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Urteil

11 K 8737/08

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2011:0721.11K8737.08.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Be-klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Be-klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beteiligten streiten um die Erteilung eines Bauvorbescheides für das Grundstück G1, G2 und G3 (Xstraße 146, L). Auf dem Vorhabengrundstück befindet sich die Gaststätte "T". Neben einem kleinen Gastraum mit drei Tischen, einem Stehtisch sowie einer Theke verfügt diese über Gesellschaftsräume für bis zu 130 Personen, zwei Bundeskegelbahnen sowie einen Biergarten (BA 10). Östlich begrenzt von der X Straße wird das Vorhabengrundstück im Süden und Westen von der S-Straße umschlossen, die an der südöstlichen Ecke des Grundstücks von der X Straße nach Westen abzweigt, sich entlang des Flurstücks G1 nach Norden wendet und nach etwa 200 m wieder nach Osten abbiegt, um wiederum in die X Straße einzumünden. Das so von S-Straße und X Straße umschlossene Gelände ist in der nördlichen Hälfte mit bis zu dreigeschossigen Wohnhäusern bebaut. Auch auf der gegenüberliegenden Straßenseite der S-Straße befinden sich Wohnhäuser als Einzel- oder Doppelhäuser. In einer Entfernung von etwa 600 m zur Gaststätte T befinden sich an der X Straße in Richtung Stadtzentrum auf einem Gelände auf der gegenüber liegenden Straßenseite ein Q-Markt, ein Getränkemarkt, ein Metzger und ein Bäcker. An der Istraße, welche etwa 40 m südlich der Gaststätte T von der X Straße nach Osten abzweigt, befindet sich in Höhe der Abzweigung Wstraße ein Kiosk. Das von S-Straße und X Straße umschlossene Gelände liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. xx – L1 – Teil 1 der Beklagten. Der Bebauungsplan Nr. xx in seiner Ursprungsfassung ist am 8. März 1997 in Kraft getreten. Er überplant das westlich der X Straße gelegene Gebiet von der Einmündung L2straße im Norden bis etwas südlich der Einmündung Hstraße. Nach Osten erstreckt sich das Plangebiet im nördlichen Teil bis zur U Straße. Der Bebauungsplan setzt für die Grundstücke, die von der X Straße und von der S-Straße umschlossen werden und damit auch für das Antragsgrundstück ein Mischgebiet fest. Die übrigen Grundstücke im Plangebiet sind als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Nach der textlichen Festsetzung Nr. 1.3 b) sind im Mischgebiet zulässig nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO Wohngebäude, nach Nr. 3 Einzelhandelsbetriebe mit einer Grundfläche bis zu 400 m2 und Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes sowie nach Nr. 5 Anlagen für Verwaltungen und für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Am 26. November 1998 trat die 1. Änderung des Bebauungsplans in Kraft. Sie erfasste lediglich einen Teilbereich des Plangebiets südlich der nördlichen Einmündung der S-Straße in die X Straße sowie – das ursprüngliche Plangebiet erweiternd – den Kreuzungsbereich X Straße/S-Straße/Istraße. Die Festsetzungen zur Gebietsart als Allgemeines Wohngebiet und als Mischgebiet wurden aus dem Ursprungsplan übernommen. Nach Ziff. 1 der textlichen Festsetzungen des Änderungsplans sind die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans L Nr. xx (L1) Teil 1 weiterhin Bestandteil dieses Änderungsbereichs. Das Gebiet östlich der X Straße ist nicht überplant. Dort befindet sich Wohnbebauung. Im Juli 2006 beauftragte die Beklagte die H1 mit der Erstellung eines Einzelhandelskonzeptes. Das daraufhin erstellte Gutachten von Februar 2008 weist für die Kernstadt L einen zentralen Versorgungsbereich (Entwicklungsbereich Innenstadt) sowie einen sog. Agglomerationsbereich Gewerbegebiete B x/Gewerbering/Gstraße (Entwicklungsbereich Gewerbegebiete B x/Gewerbering/Gstraße) aus. Der Vorhabenstandort liegt außerhalb beider Bereiche. Mit Bauantrag vom 25. Juli 2008, bei der Beklagten eingegangen am 25. August 2008, beantragte die Klägerin die Erteilung eines Bauvorbescheides zur Errichtung eines Discounters mit unter 799 m2 Verkaufsfläche und zur Errichtung von 75 PKW-Stellplätzen auf dem Grundstück G1, G2 und G3 (Xstraße 146, L. Sie bat um Beantwortung folgender planungsrechtlicher Fragestellungen: Ist die Nutzung des dargestellten Gebäudes als Lebensmittel-Einzelhandelsfläche zulässig? Ist der Discounter in der vorgesehenen Größe (799 m2) und in der dargestellten Art und Weise zulässig? Kann einer Abweichung im B-Plan festgesetzte Verkaufsfläche zugestimmt werden? Können die Stellplätze für die Kunden des Discounters in der vorgesehenen Zahl und Anordnung erstellt werden? Ist die Erschließung in der dargestellten Art und Weise planungsrechtlich möglich, ausreichend und zulässig? Ist die Betriebszeit des Discounters von 6.00-22.00 Uhr zulässig? Dem Antrag war beigefügt ein Gutachten des TÜV Nord vom 8. August 2008 zu Geräuschemissionen und –immissionen durch das geplante Vorhaben. Mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2008 stellte die Klägerin klar, dass sich die gestellten Fragen Nr. 1 und 2 lediglich auf die planungsrechtliche Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung bezögen. Sie bat hilfsweise zu Nr. 4 um Beantwortung der Frage, ob der geplante Lebensmittelmarkt mit den für seinen Betrieb bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätzen planungsrechtlich zulässig sei. Der Rat der Stadt L beschloss in seiner Sitzung vom 4. November 2008 das Einzelhandelskonzept für die Stadt L in seiner Fassung von Februar 2008 als Entwicklungskonzept für den Einzelhandel. In seiner Sitzung vom 6. November 2008 beschloss der Ausschuss für Planung, Verkehr und Umwelt des Rates der Stadt L erneut die Aufstellung des Bebauungsplans L Nr. xx (L1) – 3. Änderung . Der Aufstellungsbeschluss wurde am 13. November 2008 im Ler Blatt bekannt gemacht. Das Plangebiet erfasst nur den als Mischgebiet ausgewiesenen Teil des Bebauungsplans Nr. xx. Mit Bescheid vom 13. November 2008, zugestellt am 18. November 2008, stellte die Beklagte die Bauvoranfrage der Klägerin gemäß § 15 Abs. 1 BauGB für einen Zeitraum von 12 Monaten ab Zustellung zurück und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheides an. Die Klägerin hat hiergegen am 17. Dezember 2008 Klage erhoben. In seiner Sitzung vom 26. Oktober 2009 hat der Rat der Beklagten gemäß § 17 Abs. 1 BauGB eine Veränderungssperre für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. xx (L1) -3. Änderung – als Satzung beschlossen. Am 5. November 2009 ist die Satzung im Ler Blatt bekannt gemacht worden. Mit Bescheid vom 6. November 2009 hat die Beklagte die Erteilung des beantragten Bauvorbescheides unter Bezugnahme auf die ergangene Veränderungssperre abgelehnt. In seiner Sitzung vom 23. Februar 2010 hat der Rat der Beklagten den Bebauungsplan L Nr. xx (L1) – 3. Änderung - als Satzung beschlossen. Nach Ziff. 1.3 b) der textlichen Festsetzungen zum Mischgebiet sind u.a. nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO nur zulässig Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche bis zu 300 m², wenn diese als sog. Nachbarschaftsladen oder Convenience-Store betrieben werden. Die Bekanntmachung des Bebauungsplans ist am 14. April 2010 in der NRZ erfolgt. Die Klägerin macht geltend, der Textbebauungsplan Nr. xx – 3. Änderung – sei insgesamt unwirksam. Die das Vorhaben betreffende Festsetzung in Ziff. 1.3 b) verstoße gegen das Typisierungsgebot. Die nunmehr festgesetzte Verkaufsflächenobergrenze von 300 m2 trage die Umschreibung eines bestimmten Betriebstyps nicht gleichsam in sich selbst. Einen Betriebstyp würden die genannten