Urteil
23 K 1809/08
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2009:0622.23K1809.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage gilt als zurückgenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am 00.00.1955 geborene Klägerin wohnte ursprünglich in einer Wohnung in dem damals in ihrem Eigentum stehenden Haus unter der Adresse O 37 in 00000 H-O. Nachdem sie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war, ging beim Beklagten Ende November des Jahres 2007 eine Mitteilung der Gerichtsvollzieherin L vom 27. November 2007 über einen am 4. Januar 2008 um 8.00 Uhr vorgesehenen Termin zur zwangsweisen Räumung der Klägerin aus ihrer Wohnung O 37 ein. Die beim auch für die Obdachlosenhilfe zuständigen Sozialamt des Beklagten als Sozialarbeiterin beschäftigte Diplom-Sozialpädagogin P wandte sich darauf unter dem 29. November 2007 schriftlich an die Klägerin und bat sie wegen der aufgrund der Zwangsräumung drohenden Obdachlosigkeit um eine Vorsprache in ihrer Dienststelle am 5. Dezember 2007. Nachdem die Klägerin zu diesem Termin nicht erschienen war, versuchte Frau P am 10. Dezember 2007 vergeblich, die Klägerin in ihrer Wohnung anzutreffen, und bot ihr schriftlich einen weiteren Termin am 11. Dezember 2007 an. Nach Aktenlage hat die Klägerin auch diesen Termin nicht wahrgenommen und es ist auch ansonsten kein Kontakt mit der Sozialarbeiterin P zustande gekommen. 3 Am 4. Januar 2008 wurde die Zwangsräumung der Klägerin aus ihrer Wohnung im Haus O 37 durchgeführt. Der Beklagte brachte die Klägerin daraufhin an diesem Tage in der Unterkunft B 94 in 00000 H-O1 im 2. Obergeschoss, Zimmer 17, unter. Mit Schreiben vom 21. Januar 2008 wandte sich die Sozialarbeiterin P an die Klägerin und bestätigte, dass ihr am 4. Januar 2008 zur Vermeidung von Obdachlosigkeit das Zimmer 17 in der städtischen Notunterkunft B 94 zur Verfügung gestellt worden sei. Weiter wies sie mit diesem Schreiben, dem die Hausordnung städtischer Unterkünfte beigefügt war, darauf hin, dass mit der Zuweisung kein Mietverhältnis begründet werde und Nutzungsgebühren in Höhe von 105,37 Euro monatlich erhoben würden, für die in den nächsten Tagen ein Gebührenbescheid ergehen werde. Daneben teilte sie der Klägerin verschiedene andere Einzelheiten zur Nutzung der Unterkunft mit. Wegen dieser Einzelheiten wird auf Beiakte 4 zu 23 K 676/08, Teilheftung 1, Blatt 16 verwiesen. 4 Am selben Tage beantragte die Klägerin beim erkennenden Gericht, den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie wieder in ihre Wohnung O 37 einzuweisen (23 L 115/08). Dies begründete sie im Wesentlichen mit den Verhältnissen in der Notunterkunft sowie dem Umstand, dass sie aus beruflichen Gründen auf ihre bisherige Wohnung und insbesondere den vorhandenen Internetanschluss angewiesen sei. Diesen Antrag lehnte der Vorsitzende der 23. Kammer als Einzelrichter mit Beschluss vom 29. Januar 2008 ab, der im Wesentlichen damit begründet wurde, dass die Klägerin keinen Anspruch auf eine bestimmte Unterkunft habe und die zugewiesene Unterkunft nach obdachlosenrechtlichen Maßstäben zumutbar sei. Dieser Beschluss wurde rechtskräftig. 5 Wenige Tage zuvor hatte der Beklagte den bzw. die "Gebührenbescheid und Einweisungsverfügung" vom 24. Januar 2008 erlassen, in dem bzw. der er zunächst die am 4. Januar 2008 erfolgte Einweisung in die Obdachlosenunterkunft B 94 in H-O1 bestätigte und sodann eine monatliche Nutzungsgebühr von 105,37 Euro ab 1. Februar 2008 (für Januar 2008 anteilig 95,17 Euro) festsetzte. Wegen der Einzelheiten des Bescheids wird auf Beiakte 4 zu 23 K 676/08, Teilheftung 2, Bl. 1 f. verwiesen. 