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Urteil

3 K 6382/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2011:0809.3K6382.10.00
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Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Verfahren.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klagen werden abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Verfahren. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet. Die Klägerin betreibt auf ihrem Betriebsgrundstück in P seit 1997 eine Baumschule mit Garten- und Landschaftsbaubetrieb sowie angegliederter Lagerflächen. Das Grundstück befindet sich im Außenbereich gemäß § 35 BauGB. Die genaue Lage ergibt sich aus den sich in der beigezogenen Beiakte Heft 2 befindlichen Planunterlagen. Der Oberbürgermeister der Beklagten erteilte der Klägerin mit Datum vom 9. Juli 2008 auf den von ihr unter dem 20. März 2008 gestellten Antrag eine Baugenehmigung auf Lagerflächenerweiterung und Biomasseaufbereitung (mit einer damit verbundenen Lagerkapazität von maximal 100 Tonnen). Anlässlich eines Ortstermins am 27. Mai 2010 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin auf ihrem Betriebsgelände Abfälle von mehr als 4734 Tonnen lagerte. Mit Anhörung ohne Datum, zugestellt am 2. Juli 2010, wies der Oberbürgermeister die Klägerin auf den nicht genehmigten Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Lagerkapazität von 100 Tonnen und mehr hin. Mit Ordnungsverfügung vom 25. August 2010 forderte der Oberbürgermeister die Klägerin auf, dass (1.) ab Zustellung keine Abfälle mehr auf das Betriebsgrundstück zum Zwecke der Lagerung und Behandlung verbracht werden dürfen, dass (2.) die illegale Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen bis zum 30. Oktober 2010 zu beseitigen und die Abfälle bis dahin ordnungsgemäß zu entsorgen seien. Weiterhin (3.) drohte der Oberbürgermeister die sofortige Vollziehung der Verfügung sowie (4.) ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro bei einer Zuwiderhandlung gegen die Anordnung zu Punkt 1. und ein Zwangsgeld in Höhe von 30.000,00 Euro bei einer Zuwiderhandlung gegen Punkt 2. an. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen auf die anlässlich des oben genannten Ortstermins aufgefundenen, dokumentierten und im Einzelnen nach Abfallarten und Abfallschlüsseln spezifizierten diversen Abfallarten, für deren Lagerung auf dem Betriebsgelände der Klägerin eine Genehmigung nicht vorliege. Aufgrund von weiteren Ermittlungen stellte der Oberbürgermeister am 10. September 2010 ausweislich eines Aktenvermerks vom 13. September 2010 fest, dass entgegen der Ordnungsverfügung weitere ca. 2 Tonnen Abfall durch einen Kipper auf dem Betriebsgelände angeliefert und abgelagert worden war. Daraufhin setzte er mit Bescheid vom 18. September 2010 ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro wegen des Verstoßes gegen Punkt 1. der Ordnungsverfügung fest und drohte gleichzeitig ein neues Zwangsgeld in Höhe von nunmehr 6.000,00 Euro an. Die Klägerin hat am 24. September 2010 gegen die Ordnungsverfügung Klage erhoben und am 21. Oktober 2010 ebenfalls Klage gegen die Zwangsgeldfestsetzung eingelegt. Am 31. Mai 2011 hat sie ergänzend in Bezug auf die Zwangsgeldfestsetzung die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes begehrt (3 L 870/11). Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Die Ziffer 1. der angefochtenen Ordnungsverfügung sei rechtswidrig, weil mit ihr entgegen der Genehmigungslage die Verbringung und Lagerung von Abfällen umfassend verboten worden sei. Ziffer 2. sei rechtswidrig, weil ebenfalls entgegen der Genehmigungslage die Beseitigung und Entsorgung aller Abfälle angeordnet worden sei. Ferner sei die Regelung nicht hinreichend bestimmt, weil sie nicht ausreichend zwischen legaler und illegaler Lagerfläche unterscheide. Ferner gehe die Beklagte von einem unzulässigen Abfallbegriff vor dem Hintergrund der Vorschriften des KrW-/AbfG aus. Schließlich sei auf dem Betriebsgelände der Klägerin kein Abfall gelagert worden; eine Abfallbeseitigungsanlage im Sinne des § 31 KrW-/AbfG habe nicht bestanden. Nach wie vor bestehe ein GALA-Betrieb, bei dem unter Umständen (lediglich) größere Mengen an Füll- und Mutterboden anfallen würden. Die Klägerin beantragt, die Ordnungsverfügung des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 25. August 2010 aufzuheben, den Bescheid des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 18. September 2010 aufzuheben. Die Beklagte beantragt jeweils, die Klagen abzuweisen. Das Gericht hat die Klagen durch Beschluss vom 9. August 2010 gemäß § 93 VwGO zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden und führt den Rechtsstreit unter dem ursprünglichen Aktenzeichen 3 K 6382/10 fort. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Klage ist insgesamt unbegründet. Die Ordnungsverfügung des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 25. August 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Begründung wird auf den Inhalt dieser Verfügung Bezug genommen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Aufgrund der getroffenen und nachvollziehbar dokumentierten Ermittlungen und Feststellungen der Beklagten war jedenfalls bei Erlass der angefochtenen Verfügung auf dem Betriebsgelände der Klägerin eine illegale, weil nicht genehmigte, Anlage zur Lagerung von Abfällen gegeben, weil die Klägerin hierfür über keine nach der 4. BImSchV erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung verfügt. Gemäß Ziffer 8.12 lit. b) (2. Spalte) der 4. BImSchV ist nämlich bei dem Betrieb von Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des KrW-/AbfG Anwendung finden, mit einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr eine solche Genehmigung erforderlich. Die der Klägerin unter dem 9. Juli 2008 erteilte Baugenehmigung vermag die danach erforderliche Genehmigung nach dem BImSchG nicht zu ersetzen. Vor diesem Hintergrund ist die auf § 20 Abs. 2 BImSchG gestützte Ordnungsverfügung (Ziffer 1. und Ziffer 2.) rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist sie auch inhaltlich hinreichend bestimmt (vgl. § 37 Abs. 1 VwVfG NRW), da sie erkennbar alle nicht von einer Genehmigung erfassten auf dem Betriebsgelände der Klägerin (ab)gelagerten Abfälle umfasst. Für das Gericht ist nicht erkennbar, dass es sich bei den von der Beklagten aufgefundenen Stoffen nicht um Abfälle im Sinne insbesondere von Produktionsrückständen nach dem KrW-/AbfG handelt und dass diese Stoffe damit nicht der beschränkten Lagerungsmenge von bis zu 100 Tonnen unterliegen. Denn die dokumentierten Stoffe konnten erkennbar den entsprechenden Abfallschlüsseln der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis – Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) zugeordnet werden. Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen und an der Zuordnung der Abfälle hat das Gericht nicht. Schließlich ist nicht erkennbar, dass lediglich Füll- und Mutterboden für die Verwendung im Garten- und Landschaftsbaubetrieb der Klägerin (ab)gelagert wurde und dass hinsichtlich der in der Ordnungsverfügung aufgeführten Stoffe die Abfalleigenschaft nach dem Abfallrecht entfallen ist. Das "Regime des Abfallrechts" endet nämlich erst "mit der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung des Abfalls." Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2006 - 7 C 4/06 -, BVerwGE 127, 250 ff. und juris (Leitsatz und Rn. 12; zur Zuordnung nach dem Abfallschlüssel vgl. Rn. 11); Beschluss vom 4. September 2009 - 7 B 8/09 -, juris (zum Abfallbegriff). Die Zwangsgeldandrohungen sind gemäß der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW rechtmäßig erfolgt. Auch der Bescheid des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 18. September 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin ebenfalls nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Begründung wird ebenfalls auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass die Klägerin gegen den Wortlaut von Punkt 1. der Ordnungsverfügung vom 25. August 2010 verstoßen hat, sodass der Oberbürgermeister das rechtmäßig angedrohte Zwangsgeld festgesetzt und ein neues (höheres) Zwangsgeld rechtmäßig angedroht hat (vgl. §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63, 64 VwVG NRW). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.