Urteil
3 K 2158/12
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2012:0828.3K2158.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin betreibt auf ihrem Betriebsgrundstück in P seit 1997 eine Baumschule mit Garten- und Landschaftsbaubetrieb sowie angegliederter Lagerflächen. Mit Ordnungsverfügung vom 25. August 2010 forderte der Oberbürgermeister der Beklagten die Klägerin auf, dass (1.) ab Zustellung keine Abfälle mehr auf das Betriebsgrundstück zum Zwecke der Lagerung und Behandlung verbracht werden dürfen, dass (2.) die illegale Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen bis zum 30. Oktober 2010 zu beseitigen und die Abfälle bis dahin ordnungsgemäß zu entsorgen seien. Weiterhin (3.) drohte der Oberbürgermeister die sofortige Vollziehung der Verfügung sowie (4.) ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro bei einer Zuwiderhandlung gegen die Anordnung zu Punkt 1. und ein Zwangsgeld in Höhe von 30.000,00 Euro bei einer Zuwiderhandlung gegen Punkt 2. an. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen auf die anlässlich des oben genannten Ortstermins aufgefundenen, dokumentierten und im Einzelnen nach Abfallarten und Abfallschlüsseln spezifizierten diversen Abfallarten, für deren Lagerung auf dem Betriebsgelände der Klägerin eine Genehmigung nicht vorliege. Aufgrund von weiteren Ermittlungen stellte der Oberbürgermeister am 10. September 2010 ausweislich eines Aktenvermerks vom 13. September 2010 fest, dass entgegen der Ordnungsverfügung weitere ca. 2 Tonnen Abfall durch einen Kipper auf dem Betriebsgelände angeliefert und abgelagert worden war. Daraufhin setzte er mit Bescheid vom 18. September 2010 ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro wegen des Verstoßes gegen Punkt 1. der Ordnungsverfügung fest und drohte gleichzeitig ein neues Zwangsgeld in Höhe von nunmehr 6.000,00 Euro an. Die Klägerin hat am 24. September 2010 gegen die Ordnungsverfügung und am 21. Oktober 2010 Klage gegen die Zwangsgeldfestsetzung erhoben. Am 31. Mai 2011 hat sie ergänzend in Bezug auf die Zwangsgeldfestsetzung die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes begehrt (3 L 870/11). Das Gericht hat die Klagen durch Urteil vom 9. August 2011 abgewiesen (3 K 6382/10). Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 27. Februar 2012 abgelehnt (8 A 2147/11). Der Oberbürgermeister der Beklagten hatte bereits zuvor mit Bescheid vom 13. Januar 2012, zugestellt am 23. Januar 2011, das in der vorgenannten Ordnungsverfügung vom 25. August 2010 unter Punkt 2. angedrohte Zwangsgeld von 30.000,00 Euro festgesetzt und gleichzeitig ein erneutes Zwangsgeld in Höhe von 35.000,00 Euro angedroht. Grundlage hierfür waren die am 9. Dezember 2011 und am 11. Januar 2012 erfolgten Überprüfungen des Betriebsgrundstücks der Klägerin. Dabei war festgestellt worden, dass ausweislich der am 11. Januar 2012 angefertigten (sieben) Farbaufnahmen „unverändert große Mengen Abfälle gelagert“ würden und „eine Beseitigung der illegalen Anlage ... nicht erfolgt“ sei. Ausweislich eines anlässlich einer weiteren Ortsbesichtigung angefertigten Vermerks vom 14. August 2012 soll es sich um insgesamt (ca.) 10.000 t Abfall bzw. Haufwerke gehandelt haben. Die Klägerin hat am 23. Februar 2012 gegen die Zwangsgeldfestsetzung Klage erhoben. Zur Begründung weist sie (allerdings noch vor Erlass des vorgenannten Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2012) im Wesentlichen darauf hin: die Zwangsgeldfestsetzung sei rechtswidrig, weil die zugrundeliegende Ordnungsverfügung rechtswidrig sei. Die Klägerin dürfe 100 Tonnen Abfälle legal auf ihrem Grundstück lagern. Ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Farbaufnahmen handele es sich lediglich um die Lagerung von Mutterboden und nicht um Abfall. Unter Hinweis auf eine „Umsatzliste“ der Firma S mit tabellarisch aufgeführten Vorgängen vom 18. November bis 16. Dezember (2011) gibt die Klägerin an, insgesamt 2.146,22 Tonnen „Bau- und Betonsc“ abgefahren und entsorgt zu haben, so dass auf ihrem Betriebsgrundstück nur noch Mutterboden (mit einem Fremdanteil von unter 10 %) lagere. Es seien auch nur noch maximal 5.000 t vorhanden gewesen. Jedenfalls sei das Zwangsgeld insbesondere wegen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Höhe nach zu hoch angesetzt. Diesbezüglich verweist die Klägerin auf ihren Jahresabschluss zum 31. Dezember 2010 und einen Betriebsabrechnungsbogen vom 12. März 2012. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 13. Januar 2012 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie erachtet die angefochtene Zwangsgeldfestsetzung aufgrund der von ihren Mitarbeitern getroffenen Feststellungen für rechtmäßig, verweist auf die vorgenannte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2012 und darauf, dass die auf dem Betriebsgelände der Klägerin gelagerten Materialien als Abfall einzustufen seien. Bereits nach den eigenen Angaben der Klägerin handele sich bei den „Wurzelresten und kleineren Steinen pp.“ um Bodenaushub mit Steinen und nicht um reinen Mutterboden. Schließlich hat die Beklagte noch anlässlich einer weiteren Besichtigung des Betriebsgeländes am 13. August 2012 gefertigte Lichtbilder betreffend der vorgefundenen Lagermengen vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten zur Sach- und Rechtslage wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten 3 K 2158/12, 3 K 6382/10 und 3 L 870/11 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Die Zwangsgeldfestsetzung des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 13. Januar 2012 mit erneuter Zwangsgeldandrohung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO). Zur Begründung wird zunächst auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Grundlage für die Annahme eines Verstoßes gegen Punkt 2. der Ordnungsverfügung vom 25. August 2010 sind die anlässlich einer Ortsbesichtigung am 11. Januar 2012 angefertigten (sieben) Lichtbilder von Mitarbeitern der Beklagten. Aus diesen ergibt sich auch ohne begleitenden Vermerk bzw. textliche Darstellung oder Dokumentation mit genauen (nachvollziehbar geschätzten) Mengenangaben deutlich, dass zu diesem Zeitpunkt jedenfalls mehr als 100 Tonnen an aufgehäuften Stoffen abgelagert waren. Allerdings verfügte die Klägerin keine bau-, immissionsschutzrechtliche oder sonstige Genehmigung hierfür. Es bestehen auch keine ausreichenden Zweifel an der Darstellung des Mitarbeiters des Fachbereichs Abfallwirtschaft der Beklagten, Herrn I, dass es sich dabei um ca. 10.000 t Abfälle (und nicht um bloßen Mutterboden) gehandelt hat (vgl. Vermerke vom 12. Januar und vom 14. August 2012). Die Angaben zur Menge und zur Art konnten ferner in der mündlichen Verhandlung vom Abteilungsleiter Abfallwirtschaft der Beklagten, Herrn X, bestätigt worden. Die von der Klägerin vorgelegte „Umsatzliste“ vermag demgegenüber das objektive Vorhandensein der von der Beklagten dokumentierten gelagerten Mengen am 11. Januar 2012 nicht zu widerlegen. Gleiches gilt hinsichtlich der von der Klägerin vorgelegten Fotoaufnahmen (ohne Datumsangabe). Überdies verweist das Gericht auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 27. Februar 2012 (8 A 2147/11), wonach überhaupt keinerlei wirksame rechtliche Genehmigung mehr zur Ablagerung von Abfällen oder sonstigen Stoffen zugunsten der Klägerin besteht. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Bezug genommen. Schließlich bestehen gegen die Höhe des festgesetzten und erneut angedrohten Zwangsgeldes angesichts eines gesetzlichen Rahmens von bis 100.000,00 Euro und der Bedeutung der Sache keine Bedenken. Die im gerichtlichen Verfahren behauptete fehlende Leistungsfähigkeit der Klägerin kann im Ergebnis bereits deshalb nicht zu einer Reduzierung führen, da nicht ersichtlich ist, dass beispielsweise bei einer Reduzierung um 10.000,00 Euro angesichts der vorgelegten Unterlagen nunmehr von der Leistungsfähigkeit der Klägerin auszugehen wäre. Jedenfalls stellte sich im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung ein Zwangsgeld nicht als untaugliches oder ermessensfehlerhaft verhängtes Zwangsmittel dar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.