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Beschluss

6 L 866/11.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:0912.6L866.11A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichts-kosten nicht erhoben werden. Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telekopie bekannt ge-geben werden. 1 Gründe: 2 Der am 00. August 1977 geborene Antragsteller ist nach eigenem Bekunden eritreischer Staatsangehöriger. Nach seiner Ankunft in Italien stellte er am 31. November 2007 einen Asylantrag. In der Folgezeit erhielt er dort einen Aufenthaltstitel über subsidiären Schutz im Sinne der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. Nr. L 304 vom 30. September 2004 S. 12 - 23) – Qualifikationsrichtlinie –. Am 4. März 2010 reiste der Antragsteller in die Niederlande. Von dort begab sich der Antragsteller Anfang April 2011 nach Stuttgart und stellte am 15. April 2011 einen Asylantrag in Deutschland. 3 Am 27. April 2011 erklärte sich das italienische Innenministerium (Ministero dell‘Interno) auf ein vorheriges Übernahmeersuchen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nachfolgend: Bundesamt - gemäß Art. 16 Abs. 2 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist – Dublin II-VO – für zuständig. 4 Am 5. Mai 2011 wurde der Antragsteller bei dem Bundesamt angehört. Er gab an, er sei ledig und habe keine Kinder. Er sei Schüler bzw. Student. Verwandte im Heimatland habe er nicht. Ein Bruder lebe seit etwa zwei Jahren in Stuttgart. Er selbst sei im Jahre 2006 in Asmara aus religiösen Gründen ohne Gerichtsverfahren inhaftiert worden. Ende 2007 sei er nach Italien gekommen. Gelebt habe er in der Nähe von Mailand, wo er auch Asyl beantragt habe. Zunächst habe er für ein Jahr Aufenthalt bekommen. Wegen "gesundheitlicher und anderer Probleme" habe er nicht in Italien bleiben können und sei im Frühjahr 2010 in die Niederlande gereist, wo er in einem Asylbewerberheim gelebt habe. Nach Ablehnung seines in den Niederlanden gestellten Asylantrages sei er am 5. April 2011 nach Deutschland gekommen. 5 Unter dem 16. Mai 2011 fertigte das Bundesamt den Entwurf eines Ablehnungsbescheides. Demzufolge sei der Asylantrag gemäß § 27a AsylVfG unzulässig (Ziffer 1.), weil gemäß Art. 16 Dublin II-VO Italien für die Behandlung des Asylantrages zuständig sei und Gründe für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO nicht vorlägen. Ziffer 2. sieht die Anordnung der Abschiebung des Antragstellers nach Italien vor (§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Die Überstellung soll nach Aktenlage zum Flughafen Mailand-Malpensa erfolgen. Am 9. Mai 2011 wurde der Antragsteller der Stadt W als Ausländerbehörde zugewiesen. 6 Am 23. Mai 2011 beantragten die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers bei dem Bundesamt unter Vorlage einer Vollmacht die Gewährung von Akteneinsicht. Zudem stellten sie einen Antrag auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO. Nach den vom Antragsteller vorgelegten Attesten, die nunmehr teilweise in deutscher Übersetzung vorlägen, leide dieser unter psychischen Problemen und habe am 29./30. September 2009 in Italien zwei Suizidversuche unternommen. So sei er am 29. September 2009 in das Krankenhaus Montechiari in Brescia eingeliefert worden, nachdem er sich durch Ertrinken (Sprung von einer Brücke) versucht habe, das Leben zu nehmen; während der stationären Behandlung habe er sich mit einer Schere in den Hals gestochen. Auf psychiatrischem Gebiet sei eine depressive schizoaffektive Störung diagnostiziert worden. Auslöser hierfür seien nach Einschätzung der Prozessbevollmächtigten wahrscheinlich eine rund 15-monatige Inhaftierung und Folterung des Antragstellers in einem eritreischen Militärgefängnis. Darüber hinaus bestehe ein Herzleiden, worauf der Antragsteller auch in seiner schriftlichen Selbstauskunft gegenüber dem Bundesamt hingewiesen habe. Aufgrund dieser Erkrankungen sei ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis zu prüfen, das bei Abschiebungsanordnungen nach § 34a AsylVfG in die Zuständigkeit des Bundesamtes falle. Überdies seien nach den Auskünften diverser Flüchtlingsorganisationen die Aufnahmebedingungen für Flüchtlinge in Italien derart katastrophal, dass die Kernanforderungen des europäischen Asylrechts dort nicht gewährleistet seien. 