Urteil
17 K 4401/11
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Grundstück ist durch eine öffentliche Straße erschlossen, wenn es rechtlich und tatsächlich Zugang zur Straße hat und dadurch eine übliche wirtschaftliche Nutzung ermöglicht wird.
• Eine private Zuwegung unterbricht den Erschließungszusammenhang zur öffentlichen Straße nur, wenn sie als selbstständige Erschließungsanlage zu qualifizieren ist; hierfür ist regelmäßig eine Länge von mindestens 100 m ein Indiz.
• Bei der Bemessung der Straßenreinigungsgebühren ist grundsätzlich der Frontmetermaßstab (§ 6 Abs.1 StrRS) maßgeblich; bei Hinterliegergrundstücken sind der Straße zugewandte Grundstücksseiten zu berücksichtigen (§ 6 Abs.1 S.2 StrRS).
Entscheidungsgründe
Zugang über kurze private Zuwegung begründet Erschließung durch öffentliche Straße • Ein Grundstück ist durch eine öffentliche Straße erschlossen, wenn es rechtlich und tatsächlich Zugang zur Straße hat und dadurch eine übliche wirtschaftliche Nutzung ermöglicht wird. • Eine private Zuwegung unterbricht den Erschließungszusammenhang zur öffentlichen Straße nur, wenn sie als selbstständige Erschließungsanlage zu qualifizieren ist; hierfür ist regelmäßig eine Länge von mindestens 100 m ein Indiz. • Bei der Bemessung der Straßenreinigungsgebühren ist grundsätzlich der Frontmetermaßstab (§ 6 Abs.1 StrRS) maßgeblich; bei Hinterliegergrundstücken sind der Straße zugewandte Grundstücksseiten zu berücksichtigen (§ 6 Abs.1 S.2 StrRS). Die Kläger sind Eigentümer eines Einfamilienhausgrundstücks (W.-------straße 11 b) und Miteigentümer einer privaten Verkehrsfläche, über die der Zugang erfolgt. Die Beklagte setzte Gebühren für Straßenreinigung und Winterdienst für 2011 in Höhe von 68,16 Euro fest. Die Kläger bestritten die Gebührenerhebung mit der Begründung, ihr Grundstück werde nicht durch die öffentliche W.-------straße erschlossen, sondern über eine private Erschließungsanlage, die als selbstständige Straße zu qualifizieren sei; zudem sei die Gebührenhöhe nicht nachvollziehbar begründet. Die Kläger verwiesen auf einen früheren vertraglichen Status der privaten Fläche und auf Anforderungen der Stadt beim Ausbau. Die Beklagte hielt an der Gebührenfestsetzung fest und rechnete nach dem Frontmetermaßstab ab. Das Verwaltungsgericht hat die Klage entschieden. • Rechtsgrundlage ist die Satzung über Straßenreinigung und Gebühren (StrRS) i.V.m. § 6 Abs.2 KAG und § 3 StrReinG NRW; danach werden Gebühren für Reinigung öffentlicher Straßen erhoben. • Erschlossen ist ein Grundstück durch eine öffentliche Straße, wenn rechtlich und tatsächlich ein Zugang vorhanden ist und dadurch eine übliche wirtschaftliche Nutzung ermöglicht wird (§ 3 Abs.1 StrReinG NRW, § 4 Abs.2 StrRS). • Zu prüfen ist, ob die private Zuwegung als selbstständige Erschließungsanlage den Erschließungszusammenhang unterbricht; das OVG NRW geht inzwischen davon aus, dass Stichwege in der Regel selbstständig sind, wenn sie länger als 100 m sind. • Die Kammer stellte fest, dass das klägerische Grundstück die öffentliche W.-------straße tatsächlich über den privaten Weg erreicht; das Miteigentum sichert die rechtliche Zugangsmöglichkeit. • Der Privatweg ist hier nur ca. 33 m in Richtung des Hauses und maximal ca. 60 m in anderer Richtung, damit deutlich kürzer als die 100-m-Schwelle; ferner erschließt der Weg nur fünf Grundstücke, ist kaum mehr als fünf Meter breit, verjüngt sich gegenüber der öffentlichen Fläche, und hat Sackgassencharakter, sodass er nicht als selbstständige Erschließungsanlage angesehen wird. • Besondere Umstände, die eine Abweichung von der 100-Meter-Regel rechtfertigen würden, lagen nicht vor; der frühere Plan einer Verlängerung ist ohne Belang für die aktuelle Einordnung. • Zur Höhe der Gebühr ist der Frontmetermaßstab (§ 6 Abs.1 StrRS) anzuwenden; bei Hinterliegergrundstücken sind die der Straße zugewandten Grundstücksseiten heranzuziehen (§ 6 Abs.1 S.2, S.3 StrRS). Die Beklagte durfte die 24 m lange der W.-------straße zugewandte Seite des Grundstücks zugrunde legen. • Die Klage war deshalb unbegründet; der Bescheid verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs.1 VwGO). Die Klage wird abgewiesen; die Kläger tragen die Verfahrenskosten als Gesamtschuldner. Das Gericht entschied, dass das Grundstück durch die öffentliche W.-------straße erschlossen ist, weil ein rechtlich und tatsächlich gesicherter Zugang über die private Zuwegung besteht und diese Zuwegung nicht als selbstständige Erschließungsanlage einzuordnen ist (Weg deutlich kürzer als 100 m, nur wenige angeschlossene Grundstücke, schmale und sackgassenartige Struktur). Daher ist die Erhebung der Straßenreinigungsgebühren nach der StrRS gerechtfertigt; die Berechnung nach dem Frontmetermaßstab für die 24 m lange der Straße zugewandte Grundstücksseite ist sachgerecht. Die Klage ist somit erfolglos, weil weder die rechtliche Erschließungssituation noch die Gebührenbemessung fehlerhaft sind.