Leitsatz: 1. Aufgrund der nach der Überleitungsvorschrift in Nordrhein-Westfalen maßgeblichen Fassung des § 14a BeamtVG entfällt kraft Gesetzes die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes, wenn ein monatliches Einkommen von mehr als 325,00 Euro erzielt wird. 2. Einer Billigkeitsentscheidung nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG bedarf es auch, wenn die Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge im Wege der Aufrechnung erfolgt. 3. Im Einzelfall kann die getroffenen Billigkeitsentscheidung aufgrund sonstiger Hinweise und Belehrungen nicht zu beanstanden sein, auch wenn zuvor die zuständige Behörde fernmündlich entsprechend der bundesrechtlichen Grenze einen unschädlichen Hinzuverdienst von 400,00 Euro genannt hat. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig voll-streckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die am 00. April 1946 geborene Klägerin stand seit dem 1. Juni 1975 im Dienst des beklagten Landes und war zuletzt an der H-Schule in B beschäftigt. Sie wurde mit Ablauf des 31. März 1996 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung (Landesamt) setzte mit Bescheid vom 25. März 1996 die Versorgungsbezüge fest. Den Versorgungsbezügen lag ein Ruhegehaltssatz von 47,82 vom Hundert zu Grunde. Der Bescheid enthielt unter Ziffer 5 den Hinweis, dass jede Beschäftigung oder Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, soweit diese vor Ablauf des 65. Lebensjahres aufgenommen wird, anzuzeigen ist. Unter dem 26. Mai 1996 beantragte die Klägerin die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes gemäß § 14a Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Mit Bescheid vom 19. September 1997 erhöhte das Landesamt den Ruhegehaltssatz vorübergehend auf 56,82 vom Hundert. Unter Ziffer 2 des Bescheides war ausgeführt, dass die Erhöhung vor Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, wenn Erwerbseinkommen bezogen wird, das einen bestimmten Monatsbetrag überschreitet, der jährlich neu festgesetzt wird. Der Betrag wurde für das Jahr 1997 mit DM 610,00 angegeben. Erstmals in der so genannten Jahreserklärung 1999/2000 gab die Klägerin an, Erwerbseinkommen außerhalb des öffentlichen Dienstes zu erzielen. Ergänzend teilte sie unter dem 24. April 2004 mit, sie arbeite stundenweise nach dem "630,- Gesetz". In der Jahreserklärung 2002 gab die Klägerin an, die Beschäftigung seit ca. zwei Jahren auszuüben und 330,00 Euro im Monat zu verdienen. Unter dem 31. August 2005 erklärte die Klägerin zum Bezug von Erwerbseinkommen, dass sie monatlich 400,00 Euro verdiene. Unter dem 14. Dezember 2005 teilte das Landesamt mit, die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes entfalle, soweit das monatliche Erwerbseinkommen 325,00 Euro übersteige. Entsprechend bat es um Mitteilung, ab wann die Klägerin mehr als 325,00 Euro verdiene. Die Klägerin erklärte daraufhin unter dem 20. Dezember 2005, nur für die Zeit von September bis November 2005 Einkommen in Höhe von 400,00 Euro erzielt zuhaben. Ab dem 1. Dezember 2005 betrage das Einkommen wieder 325,00 Euro. Aufgrund dieser Erklärung zahlte das Landesamt für die folgenden drei Monate (Januar bis März 2006) Versorgungsbezüge auf der Grundlage eines Ruhegehaltssatzes von lediglich 47,82 vom Hundert aus. In der Jahreserklärung 2009 gab die Klägerin an, Einkünfte außerhalb des öffentlichen Dienstes in Höhe von 325,00 Euro zu erzielen. In der Jahreserklärung 2010 gab die Klägerin an: "wie im Vorjahr". Aus einer Verdienstbescheinigung ihres Arbeitgebers ergab sich jedoch, dass die Klägerin seit Januar 2010 Erwerbseinkommen in Höhe von 385,00 Euro monatlich erzielt. Aufgrund dieser Angaben ermittelte das Landesamt für die Zeit von 1. Januar 2010 bis 28. Februar 2011 eine Zuvielzahlung von Versorgungsbezügen in Höhe von 4.699,51 Euro und hörte die Klägerin zur Rückzahlung dieses Betrages an. Die Klägerin erklärte, seit Februar 2009 sei ein Hinzuverdienst von 400,00 Euro zulässig. Das habe ihr seitens des Landesamtes Herr I Ende 2009 mitgeteilt. Das erhöhte Einkommen sei zudem verbraucht. Auch in der Zukunft sei sie aufgrund des Studiums ihres Sohnes auf das Einkommen angewiesen. Mit Rückforderungsbescheid vom 2. März 2011 forderte das Landesamt für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 28. Februar 2011 Versorgungsbezüge in Höhe von 4.699,51 Euro zurück. Zur Begründung führte es aus, der Klägerin stehe für diesen Zeitraum eine Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nicht zu, da das Erwerbseinkommen 325,00 Euro überstiegen habe; ein Vertrauensschutz bestehe nicht, so dass es auf Vertrauensschutz nicht ankomme. Den dagegen erhobenen Widerspruch, der im Wesentlichen damit begründet wurde, die Hinzuverdienstgrenze betrage ab dem 12. Februar 2009 monatlich 400,00 Euro, wies das Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 14. April 2011 zurück. Mit der am 29. April 2011 