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Beschluss

2 BvR 1036/10

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine einstweilige Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann den Vollzug einer Abschiebung in einen nach der Dublin-II-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat vorläufig untersagen. • Bei offenem Ausgang der Verfassungsbeschwerde ist eine Abwägung der Folgen vorzunehmen, falls die einstweilige Anordnung unterbleibt, die Beschwerde aber Erfolg hätte. • Das Grundgesetz kann Verfassungsanforderungen an die fachgerichtliche Prüfung und an vorläufigen Schutz im Kontext von Überstellungen nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 stellen. • Unionsrecht schließt nicht generell vorläufigen fachgerichtlichen Rechtsschutz gegen Überstellungen nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 aus.
Entscheidungsgründe
Vorläufiger Schutz gegen Abschiebung nach Dublin-II-Verordnung zulässig • Eine einstweilige Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann den Vollzug einer Abschiebung in einen nach der Dublin-II-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat vorläufig untersagen. • Bei offenem Ausgang der Verfassungsbeschwerde ist eine Abwägung der Folgen vorzunehmen, falls die einstweilige Anordnung unterbleibt, die Beschwerde aber Erfolg hätte. • Das Grundgesetz kann Verfassungsanforderungen an die fachgerichtliche Prüfung und an vorläufigen Schutz im Kontext von Überstellungen nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 stellen. • Unionsrecht schließt nicht generell vorläufigen fachgerichtlichen Rechtsschutz gegen Überstellungen nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 aus. Zwei syrische Asylantragsteller sollten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II) nach Griechenland überstellt werden. Gegen die beabsichtigte Abschiebung wandten sie sich mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Bundesverfassungsgericht. Die Antragsteller rügten mögliche rechtsstaatliche und tatsächliche Defizite des griechischen Asylsystems und warnten vor nicht wiedergutzumachenden Nachteilen durch die Abschiebung. Das Regierungspräsidium Kassel hatte die Überstellung angeordnet bzw. vollziehen wollen. Die Beschwerde bezieht sich auf verfassungsrechtliche Vorgaben insbesondere aus Art. 16a und Art. 19 Abs. 4 GG im Zusammenspiel mit unionsrechtlichen Regelungen. Es ging um die Frage, ob und in welchem Umfang fachgerichtlicher vorläufiger Schutz gegen Überstellungen nach der Dublin-II-Verordnung gewährt werden kann. • Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist zulässig, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund dringend geboten ist; bei offenem Ausgang ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. • Grundsatz: Gründe für die behauptete Verfassungswidrigkeit bleiben im Eilrecht grundsätzlich außer Betracht, es sei denn die Verfassungsbeschwerde wäre offensichtlich unzulässig oder unbegründet. • Es bestehen verfassungsrechtliche Prüfungsanlässe, ob Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 16a GG Anforderungen an die fachgerichtliche Prüfung und vorläufigen Schutz stellen, wenn Überstellungen in einen anderen Mitgliedstaat nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 beabsichtigt sind. • Zu prüfen ist insbesondere, ob das Grundgesetz Vorgaben für vorläufigen Schutz während der Zeit macht, die EU-Organe zur Ermittlung und Behebung möglicher Defizite im Asylsystem eines Mitgliedstaats benötigen. • Die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde sind nicht offensichtlich unbegründet, auch vor dem Hintergrund gerichtsbekannter Stellungnahmen zur Lage von Asylsuchenden in Griechenland. • Die Nachteile einer Unterlassung der einstweiligen Anordnung (irreversible Rechtsbeeinträchtigungen bei späterem Erfolg der Beschwerde) überwiegen die Nachteile einer vorläufigen Aussetzung der Überstellung. • Unionsrecht verbietet nicht den vorläufigen fachgerichtlichen Rechtsschutz gegen Überstellungen nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003; die Verordnung selbst eröffnet die Möglichkeit fachgerichtlicher vorläufiger Maßnahmen. Dem Regierungspräsidium Kassel wurde vorläufig untersagt, die Abschiebung der Antragsteller nach Griechenland vollziehen zu lassen. Das Bundesverfassungsgericht gewährte damit einstweiligen Rechtsschutz, weil bei offenem Verfahrensausgang die Gefahr bestand, dass bei späterem Erfolg der Verfassungsbeschwerde durch die Abschiebung nicht mehr rückgängig zu machende Nachteile eintreten würden. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet; es bestehen ernsthafte verfassungsrechtliche Prüfungsfragen zur Vereinbarkeit der Überstellungsregelung mit Art. 16a und Art. 19 GG sowie zur Notwendigkeit vorläufigen Schutzes, bis EU-Organe Erkenntnisse über Defizite im Asylsystem eines Mitgliedstaats gewonnen und Gegenmaßnahmen ergriffen haben. Schließlich hat das Gericht klargestellt, dass Unionsrecht den vorläufigen fachgerichtlichen Rechtsschutz gegen Dublin-Überstellungen nicht ausschließt.