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Urteil

4 K 1077/09

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2009:1126.4K1077.09.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen ihn auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen ihn auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger war Halter eines Hundes der Rasse "Rottweiler". Der Beklagte hatte den Kläger ursprünglich mit Bescheid vom 3. Januar 2008, den er nach dem Tod des Hundes mit Bescheid vom 2. Mai 2008 berichtigt hatte, für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2008 zu einer erhöhten Hundesteuer für die Haltung eines gefährlichen Hundes in Höhe von 164,- EUR herangezogen. Hiergegen hatte der Kläger Klage erhoben (4 K 37/08). Der Beklagte hatte den angefochtenen Bescheid aufgrund einer mündlichen Verhandlung in ähnlich gelagerten Verfahren, - zu der auch der Kläger geladen war - vor der erkennenden Kammer auf Anraten des Gerichts wegen fehlerhafter Bekanntmachung der Satzung mit Bescheid vom 2. April 2009 aufgehoben. In dem Bescheid hatte er darauf hingewiesen, dass eine erneute Heranziehung zu Hundesteuern für 2008 erfolgen werde, sobald die Hundesteuersatzung ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sei. Mit Bescheid vom 8. Juni 2009 veranlagte der Beklagte den Kläger wiederum zu einer erhöhten Hundesteuer für den von ihm bis April 2008 gehaltenen Rottweiler für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2008 in Höhe von 164,- EUR. Grundlage für diese Heranziehung ist die vom Rat der Gemeinde B. in seiner Sitzung vom 29. November 2007 beschlossene Hundesteuersatzung vom 19. Dezember 1996 in der Fassung der vierten Änderungssatzung vom 14. Dezember 2007, veröffentlicht gemäß Bekanntmachung vom 4. Mai 2009, in Kraft getreten am 1. Januar 2008. Die Satzung ist in folgendem Verfahren zustande gekommen: Der Rat der Gemeinde B. beschloss in seiner Sitzung vom 29. November 2007, die vierte Änderung der Hundesteuersatzung vom 19. Dezember 1996 entsprechend des der Sitzungsvorlage beiliegenden Entwurfs zu erlassen. Der Entwurf hatte unter anderem folgenden Wortlaut: Artikel 1 § 2 Abs. 1 wird gestrichen und wie folgt ersetzt: Steuermaßstab und Steuersatz (1) Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder von mehreren Personen gemeinsam a) nur 1 Hund gehalten wird 72,- EUR, b) 2 Hunde gehalten werden je Hund 96,- EUR, c) 3 Hunde oder mehr gehalten werden je Hund 120,- EUR, d) 1 gefährlicher Hund gehalten wird 492,- EUR, e) 2 oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden 744,- EUR. Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird, werden mitgezählt. Art. 3 § 2 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen und wie folgt ersetzt: Gefährliche Hunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Hunde der Rassen 1. Pitbull Terrier 2. American Staffordshire Terrier 3. Staffordshire Bullterrier 4. Bullterrier 5. Alano 6. American Bulldog 7. Bullmastiff 8. Mastiff 9. Mastino Espanol 10. Mastino Napoletano 11. Fila Brasileiro 12. Dogo Argentino 13. Rottweiler 14. Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden, Kreutzungen dieser Rassen und Kreutzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen. Laut Ratsbeschluss sollten unter anderem folgende Änderungen des Entwurfs berücksichtigt werden: "§ 2 Abs. 1 Steuermaßstab und Steuersatz (1) Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder von mehreren Personen gemeinsam a) nur ein Hund gehalten wird 72,- EUR, b) zwei Hunde gehalten werden je Hund 96,- EUR, c) drei Hunde oder mehr gehalten werden je Hund 120,- EUR, d) ein gefährlicher Hund gehalten wird 492,- EUR, e) zwei oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden je Hund 744,- EUR." Am 14. Dezember 2007 wurde die Satzung amtlich bekanntgemacht und im Bekanntmachungskasten am Rathaus B. ausgehängt. § 2 Abs. 1 des bekanntgemachten Satzungstextes lautet: "(1) Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder von mehreren Personen gemeinsam a) nur ein Hund gehalten wird 72,- EUR, b) zwei Hunde gehalten werden je Hund 96,- EUR, c) drei Hunde oder mehr gehalten werden je Hund 120,- EUR, d) ein gefährlicher Hund gehalten wird 492,- EUR, e) zwei oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden 744,- EUR. Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird, werden mitgezählt." Unter dem 15. Februar 2008 berichtigte der Bürgermeister die Bekanntmachung der oben genannten Satzung wie folgt: "In Art. 1 (Änderung von § 2 Abs. 1 Buchstabe e - Steuermaßstab und Steuersatz) wird die Angabe "e) 2 oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden - 744,- EUR" durch die Angabe "e) 2 oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden - je Hund 744,- EUR" ersetzt. Diese Berichtigung tritt rückwirkend zum 01. 01. 2008 in Kraft." Diese Bekanntmachung wurde am 18. Februar 2008 in den Tageszeitungen "K. Nachrichten" und "K. Zeitung" veröffentlicht und vom 15. Februar bis 10. März 2008 im Bekanntmachungskasten am Rathaus ausgehängt. Aufgrund einer erneuten Bekanntmachungsanordnung des Bürgermeisters vom 4. Mai 2009 wurde die vierte Änderungssatzung nochmals amtlich bekannt gemacht und vollständig im Bekanntmachungskasten am Rathaus B. in der Zeit vom 15. Mai 2009 bis 2. Juni 2009 ausgehängt. Hierauf wurde in den "K. Nachrichten" und in der "K. Zeitung" hingewiesen. Der Kläger hat am 17. Juni 2009 Klage erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend: Dem angefochtenen Bescheid fehle eine ausführliche Begründung; diese sei erforderlich gewesen, weil der Beklagte ihn für den gleichen Zeitraum bereits schon einmal herangezogen habe. Darüber hinaus sei die Hundesteuersatzung formell rechtswidrig. Er