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Urteil

23 K 676/08

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Klage gilt als zurückgenommen gemäß § 92 Abs. 2 VwGO, wenn der Kläger das Verfahren trotz bestimmter Betreibensaufforderung länger als zwei Monate nicht betreibt. • Eine Betreibensaufforderung darf nur ergehen, wenn konkrete Anhaltspunkte für ein fehlendes Rechtsschutzinteresse des Klägers vorliegen. • Die Zustellung durch Niederlegung und Einlegung der Mitteilung in den Gemeinschaftsbriefkasten ist nach § 181 ZPO wirksam, auch wenn der Adressat das Schriftstück nicht abholt.
Entscheidungsgründe
Klagefiktion wegen Verfahrensunterschiebung und wirksame Niederlegungszustellung • Die Klage gilt als zurückgenommen gemäß § 92 Abs. 2 VwGO, wenn der Kläger das Verfahren trotz bestimmter Betreibensaufforderung länger als zwei Monate nicht betreibt. • Eine Betreibensaufforderung darf nur ergehen, wenn konkrete Anhaltspunkte für ein fehlendes Rechtsschutzinteresse des Klägers vorliegen. • Die Zustellung durch Niederlegung und Einlegung der Mitteilung in den Gemeinschaftsbriefkasten ist nach § 181 ZPO wirksam, auch wenn der Adressat das Schriftstück nicht abholt. Die Klägerin wurde nach Zwangsräumung am 4. Januar 2008 in eine städtische Notunterkunft (B 94) eingewiesen; der Beklagte setzte hierfür mit Bescheid vom 24. Januar 2008 Nutzungsgebühren fest. Die Klägerin erhob Klage gegen den Gebührenbescheid und beantragte einstweiligen Rechtsschutz; mehrere Anträge wurden abgelehnt oder blieben erfolglos. Das Gericht forderte die Klägerin mit Verfügung vom 19. Mai 2008 und mit einer Betreibensaufforderung vom 18. August 2008 konkret zur Begründung der Klage oder Rücknahme auf und wies auf die Rechtsfolgen nach § 92 Abs. 2 VwGO hin. Die Betreibensaufforderung wurde durch Niederlegung zugestellt; die Klägerin reagierte nicht innerhalb der zwei Monate. Das Verfahren wurde daher durch Beschluss vom 27. Oktober 2008 eingestellt; die Klägerin beantragte später die Fortsetzung, reagierte aber auf gerichtliche Nachfragen nicht substantiiert. • Zuständigkeit des Einzelrichters nach Übertragung gemäß § 6 VwGO wurde festgestellt. • Voraussetzungen des § 92 Abs. 2 VwGO sind erfüllt: Die Klägerin hat das Verfahren trotz bestimmter Betreibensaufforderung länger als zwei Monate nicht betrieben; die Aufforderung enthielt eine konkrete Darlegung der Anhaltspunkte für Zweifel am Rechtsschutzinteresse und forderte prozessfördernde Mitwirkung. • Die Betreibensaufforderung war wirksam zugestellt durch Niederlegung und Einlegen der Mitteilungsanzeige in den Gemeinschaftsbriefkasten der Unterkunft nach § 181 ZPO; eine Zustellung an andere Personen oder ein eigens zuordenbarer Briefkasten war nicht möglich. • Das Gericht durfte daher gemäß § 92 Abs. 3 VwGO das Verfahren durch unanfechtbaren Beschluss einstellen und die Rechtsfolgen der Klagerücknahme feststellen. • Ein Antrag auf Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO kam nicht in Betracht, da die Klägerin die Betreibensaufforderung nicht erhalten bzw. nicht abgeholt hatte und innerhalb der Frist nicht tätig wurde. Das Gericht hat die Klage als zurückgenommen gelten lassen und das Verfahren eingestellt, weil die Klägerin trotz konkreter Betreibensaufforderung über mehr als zwei Monate keine Verfahrensförderung geleistet hat. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden. Ein Fortsetzungsantrag der Klägerin wurde nicht begründet, sodass die Einstellung zu Recht erfolgte und die angestrebte Aufhebung des Gebührenbescheids nicht mehr geprüft werden konnte.