7 Der Antragsteller hat am 30. Mai 2011 Klage erhoben und um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht. Er trägt ergänzend vor, dass die Situation für Flüchtlinge in Italien vergleichbar mit der in Griechenland sei. Insoweit habe das Bundesverfassungsgericht Anlass zur Untersuchung gesehen, ob die Grenzen des Konzeptes der normativen Vergewisserung erreicht seien und über eine Folgenabwägung einstweiligen Rechtsschutz gewährt. Der in Italien erlangte Schutzstatuts des Antragstellers sei in dem Zusammenhang unerheblich. Die Behandlung anerkannter Flüchtlinge sei und die anderer Personengruppen sei in Italien gleichsam schlecht. Ohnehin habe der Antragsteller die Aufenthaltserlaubniskarte nicht mehr in seinem Besitz. Schließlich sei der Antragsteller psychisch krank. Aus der fachärztlichen Stellungnahme der LVR-Klinik W vom 8. September 2011 folge, dass bei dem Antragsteller ein "hochgradiger Verdacht" für eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege. 8 Der Antragsteller beantragt sinngemäß, 9 die aufschiebende Wirkung der Klage vom 30. Mai 2011 gegen den Bescheid vom 16. Mai 2011 anzuordnen, 10 hilfsweise die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Abschiebung des Antragstellers nach Italien auszusetzen und der zuständigen Ausländerbehörde (Stadt W) mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers nicht vor einer Entscheidung über die Klage (6 K 3334/11.A) erfolgen darf. 11 Die Antragsgegnerin beantragt, 12 den Antrag abzulehnen. 13 Das Gericht hat zur weiteren Sachverhaltsaufklärung die aufschiebende Wirkung durch Zwischenentscheidungen zunächst bis zum 15. Juli 2011 vorläufig angeordnet und bis zum 31. August 2011 verlängert. Die dem zugrunde liegende Anfrage des Gerichts an das Ministero dell’Interno, durch welche Vorkehrungen der italienischen Behörden die Einhaltung der Vorgaben des europäischen Flüchtlingsrechts – insbesondere zur Vermeidung von Obdachlosigkeit – im Falle des Antragstellers nach dessen Überstellung nach Mailand-Malpensa sichergestellt werde, beantwortete das Ministero dell’Interno unter dem 12. Juli 2011 (Eingang bei Gericht am 10. August 2011). Demnach ist der Antragsteller im Besitz einer durch das Polizeipräsidium in Brescia erteilten Aufenthaltsgenehmigung zum subsidiären Schutz, die bis zum 28. November 2011 gültig ist. Der Antragsteller sei daher als Person anerkannt, der internationaler Schutz gewährt werde; damit stünden ihm dieselben Rechte bei Unterkunft, Gesundheitsversorgung und Sozialhilfe zu wie italienischen Staatsbürgern. 14 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 6 L 866/11.A und 6 K 3334/11.A sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 15 II. 16 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Er ist unstatthaft. 17 Der Gewährung gerichtlichen Eilrechtsschutzes steht bereits die Ausschlussklausel des § 34a Abs. 2 AsylVfG entgegen. Demnach darf eine Abschiebung im Sinne von § 34a Abs. 1 AsylVfG nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden. 18 Die Voraussetzungen von § 34 a Abs. 1 AsylVfG sind vorliegend erfüllt. Im vorliegenden Fall ist beabsichtigt, den Antragsteller in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abzuschieben, nachdem feststeht, dass die Abschiebung in diesen Staat durchgeführt werden kann. 19 Die Zuständigkeit Italiens beruht auf Art. 16 Abs. 2 Dublin II-VO. Demnach fallen demjenigen Mitgliedstaat die Verpflichtungen nach Art. 16 Abs. 1 der Verordnung zu, wenn er dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel erteilt hat. Dies ist hier der Fall. Ungeachtet der Frage, ob es darüber hinaus eines Aufnahmeverfahrens überhaupt noch bedarf, 20 vgl. Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung, 2. Aufl. 2007, Art. 16 K.16, 21 hat Italien auf das formell ordnungsgemäße Ersuchen der Antragsgegnerin die Übernahme des Antragstellers am 27. April 2011 akzeptiert. Damit ist zugleich der in der Bundesrepublik Deutschland gestellte Asylantrag des Antragstellers nach § 27a AsylVfG unzulässig, weil ein anderer Staat – Italien – aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. 22 Es bestehen derzeit auch keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 34a AsylVfG. In den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, in denen in ähnlich gelagerten Fällen eine Untersagung der Abschiebung von Asylbewerbern nach Griechenland ausgesprochen worden ist, um einen effektiven Rechtsschutz zu ermöglichen, wurde die Verfassungsmäßigkeit des § 34a AsylVfG ausdrücklich offen gelassen. 23 Vgl. die Beschlüsse vom 8. September 2009 - 2 BvQ 56/09 - DVBl 2009, 1304 = NVwZ 2009, S. 1281, vom 23. September 2009 - 2 BvQ 68/09 -, vom 9. Oktober 2009 - 2 BvQ 72/09 -, vom 13. November 2009 - 2 BvR 2603/09 -, vom 8. Dezember 2009 - 2 BvR 2780/09 -, vom 10. Dezember 2009 - 2 BvR 2767/09 -, vom 22. Dezember 2009 - 2 BvR 2879/09 -, vom 21. Mai 2010 - 2 BvR 1036/10 -, vom 15. Juli 2010 - 2 BvR 1460/10 - und 12. Oktober 2010 - 2 BvR 1902/10 -, juris. 24 Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Entscheidungen auch keine Aussage darüber getroffen, ob die Ablehnung des Asylantrags nach § 27a AsylVfG als unzulässig oder eine geplante Abschiebung nach Griechenland gegen die Verfassung verstößt. 25 Es liegt auch keiner jener Ausnahmefälle vor, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – aus Gründen verfassungskonformer Auslegung der Drittstaatenregelung und der sie flankierenden Regelung in § 34a Abs. 2 AsylVfG – anerkannt sind. Demnach hat die Bundesrepublik Deutschland ungeachtet der Regelungen in Art. 16 a Abs. 2 GG, §§ 26 a, 27 a, 34 a AsylVfG Schutz zu gewähren, wenn Abschiebungshindernisse nach § 51 Abs. 1 oder § 53 Ausländergesetz – heute § 60 AufenthG – durch Umstände begründet werden, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts der normativen Vergewisserung von Verfassung oder Gesetz berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich heraus gesetzt sind. Solche Gefahren können etwa die drohende Todesstrafe im Drittstaat oder eine erhebliche konkrete Gefahr sein, dass der Ausländer in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verbringung in den Drittstaat dort Opfer eines Verbrechens wird, welches zu verhindern nicht in der Macht des Drittstaates steht. Ferner kommt der Fall in Betracht, dass sich die für die Qualifizierung als sicher maßgeblichen Verhältnisse im Drittstaat schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung nach § 26 a AsylVfG hierauf noch aussteht. Nicht umfasst vom Konzept normativer Vergewisserung sind ferner auch Ausnahmesituationen, in denen der Drittstaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) greift und dadurch zum Verfolgerstaat wird oder – etwa aus politischer Rücksichtnahme gegenüber dem Herkunftsstaat – sich des Flüchtlings ohne jede Prüfung des Schutzgesuchs entledigen könnte, 26 vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938, 2315/93 -, BVerfGE 94, 49 (99). 