bestreite vorsorglich die Einhaltung der Vorschriften der Bekanntmachungsverordnung. Auch sei nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage - neue Satzung oder nur neue Bekanntmachung - der Bescheid ergangen sei. Im Übrigen sei die Satzung auch materiell rechtswidrig. Die Heranziehung zu einer erhöhten Hundesteuer für das Jahr 2008 verstoße gegen das Rückwirkungsverbot. Darüber hinaus habe sein Hund einen Wesenstest bestanden gehabt und sei von der Maulkorb- und Anleinpflicht befreit gewesen. Der Kläger beantragt, den Hundesteuerbescheid des Beklagten vom 8. Juni 2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt den Rügen des Klägers im Einzelnen entgegen. Unter anderem führt er unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens aus: Die vierte Änderungssatzung der Hundesteuersatzung sei nunmehr ordnungsgemäß bekannt gemacht worden und verstoße entgegen der Ansicht des Klägers nicht gegen das Rückwirkungsverbot. Der ursprüngliche Bescheid sei erkennbar lediglich aufgehoben worden, weil es aufgrund von Bekanntmachungsfehlern an einer wirksamen Rechtsgrundlage gefehlt habe. Hierauf sei in dem Aufhebungsbescheid auch hingewiesen worden, indem es dort heiße: "Rücknahme des Bescheides vom 19. Februar 2008 aufgrund des Beschlusses des VG Aachen vom 26. März 2009". Der Kläger habe somit keinesfalls davon ausgehen können, dass durch die Aufhebung keine Hundesteuer mehr für das Jahr 2008 gefordert würde. Auch hätte der Kläger kein schutzwürdiges Vertrauen dahin gehend gehabt, nunmehr generell von der Hundesteuer verschont zu bleiben, da er seit Erlass der alten Hundesteuersatzung aufgrund des Ratsbeschlusses vom 29. November 2007 damit habe rechnen müssen, erneut zur Hundesteuer herangezogen zu werden, sobald die Bekanntmachungsmängel geheilt worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten 4 K 1077/09 und 4 K 37/08 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Sämtliche Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 8. Juni 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Hundesteuer für die Zeit von Januar bis April 2008 ist zutreffend festgesetzt worden. Rechtsgrundlage für den angefochtenen Heranziehungsbescheid ist § 2 Abs. 1 d), Abs. 2 Satz 2 Ziff. 13 der Hundesteuersatzung der Gemeinde B. vom 18. Dezember 1996 in der Fassung der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen 4. Änderungssatzung vom 4. Mai 2009 (HuStS). Die Satzung ist formell gültiges Ortsrecht. Sie ist ordnungsgemäß zustande gekommen. Insbesondere sind die Satzungsregelungen der vierten Änderungssatzung, die rückwirkend zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind, wirksam veröffentlicht bzw. bekannt gemacht worden. Die Anforderungen an die Veröffentlichung von Satzungen ergeben sich aus § 13 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde B. vom 9. Dezember 1999 in der Fassung der siebten Änderung vom 21. Dezember 2007 (HS) in Verbindung mit § 7 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung (GO) sowie § 4 der Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO). Die maßgebliche Form der öffentlichen Bekanntmachung ist gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 BekanntmVO in der Hauptsatzung festzulegen. Dementsprechend ist in § 13 Abs. 1 HS für die Gemeinde B. vorgesehen, dass die öffentlichen Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind (was auch für die Bekanntmachung von Satzungen gilt, § 7 Abs. 4 Satz 1 GO), durch Aushang in dem gemäß Abs. 2 dafür vorgesehenen Bekanntmachungskasten der Gemeinde für die Dauer von mindestens einer Woche vollzogen werden, wobei gleichzeitig in der "K. Zeitung" und in den "K. Nachrichten" auf den Aushang hinzuweisen ist. Der Aushang ist gemäß § 13 Abs. 2 HS im amtlichen Bekanntmachungskasten im Ortsteil B. am Rathaus zu veröffentlichen. § 13 Abs. 1 HS hält sich im Rahmen der Vorgabe des § 4 Abs. 1 Buchst. c) der BekanntmVO. Welche Form der Bekanntmachung der in § 4 Abs. 1 BekanntmVO aufgezählten Alternativen eine Kommune wählt, liegt in ihrem Ermessen. Es ist nicht ersichtlich, dass es den Bürgern der Gemeinde B. aufgrund der gewählten Art der Bekanntmachung unzumutbar wäre, sich verlässlich von dem Inhalt der veröffentlichten Rechtsnorm Kenntnis zu verschaffen, und sich die Gemeinde B. deshalb für eine unter rechtstaatlichen Gesichtspunkten nicht mehr zulässige Form der öffentlichen Bekanntmachung entschieden hätte. Das gilt auch in Anbetracht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), wonach für größere Gemeinden die Bekanntmachung durch Aushang an einer Bekanntmachungstafel eine "absolut ungeeignete Form der Bekanntmachung von Ortsrecht" ist. Vgl. unter anderem: OVG NRW, Urteil vom 14. August 2008 - 7 D 120/07.NE -, NWVBl. 2009, 21-25 und juris sowie OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2009 - 9 E 767/09 -, juris. Es bedarf keiner Entscheidung, ob dieser Rechtsprechung im Einzelnen zu folgen ist, weil die Gemeinde B. die in den oben genannten Entscheidungen aufgeführten Grenzen für die Zulässigkeit einer Bekanntmachung durch Anschlag - in den angeführten Entscheidungen ist die Grenze bei einer Einwohnerzahl von 35.000 gezogen worden - mit ca. 14.000 Einwohnern deutlich unterschreitet. Anhaltspunkte dafür, dass die vierte Änderungsatzung zur Hundesteuersatzung nicht entsprechend den Bestimmungen der Hauptsatzung veröffentlicht worden ist, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Satzung nunmehr entgegen den früheren Versuchen, die vierte Änderungssatzung öffentlich bekannt zu machen, mit dem vom Rat beschlossenen Inhalt bekannt gemacht worden. Auch wurde die vierte Änderungssatzung ausweislich der Verwaltungsvorgänge am 15. Mai 2009 an die