6 Die Klägerin hat gegen den Gebührenbescheid und die Einweisungsverfügung vom 24. Januar 2008 schon am 25. Januar 2008 die Klage 23 K 676/08 erhoben. 7 Mit Beschluss der 23. Kammer vom 4. März 2008 ist das Verfahren, soweit es sich um die im Bescheid vom 24. Januar 2008 verfügte Einweisung der Klägerin in die Unterkunft B 94 in H-O1 handelt, abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 23 K 1809/08 weitergeführt worden. Mit dieser Klage begehrt sie die Aufhebung der im Bescheid vom 24. Januar 2008 enthaltenen Einweisungsverfügung in die Unterkunft B 94 und bezieht sich nach ihren Angaben bei der Klageerhebung auf ihr in den Verwaltungsvorgängen enthaltenes und dem Verfahren gleichen Rubrums 23 L 115/08 zu entnehmendes Vorbringen. Weiter sei die Rechtsmittelbelehrung zum Bescheid vom 24. Januar 2008 unrichtig, da dort als Rechtsbehelf der Widerspruch genannt werde. 8 Mit Verfügung vom 5. März 2008 hat der frühere Berichterstatter die Klägerin darauf hingewiesen, dass es sich bei der Einweisungsverfügung lediglich um eine sie begünstigende Regelung handeln dürfte, weshalb im Hinblick auf das Rechtsschutzinteresse Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage bestünden. Er hat sie um Mitteilung gebeten, ob die Klage zurückgenommen wird und zur Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gemäß § 84 VwGO angehört. Mit einer weiteren Verfügung vom 4. April 2008 hat der frühere Berichterstatter unter Hinweis auf die Ausführungen des Gerichts in dem Beschluss vom 29. Januar 2008 im Eilverfahren 23 L 115/08, denen die Klägerin inhaltlich nicht weiter entgegengetreten sei, angefragt, ob das Klageverfahren weiterbetrieben werden solle. 9 Weil die Klägerin auf die genannten gerichtlichen Verfügungen nicht reagiert hat, hat der frühere Berichterstatter die Klägerin mit Verfügung vom 22. April 2008 aufgefordert, die Klage weiter zu begründen, und hat zugleich darauf hingewiesen, dass gemäß § 92 Abs. 2 VwGO die Klage als zurückgenommen gelte, wenn sie das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als 2 Monate nicht betreibe. Diese Betreibensaufforderung ist der Klägerin unter der Anschrift B 94 nicht zugestellt worden, da ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 23. April 2008 der Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln gewesen ist. Daraufhin hat sich der Berichterstatter mit Verfügung vom 5. Mai 2008 an die Klägerin gewandt, hat mitgeteilt, dass die an sie gerichtete Verfügung des Gerichts vom 23. April 2008 nicht zugestellt werden konnte, und hat um Mitteilung ihrer aktuellen Anschrift oder ihres aktuellen Aufenthaltsortes gebeten. Dieses mit einfacher Post übersandte Schriftstück ist mit dem Vermerk zurückgekommen, dass der Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln sei. Auf Anfrage des Gerichts hat der Beklagte mitgeteilt, dass die Klägerin wohl immer wieder die Namensschilder vom Briefkasten entferne. Ein mit Verfügung vom 19. Mai 2008 unternommener Versuch einer weiteren Betreibensaufforderung an die Klägerin mit dem Inhalt, die Klage unter Auseinandersetzung mit den Gründen des Beschlusses vom 29. Januar 2008 – 23 L 115/08 – weiter zu begründen, ist erneut als unzustellbar zurückgekommen. 