27 Das Gericht vermag nicht festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulässigkeit des Antrags unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorliegen. Das Gericht geht weiterhin davon aus, dass dem Antragsteller im Falle seiner Überstellung nach Italien keine auch nur annähernd vergleichbare Gefährdungssituation droht, wie sie das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 14. Mai 1996 skizziert hat. Vielmehr geht es nach wie vor davon aus, dass in Italien - anders als wohl derzeit in Griechenland - generell eine ordnungsgemäße Durchführung eines Asylverfahrens gewährleistet ist. Da es sich bei den Mitgliedstaaten der Europäischen Union um sichere Drittstaaten i. S. d. Art. 16a Abs. 2 GG bzw. § 26a AsylVfG handelt, ist schon aufgrund des diesen Vorschriften zugrunde liegenden normativen Vergewisserungskonzeptes davon auszugehen, dass dort die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sichergestellt ist. Zudem beruht die Verordnung EG Nr. 343/2003 auf der Prämisse, dass die zuverlässige Einhaltung der GFK sowie der EMRK in allen Mitgliedstaaten gesichert ist. Zwar mag ein zur Unanwendbarkeit des § 34a Abs. 2 AsylVfG führender Ausnahmefall auch dann vorliegen, wenn ein europäischer Drittstaat in feststellbarer Weise insbesondere weder die Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 (ABl. EG 2005, L 326 S. 13) einhält noch den Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (ABl. EG 2003, L 31 S. 18) Rechnung trägt. Es ist auf Grund der vorliegenden Erkenntnisse 28 Schweizerische Flüchtlingshilfe / The law students´ legal aid office (Juss-Buss), Norwegen: Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien – Bericht über die Situation von Asylsuchenden, Flüchtlingen und subsidiär oder humanitär aufgenommenen Personen, mit speziellem Fokus auf Dublin-Rückkehrende, Mai 2011, veröffentlicht unter www.fluechtlingshilfe.ch; Bethke/Bender, Bericht über die Recherchereise nach Rom und Turin im Oktober 2010, vom 28. Februar 2010, 29 davon auszugehen, dass trotz gewisser Mängel in Italien grundsätzlich Asylverfahren durchgeführt werden, die den genannten Vorschriften entsprechen. Der Bericht von Frau C (Verfahrensberaterin für Asylsuchende) und C1 (Rechtsanwalt) vom 28. Februar 2011 deckt zwar Defizite bei der Unterbringung und der Behandlung insbesondere abgelehnter Asylbewerber in Italien auf. Diesen Berichten kann jedoch nicht entnommen werden, dass generell alle nach Italien zurückgeschobenen Asylbewerber in einer Art und Weise behandelt würden, die den Vorgaben der einschlägigen Regelungen widersprechen. Insbesondere finden sich in dem Bericht vom 28. Februar 2011 keine Aussagen darüber, dass sich Italien weigern würde, bei wieder aufgenommenen Asylbewerbern ein Asylverfahren durchzuführen, oder sie sogar ohne Prüfung des Asylbegehrens wieder in ihre Heimatländer zurückschiebt. Auch der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe von Mai 2011 geht davon aus, dass die Situation in den wohlhabenderen Regionen Norditaliens im Allgemeinen besser ist als in anderen Landesteilen. 30 Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., S. 32. 31 Daher ist davon auszugehen, dass sog. Dublin-Rückkehrern in Italien nicht generell eine Behandlung droht, die den genannten EU-Vorschriften sowie der GFK und der EMRK widerspricht. 32 Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, aufgrund derer im vorliegenden Einzelfall, den es in Verfahren nach der Verordnung EG Nr. 343/2003 in den Blick zu nehmen gilt, 33 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2009 – 8 B 1433/09.A –, juris Rn. 25, 34 ausnahmsweise eine andere Beurteilung angezeigt wäre. Zwar sind nach den vorliegenden Erkenntnissen die Aufnahmekapazitäten für Rückkehrer, die wie der Antragsteller als Personen mit subsidiärem Schutz im Rahmen des "Dublin-Verfahrens" nach Italien zurückkehren, in Italien durchaus prekär. In dem genannten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (S. 39) heißt es hierzu zusammenfassend: 35 "6. Elende Lebensbedingungen für Menschen mit Schutzstatus 36 Die schwerwiegendsten Probleme gewärtigen Menschen, die einen Schutzstatus erhalten haben. Das italienische System unterstützt diese Personen, die nach sechs Monaten meist die Unterkunft verlassen müssen, nicht angemessen. Personen mit einem Schutzstatus, die aus dem System fallen, erhalten vom