Anschlagtafel mit ihrem vollständigen Inhalt angeheftet und am 2. Juni 2009 abgenommen. Hinweise in der "K. Zeitung" und in den "K. Nachrichten" erfolgten während des gleichen Zeitraums. Ob darüber hinaus zusätzlich Hinweise im Internet erfolgt sind, ist für die rechtlich wirksame Bekanntmachung des Satzungstextes nicht relevant. Schließlich hat der Bürgermeister entsprechend § 2 Abs. 3 BekanntmVO schriftlich bestätigt, dass der Wortlaut der Satzung mit dem Ratsbeschluss übereinstimmt und dass nach Abs. 1 und 2 verfahren worden ist; ebenso hat er die Bekanntmachung angeordnet. Auch enthielt die Bekanntmachungsanordnung gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 3 den Hinweis nach § 7 Abs. 6 GO dazu, wie lange einzelne Fehler beanstandet werden können. Letztendlich ist die Satzung nunmehr auch gemäß § 3 Abs. 1 BekanntmVO mit ihrem vollen Wortlaut öffentlich bekannt gemacht worden. Auch die mit der erneuten Bekanntmachung vom Mai 2009 verbundene Anordnung des rückwirkenden Inkrafttretens der 4. Änderungssatzung zum 1. Januar 2008 ist nicht fehlgeschlagen. Entgegen der Ansicht des Klägers verstößt das rückwirkende Inkraftsetzen der Satzung nicht gegen das im Rechtstaatsprinzip wurzelnde verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Zu den wesentlichen Elementen des Rechtstaatsprinzips zählt die Rechtssicherheit, die auf Seiten des Einzelnen dem Vertrauen in den Bestand von Rechtsnormen und Rechtsakten entspricht. Im Grundsatz des Vertrauensschutzes findet das Rückwirkungsverbot somit seinen Grund und auch seine Grenzen. Es gilt allerdings dort nicht, wo sich ausnahmsweise kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschlüsse vom 22. November 1996 - 8 B 221/96 -, juris und 23. Juni 2008 - 9 B 43/07 -, Buchholz 401.68 "Vergnügungssteuer" Nr. 45 und juris sowie OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2009 - 9 E 767/09 -, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Betroffene schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen wird, nicht mit dem Fortbestand der alten Regelung rechnen konnte, d.h. die rückwirkend in Kraft tretenden Bestimmungen für den betroffenen Bürger voraussehbar waren. Ferner kommt ein Vertrauensschutz nicht in Betracht, wenn die Rechtslage so unklar und verworren war, dass eine Klärung erwartet werden musste. Vgl. unter anderem: BVerwG, Beschluss vom 22. November 1996, a. a. O und Rehn, Cronauge, von Lennep, Knirsch, Kommentar zur Gemeindeordnung NRW, Band I, § 7 II 8 (S. 13). Hier hat der Kläger mit der Heranziehung zur erhöhten Hundesteuer für die Haltung eines Rottweilers rechnen müssen. Bereits seit Ende 2007 sind gleichartige Regelungsversuche betreffend die Hundesteuer für gefährliche Hunde, hier insbesondere für Rottweiler, vorangegangen. Der Wille der Gemeinde B. ab Januar 2008, eine erhöhte Hundesteuer auch für die Haltung von Rottweilern zu erheben, war nicht zweifelhaft. Die Gemeinde B. erhebt mit der erstmals Mitte 2009 wirksam bekannt gemachten Hundesteuersatzung keine neue Steuer, sondern wiederholt lediglich die bereits zuvor erhobenen Steuerbeträge für Rottweiler für die Zeit ab dem 1. Januar 2008, die aufgrund der Bekanntmachungsfehler zu diesem Zeitpunkt noch nicht wirksam hatten in Kraft treten können. Der Kläger hat daher mit der Heranziehung zur erhöhten Hundesteuer seit dem 1. Januar 2008 rechnen müssen und konnte somit keinen Vertrauensschutz gegen die rückwirkende Inkraftsetzung der Hundesteuersatzung für sich in Anspruch nehmen. Im Übrigen war dem Kläger schon allein aufgrund der vorausgegangenen Verfahren bekannt, dass der Beklagte die ursprünglichen Hundesteuerbescheide allein wegen der fehlerhaften Bekanntmachung der Hundesteuersatzung aufgehoben hatte und nicht etwa in der Annahme, die Erhebung der erhöhten Steuer sei an sich rechtswidrig. Der Kläger war sowohl in dem Aufhebungsbescheid des Beklagten als auch im gerichtlichen Verfahren auf die Motivation des Beklagten hingewiesen worden. Erst nach den mündlichen Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht bzw. vor der erkennenden Kammer in ähnlich gelagerten Fällen - auch der Kläger war zu diesem Termin geladen worden -, ist der Bescheid auf Anraten der Kammer wegen der nicht ordnungsgemäßen Bekanntmachung der Satzung aufgehoben worden. Schließlich werden die Steuerpflichtigen durch die Neuregelung in der Satzung bzw. in der vierten Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung auch nicht stärker belastet als durch die in der Satzung vom Dezember 2007 enthaltenen Regelungen. Letztendlich führt auch die Tatsache, dass die Frage der Rückwirkung nicht Gegenstand des Ratsbeschlusses war, nicht zur Unwirksamkeit der Satzung. Vorliegend konnte die fehlgeschlagene öffentliche Bekanntmachung der 4. Änderungssatzung nach Ablauf von zirka anderthalb Jahren seit deren Beschluss (29. November 2007) nachgeholt werden, ohne dass ein erneuter Satzungsbeschluss gefasst werden musste. Eines erneuten Ratsbeschlusses, der sich auch mit dem Thema der Rückwirkung befasst, hätte es allerdings dann bedurft, wenn die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beschlussfassung und des Inkrafttretens auseinandergeklafft wären und der Rat sich mit neuen Gesichtspunkten hätte auseinandersetzen müssen. Das Risiko, dass die Verhältnisse für die Erhebung einer erhöhten Hundesteuer im Zeitpunkt der Beschlussfassung und der wirksamen Bekanntgabe auseinanderklaffen, ist allerdings dann gering, wenn die öffentliche Bekanntmachung als Schlusspunkt eines fehlerfreien Satzungsverfahrens dem Satzungsbeschluss innerhalb eines überschaubaren Zeitraums nachfolgt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1997 - 4 NB 40/96 -, DVBl. 1997, 828-831 und juris, Rdnr. 15. OVG NRW, Urteil vom 14. August 2008 - 7 D 120/07.NE -, NWVBl. 