Beschluss
3 L 870/11
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2011:0809.3L870.11.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 31. Mai 2011 wird abgelehnt, weil zum einen kein Rechtsschutzinte-resse mehr an einer gerichtlichen Eilentscheidung besteht, da die Klage 3 K 6382/10 in der Hauptsache mit Urteil vom 9. August 2011 abgewiesen worden ist; zum anderen ist die angefochtene Zwangs-geldfestsetzung durch das vorgenannte Urteil als rechtmäßig erach-tet worden.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 31. Mai 2011 wird abgelehnt, weil zum einen kein Rechtsschutzinte-resse mehr an einer gerichtlichen Eilentscheidung besteht, da die Klage 3 K 6382/10 in der Hauptsache mit Urteil vom 9. August 2011 abgewiesen worden ist; zum anderen ist die angefochtene Zwangs-geldfestsetzung durch das vorgenannte Urteil als rechtmäßig erach-tet worden. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Sie ist an der obergerichtlichen Streitwertpraxis (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land NordrheinWestfalen, Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 4 B 1637/04 -, GewArch 2005, 77) orientiert.