10 Mit einer weiteren Betreibensaufforderung vom 18. August 2008 hat der Berichterstatter sich erneut an die Klägerin gewandt: Das Eilverfahren 23 L 115/08 sei nach dem Beschluss vom 29. Januar 2008 rechtskräftig abgeschlossen, da sie sich inhaltlich nicht mehr geäußert habe. Weiter habe der Vorsitzende mit Verfügung vom 5. März 2008 darauf hingewiesen, dass Bedenken an der Zulässigkeit der Klage bestünden, weil die Einweisung in die Obdachlosenunterkunft nur eine die Klägerin begünstigende Regelung sei. Sie habe sich seitdem nicht mehr gemeldet. Zudem habe der Berichterstatter verschiedentlich versucht, sie per Post zu erreichen, diese Schreiben seien aber stets als unzustellbar oder wegen "Empfänger unbekannt" zurückgekommen. Nach Aussage von Mitarbeitern des Beklagten liege dies daran, dass die Klägerin ihr Namensschild an der Unterkunft B 94 regelmäßig wieder entferne. All dies werfe die Frage auf, ob sie noch Interesse an dem Verfahren habe. Dementsprechend hat der Berichterstatter angeregt, die Klage zurückzunehmen. Andernfalls solle sie die Klage begründen und sich dabei mit dem Beschluss vom 29. Januar 2008 und dem Hinweis des Vorsitzenden vom 5. März 2008 auseinandersetzen. Zugleich hat der Berichterstatter die Klägerin aufgefordert, die Klage unter Auseinandersetzung mit den Gründen des Beschlusses vom 29. Januar 2008 – 23 L 115/08 –, dem sie inhaltlich nicht entgegengetreten sei, weiter zu begründen. Dabei hat er sie darauf hingewiesen, dass die Klage gemäß § 92 Abs. 2 VwGO als zurückgenommen gelte und sie die Kosten des Verfahrens zu tragen habe, wenn sie das Verfahren trotz Aufforderung länger als zwei Monate nicht betreibe. Diese Betreibensaufforderung ist der Klägerin am 21. August 2008 durch Niederlegung in der Niederlegungsstelle N, P1 31, 00000 H, zugestellt worden. Die Mitteilung über die Niederlegung ist in den Gemeinschaftsbriefkasten der Unterkunft B 94 eingelegt worden. 11 Da die Klägerin auf diese Betreibensaufforderung nicht reagiert hat, hat der Berichterstatter mit Beschluss vom 27. Oktober 2008 das Verfahren eingestellt, der Klägerin die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Streitwert auf 5.000 Euro festgesetzt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Klage gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO als zurückgenommen gelte, weil die Klägerin das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als 2 Monate nicht betrieben habe. 12 Nachfolgend ist die Betreibensaufforderung vom 18. August 2008 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" am 5. Dezember 2008 wieder bei Gericht eingegangen. 13 Der an die Klägerin unter der Adresse B 94 in H mit einfachem Brief übersandte Einstellungsbeschluss vom 27. Oktober 2008 ist mehrfach von der Post mit dem Aufkleber "Zurück/Retour" zurückgekommen, weshalb der Beschluss sowohl Anfang Januar 2009 als auch Ende Januar 2009 erneut mit einfachem Brief an die Klägerin übersandt worden ist. Da auch insofern ein Postrücklauf zu verzeichnen gewesen ist, hat der Berichterstatter die für die Klägerin bestimmte Ausfertigung des Beschlusses an den Beklagten übersandt mit der Bitte, diesen durch Bedienstete des Beklagten in der Einrichtung B 94 an die Klägerin auszuhändigen oder gegebenenfalls auch in der Unterkunft zu hinterlegen bzw. an die Tür zu heften oder ähnliches. 14 Daraufhin hat die Klägerin mit einem Schreiben ohne Datum, ohne Unterschrift als Computertelefax bei Gericht eingegangen am 24. Februar 2009, in unterschriebener Form im Original bei Gericht eingegangen am 27. Februar 2009, und zu den Aktenzeichen 23 K 1809/08 und 23 K 676/08 "Beschwerde gegen Beschluss vom 27.10.08 und 27.10.08" erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Die Begründung hinke; ihre Schreiben würden anscheinend gar nicht beachtet, auch nicht ihr Antrag auf Ortsbesichtigung; auch auf die Sache mit ihrer Tante, ihr Asthma sowie die Darstellung des Rattenlochzustandes würde nicht eingegangen. Dieses Loch sei unbewohnbar und die Dusche sei unbenutzbar, weshalb sie Ortsbesichtigung und mündlichen Termin verlange. Noch nicht einmal die Post könne ordnungsgemäß zugestellt werden: Es sei eine Zumutung, dass ihr die Post per Frau P zugestellt würde. Es würde gegen ihr Recht auf Besitz und viele andere ihrer Grundrechte verstoßen, auch gegen den Datenschutz und das Postgeheimnis. Zugleich hat sie eine weitere Begründung angekündigt. 