2009, 21-25 und juris. Ein solcher überschaubarer Zeitraum zwischen Beschlussfassung (Dezember 2007) und Abschluss des Bekanntmachungsverfahrens (22. Mai 2009 - eine Woche nach Aushang der Satzung -) liegt hier vor und die Verhältnisse für die Erhebung einer erhöhten Hundesteuer für Rottweiler für das Jahr 2008 haben sich - auch im Hinblick auf den Ablauf des fünfjährigen Überprüfungszeitraums - nicht geändert, so dass für das Jahr 2008 keine neuen Aspekte im Verhältnis zu der Beschlussfassung durch den Rat eingetreten waren. Schließlich ist festzuhalten, dass der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung mit dem vom Rat beschlossenen Zeitpunkt übereinstimmt, so dass die veröffentlichte Fassung der Satzung mit der vom Rat beschlossenen Fassung auch insoweit übereinstimmt. Die Satzung ist auch materiell-gültiges Ortsrecht. Die hier maßgeblichen Satzungsbestimmungen (§ 2 Abs. 1 d), Abs. 2 Satz 2 Ziff. 13 HuStS) beruhen auf der Ermächtigung des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) und stehen im Einklang mit Art. 105 Abs. 2 a des Grundgesetzes (GG), da es sich bei der Hundesteuer um eine zulässige örtliche Aufwandsteuer handelt. Die Hundesteuer als örtliche Aufwandsteuer dient der Einnahmeerzielung, darf zugleich aber auch einen Nebenzweck verfolgen. Ein solcher zulässiger Nebenzweck ist anerkanntermaßen das Ziel, die Haltung bestimmter Hunderassen aufgrund eines abstrakten Gefährdungspotenzials generell und langfristig einzudämmen, um die durch sie entstehenden Gefahren und Belästigungen für die Allgemeinheit zu verringern. Der Satzungsgeber kann damit den steuerlichen Lenkungszweck, potentiell gefährliche Hunde im Gemeindegebiet zurückzudrängen, zur Gefahrenvorsorge einsetzen. Die Eigenschaft als "gefährlicher Hund" kann dabei grundsätzlich an die bloße Zugehörigkeit zu einer bestimmten (gelisteten) Hunderasse oder deren Kreuzung geknüpft werden. Vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (OVG Sachsen-Anhalt), Urteil vom 23. Januar 2006 - 4 L 289/05 -, mit weiteren Hinweisen, juris und u. a. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 28. Juni 2005 - BVerwG 10 B 22.05 -, juris sowie Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH München), Urteil vom 23. November 2005 - 4 ZB 04.3497 -, juris, Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG Berlin-Brandenburg), Beschluss vom 12. Juni 2007 - 9 S 73.06 -, juris. Wie die Kammer bereits in verschiedenen Verfahren Vgl. u.a. Urteile vom 14. Februar 2008 - 4 K 1225/06 - betreffend "Rottweiler" und vom 14. Mai 2009 - 4 K 370/09 -, ausgeführt hat, dient diesem - zulässigen - Lenkungszweck die in der Hundesteuersatzung des Beklagten für "gefährliche Hunde" vorgesehene erhöhte Steuer. Mit dieser Regelung soll neben der Einnahmeerzielung lenkend Einfluss auf die künftige Entwicklung der Hundehaltung in der Gemeinde genommen werden (Gefahrenvorsorge). Die erhöhte Hundesteuer ist auch geeignet, bei den als besonders gefährlich eingeschätzten Hunden den gewünschten Lenkungszweck zu erreichen. Denn der potenzielle Halter solcher Hunde wird sich angesichts der voraussehbar hohen Steuerbelastung vielfach gegen die Anschaffung eines Hundes dieser Rassen entscheiden. Die legitime Verfolgung eines Lenkungszwecks bei der Besteuerung entbindet die Gemeinde als Satzungsgeber jedoch nicht von der Beachtung der Anforderungen, die sich aus höherrangigem Recht ergeben. Diesen Anforderungen hält die Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 13 HuStS stand. Insbesondere verstößt diese Satzungsvorschrift nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich oder wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Willkürlich wäre eine Regelung, wenn für sie jeder sachliche Grund fehlte und damit die äußersten Grenzen der ortsgesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit verletzt wären, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass die Gestaltungsfreiheit des Normgebers im Recht der Gefahrenvorsorge unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes tendenziell umso größer wird, je schwerer der Schutzzweck der Regelung zu gewichten ist und je weniger empfindlich in die Grundrechte des Betroffenen eingegriffen wird, Bayerischer Verfassungsgerichtshof (Bay VerfGH), Urteil vom 15. Juli 2004 - Vf.1-VII-03 - und BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8.99 -, NVwZ 2000, 929, 931 mit weiteren Nachweisen. Hiervon ausgehend ist zunächst - wie oben dargelegt - grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte in § 2 Abs. 2 HuStS die erhöhte Hundesteuer an die abstrakte Gefährlichkeit bestimmter Rassen anknüpft, vgl. u.a. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 -, BVerfGE 110, 141 ff. Dabei besteht, wie die Kammer bereits u.a. in ihrem Urteil vom 30. August 2007 - 4 K 809/06 - hinsichtlich der in § 3 Abs. 2 LHundG NRW genannten Rassen festgestellt hat, kein Zweifel, dass diese Hunde insbesondere im Hinblick auf das oben genannte Urteil des BVerfG vom 16. März 2004 den Hunderassen mit erhöhtem Gefährdungspotential zuzuordnen sind. Der Beklagte beziehungsweise der Satzungsgeber war jedoch auch berechtigt, die Hunde des Typs "Rottweiler" entsprechend der in dem Landeshundegesetz NRW aufgeführten Rasseliste (§ 10 Abs. 1) in seine Hundesteuersatzung zu übernehmen. Er war weder verpflichtet, eigene Erhebungen hinsichtlich der Gefährlichkeit dieses Hundetyps durchzuführen noch war er - jedenfalls bis einschließlich 2009 - gezwungen, einen Aggressivitäts- und Gefährlichkeitsvergleich mit anderen Hunden zu veranlassen. Grundsätzlich kann - wie die Kammer ebenfalls u.a. in ihren oben