Nachbarschaftsläden oder Convenience-Stores nur beschreiben, wenn diese in der sozialen und ökonomischen Realität vor Ort eine Entsprechung fänden. Dass es sich bei einer Verkaufsfläche von 300 m2 um eine "gängige Größe" handele, sei lediglich eine Leerformel. Es handele sich beim Convenience-Store auch nicht um einen überörtlich gängigen Betriebstyp. Der durch den Textbebauungsplan bewirkte Einzelhandelsausschluss sei auch wegen seiner städtebaulich fehlenden Rechtsfertigung unwirksam. Es sei keine Rechtfertigung für den Ausschluss nicht-zentrenrelevanter Sortimente auf einer Verkaufsfläche unterhalb der Schwelle zur Großflächigkeit ersichtlich und für die getroffene Feingliederung fehlten ebenfalls Gründe. Für den Ausschluss aller Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche zwischen 301 und 799 m2 fehle ebenfalls die städtebauliche Rechtfertigung. Die Ausführungen im Einzelhandelskonzept der Stadt seien hierzu nicht ausreichend. Selbst wenn es sich bei einem Nachbarschaftsladen oder einem Convenience-Store um einen festsetzungsfähigen Betriebstyp handele, so seien keine Gründe ersichtlich, die eine Festsetzung gerade dieser Betriebstypen rechtfertigten. Es gelte demnach weiterhin der Bebauungsplan Nr. xx in der Fassung seiner 1. Änderung, wobei allein die Begrenzung der Verkaufsfläche auf 400 m2 unwirksam sei. Für eine betriebsunabhängige Festsetzung einer Verkaufsflächenobergrenze fehle es an einer Rechtsgrundlage. Im Übrigen sei der Bebauungsplan aber wirksam, die Mischgebietsfestsetzung könne immer noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken. Zu den hilfsweise geltend gemachten Feststellungsbegehren trägt sie vor, ihr entstünden aus der Ablehnung bzw. Nichtbescheidung des Antrages finanzielle Schäden durch entgangenen Gewinn; eine gerichtliche Geltendmachung sei beabsichtigt. Sie ist der Auffassung, der Zurückstellungsbescheid sei rechtswidrig gewesen, da es an einer hinreichenden Konkretisierung der aktuellen Planungsvorstellungen der Gemeinde bezogen auf das Bebauungsplangebiet gefehlt habe. Zudem habe die zulässige Dauer der Zurückstellung wegen der Anrechnung eines Zeitraumes faktischer Zurückstellung bereits am 25. Oktober 2009 geendet, während die Veränderungssperre erst am 5. November 2009 wirksam geworden sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, die Bauvoranfrage der Klägerin für die Errichtung eines Lebensmittel-Discountmarktes mit 799 m2 Verkaufsfläche und 75 PKW-Stellplätzen auf dem Grundstück G1, G2, G3, X Straße 146 in L unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 6. November 2009 unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 15. Juli 2011 positiv zu bescheiden, hilfsweise die Beklagte zu einer positiven Bescheidung ohne Berücksichtigung der Stellplätze, bezogen auf die Art der Nutzung, zu verpflichten, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. xx (L1) der Stadt L in der Fassung der 3. Änderung am 14. April 2010 verpflichtet war, den von der Klägerin beantragten Bauvorbescheid positiv zu bescheiden, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre zur Sicherung des Verfahrens zur dritten Änderung des Bebauungsplanes Nr. xx (L1) am 5. November 2009 verpflichtet war, den von der Klägerin beantragten Bauvorbescheid positiv zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. xx sei wirksam. Sowohl der "Nachbarschaftsladen" als auch der "Convenience-Store" seien festsetzungsfähige Anlagentypen. Nicht erforderlich sei, dass diese Betriebstypen realiter im Stadtgebiet bereits vorhanden seien. Durch diese Anlagentypen solle das Einzelhandelskonzept der Stadt L umgesetzt werden. Durch eine Stellungnahme im Bebauungsplanverfahren werde ergänzend ausgeführt, dass eine städtebaulich ausgewogene Weiterentwicklung des betroffenen Stadtteils so erreicht werden könne. Dies genüge auch für die erforderliche städtebauliche Rechtfertigung. Sie hat eine ergänzende Stellungnahme der H1 vom 22. Juni 2011 vorgelegt, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 133 ff. der Gerichtsakte verwiesen wird. Auch der Hilfsantrag könne keinen Erfolg haben. Der Zurückstellungsbescheid sei rechtmäßig gewesen. Die Planungen für die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. xx (L1) seien hinreichend konkretisiert gewesen im Zeitpunkt der Zurückstellung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Planurkunden der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 6. November 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheides gemäß ihrer Bauvoranfrage vom 25. August 2008. Nach § 71 in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO) ist ein positiver Vorbescheid zu erteilen, wenn dem Vorhaben unter den zum Gegenstand der Voranfrage gemachten Gesichtspunkten öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Das Vorhaben der Klägerin ist bauplanungsrechtlich seiner Art nach unzulässig. Es liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans der Stadt L Nr. xx (L1). Dessen Festsetzungen in der Fassung seiner 3. Änderung vom 14. April 2010 stehen dem Vorhaben entgegen. Nach Nr. 1.3 b) der textlichen Festsetzungen zum Mischgebiet sind auf dem Antragsgrundstück nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO nur zulässig Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche bis zu 300 m², wenn diese als sog. Nachbarschaftsladen oder Convenience-Store betrieben werden. Diese Kriterien erfüllt das von der Klägerin geplante Vorhaben nicht. Die Festsetzungen des Bebauungsplans der Stadt L Nr. xx (L1) in der Fassung durch die 3. Änderung sind wirksam. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 5 BauNVO in Verbindung mit § 1 Abs. 9 BauNVO. Für die rechtliche Einordnung der Festsetzungen des hier maßgeblichen Bebauungsplans ist nicht ausschlaggebend, dass der Plangeber die von ihm gewollte Rechtsfolge dadurch bestimmt hat, dass er die Einzelhandelsbetriebe, die er im Mischgebiet zulassen wollte, enumerativ aufgezählt hat. Denn es ist rechtlich unerheblich, ob die Gemeinde Betriebe, die sie aus einem Baugebiet ausschließen will, in Form eines Positivkatalogs umschreibt und abschließend aufzählt, oder ob sie den Weg wählt, die Vorhaben, die von einem Baugebiet ferngehalten werden sollen, durch eine abschließende Aufzählung der Betriebe bestimmt, die sie ausdrücklich für zulässig hält. Es ist lediglich eine Frage der Festsetzungstechnik, ob sich die Gemeinde für die eine oder andere Form der Festsetzung entscheidet. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2009 – 4 B 54/08 -, BauR 2009, 1102 ff./juris Rdnr. 5 (zur Frage der Teilbarkeit von Festsetzungen), sowie Beschluss vom 18. Februar 2009 – 4 B 54.08 -, BauR 2009, 1102 f./juris Rdnr. 5. Mit der Zulassung nur der genannten Formen von Einzelhandelsbetrieben hat der Plangeber zudem zum Ausdruck gebracht, dass er alle anderen Arten von Einzelhandelsbetrieben an dieser Stelle ausschließen wollte. Demnach ist durch den Bebauungsplan in der Fassung seiner 3. Änderung im Mischgebiet jede Form von Einzelhandel ausgeschlossen mit Ausnahme von Nachbarschaftsläden und Convenience-Stores mit einer Verkaufsfläche bis zu 300 m2. Auch was diese "Gegenausnahme" des Einzelhandelsausschlusses betrifft – die nichts mit einer Zulassung von Vorhaben im Wege der Ausnahme im Sinne von § 31 BauGB zu tun hat – kommt es bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Festsetzung auf die bewirkte Regelung, nicht aber auf die Formulierungstechnik an. Der in Nr. 1.3 b) der textlichen Festsetzungen implizit enthaltene Ausschluss aller übrigen Arten von Einzelhandel bis zur Großflächigkeit findet seine Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 5 BauNVO. Die Zulassung von Einzelhandelsbetrieben mit einer Verkaufsfläche von bis zu 300 m², soweit sie als sog. Nachbarschaftsladen oder Convenience-Store betrieben werden, ist demgegenüber gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO zulässig. Denn Einzelhandelsbetriebe können auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 BauNVO im Mischgebiet ausgeschlossen werden, auch wenn der vollständige Ausschluss durch "Gegenausnahmen" für bestimmte Arten von Einzelhandelsbetrieben wieder ein Stück weit zurückgenommen wird. Nur diese Gegenausnahmen sind auf § 1 Abs. 9 BauNVO zu stützen. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310/juris Rdnr. 13, Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Voraussetzung für die Gültigkeit einer Festsetzung nach § 1 Abs. 5 BauNVO ist, dass sie städtebaulich gerechtfertigt ist. Denn nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies gilt für die Planung insgesamt und für jede ihrer Festsetzungen. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310/ juris Rdnr. 17 Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Ausgefüllt wird der Begriff der Erforderlichkeit insbesondere durch vorausgehende planerische Entscheidungen der Gemeinde über die örtlich anzustrebenden städtebaulichen Ziele. Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde hierbei setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Hierzu gehört auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie Teile ihres Gemeindegebiets zur Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben zur Verfügung stellt. Die Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsnutzungen dort selbst ist ein Ziel, das den Ausschluss von Einzelhandelbetrieben in nicht zentralen Lagen rechtfertigen kann. Dies kommt auch in den Planungsleitlinien des § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB zum Ausdruck. Bauleitplanung erschöpft sich dabei nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern. Sie ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren und aktiv auf eine Änderung des städtebaulichen Status Quo hinzuwirken. Das Ziel der Stärkung der Zentren hat aber sachliche Rechtfertigungsgrenzen. Planungsbefugnisse weist § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB den Gemeinden nur zu, "sobald und soweit" die konkretisierte Planung für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Festsetzungen, die nicht oder nicht vollständig der Realisierung der mit der Planung verfolgten städtebaulichen Zielsetzungen dienen, sind deshalb auch nicht erforderlich. Die Gemeinde muss sich daher im Hinblick auf die von ihr selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzungen konsistent verhalten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310/ juris Rdnr. 17 ff., Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19/juris Rdnr. 4 und Beschluss vom 10. November 2004 - 4 BN 33.04 -, BRS 67 Nr. 18/juris Rdnr. 4; so zum Ganzen auch OVG NRW, Urteil vom 24. September 2010 – 2 D 74/08.NE –, juris Rdnr. 33 ff. In Anwendung dieser Grundsätze ist der Ausschluss jeden Einzelhandels, soweit er nicht in der Form eines Nachbarschaftsladens oder eines Convenience-Stores mit einer maximalen Verkaufsfläche von 300 m² stattfindet, städtebaulich gerechtfertigt. Er steht mit den durch das Einzelhandelskonzept formulierten Zielen in Einklang. Die Begründung zur 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. xx nimmt insoweit in ausreichender Art und Weise auf das Einzelhandelskonzept Bezug. Es kann dahinstehen, ob der Ausschluss fast jeglichen Einzelhandels am Vorhabengrundstück zum Schutz des durch das Einzelhandelskonzept umrissenen, bestehenden zentralen Versorgungsbereichs erforderlich ist. Denn die städtebauliche Rechtfertigung für den Ausschluss ergibt sich aus den im Einzelhandelskonzept definierten Zielen zur Weiterentwicklung des Einzelhandelsstandortes L (S. 85 ff.). Auch zur Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsnutzungen ist es der Gemeinde gestattet, "zentrumsbildende" Nutzungsarten, die in den Zentren bisher nicht oder nur in geringem Umfang vertreten sind, in anderen Gemeindegebieten mit dem Ziel auszuschließen, eventuelle Neuansiedlungen den Zentren zuzuführen, um deren Attraktivität zu steigern oder zu erhalten. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310/juris Rdnr. 19.; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Januar 2010 – 1 A 10779/09 -, BauR 2010, 468 ff./juris Rdnr. 46, sowie Hess. VGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 – 4 C 1272/10.N – BauR 2011, 630 ff./juris. In einem festgesetzten Mischgebiet kann der Einzelhandel durch eine Änderung des Bebauungsplans zur "Stärkung" des Ortszentrums sogar vollständig, also auch hinsichtlich des nicht zentrenrelevanten Sortiments ausgeschlossen werden, wenn dem ein schlüssiges Einzelhandelskonzept zu Grunde liegt. OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 2007 – 7 A 1059/06 -, juris Rdnr. 45. Nach dem Einzelhandelskonzept soll Ziel künftiger Entwicklungsmaßnahmen die Stabilisierung und Strukturverbesserung der Ler Innenstadt sein. Der durch das Konzept beschriebene Entwicklungsbereich (zentraler Versorgungsbereich nebst zwei angrenzenden, optionalen Planstandorten) dient vorrangig der Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungs-/zentrenrelevanten Sortimenten. Durch Ansiedlung eines möglichst großflächigen Einzelhandelsunternehmens mit zentrenrelevanten Sortimenten als Magnetbetrieb soll die Attraktivität der Innenstadt weiter gesteigert werden (S. 92). Es liegt auf der Hand, dass die Zulassung von Einzelhandel mit zentrenrelevanten/nahversorgungsrelevanten Sortimenten mit einer Größe bis zur Grenze der Großflächigkeit in dem maßgeblichen, als MI-Gebiet ausgewiesenen Bereich – auch wegen seiner verkehrsgünstigen Lage – das Versorgungszentrum nicht stärken, vielmehr schwächen und die Chancen für die Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes im Zentrum erheblich senken, wenn nicht gar vernichten würde. Dabei beziehen sich die Empfehlungen des Einzelhandelsgutachtens zur Erreichung dieses Ziels nicht lediglich darauf, den Ausschluss großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten an nicht integrierten Standorten zu fordern. Vielmehr sollen auch mittelgroße (also unterhalb der Grenze zur Großflächigkeit liegende) Einzelhandelsunternehmen vorzugsweise im zentralen Versorgungsbereich angesiedelt werden; hierzu soll auch die "missbräuchliche Umnutzung gewerblicher Bauflächen durch mittelgroße und großflächige Einzelhandelsbetriebe" verhindert werden (Vgl. S. 93 letzter Absatz, S. 89 2. Punkt). Bezogen auf Einzelhandelsbetriebe mit nicht-zentrenrelevanten Sortimenten empfiehlt das Einzelhandelskonzept, den dezentral gelegenen Agglomerationsbereich des Gewerbegebietes Bx/Gewerbering/Gstraße zu sichern und maßvoll weiterzuentwickeln, allerdings nicht räumlich auszudehnen, sondern zu verdichten (S. 96, 97). Einzelhandel mit zentren-/nahversorgungsrelevanten Sortimenten soll allerdings nicht bzw. als Randsortiment nur beschränkt zugelassen werden. Soweit in Zukunft weitere 1.500 m² Verkaufsfläche für nicht zentrenrelevante Sortimente benötigt werde, so sollen die Ansiedlungen auf den Agglomerationsbereich gelenkt werden (S. 117). Diese nachvollziehbaren Ausführungen des Einzelhandelskonzepts hat die Klägerin nicht durch substantiierte Einwendungen angegriffen. Die städtebauliche Rechtfertigung besteht auch für die durch die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. xx