15 Mit Verfügung vom 3. März 2009 hat das Gericht bei der Klägerin nachgefragt, wogegen sie sich mit ihrer Beschwerde wenden wolle. Es hat dabei darauf hingewiesen, dass die Beschlüsse vom 27. Oktober 2008, soweit darin die Verfahren eingestellt und der Klägerin die Kosten des Verfahrens auferlegt worden seien, unanfechtbar seien und insoweit allenfalls ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens in Betracht käme. Sofern sie dies beantragen wolle, werde sie um unverzügliche Klarstellung sowie um die Angabe von Gründen gebeten, weshalb sie nicht auf die den Beschlüssen vom 27. Oktober 2008 vorausgegangenen gerichtlichen Verfügungen vom 18. August 2008, mit denen sie zur Begründung ihrer Klagen aufgefordert worden sei, geantwortet habe. Mit Verfügung vom 22. April 2009 hat das Gericht die Klägerin darauf hingewiesen, dass es davon ausgehe, dass sie mit dem am 27. Februar 2009 eingegangenen Schreiben ohne Datum einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens stellen wolle. Zugleich hat es die Klägerin erneut um die im genannten Schreiben angekündigte Begründung gebeten. Eine solche ist bis heute nicht erfolgt. 16 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 17 das Verfahren fortzusetzen 18 sowie 19 die Einweisungsverfügung des Beklagten vom 24. Januar 2008 aufzuheben. 20 Der Beklagte hat sich zu dem Fortsetzungsantrag nicht geäußert und beantragt im Übrigen, 21 die Klage abzuweisen. 22 Er hält die angegriffene Einweisungsverfügung für rechtmäßig und verweist im Wesentlichen auf den Beschluss des Gerichts vom 29. Januar 2008 im Eilverfahren 23 L 115/08. 23 Die zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene Klägerin hat sich mit einem am Tag der mündlichen Verhandlung um 3.50 Uhr eingegangenen, nicht unterschriebenen Computertelefax an das Gericht gewandt und beantragt, den Termin zu vertagen, da sie aufgrund heftiger akuter Schmerzen und Beschwerden leider nicht erscheinen und daher auch die weiteren Unterlagen nicht mitbringen könne. Diese werde sie auf den Postweg geben müssen; ein entsprechendes Arztattest werde sie nachreichen. 24 Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung Fotos des Gemeinschaftsbriefkastens in der Unterkunft B 94 in H vorgelegt. 25 Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und die zum Verfahren 23 K 676/08 beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 26 Entscheidungsgründe: 27 Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 25. Mai 2009 gemäß § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist. 28 Das Gericht konnte entscheiden, obwohl die Klägerin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, da sie in der ihr mit Postzustellungsurkunde ordnungsgemäß zugestellten Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 VwGO. Dem steht auch nicht der Terminsverlegungsantrag der Klägerin mit dem Computertelefax vom 22. Juni 2009, das nach der Fußzeile am Verhandlungstag um 3.50 Uhr bei Gericht eingegangen ist, entgegen. Der Einzelrichter hat die bereits eröffnete mündliche Verhandlung nicht vertagt, weil die Voraussetzungen des § 173 VwGO in Verbindung mit § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht vorliegen. Zunächst ist wegen der auf dem Computertelefax seiner Natur gemäß fehlenden Unterschrift der Klägerin schon nicht eindeutig feststellbar, dass dieses Schreiben von ihr stammt und mit ihrem Wissen und Wollen in den Rechtsverkehr eingebracht wurde. Jedenfalls aber genügt die Angabe in dem Schreiben, sie könne "auf Grund heftiger akuter Schmerzen und Beschwerden etc. im Termin leider nicht erscheinen", nicht den Anforderungen des § 227 Abs. 1 ZPO an das substantiierte Vorbringen eines erheblichen Grundes für eine Terminverlegung oder Vertagung. 