genannten Urteilen vom 14. Februar 2008 und 14. Mai 2009 ausgeführt hat -, ein Satzungsgeber, der "gefährliche Hunde" wegen ihrer potenziellen Gefährlichkeit erhöht besteuern will, zu diesem Zweck Rasselisten aus einer der Gefahrenabwehr dienenden landesrechtlichen Regelung (hier: Landeshundegesetz - LHundG NRW -) übernehmen, ohne eigene Erhebungen über die Gefährlichkeit der erfassten Hunderassen anstellen zu müssen. Allerdings trägt er gleichwohl die uneingeschränkte Verantwortung für die Vereinbarkeit seiner Hundesteuersatzung mit höherrangigem Recht, insbesondere auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz. Dementsprechend bedarf es bei Vorliegen von gewichtigen Anhaltspunkten dafür, dass die Annahme des Normgebers, der Rottweiler sei als gefährlicher Hund einzustufen, falsch sei beziehungsweise, dass die getroffene Regelung gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, einer Überprüfung der Entscheidung des Normgebers. Nicht außer Acht gelassen werden darf hierbei jedoch, dass dem kommunalen Satzungsgeber ein beträchtlicher Einschätzungs- und Prognosespielraum bei der Auswahl der als abstrakt gefährlich eingeschätzten Hunde zusteht und er hinsichtlich der Typisierung und Pauschalierung über eine "weitgehende Gestaltungsfreiheit" verfügt. An den Nachweis der abstrakten Gefährlichkeit der Hunde dürfen somit, insbesondere im Hinblick auf die aus den Regelungen des LHundG NRW folgende niedrigere Stufe des Schutzkonzepts keine überspannten Anforderungen gestellt werden, BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2005 - 10 B 34.05 -, Rdnr. 13 mit weiteren Nachweisen und OVG Sachsen Anhalt, Urteil vom 23. Januar 2006 - 4 L 289/05 -, juris. Die Gemeinden können sich mithin der Erkenntnisse des Normgebers auf Landesebene bedienen, sofern sie davon ausgehen können, dass der der dortigen normativen Konzeption zugrunde liegende Zweck - der ordnungsrechtliche Umgang mit gefährlichen Hunden - auch für ihren Regelungszweck - der steuerrechtlichen Lenkung der Population gefährlicher Hunde - von Bedeutung ist. Ist dies der Fall, sind die Gemeinden nicht gehindert, auf dieser Grundlage vorgenommene normative Wertungen des Landesgesetz- oder Verordnungsgebers in ihren eigenen Rechtsetzungswillen aufzunehmen, sofern es keine gewichtigen Anhaltspunkte gibt, dass sie offensichtlich falsch beziehungsweise nicht mit höherrangigem Recht vereinbar sind, BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2005 - 10 B 34.05 -, a.a.O. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist es sachlich vertretbar und damit nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die in den Rasselisten der §§ 3 Abs. 2 und 10 Abs. 1 LHundG NRW aufgeführten Hunde, mithin auch den Rottweiler, steuerrechtlich als gefährlichen Hund eingestuft und der erhöhten Hundesteuer unterworfen hat. Er hat sich bei der Übernahme der gesetzlichen Vorschriften des LHundG in sein kommunales Satzungsrecht innerhalb der Grenzen seines ortsgesetzgeberischen Ermessens gehalten. Anhaltspunkte, dass die Wertungen des Landesgesetzgebers offensichtlich falsch waren, beziehungsweise Anhaltspunkte für eine mangelnde Tatsachenfeststellung bezüglich der Aufnahme u.a. des Hundetyps Rottweiler in die Rasseliste des § 10 LHundG NRW liegen nicht vor. Ausweislich des Gesetzentwurfs der Fraktion der SPD und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 11. März 2002 (LT-Drs. 13/2387) war für die Aufnahme der in §§ 3 und 10 LHundG aufgeführten Hunde in die sogenannte Rasseliste maßgeblich, dass die dort genannten Hunderassen rassespezifische Merkmale aufweisen, die ein besonderes Gefährdungspotenzial begründen und die unter präventiven Gesichtspunkten besondere Anforderungen an den Umgang mit diesen Hunden erfordern. Dazu werden beispielsweise niedrige Beißhemmung, herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe, Kampfinstinkt oder ein genetisch bedingter Schutztrieb genannt (Seite 29 der Drucksache). Grundlage der gesetzlichen Entscheidung, die Hunderassen einschließlich des Rottweilers in § 10 LHundG aufzunehmen, war neben allem anderen auch eine - wenn auch nicht lückenlose - landesweite Abfrage für das Jahr 2001 über registrierte Vorkommnisse mit Hunden in Nordrhein-Westfalen (vgl. Antwort der Landesregierung vom 18. Juni 2003 - Drucks. 13/4041 - auf die Kleine Anfrage 1275 des Abgeordneten Dr. Stefan M. Grühl - Drucks. 13/3891 vom 9. Mai 2003), in der unter anderem die Rasse Rottweiler mit 76 Vorfällen genannt wird, in der ein Mensch durch einen Hund dieser Rasse verletzt wurde. Beleg für die Einbindung besonderen Sachverstandes und die Einbeziehung (weiterer) tatsächlicher Grundlagen in das Gesetzgebungsverfahren ist vornehmlich jedoch die umfangreiche Behandlung der Frage der Aufnahme von Rasselisten in das Landeshundegesetz überhaupt und der Einfügung bestimmter Rassen in diese Listen in den die gesetzgeberische Entscheidung vorbereitenden Sitzungen der Ausschüsse, in die der Gesetzentwurf nach der 1. Lesung am 22. März 2002 im Landtag verwiesen worden war. In der maßgeblichen öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz am 19. April 2002 (Ausschussprotokoll 13/562) wurden unter Beteiligung geladener Sachverständiger und Vertreter einschlägiger Spitzenverbände, die sich bereits zuvor schriftlich geäußert hatten, diese Fragen kontrovers diskutiert (vgl. Ausschussprotokoll 13/562, Seite 30 ff.) und die zahlreichen Zuschriften verwertet. Dabei wurde allerdings unter Verwendung weiteren Materials auch hervorgehoben (Öffentlich bestellter Sachverständiger im Hundewesen Franz Breitsamer), dass es aufgrund Jahrtausende langer Domestikation und gezielter Zucht disponierte Hunderassen gibt, die eher als andere