vorgesehene Zulassung von Einzelhandelsbetrieben mit einer Verkaufsfläche bis zu 300 m2, wenn diese als sog. Nachbarschaftsläden oder Convenience-Stores betrieben werden. Nach § 1 Abs. 9 BauNVO kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. § 1 Abs. 9 BauNVO ermöglicht es demnach, die Zulässigkeit oder den Ausschluss nur bestimmter Arten von Anlagen festzusetzen, also unterhalb der Nutzungsbegriffe der BauNVO durch Bildung von Unterarten zu typisieren. Der Bebauungsplan bzw. dessen Begründung muss erkennen lassen, dass mit den Festsetzungen ein bestimmter Typ von baulichen oder sonstigen Anlagen erfasst wird. Dabei kann die Gemeinde auch auf besondere in ihrem Bereich vorherrschende Verhältnisse abstellen. Eine Steuerung der Zulässigkeit von Anlagen nach ihrer Größe, etwa nach der Verkaufsfläche von Handelsbetrieben, entspricht § 1 Abs. 9 BauNVO aber nur, sofern gerade durch solche Angaben bestimmte Arten von baulichen oder sonstigen Anlagen zutreffend gekennzeichnet werden. Die Begrenzung der höchstzulässigen Verkaufs- oder Geschossfläche trägt die Umschreibung eines bestimmten Anlagentyps nicht gleichsam in sich selbst. Vielmehr muss die Gemeinde darlegen, warum Betriebe unter bzw. über den von ihr festgesetzten Größen generell oder doch jedenfalls unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse einem bestimmten Anlagentyp entsprechen. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 – 4 C 77/84 -, BVerwGE 77, 317 ff./juris Rdnr. 18, 22, Beschluss vom 27. Juli 1998 – 4 BN 31.98 -, ZfBR 1998, 317 f./juris Rdnr. 7 ("Nutzungsart, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt") sowie Beschluss vom 8. November 2004 – 4 BN 38/04 -, ZfBR 2005, 513 ff./juris Rdnr. 27 m.w.N. § 1 Abs. 9 BauNVO normiert darüber hinaus im Vergleich zu § 1 Abs. 5 BauNVO einen Rechtfertigungsbedarf hinsichtlich der noch stärker ins Einzelne gehenden Differenzierung und Verfeinerung der zulässigen Nutzungen. Insoweit muss die Gemeinde darlegen, warum das von ihr gewählte Abgrenzungskriterium marktüblichen Gegebenheiten entspricht und die Feindifferenzierung durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310/juris Rdnr. 13. Das "Besondere" an den städtebaulichen Gründen nach § 1 Abs. 9 BauNVO besteht nicht notwendig darin, dass die Gründe von größerem oder im Verhältnis zu Absatz 5 zusätzlichem Gewicht sein müssen. Vielmehr ist mit "besonderen" städtebaulichen Gründen in § 1 Abs. 9 BauNVO gemeint, dass es spezielle Gründe gerade für die gegenüber Absatz 5 noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen geben muss. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 – 4 C 77.84 -, BVerwGE 77, 317 ff./juris Rdnr. 21 (zur wortgleichen Regelung des § 1Abs. 9 BauNVO 1977). Nach diesen Grundsätzen ist die Festsetzung Nr. 1.3 b) wirksam. Es handelt sich beim "Nachbarschaftsladen" und dem "Convenience-Store" mit einer Nutzfläche von jeweils maximal 300 m² um festsetzungsfähige Anlagentypen. Das gewählte Abgrenzungskriterium entspricht marktüblichen Gegebenheiten und die Differenzierung zwischen den zulässigen und den nicht zulässigen Einzelhandelsbetrieben durch die 3. Änderung des Bebauungsplans ist durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt. Nachbarschaftsladen und Convenience-Store sind festsetzungsfähige, generelle Anlagentypen im Sinne der Baunutzungsverordnung. Dies ergibt sich schon aus dem Einzelhandelskonzept der Beklagten. Die Klägerin hat gegen die Sachkunde der H1 als Gutachterin und Verfasserin des Einzelhandelsgutachtens keine substantiierten Einwendungen erhoben. Angesichts der Ausführungen der H1 im Schriftsatz vom 22. Juni 2011, S. 134 der Gerichtsakte, bestehen auch seitens des Gerichts keine Zweifel an deren Sachkunde. Das Einzelhandelskonzept der Beklagten beschreibt die durch die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. xx zugelassenen Betriebstypen unter der Überschrift "Alternative Vertriebskonzepte im Lebensmittelbereich" (S. 11 ff.). Danach sind Convenience-Shops u.a. Tankstellen-Shops, Bäckereien mit Zusatzsortiment, Kioske, Bahnhofsmärkte. Sie verfügen nach dem Konzept über eine Verkaufsfläche bis ca. 150 m ², 5-10 PKW-Stellplätze und ein Einzugsgebiet mit ca. 1.000 – 1.500 Einwohnern. Dabei steht der Begriff "Convenience" für "bequem" und "verfügbar". Nachbarschaftsläden sind nach dem Konzept sog. Kleinflächenkonzepte, die der Versorgung der Bevölkerung in der näheren Umgebung mit nahversorgungsrelevanten Waren an Standorten dienen, die für konventionelle Betreiber und deren Gewinnerwartungen nicht akzeptabel sind. Dabei kann der Laden sowohl marktwirtschaftlich als auch genossenschaftlich oder als sog. Ladengemeinschaft betrieben werden (S. 11 des Konzepts). In der Regel erforderlich sind eine Verkaufsfläche bis zu 300 m², 5-10 PKW-Stellplätze sowie ein Einzugsgebiet von 1.000 – 1.500 Einwohnern. Die Einschätzung, dass es sich beim Nachbarschaftsladen und beim Convenience-Store um überörtliche bzw. generelle Betriebstypen handelt, wird durch weitere Quellen bestätigt. Die Begriffe haben auch Eingang in die Rechtsprechung gefunden. Vgl. etwa Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 4 Rdnr. 5.3; Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB/BauNVO, 6. Auflage 2010, § 1 BauNVO Rdnr. 52,53; Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, Rdnr. 67 ff., 534 f. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2009 – 4 B 54.08 -, ZfBR 2009, 1102 ff./juris Rdnr. 4, 7, Beschluss vom 8. November 2004 – 4 BN 39.04 -, ZfBR 2005, 185 ff./juris Rdnr. 27 f., sowie Beschluss vom 17. Juli 2001 – 4 B 55/01 -, ZfBR 2002, 597/juris Rdnr. 4 ff.; VG Aachen, Urteil vom 10. November 2009 – 5 K 1777/98 -, juris Rdnr. 165. Entsprechendes ergibt sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Auszug aus dem Katalog E des Instituts für Handelsforschung an der Universität zu L3 (Bl. 130 der Gerichtsakte), der den Convenience-Store (Nachbarschaftsladen) unter der Überschrift "Erscheinungsformen des Einzelhandels" abhandelt. Danach ist der Convenience-Store (Nachbarschaftsladen) ein kleinflächiger Einzelhandelsbetrieb, der ein begrenztes Sortiment an Waren des täglichen Bedarfs sowie Dienstleistungen bis hin zu einer kleinen Gastronomie zu einem eher hohen Preisniveau anbietet. Auch aus der Stellungnahme der H1 vom 22. Juni 2011, welche sich wiederum auf das F bezieht, geht hervor, dass Convenience-Stores und Nachbarschaftsläden anerkannte Betriebsformen im Einzelhandel sind. Auch Wikipedia (www.wikipedia.org) führt den Convenience-Shop (Convenience-Store, Nachbarschaftsladen) als Betriebsform des Einzelhandels und beschreibt ihn als kleinflächiges Geschäft, dessen Sortiment eher hochpreisig, schmal und flach ist, den Schwerpunkt im Lebensmittelbereich hat, häufig aber auch zusätzliche Dienstleistungen anbietet. Die in der Festsetzung Ziff. 1.3 b) genannte maximalen Verkaufsfläche von 300m² ist nicht als unzulässige, weil nach der Fläche differenzierende Festsetzung zu qualifizieren. Mit der genannten Flächenbegrenzung ist kein teilweiser Ausschluss von Nachbarschaftsläden oder Convenience-Stores verbunden, soweit sie die genannte Größe überschreiten. Denn nach den örtlichen Besonderheiten ist in dem hier vom Bebauungsplan erfassten Bereich den Betriebstypen Nachbarschaftsladen und Convenience-Store eine entsprechende Flächenbegrenzung immanent. Allen dargestellten fachlichen Äußerungen zu den beiden Betriebstypen ist gemeinsam, dass sie diese als kleinflächige Einzelhandelbetriebe beschreiben. Kleinflächig im Sinne der genannten Definitionen ist dabei nicht als Gegensatz zum Begriff