Staat keine genügen-de soziale Unterstützung und keine Integrationshilfe mehr. 37 Die Betroffenen landen auf der Strasse, zwar im Besitz einer Arbeitsbewilligung, die für die meisten von ihnen jedoch nutzlos ist, da sie keine Arbeit finden können. Dies ist das grösste Problem im italienischen System und gründet darin, dass das italie-nische Sozialwesen generell ungenügend ausgestattet und daher in keiner Weise darauf angelegt ist, Menschen, welche Trauma und Verfolgung erlebt haben und nun einen Platz in einer fremden Gesellschaft finden müssen, nachhaltig zu unterstüt-zen. Viele Betroffene leben auf der Strasse ohne echte Perspektive, ihre Situation verbessern zu können. 38 Weil die meisten Personen mit einem Schutzstatus keine Unterkunft haben und ih-nen die Möglichkeiten fehlen, ihre grundlegenden Bedürfnisse wie Nahrung, Dusch-möglichkeiten, Hygiene, Wäschewaschen zu befriedigen, können sie auch keine Arbeitsstelle suchen. Stattdessen leben sie auf der Strasse auf der ständigen Suche nach Übernachtungsmöglichkeiten, die fast nicht zu finden sind, und müssen in War-teschlangen ausharren, um etwas zu essen zu erhalten. Kirchliche Organisationen und NGOs verteilen Essen und stellen an verschiedenen Orten in grösseren Städten andere wichtige Dinge wie Waschmaschinen zur Verfügung. Wie erwähnt, verbrin-gen diese bedürftigen Menschen den ganzen Tag damit, von einem Ort zum anderen zu eilen, um ihre grundlegenden Lebensbedürfnisse zu decken. Italienischkurse zu besuchen, wie sie manchmal von kirchlichen Organisationen und NGOs angeboten werden, und eine Arbeit zu suchen, um sich selber versorgen zu können, ist unter diesen prekären Umständen nahezu unmöglich". 39 Im Falle des Antragstellers kann jedoch der Eintritt der dargestellten Missstände, insbesondere das Fehlen des Zugangs zu Unterkunft, Gesundheitsversorgung und sozialer Unterstützung, nicht angenommen werden. 40 Zunächst ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller wegen einer eventuell fortbestehenden physischen oder psychischen Erkrankung nicht adäquat behandelt werden würde. Während seines früheren Aufenthaltes in Brescia wurden ihm umfangreiche stationäre und ambulante Hilfsmaßnahmen zuteil. Ausweislich der von ihm selbst vorgelegten Arztberichte erhielt er am 29. September 2009 aufgrund eines mutmaßlichen Suizidversuchs eine ambulante Erstversorgung durch die Fondazione Poliambulanza in Brescia. Von dort wurde er ins Zivilkrankenhaus Montechiari in Brescia überwiesen, wo er unter anderem aufgrund einer traumatogenen psychischen Erkrankung (schizoaffektive depressive Störung) behandelt wurde. Dort erhielt er über die Wundversorgung hinaus Psychopharmaka und therapeutische Gespräche. Auch eine Herzuntersuchung wurde vorgenommen ("Consulenza cardiologica, Bl. 42 d. Beiakte). Die stationäre Behandlung konnte trotz der offenbar massiven akuten Ausprägung des Krankheitsbildes am 30. September 2009 beendet werden. Denn bei seiner Entlassung - so die vom Antragsteller eingereichte Übersetzung des Entlassungsberichts weiter - war eine Zustandsverbesserung eingetreten und eine Neigung, "sich selbst weh zu tun", nicht festzustellen. Zudem verhielt sich der Antragsteller kooperativ, adäquat und akzeptierte, dass die Therapien "zu Hause" fortgeführt und ambulante Kontrollen vorgenommen werden (Bl. 39, 88 f. Beiakte). Demnach war seine Behandlung auch keineswegs auf reine Notfallmaßnahmen beschränkt, sondern offenbar auf Fortführung angelegt. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob bei dem Antragsteller aktuell tatsächlich eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegen sollte oder nicht. Denn selbst wenn sich von der LVR-Klinik Viersen am 8. September 2011 attestierte "hochgradige Verdacht" auf eine posttraumatische Belastungsstörung bestätigen sollte, besteht nach vorstehenden Ausführungen kein Anhaltspunkt dafür, dass der Antragsteller nach einer etwaigen Überstellung nach Mailand nicht wie schon in der Vergangenheit adäquate ärztliche Hilfe erhielte. 