29 Die Klage kann keinen Erfolg haben. Vielmehr gilt sie gemäß § 92 Abs. 2 VwGO als zurückgenommen, weil die Klägerin das Verfahren trotz Aufforderung mehr als zwei Monate nicht betrieben hat. 30 Entsteht – wie hier – nach erfolgter Einstellung des Verfahrens nach § 92 Abs. 3 VwGO Streit über die Wirksamkeit einer Klagerücknahme, hat das Gericht, bei dem das Verfahren bislang anhängig war, auf Antrag dieses fortzusetzen und über die Frage der Beendigung des Verfahrens aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden. Das gilt auch für die Fälle der Klagerücknahmefiktion gemäß § 92 Abs. 2 VwGO. 31 Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., 2007, § 92 Rn. 28 f. m. w. N. 32 Diese Entscheidung fällt hier zulasten der Klägerin aus, da die Voraussetzungen des § 92 Abs. 2 VwGO vorliegen. 33 Gemäß § 92 Abs. 2 VwGO gilt die Klage als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt (Satz 1). Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 VwGO ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen (Satz 3). Das Gericht stellt durch Beschluss fest, dass die Klage als zurückgenommen gilt (Satz 4) und stellt das Verfahren durch unanfechtbaren Beschluss gemäß § 92 Abs. 3 VwGO ein, in dem es auch die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme ausspricht. Eine Betreibensaufforderung nach § 92 Abs. 2 VwGO darf jedoch nur ergehen, wenn bereits zum Zeitpunkt der Betreibensaufforderung nach dem prozessualen Verhalten des Beteiligten hinreichender Anlass besteht, aufgrund konkreter Anhaltspunkte von einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Beteiligten auszugehen, die den späteren Eintritt der Rücknahmefiktion gerechtfertigt erscheinen lassen. 34 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Kammerbeschluss vom 27. Oktober 1998 – 2 BvR 2662/95 –, DVBl. 1999, 166 ff.; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 18. September 2002 – 1 B 103/02 –, NVwZ 2003, Beilage Nr. I 3, 17 ff. 35 Diese Voraussetzungen der mit Beschluss vom 27. Oktober 2008 erfolgten Einstellung des Verfahrens liegen vor. 36 Das Gericht konnte zum Zeitpunkt der Betreibensaufforderung vom 18. August 2008 von einem Fehlen des Rechtsschutzinteresses der Klägerin ausgehen. Sie hatte sich seit der Klageerhebung am 25. Januar 2008 (zunächst unter dem Az. 23 K 676/08, ab dem Trennungsbeschluss vom 4. März 2008 unter dem Az. 23 K 1809/08) nicht mehr bei Gericht gemeldet, insbesondere auch nicht auf an sie gerichtete Verfügungen. Dabei ist mit der Verfügung vom 5. März 2008 sogar ganz konkret ihr Rechtsschutzinteresse im Hinblick auf eine Aufhebung der sie begünstigenden Einweisungsverfügung in Frage gestellt worden. Mit weiterer Verfügung vom 4. April 2008 ist an sie unter Hinweis auf die Ausführungen des Gerichts im Beschluss vom 29. Januar 2008 im Eilverfahren 23 L 115/08 die Frage gerichtet worden, ob das Klageverfahren weiter betrieben werden solle. Beide Verfügungen hätten es für die Klägerin nahegelegt, Stellung zu nehmen, zur Verfügung vom 5. März 2008 zu erläutern, worin ihr Rechtsschutzinteresse bestehe, sowie zur Verfügung vom 4. April 2008 darzulegen, inwiefern die Ausführungen im genannten Beschluss vom 29. Januar 2008 aus ihrer Sicht in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht unzutreffend seien. Sodann konnten der Klägerin die Betreibensaufforderungen vom 22. April 2008 und vom 19. Mai 2008 nicht zugestellt werden. Auch die mit einfacher Post