Rassen zur Aggressivität neigen und/oder aufgrund ihrer Größe, ihres Gewichts und ihrer Beißkraft für den Menschen oder ein Tier besonders gefährlich werden können. Dazu zählt der Sachverständige ebenfalls Gebrauchshunde und nennt insoweit die Hunderasse "Rottweiler" (S. 38, 39 des Ausschussprotokolls). Auch in der 3. Lesung des Gesetzentwurfs im Landtag am 18. Dezember 2002 war die Frage der Aufnahme der Hunderasse "Rottweiler" Gegenstand der parlamentarischen Debatte. In diesem Zusammenhang verwies die Ministerin für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Plenarprotokoll 13/79, Seiten 8010 und 8011) darauf, dass Rottweiler die Beißstatistiken anführten und deshalb diese Hunderasse auf die Rasseliste des § 10 LHundG gesetzt und mit Auflagen belegt worden sei. Wenn sich der Gesetzgeber auf dieser Grundlage für die Aufnahme von Rasselisten mit Einbeziehung des Rottweilers in das Landeshundegesetz entschieden hat, hat er damit eine Wertungsentscheidung auf tragfähiger Tatsachengrundlage getroffen. Dieser gesetzgeberischen Wertung durfte der Ortsgesetzgeber wesentliches Gewicht beimessen beziehungsweise sie seiner Entscheidung zugrunde legen und Vorkehrungen gegen den Eintritt von Schädigungen durch die in der Liste aufgeführten Hunde treffen. Soweit auch der Ortsgesetzgeber entsprechend der Bestimmung des § 22 LHundG NRW, die eine Überprüfung der Auswirkungen des Gesetzes nach einem Erfahrungszeitraum von 5 Jahren vorsieht, gehalten sein mag, die erlassene Regelung gleichsam "unter Kontrolle zu halten", indem er sowohl die Auswirkungen der Regelung als auch den Erkenntnisfortschritt in tatsächlicher Hinsicht beobachtet und daraus gegebenenfalls die erforderlichen Konsequenzen zieht, kann er sich ebenfalls etwaigen Reaktionen des anderen Normgebers - hier des Gesetzgebers des Landeshundegesetzes - auf mögliche neuere Erkenntnisse und Entwicklungen anschließen. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2005 - 10 B 35/05 -, a. a. O. Gemessen daran ist festzustellen, dass nach den Auswertungen der Berichte über in Nordrhein-Westfalen behördlich erfasste Hunde in den Jahren 2003 bis 2007 einschließlich (sog. Beißstatistik), die u. a. im Rahmen des Berichtes zur Evaluation des LHundG vom 18. November 2008 veröffentlicht sind (Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW - MUNLV), die Hunderasse "Rottweiler" - bezogen auf v. H. der jährlich gemeldeten Population dieser Rasse - bei Beißvorfällen mit Verletzungen am Menschen bzw. am Tier im Durchschnitt (1,911) mit den in der Liste des § 3 Abs. 2 LHundG NRW aufgeführten Hunden (z.B. Staffordshire Bullterrier und Bullterrier - 1,400 und 1,773) gleich häufig beziehungsweise sogar häufiger als die aufgeführten Rassen in diesen Jahren in Erscheinung getreten ist; dies gilt unabhängig davon, dass in den Jahren 2005 und 2007 weniger Beißvorfälle mit Rottweilern gemeldet worden sind als beispielsweise noch 2003 - was möglicherweise auch daran liegt, dass die durch das LHundG eingeführten Maßnahmen gegriffen haben -, da es nicht nur auf die Entwicklung in einzelnen Jahren ankommen kann, sondern eine satzungsgeberische Reaktion nur dann zwingend geboten ist, wenn die Beobachtungen über einen längeren Zeitraum Änderungen (statistische Änderungen oder Änderungen der wissenschaftlichen Erkenntnisse) ergeben. Vgl. oben genannte Urteile der Kammer mit weiteren Nachweise. Dieser Umstand belegt - im Sinne der Beobachtungspflicht - die Sachgerechtigkeit auch der Listung des "Rottweilers" neben denen des § 3 Abs. 2 LHundG als "gefährlicher Hund" in der Hundesteuersatzung des Beklagten. Darüber hinaus sind laut dem Bericht des MUNLV vom 18. November 2008 (S. 9) im Jahr 2007 ausnahmslos gegen Halter von Rottweilern Straf-und Bußgeldverfahren eingeleitet worden. Danach kann von einer generellen Ungefährlichkeit von Hunden der Rasse "Rottweiler" nicht ausgegangen werden. Aufgrund der vorgenannten Erkenntnisse ist vielmehr umgekehrt ein hinreichend hohes abstraktes Gefahrenpotential bei diesen Hunden nachgewiesen, das eine Aufnahme in die Rasseliste des § 2 Abs. 2 S. 3 HuStS rechtfertigt. Jedenfalls ist aber aus alldem ersichtlich, dass der Beklagte bzw. Ortsgesetzgeber sein ortsgesetzgeberisches Ermessen nicht überschritten hat, als er den "Rottweiler" ebenfalls in seine Rasseliste übernommen hat. Auch der Umstand, dass in § 2 Abs. 2 Satz 2 HuStS 14 Hunderassen aufgeführt sind, deren Haltung einer Höherbesteuerung unterliegt, andere Hunderassen, die womöglich ebenso gefährlich sein können wie die Aufgezählten, aber nicht in die Liste aufgenommen worden sind, stellt zum hier maßgeblichen Zeitpunkt (Heranziehung zu Hundesteuern für die Jahre 2008 und 2009) keinen Verstoß gegen das Willkürverbot dar. Zum einen handelt es sich bei der vorgenommenen Aufzählung der Hunderassen nicht um eine abschließende, sondern um eine beispielhafte Aufzählung von Hunderassen, die per se als "gefährliche Hunde" im Sinne der Hundesteuersatzung anzusehen sind. Dies ergibt sich schon aus dem Wort "insbesondere". Zum anderen unterliegen Hunde sonstiger Rassen immer dann einer Höherbesteuerung nach § 2 Abs. 2 lit. a) bis d) HuStS, wenn sie einer der dort aufgeführten Fallgruppen angehören, was das Ausmaß der Ungleichbehandlung weiter relativiert. Hier ist der Gesetzgeber im Rahmen seines Einschätzungs - und Prognosespielraumes davon ausgegangen, hinreichend sichere Anhaltspunkte dafür zu haben, dass Hunde der in §§ 3 Abs. 2 und 10 Abs.1 LHundG NRW genannten Rassen für Leib und Leben von Menschen in besonderer Weise gefährlich sind, und zwar insbesondere deshalb, weil sie in den Jahren vor Erlass des Gesetzes im Verhältnis zu ihrem Bestand überproportional häufig an Beißvorfällen