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Urteil

5 Sa 164/05

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung gegen ein II. Versäumnisurteil ist unzulässig, wenn die Berufungsbegründung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. • Zustellung durch Einlegen in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten ist wirksam, wenn die Voraussetzungen des § 180 ZPO erfüllt sind; die Zustellungsurkunde ist öffentliche Urkunde (§ 415 Abs. 1 ZPO). • Der Fall der schuldhaften Versäumung (§ 514 Abs. 2 ZPO) bemisst sich nach dem Standardsatz des § 276 Abs. 2 BGB; eine Partei muss bei konkretem Anlass zumutbare Vorkehrungen treffen, um Zugang zu gerichtlichen Zustellungen sicherzustellen.
Entscheidungsgründe
Berufungsverwurf wegen unzureichender Berufungsbegründung; schuldhafte Versäumung bei wirksamer Zustellung in Gemeinschaftsbriefkasten • Die Berufung gegen ein II. Versäumnisurteil ist unzulässig, wenn die Berufungsbegründung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. • Zustellung durch Einlegen in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten ist wirksam, wenn die Voraussetzungen des § 180 ZPO erfüllt sind; die Zustellungsurkunde ist öffentliche Urkunde (§ 415 Abs. 1 ZPO). • Der Fall der schuldhaften Versäumung (§ 514 Abs. 2 ZPO) bemisst sich nach dem Standardsatz des § 276 Abs. 2 BGB; eine Partei muss bei konkretem Anlass zumutbare Vorkehrungen treffen, um Zugang zu gerichtlichen Zustellungen sicherzustellen. Der Kläger begehrte Vergütungsansprüche aus angeblichem Arbeitsverhältnis für zwei Zeiträume. Das Arbeitsgericht erließ ein I. Versäumnisurteil und nach Einspruch der Beklagten ein II. Versäumnisurteil, das der Beklagten per Zustellungsurkunde durch Einlegen in ihren zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt wurde. Die Beklagte rügte, sie habe die Ladung nie erhalten, weil sie einen Gemeinschaftsbriefkasten mit mehreren Personen nutzte und zeitweise abwesend war; sie legte Berufung ein und reichte eine ausführliche Berufungsbegründung innerhalb verlängerter Frist ein. Das Berufungsgericht bemängelte die Schlüssigkeit der Begründung und berücksichtigte insbesondere, dass die Zustellung ordnungsgemäß war und die Beklagte keine ausreichenden Vorkehrungen getroffen hatte. • Die Berufung war form- und fristgerecht eingelegt, wurde jedoch als unzulässig verworfen, weil eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung fehlte. • Die Zustellung der Ladung erfolgte wirksam durch Einlegen in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten; die Zustellungsurkunde genießt öffentliche Beweiskraft (§ 415 Abs. 1 ZPO) und erfüllte die Anforderungen des § 180, § 182 Abs. 2 ZPO. • Der Verschuldensbegriff des § 514 Abs. 2 ZPO richtet sich nach dem Maßstab des § 276 Abs. 2 BGB; entscheidend ist die Sorgfalt einer ordentlichen Prozesspartei unter Berücksichtigung der konkreten Verfahrenslage. • Die Beklagte musste nach Einlegung des Einspruchs mit einer kurzfristigen Ladungszustellung rechnen (vgl. § 216, § 217 ZPO; § 9 ArbGG) und daher angemessene Vorkehrungen treffen, etwa regelmäßige Kontrolle des Briefkastens oder rechtzeitige telefonische Erkundigung beim Gericht. • Vor dem konkreten Hintergrund (gemeinschaftlicher Briefkasten mit sieben bis acht Nutzern, frühere Unregelmäßigkeiten, zeitweilige Abwesenheit der Beklagten) waren weitere zumutbare Maßnahmen geboten; deren Unterlassen begründet verschuldetes Versäumen des Termins. • Die Rüge mangelnder Schlüssigkeit der Klage konnte die Berufung nicht retten; gegen ein II. Versäumnisurteil ist nicht erfolgreich geltend zu machen, beim ersten Versäumnisurteil habe keine Säumnis vorgelegen. • Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 97 Abs. 1 ZPO; der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten gegen das II. Versäumnisurteil vom 27.01.2005 wurde als unzulässig verworfen, da eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung fehlte. Die Entscheidung steht auf der Feststellung, dass die Ladung wirksam durch Einlegen in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt worden und die Zustellungsurkunde beweiskräftig ist. Die Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt, dass sie unverschuldet keine Kenntnis von der Ladung hatte; vielmehr traf sie nach objektivem Maßstab die Obliegenheit, bei konkretem Anlass zumutbare Vorkehrungen (z. B. Kontrolle des Briefkastens oder telefonische Nachfrage beim Gericht) zu treffen. Mangels Entschuldigung liegt ein Fall der schuldhaften Versäumung im Sinne des § 514 Abs. 2 ZPO vor, weshalb das angefochtene Urteil Bestand hat und die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.