an die Klägerin übersandte Verfügung vom 5. Mai 2008 war zurückgekommen. All dies warf die Frage auf, ob sich die Klägerin überhaupt noch in der Unterkunft B 94 aufhielt, woraus sich ein Verstoß gegen ihre prozessualen Mitwirkungspflichten ergeben hätte, da sie Veränderungen ihrer Anschrift dem Gericht von sich aus mitteilen muss. Nachdem der Beklagte mitgeteilt hatte, dass die Klägerin eventuell immer wieder ihr Namensschild vom Gemeinschaftsbriefkasten entferne, stellte sich die Frage nach ihrem Interesse am Verfahren wiederum, da ein Beteiligter als Ausfluss seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nicht nur – wie gesagt – seinen Aufenthaltsort und seine ladungsfähige Anschrift mitteilen, sondern auch seine postalische Erreichbarkeit und insbesondere die Möglichkeit von Zustellungen des Gerichts sicherstellen muss. Wer – aus welchen Gründen auch immer – den Zugang oder die Zustellung von Schriftstücken durch die Post erschwert oder verhindert, genügt seinen prozessualen Mitwirkungspflichten nicht und verursacht berechtigte Zweifel an seinem Interesse am Verfahren. 37 Die dann erfolgte Betreibensaufforderung vom 18. August 2008 genügt den Anforderungen, die im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) zu stellen sind. Eine Betreibensaufforderung muss bestimmt sein und sich auf konkrete verfahrensfördernde Handlungen beziehen; das bloße Verlangen, das Verfahren zu betreiben, genügt ebenso wenig wie die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts. 38 Vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., Rn. 20 m. w. N. 39 In der Betreibensaufforderung vom 18. August 2008 ist im Einzelnen dargelegt, inwiefern sich für den Berichterstatter Zweifel am Rechtsschutzinteresse der Klägerin ergeben. Sodann ist sie – neben der Anregung einer Klagerücknahme – zu einer Klagebegründung unter Auseinandersetzung mit den Gründen des ablehnenden Eilbeschlusses vom 29. Januar 2008 – 23 L 115/08 – und einer Auseinandersetzung mit dem Hinweis des Vorsitzenden (als Berichterstatter) vom 5. März 2008 aufgefordert worden. Insbesondere zu der Aufforderung zur Stellungnahme zu den Ausführungen des Gerichts im Beschluss vom 29. Januar 2008 im Verfahren 23 L 115/08 bestand Anlass, da die Klägerin bisher zur Begründung der Klage vor allem auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren und im Verfahren 23 L 115/08 verwiesen hatte. Vorbringen im Verwaltungsverfahren ist den Verwaltungsvorgängen des Beklagten nicht zu entnehmen. Ihr Vortrag im Eilverfahren 23 L 115/08 bezog sich vorrangig auf die Wiedereinweisung in ihre Wohnung B 37 und die Gründe, die zu ihrer Zwangsräumung geführt hatten. Zudem war eine Stellungnahme der Klägerin zu den Ausführungen des Gerichts zu der Bedeutung der von ihr geltend gemachten Mängel ihrer Unterbringung in der Unterkunft B 94 im Eilbeschluss vom 29. Januar 2008 – 23 L 115/08 – angezeigt. Die nach § 92 Abs. 2 Satz 3 VwGO erforderliche Rechtsfolgenbelehrung ist vorgenommen worden. 40 Die nach § 56 Abs. 1 VwGO erforderliche Zustellung der Betreibensaufforderung ist ordnungsgemäß durch die Niederlegung bei N in H und die Einlegung der Mitteilung über die Niederlegung in den Gemeinschaftsbriefkasten der Unterkunft B 94 erfolgt. Dies stellt eine wirksame Zustellung durch Niederlegung gemäß § 181 ZPO dar. Die von dieser Vorschrift vorausgesetzte Nichtausführbarkeit einer Zustellung an die Klägerin selbst gemäß § 177 ZPO bzw. einer Ersatzzustellung an andere Personen nach § 178 Abs. 1 ZPO oder einer Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten gemäß § 180 ZPO ist gegeben. Andere für eine Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 ZPO in Betracht kommende