41 Es kann auch nicht festgestellt werden, dass es dem Antragsteller verwehrt sein sollte, sich künftig erneut in Brescia aufzuhalten. Nach Aktenlage (Bl. 72 d. Beiakte) ist eine Überstellung nach Mailand-Malpensa und nicht etwa in deutlich problematischere Regionen wie z.B. Rom oder Süditalien beabsichtigt. Auch hatte der Antragsteller bereits in Brescia Obdach erhalten. Den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen zufolge war er in Brescia unter der Anschrift Via Venezia 111 bzw. 116 wohnhaft und im Begriff, in die Via A. Monti 17/A umzuziehen (vgl. Bl. 41, 46, 88 f., d. Beiakte). Dies spricht eher dafür, dass der Antragsteller in Brescia über einen festen Wohnsitz verfügte. Darüber hinaus hatte das Polizeipräsidium Brescia nach der genannten Auskunft Ministero dell’Interno vom 12. Juli 2011 dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel über die Gewährung subsidiären Schutzes erteilt, der noch bis zum 28. November 2011 gültig ist. Zwar berechtigt eine solcher Aufenthaltstitel, der nach den vorliegenden Erkenntnissen für drei Jahre erteilt wird, den Asylsuchenden nicht, sich in einer beliebigen Gemeinde aufzuhalten. Allerdings ist nach der aktuellen Auskunftslage für Asylsuchende, die einen Schutzstatus erhalten haben, diejenige Gemeinde verantwortlich, in der sie zuerst ihr Asylgesuch eingereicht haben. Dieser Gemeinde bleibt sie auch nach Abschluss des Asylverfahrens administrativ zugeordnet. 42 Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., S. 31, 32, 35. 43 Berücksichtigt man zudem, dass eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden kann, sofern die Gründe, die zu ihrer Erteilung geführt haben, weiterhin bestehen, 44 Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., S. 31, 45 ist jedenfalls nach dem derzeitigen Sachstand nicht greifbar, weshalb dem Antragsteller ein erneuter Aufenthalt in Brescia verwehrt sein sollte und er mit einer Abschiebung in andere Landesteile zu rechnen hätte. Die Richtigkeit der Mitteilung des Ministero dell’Interno vom 12. Juli 2011 wird allein durch den Hinweis des Antragstellers auf die Aufenthaltsbewilligungsdauer von drei Jahren nicht in Frage gestellt. Sein weiterer Vortrag, er habe entsprechende Papiere ohnehin nicht mehr im Besitz, ist schon deshalb unerheblich, weil der Antragsteller gemäß der genannten Bescheinigung vom 12. Juli 2011 bei den italienischen Behörden als Inhaber subsidiären Schutzes geführt wird. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb dem Antragsteller ein Nachweis über seinen Aufenthaltsstatus nicht auch mit dieser Bescheinigung – ggf. in amtlicher Übersetzung – möglich sein sollte. Dass es dem Antragsteller auch möglich war, in Italien ein Asylverfahren zu durchlaufen, folgt schließlich aus seinem eigenen Vortrag gegenüber dem Bundesamt. 46 Eine im Verfahren nach § 34a als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis zu prüfende Reiseunfähigkeit 47 VGH Bad.-Württ. Beschluss vom 31. Mai 2011 – A 11 S 1523/11 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Dezember 2010 – 4 Bs 223/10 -; VG Aachen, Beschluss vom, 28. Oktober 2010 – 7 L 419/10.A -, juris jeweils m.w.N. 48 ist ebenfalls nicht festzustellen. Aus den italienischen Arztberichten vom 29. und 30. September 2009 kann schon aufgrund des Zeitablaufs nicht auf eine gegenwärtige Reiseunfähigkeit geschlossen werden, zumal der Antragsteller anschließend in der Lage war, selbständig in die Niederlande und nach Deutschland zu reisen. Greifbare Anhaltspunkte für eine aktuelle Fluguntauglichkeit und/oder Suizidalität des Antragstellers bestehen auch nach der fachärztlichen Stellungnahme der LVR-Klinik W vom 8. September 2011 gegenwärtig nicht. 49 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. 50 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).