Urteil
13 S 1812/07
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Einbürgerung kann unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit gewährt werden, wenn eine Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit in zumutbarer Zeit nicht möglich ist (§ 10 Abs.1, § 12 Abs.1 Satz2 Nr.3 StAG).
• Für die zweite Alternative des § 12 Abs.1 Satz2 Nr.3 StAG (unzumutbare Bedingungen) ist nicht grundsätzlich die Stellung eines Entlassungsantrags erforderlich; absehbar aussichtslose oder diskriminierend behandelte Gruppen sind erfasst.
• Bei kosovo-albanischen serbischen Staatsangehörigen können die Beschaffung von Pass- und Personenstandsunterlagen, die Wehrdienstvoraussetzung und die weit verbreitete Praxis von Fälschungen oder Bestechung unzumutbare Hürden darstellen.
• Der Kläger hat Anspruch auf Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit, weil er die übrigen Voraussetzungen nach § 10 Abs.1 StAG erfüllt und die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit in zumutbarer Weise nicht erreichbar ist.
Entscheidungsgründe
Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit bei unzumutbaren Entlassungshürden • Einbürgerung kann unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit gewährt werden, wenn eine Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit in zumutbarer Zeit nicht möglich ist (§ 10 Abs.1, § 12 Abs.1 Satz2 Nr.3 StAG). • Für die zweite Alternative des § 12 Abs.1 Satz2 Nr.3 StAG (unzumutbare Bedingungen) ist nicht grundsätzlich die Stellung eines Entlassungsantrags erforderlich; absehbar aussichtslose oder diskriminierend behandelte Gruppen sind erfasst. • Bei kosovo-albanischen serbischen Staatsangehörigen können die Beschaffung von Pass- und Personenstandsunterlagen, die Wehrdienstvoraussetzung und die weit verbreitete Praxis von Fälschungen oder Bestechung unzumutbare Hürden darstellen. • Der Kläger hat Anspruch auf Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit, weil er die übrigen Voraussetzungen nach § 10 Abs.1 StAG erfüllt und die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit in zumutbarer Weise nicht erreichbar ist. Der Kläger, serbischer Staatsangehöriger albanischer Volkszugehörigkeit (möglicherweise auch kosovarischer Staatsangehöriger), beantragte 2002 seine Einbürgerung in Deutschland. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hatte ihm 1993 Anerkennung wegen politischer Verfolgung zuerkannt; dieses Verfahren war zwischenzeitlich widerrufen und gerichtlich überprüft worden. Die Einbürgerungsbehörde verweigerte die Einbürgerung mit der Begründung, der Kläger müsse seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben; der Kläger klagte erfolgreich. Die Beklagte (Land) legte Berufung ein und machte geltend, Entlassungen aus der serbischen Staatsangehörigkeit seien möglich und es bestehe kein Anspruch auf Hinnahme der Mehrstaatigkeit. Streitgegenstand war, ob dem Kläger die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit in zumutbarer Weise möglich sei, insbesondere vor dem Hintergrund von Passbeschaffung, Wehrpflicht und Berichten über Fälschungen, Bestechung und diskriminierende Praxis gegenüber Kosovoalbanern. Das Gericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit zugesprochen. • Rechtliche Grundlage: Anspruchseinbürgerung nach § 10 Abs.1 StAG; Ausnahmeregelung für Hinnahme der Mehrstaatigkeit nach § 12 Abs.1 Satz2 Nr.3 StAG wird herangezogen. • Für die zweite Alternative des § 12 Abs.1 Satz2 Nr.3 StAG ist nicht zwingend ein vorheriger Entlassungsantrag erforderlich; die Vorschrift erfasst auch generelle Entlassungsverweigerung oder unzumutbare Entlassungsbedingungen für bestimmte diskriminierte Teilgruppen (vgl. BVerwG). • Sachverhalt: Es ist dem Kläger derzeit weder aus der (möglichen) kosovarischen noch aus der serbischen Staatsangehörigkeit in zumutbarer Weise möglich, entlassen zu werden. Zum Kosovo: Verwaltungsstrukturen und konsularische Vertretungen waren zum Streitzeitpunkt noch unzureichend, Verfahren und Zuständigkeiten für Entlassungen nicht absehbar, sodass weitere Wartezeiten unzumutbar sind. • Zur serbischen Staatsangehörigkeit: Praxis von Diskriminierung, hohe Fälschungsquoten bei Entlassungsbescheinigungen, verbreitete Korruption und die Notwendigkeit eines serbischen Passes (dessen Erhalt vielfach langwierig oder faktisch unmöglich ist) machen eine ordnungsgemäße und zumutbare Entlassung ungewiss. • Wehrpflicht als Hürde: Für viele Kosovoalbaner wird die Entlassung von der Ableistung des Wehrdienstes abhängig gemacht, dieser ist mangels Einberufung nicht erfüllbar; die Durchführung eines formalen Entlassungsverfahrens wäre für den Kläger offensichtlich aussichtslos und damit unzumutbar. • Persönliche Umstände: Der Kläger hat sein Einbürgerungsverfahren bereits 2002 begonnen und kann nicht weiter auf unbestimmte Zeit warten; die Übertragung des Verfahrens an Vermittler wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit mit Bestechung oder Fälschungen verbunden und ist dem Kläger nicht zuzumuten. • Ergebnis rechtlich: Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine Einbürgerung trotz Fortbestehens der bisherigen Staatsangehörigkeit erfüllt (§ 10 Abs.1 StAG in Verbindung mit § 12 Abs.1 Satz2 Nr.3 StAG); daher besteht ein Anspruch auf Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit. Die Berufung des Landes wurde zurückgewiesen; der Kläger hat einen Anspruch auf Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit. Das Gericht stellt fest, dass dem Kläger die Aufgabe seiner bisherigen Staatsangehörigkeit weder aus der (möglichen) kosovarischen noch aus der serbischen Staatsangehörigkeit in zumutbarer Weise möglich ist, weil notwendige Pass- und Personenstandsnachweise, die Erfüllung der Wehrpflicht und die administrativen bzw. korruptionsbedingten Hindernisse eine reguläre Entlassung faktisch ausschließen. Ein weiteres Abwarten wäre dem Kläger nicht zuzumuten, zumal sein Einbürgerungsverfahren seit 2002 anhängig ist; die Übertragung der Beschaffung auf Vermittler wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit mit Bestechungen oder Fälschungen verbunden und daher unzumutbar. Folglich ist die Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit anzuordnen; die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens, die Revision wurde nicht zugelassen.