der Großflächigkeit im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zu verstehen. Durch die Bezugnahme auf das hohe Preisniveau, das nach den genannten Quellen für die genannten Ladentypen kennzeichnend ist, ist klargestellt, dass der Begriff der Kleinflächigkeit solche Verkaufsflächen beschreibt, die vom konventionellen Einzelhandel, der im ständigen Preiswettbewerb steht, als unter keinen Umständen ausreichend angesehen werden. Eine Größenbegrenzung ist den hier festgesetzten Betriebstypen damit insoweit immanent, als die maximale Verkaufsfläche regelmäßig deutlich hinter derjenigen zurückbleibt, die für die Neuansiedlung eines klassischen Lebensmittelversorgers (Vollversorger, Discounter) erforderlich ist. Aufgrund der dem Einzelhandel innewohnenden Dynamik, die in den vergangenen Jahren zu einem immer größer werdenden Bedarf an Verkaufsfläche für (neue) Einzelhandelsbetriebe geführt hat, vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 4 Rdnr. 5.2; siehe auch die Stellungnahme der H1 vom 22. Juni 2011, Bl. 133 der Gerichtsakte, und den von der Klägerin vorgelegten Internetausdruck mit einer Äußerung des Instituts für Handelsforschung aus dem Jahr 2005, Bl. 129 der Gerichtsakte, ergibt sich zwangsläufig, dass sich auch für die Nachbarschaftsläden und Convenience-Store keine für immer fixe Obergrenze beschreiben lässt. Angesichts dieser Sachlage ist es aus rechtlicher Sicht dennoch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte in den Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. xx die Betriebstypen Nachbarschaftsladen und Convenience-Store mit einer maximalen Flächenobergrenze umschrieben hat. Zum einen kann sich die Beklagte auf die fachlichen Einschätzung der H1 im Einzelhandelsgutachten stützen, deren Entstehung die H1 im Schriftsatz vom 22. Juni 2011 näher erläutert hat. Zum anderen ergibt sich dies aus den konkreten Verhältnissen am Vorhabengrundstück. Im Hinblick auf die Lage des durch die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. xx überplanten Bereichs am Rande des Stadtgebiets in einem überwiegend mit Einfamilienhäusern bebauten Gebiet, die geringere Bedeutung der Stadt L als Mittelzentrum mit ca. 28.000 Einwohnern (Stand 2008) (S. 26) in der Nähe der weiteren Mittelzentren H2, H3, Y und L4 (S. 23), die geringe Verdichtung der Bevölkerung außerhalb der Kernstadt (S. 25) stellt die 300 m²-Grenze keine Größenbegrenzung der genannten Betriebstypen dar, sondern beschreibt aus Gründen der Praktikabilität lediglich die an diesem Standort als Nachbarschaftsläden oder Convenience-Store ansiedlungsfähigen Läden näher. Dem entspricht auch die Formel in der Begründung zur 3. Änderung des Bebauungplans, dort Ziff. 7, wonach eine Fläche von 300 m² als "gängige Größe" für Nachbarschaftsläden und Convenience-Stores angesehen werde. Unerheblich für die Frage der Rechtmäßigkeit der vorgenommenen Festsetzung Nr. 1.3 b) ist dabei, ob der Convenience-Store als Unterart des Nachbarschaftsladens anzusehen ist oder umgekehrt oder ob beide Betriebstypen auch einheitlich beschrieben werden können. Für die Zulassung von Nachbarschaftsläden und Convenience-Stores mit einer Verkaufsfläche von maximal 300 m² liegen besondere städtebauliche Gründe im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO vor. Zunächst steht die Regelung nicht im Widerspruch zu den Zielen der Einzelhandelsentwicklung, wie sie das Einzelhandelskonzept formuliert. Zwar wird in der Begründung zur 3. Änderung des Bebauungsplans ausgeführt, dass es städtebauliches Ziel sei, im Mischgebiet einen "Nahversorgungsbereich" zu entwickeln. Es soll damit aber in dieser nicht-integrierten Lage kein - potentiell zentrenschädliches - Nahversorgungszentrum im Sinne des Einzelhandelskonzepts entwickelt werden. Denn dieses setzt u.a. die Existenz eines modernen und zukunftsfähigen Anbieters aus dem Nahrungs- und Genussmittelsektor (Discounter, Vollsortimenter) mit entsprechendem Flächenbedarf (800 m² bzw. 1.000 - 1.500 m²) voraus (S. 9,10 EHK). Vielmehr ist Ziel die Ansiedlung "kleinerer Läden des täglichen Bedarfs" zur Umsetzung der im Einzelhandelskonzept beleuchteten Entwicklungsperspektiven für die wohnungsnahe Versorgung durch alternative wirtschaftliche Konzepte (Ziff. 6, S. 5 der Begründung zum Bebauungsplan unter Bezugnahme auf Ziff. VI. 3 des EHK). Nach dem Einzelhandelskonzept (dort S. 46) wird der Siedlungsbereich südwestlich des Straßenzuges G1-Straße/Istraße/T1straße als unterversorgter Siedlungsbereich bezeichnet, in dem die Tragfähigkeit für neue Lebensmittelangebote aber nicht gegeben sei. Dabei ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang, dass damit klassische Lebensmittelangebote, nicht aber die vom Konzept selbst als Alternative Vertriebskonzepte beschriebenen Läden gemeint sind. Vor diesem Hintergrund sowie dem Bestreben der Beklagten, grundsätzlich die Einzelhandelsnutzungen auf das Zentrum bzw. den Agglomerationsbereich B x zu konzentrieren, ist die Entscheidung, in dem hier maßgeblichen Mischgebiet Einzelhandel in einer Form zuzulassen, durch die zwar eine gewisse Versorgung der Anwohner sichergestellt, nicht aber eine Konkurrenz zum zentralen Versorgungsbereich zugelassen wird, in sich schlüssig und städtebaulich nachvollziehbar. Die Klägerin hat aber auch dann keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheides, wenn die von ihr geltend gemachten Bedenken gegen die Wirksamkeit der Festsetzung zur Zulässigkeit von Nachbarschaftsläden und Convenience-Stores mit einer maximalen Verkaufsfläche von 300 m² durchgreifen. Denn in diesem Fall ist entweder die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. xx nur bezogen auf die festgesetzte Größenbegrenzung von 300 m² unwirksam oder das Vorhaben ist auf der Grundlage des § 34 BauGB zu beurteilen, weil der Bebauungsplan Nr. xx – L1 - im Ganzen unwirksam ist. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen (nur) dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen – für sich betrachtet – noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Diese Grundsätze lassen sich auch auf Festsetzungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO übertragen, wenn die Art der baulichen Nutzung, die in dem Baugebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässig oder unzulässig sein soll, mehrere Unterarten umfasst, die auf der Grundlage von § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO jeweils Gegenstand einer selbständigen Festsetzung sein könnten. In solchen Fällen kann die Festsetzung ihrem Inhalt nach teilbar sein. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2009 – 4 B 54.08 -, juris Rdnr. 5 m.w.N. Geht man davon aus, dass es sich bei der Begrenzung der maximal zulässigen Verkaufsfläche von 300 m² um eine unzulässige Differenzierung zwischen kleineren und größeren Einzelhandelsbetrieben des Typs "Nachbarschaftsladen" oder "Convenience-Store" handelt und dies nur zu einer Teilunwirksamkeit dieser Festsetzung nur bezogen auf die Festsetzung der höchstzulässigen Quadratmeterzahl führt, dann ist das Vorhaben der Klägerin nicht zulässig. Denn ein Discounter ist weder ein Nachbarschaftsladen noch ein Convenience-Store. Er zeichnet sich vielmehr durch ein niedriges, wettbewerbsfähiges Preisniveau aus und steht in direkter Konkurrenz zu anderen Einzelhandelsbetrieben. Hält man die Festsetzung Ziff. 1.3 b) zu den zulässigen Betriebstypen des Einzelhandels mangels festsetzungsfähigen Betriebstyps oder wegen Unteilbarkeit der entsprechenden Regelung insgesamt für unwirksam, so führt dies zu einer Gesamtunwirksamkeit der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. xx. Zwar würde die Festsetzung Ziff. 1.3 b) auch dann noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken, soweit bei Wegfall der Regelung zu den zulässigen Einzelhandelsnutzungen ein kompletter Ausschluss von Einzelhandel im Mischgebiet einträte. Es ist jedoch nicht anzunehmen, dass die Gemeinde im Zweifel auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Denn ausweislich der Begründung zur 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. xx war gleichrangiges Ziel neben der Umsetzung des Einzelhandelskonzepts die Entwicklung eines kleinteiligen Nahversorgungsbereichs. Ebenso hätte die Gemeinde zur Umsetzung ihres Einzelhandelskonzepts im Zweifel keine Mischgebietsfestsetzung ohne einschränkende Festsetzung zum Einzelhandel getroffen. Auch auf der Grundlage des Bebauungsplans Nr. xx in der Fassung der 1. Änderung bezogen auf das Antragsgrundstück gleichlautend mit der Ursprungsfassung – ist das Vorhaben der Klägerin nicht genehmigungsfähig. Denn bereits der Ursprungsbebauungsplan mit der textlichen Festsetzung 1.3 b) ist – bezogen auf den als Mischgebiet ausgewiesenen Teilbereich - unwirksam. Die Festsetzung, wonach im Mischgebiet Einzelhandelsbetriebe mit einer Grundfläche bis zu 400 m² zulässig sind, ist unwirksam. Sie verstößt gegen das Typisierungsgebot der Baunutzungsverordnung, da die Begrenzung der höchstzulässigen Grundfläche die Umschreibung eines bestimmten Anlagentyps nicht gleichsam in sich selbst trägt. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 – 4 C 77/84 -, BVerwGE 77, 317 ff./juris Rdnr. 18, 22, Beschluss vom 27. Juli 1998 – 4 BN 31.98 -, ZfBR 1998, 317 f./juris Rdnr. 7 ("Nutzungsart, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt") sowie Beschluss vom 8. November 2004 – 4 BN 38/04 -, ZfBR 2005, 513 ff./juris Rdnr. 27 m.w.N. Weder aus der Begründung zum Bebauungsplan Nr. xx noch aus den zugehörigen Aufstellungsvorgängen ergibt sich, inwiefern die 400 m²-Grenze einen bestimmten Anlagentyp umschreibt. Ist die Festsetzung unwirksam, soweit sie Einzelhandel teilweise für zulässig erklärt, so lässt sich nicht feststellen, dass die Gemeinde im Zweifel einen Plan beschlossen hätte, der im Mischgebiet Einzelhandel insgesamt für unzulässig erklärt. Denn nach der Begründung zum Bebauungsplan (Bl. 33, 36 Beiakte Heft 3) war u.a. Ziel des Planverfahrens die Schaffung von Entwicklungs- und Ansiedlungsmöglichkeiten für Läden des täglichen Bedarfs zur Versorgung der neuen sowie der östlich angrenzenden Wohngebiete. Aus den Aufstellungsvorgängen ergibt sich auch kein Anhaltspunkt dafür, dass die Gemeinde im Zweifel auch ein Mischgebiet ohne einschränkende Festsetzung zu Einzelhandelsnutzungen ausgewiesen hätte. Auf die Frage, ob der Bebauungsplan Nr. xx in der Ursprungsfassung bezogen auf den als Mischgebiet ausgewiesenen Bereich schon deshalb unwirksam gewesen ist, weil durch die einschränkenden Festsetzungen in Ziff. 3 die allgemeine Zweckbestimmung eines Mischgebiets nicht gewahrt war, vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 1996 – 4 NB 16.96 -, juris Rdnr. 7; VGH BW, Beschluss vom 20. Juni 1995 – 8 S 237/95 -, BRS 57 Nr. 27/juris Rdnr. 17; OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 2007 – 7 A 1059/06 -, juris Rdnr. 69. kommt es demnach nicht an. Auf der Grundlage des § 34 BauGB war das Vorhaben der Klägerin der Art nach planungsrechtlich gleichfalls nicht zulässig. Entgegen der Auffassung der Klägerin entspricht die Eigenart der näheren Umgebung nicht einem faktischen Mischgebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO. Vorhaben im unbeplanten Innenbereich haben sich nach dem zu richten, was in ihrer "näheren Umgebung" vorhanden ist. Welche Ausdehnung dieser Bereich hat, muss jeweils dadurch ermittelt werden, dass in zwei Richtungen – nämlich in der Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung sowie in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben – geprüft wird, wie weit die Auswirkung reicht. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt. BVerwG, Urteil vom 21. November 1980 – 4 C 30.78 -, BauR 1981, 170 ff./juris Rdnr. 20. Die Kammer stützt sich zur Beurteilung des klägerischen Begehrens auf der Grundlage des § 34 BauGB auf den Sachvortrag der Beteiligten sowie die von den Beteiligten vorgelegten Karten (so z.B. auch die im Lärmgutachten enthaltenen Darstellungen) und die Karten- und Luftbilder, die allgemein zugänglich sind. Vgl. etwa www.geoserver.nrw.de. Diese weisen die räumlichen Gegebenheiten in ihren für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Merkmale so eindeutig aus, dass eine Ortsbesichtigung nicht erforderlich war. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 4 B 15/07 -, juris Rdnr. 10. Vor diesem Hintergrund war die von der Klägerin hilfsweise beantragte Beweiserhebung durch Augenschein rechtlich nicht geboten; das Gericht verfügt anhand der vorliegenden Karten und Luftbilder über ausreichend Sach- bzw. Ortskunde, um bezogen auf das hier allein streitige Merkmal der Art der Nutzung entscheiden zu können. Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig und wird durch die vorhandenen Karten und Luftbilder bestätigt, dass die Nutzungen sowohl des durch den Bebauungsplan Nr. xx als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen Bereichs als auch des Gebiets östlich der X Straße denen eines Allgemeinen Wohngebiets im Sinne von § 4 BauNVO entsprechen. Auf den nördlich des Vorhabengrundstücks in dem als Mischgebiet ausgewiesenen Bereich gelegenen Grundstücken besteht ebenfalls durchgängig Wohnbebauung. Dies ergibt sich aus dem vorliegenden Kartenmaterial ebenso wie aus der Begründung zur 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. xx, dort Ziff. 3. Dem Widersprechendes hat die Klägerin nicht vorgetragen. Soweit sie die Erforderlichkeit eines Ortstermins mit dem Vorbringen begründet, bei der Gaststätte T handele es sich um eine Gaststätte mit überörtlicher Bedeutung, welche in einem Allgemeinen Wohngebiet nicht verträglich sei, so hat dem weder die Beklagte widersprochen noch ergibt sich aus anderen Quellen Abweichendes. Auch die Kammer teilt diese Einschätzung, dass die Gaststätte nicht "der Versorgung des Gebiets" im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO dient. Zwar verfügt die Gaststätte lediglich über einen kleinen Gastraum, daneben aber werden ein Biergarten, zwei Kegelbahnen und Gesellschaftsräume für bis zu 130 Personen betrieben. Auch ein entsprechend großer Parkplatz existiert. Die weitere Behauptung der Klägerin, das Vorhabengrundstück werde von mehreren, etwa 400 m nördlich gelegenen Einzelhandelsnutzungen auf dem Grundstück X Straße/Am L5 geprägt, lässt sich bereits anhand des von der Beklagten vorgelegten maßstäblichen Lageplans (Anlage B4 Beiakte Heft 5) widerlegen. Denn die Einzelhandelsnutzungen an der X Straße, zwischen U Straße und Am L5 sind in Luftlinie –gemessen von der nördlichen Grenze des Vorhabengrundstücks zur südlichen Ecke des Getränkemarkts – knapp 600 m entfernt. Zur Beurteilung der rechtlichen Frage, ob bei dieser Entfernung noch eine Prägung bzw. Vorbildfunktion anzunehmen ist, ist eine Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit nicht erforderlich. Darüber hinaus hat die Klägerin keine rechtlich relevanten und von den vorliegenden Karten und Luftbildern abweichenden Tatsachen behauptet. Bei dieser Sachlage stellt sich der Beweisantrag auch als Ausforschungsbeweis dar. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2008 - 5 B 196/07 -, juris Rdnr. 4. Im Hinblick auf die von dem geplanten Discounter ausgehenden Wirkungen auf die Umgebung ist hier zur näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks die nördlich angrenzende Bebauung bis zur S-Straße, aber auch die westlich und südlich jenseits der S-Straße vorhandene Bebauung sowie die östlich der X Straße liegende Bebauung zu zählen, wobei die Frage der trennenden Wirkung der X Straße im Ergebnis rechtlich unerheblich ist. Denn sowohl mit als auch ohne Berücksichtigung der östlich der X Straße liegenden Bebauung fehlt es in der näheren Umgebung an der für ein Mischgebiet erforderlichen qualitativen Durchmischung von Wohnen und das Wohnen nicht wesentlich störendem Gewerbe. Soweit sich die Klägerin auf die Wirkungen durch die Gaststätte T beruft, so führt das Vorhandensein eines Gewerbebetriebes in ansonsten einheitlich zum Wohnen genutzter Umgebung nicht dazu, dass das Gebiet als faktisches Mischgebiet anzusehen wäre. Offen bleiben kann, ob die nähere Umgebung als faktisches Allgemeines Wohngebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO) einzustufen ist, weil die – nicht wohngebietsverträgliche - Gaststätte T als singuläre Anlage, die in auffälligem Kontrast zu der sie umgebenden, im wesentlichen homogenen Bebauung steht, als sog. Fremdkörper bei der Bestimmung des Charakters der näheren Umgebung auszuscheiden ist. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 – 4 C 23/86 -, BVerwGE 84, 322 ff./juris Rdnr. 15 f., sowie Urteil vom 7. Dezember 2006 – 4 C 11/05 -, BVerwGE 127, 231 ff./juris Rdnr. 9. Denn bei dem von der Klägerin geplanten Vorhaben handelt es sich nicht um einen der Versorgung des Gebiets dienenden Laden (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO); das Vorhaben ist auch nicht nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb ausnahmsweise zulässig. Der geplante Discounter ist kein der Versorgung des Gebiets dienender Laden. Dafür spricht bereits seine an der Grenze zur Großflächigkeit liegende Verkaufsfläche. Hinzu kommt die Anzahl von 75 Stellplätzen, die am oberen Rand der durch die Anlage zu der früher geltenden Nr. 51.11 VV BauO NRW vorgegebenen Richtzahlen für den Stellplatzbedarf einer Verkaufsstätte mit mehr als 700 m² liegt (1 Stellplatz je 10-30 m² Verkaufsnutzfläche, also maximal 80 Stellplätze). Aufgrund der verkehrsgünstigen Lage an der X Straße, auch die komfortable Zufahrtsmöglichkeit über den Kreisverkehr wird der Discounter erhebliche Anziehungskraft auch auf nicht fußläufig wohnende Kunden, möglicherweise auch auf den Wallfahrtsort L anfahrende Touristen ausüben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2000 – 10 B 1428/00 -, BauR 2001, 906 ff./juris Rdnr. 21 ff., Beschluss vom 19. August 2003 – 7 B 1040/03 -, BauR 2004, 788 ff./juris Rdnr. 34 ff.; Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 4 Rdnr. 5.2: "klassische Lebensmitteldiscounter fallen regelmäßig aus dem Begriff des Ladens im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO.". Das Vorhaben ist auch nicht als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässig. Es ist wegen der zu erwartenden Auswirkungen auf die benachbarte Wohnbebauung unzulässig. Zwar werden nach dem Schallgutachten, welches von einer Öffnungszeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr werktags ausgeht, die Immissionsrichtwerte eines Allgemeinen Wohngebiets eingehalten. Die Einhaltung allein der Immissionsrichtwerte nach TA Lärm führt aber noch nicht zu einer Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens. Zudem wird Lieferverkehr auch in den nach Ziff. 6.5 TA Lärm besonders schutzbedürftigen Tageszeiten zwischen 6.00 Uhr und 7.00 Uhr sowie zwischen 20.00 Uhr und 22.00 Uhr stattfinden. Hinzu kommt, dass das Vorhaben zu einer erheblichen Verkehrszunahme nicht nur auf der X Straße, sondern auch auf der S-Straße führen wird. Auch bei einer Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB wegen eines sog. diffusen Gebiets (Gemengelage) ist das Vorhaben planungsrechtlich seiner Art nach nicht zulässig. Ein Vorhaben fügt sich im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es, bezogen auf die in dieser Vorschrift genannten Kriterien, den aus der Umgebung ableitbaren Rahmen nicht überschreitet und die gebotene Rücksichtnahme nicht vermissen lässt, oder wenn es diesen Rahmen zwar überschreitet, aber dennoch nicht geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche bewältigungsbedürftige Spannungen zu begründen oder zu erhöhen. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – IV C 9.77 -, BVerwGE 55, 369 ff./juris Rdnr. 46, 47, Urteil vom 21. November 1980 – 4 C 30/78 -, BauR 1981, 170 ff./juris, sowie Beschluss vom 25. März 1999 4 B 15/99 -, BauR 2000, 245/juris Rdnr. 5, 6. Das klägerische Vorhaben hält sich – bezogen auf die Art der geplanten Nutzung - nicht innerhalb des von der näheren Umgebung vorgegebenen Rahmens. Denn ein Vorbild für eine entsprechende Einzelhandelsnutzung existiert in der näheren Umgebung nicht. Die an der X Straße 7-9, zwischen U Straße und der Straße Am L5, vorhandenen Einzelhandelsbetriebe sind aufgrund ihrer Entfernung nicht mehr zur näheren Umgebung zu zählen. Soweit die Klägerin zuletzt vorgetragen hat, auf dem Grundstück an der Ecke X Straße/I1straße sei eine Nutzung für Einzelhandel genehmigt worden, so ist dies irrelevant. Denn maßgebend ist allein die tatsächlich vorhandene Bebauung. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2009 - 10 A 1118/08 - Die Nutzung zu Einzelhandelszwecken ist ausweislich der vorgelegten Lichtbilder bislang aber nicht aufgenommen worden. Der an der Istraße, Ecke Wstraße befindliche Kiosk taugt als Laden im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO nicht als Vorbild für das Vorhaben der Klägerin. Überschreitet das geplante Vorhaben damit den aus der näheren Umgebung ableitbaren Rahmen, so fügt es sich auch nicht ausnahmsweise dennoch ein. Das Vorhaben ist geeignet, bodenrechtlich beachtliche bewältigungsbedürftige Spannungen zu begründen. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn ein Vorhaben die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet. Stiftet es in diesem Sinne Unruhe, so lassen sich die Voraussetzungen für seine Zulassung nur im Wege der Bauleitplanung schaffen. Ein Einfügen ist auch dann zu verneinen, wenn das Vorhaben die Gefahr heraufbeschwört, dass der gegebene Zustand in negativer Richtung in Bewegung gebracht wird. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1999 - 4 B 15/99 -, BauR 2000, 245/juris Rdnr. 5, 6, m.w.N. Das Vorhaben bringt den gegebenen Zustand in negativer Richtung in Bewegung. Es löst erhebliche Kundenströme und damit einhergehend entsprechende Verkehrsbewegungen und Immissionen auf die benachbarte und nahegelegene Wohnbebauung aus. Der 1. Hilfsantrag der Klägerin bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Der geplante Discounter ist der Art seiner Nutzung nach, da er weder Nachbarschaftsladen noch Convenience-Store ist, auch dann bauplanungsrechtlich unzulässig, wenn man die Frage der geplanten bzw. erforderlichen Stellplätze außer Acht lässt. Es kann dahinstehen, ob die Bauvoranfrage der Klägerin zur planungsrechtlichen Zulässigkeit der Art der Nutzung ohne Betrachtung der geplanten Stellplätze überhaupt bescheidungsfähig ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2002 – 10 A 5372/99 -, BauR 2003, 108 ff./juris Rdnr. 6. Zweifel bestehen insofern, als ein Discounter mit 799 m² Verkaufsfläche an einem nicht-integrierten Standort wie der X Straße 146 ohne Stellplätze nicht machbar und auch nicht genehmigungsfähig ist, weil er zwangsläufig PKW-Verkehr in erheblichem Umfang auslösen wird. Die Frage, welchen Verkehr er auslösen wird, ist jedoch bei der Einordnung, welche Art der Nutzung verwirklicht werden soll, sowohl im System der Baunutzungsverordnung bzw. nach § 34 Abs. 1 BauGB mitbestimmend. Lässt man die Frage der Zahl der geplanten Stellplätze außer Acht, kommt man dennoch nicht zu einer Zulässigkeit des Vorhabens. Es ist weder wohngebietsverträglich (§ 4 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) noch fügt es sich ein. Denn der Discounter wird aufgrund seiner Größe und Lage so viele Kunden anziehen, dass dadurch zwangsläufig wohngebietsunverträglicher Verkehr entstehen wird. Auch die hilfsweise geltend gemachten Begehren festzustellen, dass die Klägerin vor Inkrafttreten des Bebauungsplans bzw. vor Inkrafttreten des Veränderungssperre Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids gehabt hätte (Anträge 3 und 4), sind zwar zulässig, aber nicht begründet. Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kann ein Kläger bei Vorliegen eines berechtigten Interesses die Feststellung beantragen, dass ein Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn sich der Verwaltungsakt vor einer Entscheidung über die Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage erledigt hat. Der Antrag kann auch hilfsweise gestellt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Januar 2006 – 10 A 3413/03 -, BauR 2006, 1991 ff./juris Rdnr. 46 ff. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung hinreichend substantiiert geltend gemacht hat. Zu den Voraussetzungen vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Januar 2006 – 10 A 3413/03 -, BauR 2006, 1991 ff./juris Rdnr. 50 ff. Denn der Bescheid der Beklagten vom 6. November 2009 war rechtmäßig. Die Klägerin hatte vom Zeitpunkt der Zustellung der Zurückstellungsverfügung vom 13. November 2008 bis zum Inkrafttreten der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. xx – L1 – keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheides. Denn das Vorhaben der Klägerin war bzw. ist auch auf der Grundlage des § 34 Abs. 2 bzw. Abs. 1 BauGB nicht genehmigungsfähig. Insoweit wird auf die oben stehenden Ausführungen Bezug genommen. Die Zurückstellungsverfügung vom 13. November 2008 war zudem rechtmäßig. Die Voraussetzungen für eine Zurückstellung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB lagen in diesem Zeitpunkt vor. Danach hat, wenn eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nicht beschlossen wird, obwohl die Voraussetzungen dafür gegeben sind, die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Eines Antrags durch die Gemeinde bedarf es nicht, wenn – wie hier – die Gemeinde zugleich Baugenehmigungsbehörde ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2004 - 4 C 16/03 -, BVerwGE 121, 339 ff./juris, zu § 36 BauGB; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 1. Januar 2011, § 15 Rdnr. 36. Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn neben einem hier gegebenen ordnungsgemäß bekannt gemachten Aufstellungsbeschluss die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Wesentlich ist, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des künftigen Bebauungsplans entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Denn wenn Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung noch fehlen, ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans noch offen. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 – 4 CN 16.03 -, juris Rdnr. 28, m.w.N. Unzulässig ist eine Veränderungssperre dann, wenn zur Zeit ihres Erlasses der Inhalt der beabsichtigten Planung noch in keiner Weise abzusehen ist. Ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept kann nicht gefordert werden. OVG NRW, Urteil vom 17. Januar 2008 – 7 A 2536/06 -, (Seite 10) m.w.N. Zur Feststellung der Planungsabsichten der Gemeinde können auch sonstige Unterlagen herangezogen werden, die in sachlichem Zusammenhang mit dem Verfahren stehen. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Januar 2010 – 1 A 10779/09 -, BauR 2010, 1186 ff./juris Rdnr. 44; Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Auflage 2004, Rdnr. 2297 In Anwendung dieser Grundsätze bestehen keine Zweifel, dass die Planung der Beklagten im Zeitpunkt der Zurückstellung des Baugesuchs hinreichend konkretisiert war. Aus der dem Aufstellungsbeschluss vom 6. November 2008 zu Grunde liegenden Sitzungsvorlage ergibt sich, dass Ziel der angestrebten Änderung war, die textlichen Festsetzungen zum Mischgebiet hinsichtlich der bislang ausgeschlossenen Nutzungen so zu ändern, dass an der Wahrung des Gebietscharakters keine Zweifel mehr bestehen, und die textliche Festsetzung Nr. 1.3 b) zur beschränkten Zulässigkeit von Einzelhandel so zu fassen, dass sie den rechtlichen Anforderungen – Festsetzung eines Anlagentyps – entsprechen. Als weiteres Ziel wird die bauleitplanerische Umsetzung des Einzelhandelskonzepts für die Stadt L genannt. Diese Vorstellungen der Gemeinde reichen als sicherungsfähige Planung aus. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2009 – 10 D 40/07.NE -, juris Rdnr. 51 ff. Im Hinblick auf die geplante Verkaufsfläche des Vorhabens der Klägerin sowie die Lage außerhalb des durch das Einzelhandelskonzept ausgewiesenen zentralen Versorgungsbereichs war auch zu befürchten, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Die Zeitdauer der zulässigen Zurückstellung endete auch erst nach Inkrafttreten der Veränderungssperre am 5. November 2009. Die maximal zulässige Zurückstellungsfrist von 12 Monaten wurde durch den Bescheid vom 13. November 2008 nicht überschritten. Sie begann am 18. November 2008 mit der Zustellung des Bescheides und endete am 18. November 2009. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 1. Januar 2011, § 15 Rdnr. 48; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Auflage 2007, § 15 Rdnr. 6; Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Auflage 2004, Rdnr. 2415. Der Zurückstellungsfrist endete wegen Zeiten früherer (faktischer) Zurückstellungen nicht vor dem 18. November 2009. Eine faktische Zurückstellung liegt im Hinblick auf die Bearbeitung der Bauvoranfrage bis zum Erlass des angefochtenen Bescheides nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob als angemessene Bearbeitungsfrist eines Bauantrages regelmäßig ein Zeitraum von drei Monaten anzusehen ist. Vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2001 – II ZR 282/00 -, ZfBR 2001, 555 ff./juris Rdnr. 10. Denn jedenfalls waren im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 13. November 2008 drei Monate noch nicht verstrichen. Die Frist zur Bearbeitung eines Bauantrages beginnt (erst) in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die für die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Unterlagen vollständig bei der Behörde vorliegen. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 – 7 B 1293/10 -, juris Rdnr. 21; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 1. Januar 2011, § 15 Rdnr. 49; vgl. auch § 42a Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW. Die Bauvoranfrage der Klägerin ist bei der Beklagten am 25. August 2008 eingegangen. Am 13. November 2008 war der 3-Monats-Zeitraum damit noch nicht abgelaufen. Einwände gegen die Gültigkeit der am 5. November 2009 Veränderungssperre hat die Klägerin nicht erhoben; Bedenken drängen sich auch nicht sonstwie auf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 – 9 CN 1/01 -, juris Rdnr. 43; OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2010 – 8 A 2285/09 -, juris Rdnr. 15 ff. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.