Personen hat der Zusteller nach der Postzustellungsurkunde nicht angetroffen, da er ansonsten an diese die Zustellung bewirkt und dies zu Ziff. 3 bis Ziff. 8.2 in der Postzustellungsurkunde vom 21. August 2008 dokumentiert hätte. Auch eine zulässige Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten nach § 180 ZPO war nach den konkreten Verhältnissen der Unterkunft B 94 nicht möglich. § 180 ZPO setzt das Vorhandensein eines zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkastens oder einer ähnlichen Vorrichtung voraus, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Diese Voraussetzungen können zwar ausnahmsweise auch bei einem Gemeinschaftsbriefkasten gegeben sein; dies setzt aber einen sehr überschaubaren Benutzerkreis des Gemeinschaftsbriefkastens voraus, was bei der Zahl von acht Bewohnern (im August 2008 nach Angabe der Sozialarbeiterin P) wohl schon nicht mehr der Fall gewesen sein dürfte, 41 vgl. Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Juli 2005 – 5 Sa 164/05 –, Juris Rn. 15 (7 - 8 Bewohner nicht mehr überschaubar); insofern unklar Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. Januar 2008 – L 5 ER 319/07 KR –, Juris (Sammelbriefkasten in einem Mehrparteienhaus). 42 Jedenfalls ist zu beachten, dass eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Gemeinschaftsbriefkasten einer Gemeinschaftsunterkunft gemäß § 180 ZPO nach der Gesetzessystematik nicht vorgesehen ist. Ist dort eine Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an den Leiter der Gemeinschaftseinrichtung (oder einen dazu ermächtigten Vertreter) nicht möglich, ist durch Niederlegung und Einlegen der Mitteilung über die Niederlegung in den Gemeinschaftsbriefkasten der Gemeinschaftseinrichtung nach § 181 ZPO zuzustellen, es sei denn, der Adressat unterhält in der Gemeinschaftseinrichtung einen eigenen, also nur ihm zuzuordnenden Briefkasten. 43 Vgl. Zöller, ZPO, 27. Aufl., 2009, § 180 Rn. 6. 44 Genauso ist es hier erfolgt. Es ist gemäß § 181 Abs. 1 ZPO bei einer Zustellung durch die Post die Niederlegung des zuzustellenden Schriftstücks am Ort der Zustellung – also in H – bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle – hier N in H – vorgenommen worden. Die Einlegung der Mitteilung hierüber in den Gemeinschaftsbriefkasten der als Gemeinschaftseinrichtung zu verstehenden Unterkunft B 94 ist eine Abgabe der Mitteilung "in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise" im Sinne von § 181 Abs. 1 Satz 3 ZPO, weil dies eine geringere Sicherheit und einen weniger überschaubaren Benutzerkreis erfordert als die "ähnliche Vorrichtung" im Sinne von § 180 Satz 1 ZPO. Der Gemeinschaftsbriefkasten ist in der Unterkunft B 94 die aus Sicht des Zustellers allgemein praktizierte Art der Zustellung von Briefsendungen. 45 Durch das Einlegen der Mitteilung über die Niederlegung in den Gemeinschaftsbriefkasten ist die Zustellung gemäß § 181 Abs. 1 Satz 4 ZPO bewirkt, unabhängig davon, ob die Klägerin von dieser Kenntnis genommen oder das niedergelegte Schriftstück abgeholt hat, 46 vgl. Zöller, a. a. O., § 181 Rn. 7, 10 m. w. N. 47 Damit ist es ohne Bedeutung, dass die Klägerin die Betreibensaufforderung vom 18. August 2008 niemals erhalten hat, da sie diese bei N nicht abgeholt hat. Auch ist es unerheblich, ob die Klägerin von der Mitteilung über die Niederlegung Kenntnis bekommen hat oder diese verloren gegangen ist. 48 Die Klägerin hat das Verfahren in den auf die Zustellung am 21. August 2008 folgenden zwei Monaten auch nicht betrieben. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO im Hinblick auf die Betreibensfrist kommt nicht in Betracht. 49 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.