geht die Uneinheitlichkeit zum einen auf den zeitlichen Unterschied der Geburten der Kläger und zum anderen auf die Änderung der für die Transliteration aus dem kyrillischen in das lateinische Alphabet international und wegen ihrer Übernahme auch national maßgeblichen ISO-Normen zurück. Die für den Kläger zu 5) verwandte Transliteration ergibt sich aus Nr. 37 der ISO 9: 1995 (E) in der Fassung von Februar 1995.Dem liegt das „Übereinkommen über die Angabe von Familiennamen und Vornamen in Personenstandsbüchern“ von 1973 zu Grunde, das für die Bundesrepublik Deutschland durch Gesetz vom 30. August 1976 (– BGBl II S. 1473 – auch: „CIEC-Übereinkommen 14“) transformiert wurde und am 16. Februar 1977 in Kraft getreten ist. Zudem ist bei „Immigranten-Familien“ wie den Klägern eine unterschiedliche und dem Wandel der Zeit unterliegende Namensschreibweise nicht völlig ungewöhnlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.