beteiligt waren. Er hat außerdem angenommen, dass bei Hunden anderer Rassen, die wie Deutscher Schäferhund, Deutsche Dogge, Dobermann oder Boxer nicht in gleicher Weise auffällig geworden sind, eine geringere Gefährlichkeit gegeben ist. Davon, dass diese Annahme bei Erlass der hier maßgeblichen Satzung beziehungsweise in den Jahren 2008 und 2009, offensichtlich falsch geworden sein sollte mit der Konsequenz, dass der Entscheidung des Ortsgesetzgebers, Hunde der Rassen "Schäferhund" und "Dobermann" nicht in die Rasseliste aufzunehmen, jeder sachliche Grund fehlte und die Regelung des § 2 Abs. 2 HuStS damit willkürlich gewesen wäre, kann nicht ausgegangen werden. Zwar ist, wie der Kläger zu Recht vorträgt, ersichtlich, dass sich Vorfälle bei bisher unberücksichtigten Hundearten, wie Schäferhund oder Dobermann, erheblich gehäuft haben. Der Ortsgesetzgeber hat aber dennoch die Grenzen der ortsgesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit und damit die Grenzen der Sachgerechtigkeit nicht überschritten, indem er diese Hunde auch für das Jahr 2009 (erst recht für 2008) lediglich nach ihrer individuellen Gefährlichkeit beurteilt. Er geht nämlich in ermessensfehlerfreier Weise davon aus, dass mit der Aufnahme dieser Rassen in die Liste abgewartet werden solle, bis sich diese Entwicklung über einen längeren Zeitraum bestätigt habe, um atypische und sprunghafte Ergebnisse besser berücksichtigen zu können. Diese Vorgehensweise des Ortsgesetzgebers ist - wie oben dargelegt - sachgerecht, da es bei der Frage, wann beziehungsweise ob eine Anpassung der Satzungsregelung des § 2 Abs. 2 HuStS erforderlich ist, nicht nur auf die Entwicklung in einzelnen Jahren ankommen kann, sondern eine satzungsgeberische Reaktion nur dann zwingend geboten ist, wenn die Beobachtungen über einen längeren Zeitraum Änderungen ergeben. Jedenfalls ist er in ermessensfehlerfreier Weise davon ausgegangen, dass mit der Aufnahme dieser Rassen bis zur endgültigen Auswertung der aufgrund des Ablaufs des fünfjährigen Überprüfungszeitraums, dem MUNLV vorgelegten Berichte und Gutachten und dem Abschluss der sich eventuell anschließenden Diskussionen in den politischen Gremien abgewartet werden kann, so dass er jedenfalls betreffend die Hundesteuer für 2008 und 2009, die üblicherweise Anfang des laufenden Jahres festgesetzt wird, noch von den Vorgaben des LHundG ausgehen konnte. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass die Frist zur Überprüfung des LHundG gem. § 22 LHundG am 31. Dezember 2007 abgelaufen ist. Denn wie bereits ausgeführt, ist der aufgrund des Fristablaufs erstellte Bericht der Landesregierung zu den Auswirkungen des LHundG NRW mit Schreiben des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 18. November 2008 erst Ende 2008 an den Vorsitzenden des Ausschusses für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW übersandt worden. Eine Tätigkeit des Gesetzgebers ist zwar nach wie vor nicht erfolgt, doch geht die Kammer - anders als das VG Düsseldorf in seinem Urteil vom 22. Juni 2009 (25 K 699/09) - davon aus, dass es nicht ermessensfehlerhaft ist, wenn der Ortsgesetzgeber noch abgewartet hat, ob der Landesgesetzgeber aufgrund der sich eventuell anschließenden Diskussionen in den politischen Gremien noch tätig werden würde. Es ist zumindest nicht ermessensfehlerhaft gewesen, wenn der Ortsgesetzgeber bei der Beschlussfassung betreffend die Hundesteuer 2008 im Nov. 2007 beziehungsweise bei wirksamer Bekanntgabe der Satzung im Juni 2009 noch abgewartet hat, ob im Laufe des Jahres 2009 Korrekturen des LHundG erfolgen werden. Im Übrigen hat das Gericht nicht zu prüfen, ob der Ortsgesetzgeber die gerechteste, vernünftigste oder zweckmäßigste Regelung getroffen hat, u.a. OVG des Landes Sachsen Anhalt, Urteil vom 23. Januar 2006 - 4 L 289/05 -, juris; Bay VerfGH, Urteil vom 12. Oktober 1994 - Vf.16-VII-92,Vf.5-VII -, juris, Schließlich bietet die Aufnahme auch der in § 10 Abs. 1 LHundG NRW bestimmten Hunderassen als "gefährliche Hunde" keinen Anlass, einen Verstoß des Satzungsgebers gegen die Systamatik des LHundG NRW anzunehmen. Den gesetzlichen Bestimmungen des Landeshundegesetzes ist vielmehr zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Rasselisten der §§ 3 Abs. 2 und 10 Abs. 1 LHundG weitgehend gleich behandelt und in den aufgeführten Hunderassen ein vergleichbares Gefahrenpotential sieht. Die Verpflichtungen, die den Haltern von Hunden sowohl der Rasseliste des § 3 Abs. 2 als auch derjenigen des § 10 Abs. 1 LHundG auferlegt sind, unterscheiden sich jeweils nur in geringem Maße. Für die Haltung der Hunde der Rasseliste des § 10 LHundG gelten nämlich grundsätzlich die gleichen Anforderungen wie für "gefährliche Hunde" nach § 3 Abs. 2 LHundG. Modifikationen bestehen lediglich insoweit, als für die Haltung der erstgenannten Hunde kein Zuchtverbot (§ 9 LHundG) gilt, kein besonderes Interesse für die Haltung erforderlich ist (§ 4 Abs. 2 LHundG) und die Verhaltensprüfung (§ 5 Abs. 3 S.3 LHundG) wie auch die Sachkundebescheinigung (§ 6 LHundG) nicht ausschließlich von Tierärzten, sondern auch von anderen anerkannten Stellen erbracht werden kann (vgl. § 10 Abs. 2 und 3 LHundG). Im Übrigen unterliegen die Halter der in beiden Rasselisten genannten Hunde gleichermaßen den Pflichten, zur Haltung des Hundes eine behördliche Erlaubnis (§ 4 Abs. 1 S. 1 LHundG) einzuholen und dabei die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 S. 2 LHundG (u. a. Mindestalter des Halters, sichere Unterbringung des Tieres, Haftpflichtversicherung und fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes) erfüllen zu müssen. Ebenfalls gelten die besonderen Haltungsverpflichtungen (§ 5 LHundG) und Zuverlässigkeitsanforderungen an den Halter (§ 7 LHundG) wie bei den Hunden der Rasseliste des § 3 Abs. 2 LHundG. Schließlich haben die Halter von Hunden beider Rasselisten besondere Anzeige- und Mitteilungspflichten bei Erwerb wie aber auch bei Abgabe des Hundes. Dagegen sind den Haltern der bloß "großen" Hunde nach § 11 LHundG - dies sind Hunde mit entweder einer Widerristhöhe von 40 cm oder einem Gewicht von 20 Kilo (§ 11 LHundG) -, im Verhältnis zu den oben benannten "gefährlichen" Hunden und Hunden "bestimmter" Rassen deutlich weniger einschneidende und belastende Pflichten auferlegt. Insbesondere fallen die Erlaubnispflicht (§ 5 LHundG) sowie die Anzeige- und Mitteilungspflichten des § 8 LHundG weg. Solche Hunde zählen demgemäß nach der Hundesteuersatzung auch nicht allgemein zu den "gefährlichen" Hunden. Sieht aber der Gesetzgeber angesichts der deren Haltern auferlegten Pflichten bei den in den Rasselisten der §§ 3 Abs. 2 und 10 Abs. 1 LHundG aufgeführten Hunderassen ein vergleichbares Gefahrenpotential, ist es weder sachwidrig noch verstößt es gegen den Grundsatz der steuerlichen Belastungsgleichheit, wenn der Ortsgesetzgeber sowohl die Hunde aus der Rasseliste nach § 3 Abs. 2 wie auch die Hunderasse "Rottweiler" aus der Liste nach § 10 Abs. 1 LHundG hundesteuerlich gleich behandelt. Denn damit legt die Hundesteuersatzung angesichts der vom Satzungsgeber als vergleichbar erkannten Gefährlichkeit der in § 3 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 LHundG genannten Hunderassen beanstandungsfrei den unterschiedslos gleichen mit der Hundesteuersatzung verfolgten Lenkungszweck zugrunde, vgl. auch u.a. VG Münster, Urteil vom 17. Oktober 2007 - 9 K 2925/04 -, juris und Urteile der Kammer vom 11. Februar 2008 - 4 K 1225/06 -, 4 K 715/06 -. Im Übrigen ist anerkannt, dass dem kommunalen Steuersatzungsgeber ein beträchtlicher Einschätzungs- und Prognosespielraum bei der Auswahl der als gefährlich eingeschätzten Hunde zusteht, BVerwG, Urteil vom 16. März 2004 a.a.O., und dass er hinsichtlich der Typisierungen und Pauschalierungen über eine weitgehende Gestaltungsfreiheit verfügt, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8.99 -, BVerwGE 110, 265 ff. Soweit der Kläger vorträgt, er habe bezüglich der Gefährlichkeit seines Hundes einen Entlastungsnachweis geführt, steht dies der Erhebung der erhöhten Hundesteuer nicht entgegen. Zum einen bieten Wesenstests, tierärztliche Begutachtungen und ähnliche Maßnahmen, wie sie das LHundG NRW zur Überprüfung und Feststellung der Gefährlichkeit von Hunden vorsieht, selbst wenn sie von sachkundigen Personen durchgeführt werden, keine vollkommen verlässliche Grundlage für eine hinreichend sichere Gefährlichkeitsprognose. Sie ermöglichen nur eine Momentaufnahme vom Verhalten des überprüften Tiers in einer bestimmten "Krisensituation", vgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 2004, a.a.O. und BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2005 - 10 B 22/05 -, (Nr. 8), juris und NVwZ - RR 2005, 844. Zum anderen ändert ein Zuverlässigkeits - und Sachkundenachweis für den Halter und ein Wesenstest für den Hund schon deshalb nichts an der Verwirklichung des Steuertatbestandes, weil die Satzung für den Fall, dass der Hundehalter, der einen derartigen Nachweis erbringt, der erhöhten Besteuerung entginge, ihre generelle Lenkungswirkung verlöre. Die Begrenzung der Zahl der nach Rassemerkmalen als gefährlich vermuteten Hunde würde nur mit dem ordnungsrechtlichen Instrumentarium erfolgen können, das jedenfalls mit seinem Erlaubnisverfahren für das Halten gefährlicher Hunde hierauf aber nicht abzielt. Der steuerliche Lenkungszweck, Hunde bestimmter Rassen, in ihrer Population im Gemeindegebiet generell zurückzudrängen, greift mithin unabhängig davon, ob im Einzelfall Umstände vorliegen, die im Hinblick auf die nachgewiesene Zuverlässigkeit und Eignung des Halters und den bestandenen Wesenstest des Hundes gegen dessen konkrete Gefährlichkeit sprechen, vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2005 - 10 B 22/05 -, (Nr. 10, 11), a.a.O.; Hess. VGH, Urteil vom 6. Dezember 2006 - 5 UE 3545/04 -, (Nr. 65), juris und KStZ 2007, 109 ff. Die Höhe der Hundesteuer begegnet keinen Bedenken. Grenzen in der Höhe des Steuersatzes werden dadurch gesetzt, dass die Steuer für gefährliche Hunde keine erdrosselnde Wirkung haben und damit kein mittelbares Verbot der Haltung der in der Satzung bezeichneten Hunde darstellen darf. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Steuer in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen einem Verbot der Haltung gefährlicher Hunde gleichkäme. Davon kann in Anbetracht der Höhe der Steuersätze nicht ausgegegangen werden. Mit einer Steuerbelastung von 492,- EUR jährlich erreicht der beanstandete Steuersatz nicht ein solches Ausmaß, dass damit eine Abschaffung des Hundes erzwungen würde. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die genannte Belastung zu den sonstigen Aufwendungen (Unterhaltskosten) in Beziehung gesetzt wird, die das Halten eines größeren Hundes notwendigerweise nach sich zieht. Die Steuer bewirkt jedenfalls nicht, die Haltung von gefährlichen Hunden unmöglich zu machen, vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. Januar 2006 - 4 L 289/05 -, juris mit weiteren Nachweisen; OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2004 - 14 A 953/02 -, juris und Urteile der Kammer a.a.O. Selbst wenn aber der Steuersatz im Einzelfall jemanden abhalten sollte, einen solchen gefährlichen Hund zu halten, so erfüllte die Satzung dadurch gerade ihren Lenkungszweck. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO Abs. 1, Abs. 2 i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.