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Aufhebungsbegehren weiter. Zur Begründung trägt sie vor: eine Hinzuverdienstgrenze von 400,00 Euro sei ihr nachweislich Ende 2009 seitens des Landesamtes telefonisch bestätigt worden; aufgrund der Überzahlung von Versorgungsbezügen im Jahr 2005 habe sie diese Auskunft ausdrücklich eingeholt; es bestehe Vertrauensschutz; ihr sei ein Mangel des rechtlichen Grundes im streitigen Zeitraum nicht bekannt gewesen; dieser sei auch nicht offensichtlich; von der Rückforderung sei jedenfalls aus Billigkeitsgrünen abzusehen; die Hinzuverdienstgrenze sei im gesamten Zeitraum um 840,00 Euro überschritten worden; das stehe in keinem Verhältnis zur Summe der Rückforderung; der Betrag sei im Übrigen verbraucht. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Rückforderungsbescheides des Landesamtes vom 2. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2011 aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es tritt dem Klagevorbringen unter Bezug auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten auch im Verfahren 23 L 877/11 - und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 22. September 2011 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) übertragen worden ist. Nach Anhörung der Beteiligten kann das Gericht durch Gerichtsbescheid entschieden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der angefochtene Rückforderungsbescheid findet seine Grundlage in § 52 Abs. 2 BeamtVG. Insofern findet das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung in Ermangelung eigenständiger Landesregelungen auf die Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen weiter Anwendung (§ 108 Abs. 1 BeamtVG). § 52 Abs. 2 BeamtVG regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Versorgungsbezüge sind im Sinne dieser Vorschrift zuviel gezahlt, wenn sie ohne rechtlichen Grund geleistet worden sind. Das trifft vorliegend für die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a BeamtVG zu. Der Ruhegehaltssatz ist nach § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 BeamtVG nur zu erhöhen, wenn das erzielte Erwerbseinkommen aus nichtselbständiger Arbeit durchschnittlich einen Betrag von 325,00 Euro im Monat nicht überschreitet. Der Betrag von 325,00 Euro ist auch für die Klägerin maßgebend, auch wenn in § 14a BeamtVG des Bundes seit dem 12. Februar 2009 ein Betrag von 400,00 Euro angegeben ist. Für die Klägerin als Landesbeamtin gilt das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung mit einem Betrag von 325,00 Euro weiter, da das nordrhein-westfälische Landesrecht dieses nicht ersetzt hat (§ 108 Abs. 1 BeamtVG). Der Hinzuverdienst der Klägerin betrug im maßgeblichen Zeitraum 385,00 Euro und überschritt damit den Betrag von 325,00 Euro mit der Folge, dass für diesen Zeitraum der Ruhegehaltssatz vorübergehend nicht zu erhöhen war. Die Klägerin kann sich auch nicht auf die Wirksamkeit des Bescheides vom 19. September 2007 berufen, mit der die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes festgesetzt wurde. Dieser Bescheid wurde vom Landesamt bisher nicht aufgehoben, so dass er aufgrund der eingetretenen Bestandskraft im Grundsatz das Verhältnis zur Klägerin verbindlich regelt, May, in: Schütz/Maiwald, Beamtenversorgungsgesetz - Kommentar, § 52 BeamtVG, Rn. 35 und 42. Allerdings enthält § 14a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG eine hiervon abweichende gesetzliche Regelung. Danach entfällt die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes aufgrund des Bezugs von Erwerbseinkommen kraft Gesetzes mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit bzw. vorliegend mit dem Bezug des die Grenze des Erwerbseinkommens von 325,00 Euro übersteigenden Betrages, Schachel, in: Schütz/Maiwald, Beamtenversorgungsgesetz - Kommentar, § 52 BeamtVG, Rn. 38; Zahn/Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder - Kommentar, Rn. 19 zu § 14a; VG Oldenburg, Urteil vom 27. Juni 2007 - 6 A 3172/05 -, in: juris (Rn. 16), mit der Folge, dass es einer vorherigen Aufhebung des Bescheides vom 19. September 2007 nicht bedurfte. Die Klägerin kann sich gegenüber dem Rückforderungsanspruch des Landesamtes nicht gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Eine Bereicherung ist weggefallen, wenn sich weder der konkrete Bereicherungsgegenstand noch dessen Wert im Vermögen des Empfängers befinden. Zu diesem Zweck ist die Vermögenslage des Versorgungsempfängers im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung zur Rückforderung mit der Vermögenslage bei Erhalt der zuviel gezahlten Bezüge zu vergleichen, OVG NRW, Urteil vom 3. Februar 2004 - 6 A 1867/02 -, in: juris (Rn. 37). Dabei kann es dahinstehen, ob - wie die Klägerin vorträgt - von einem Verbrauch im Rahmen der allgemeinen Lebensführung und insoweit von einer Entreicherung auszugehen ist. Die Festsetzung von Versorgungsbezügen steht nach ständiger Rechtsprechung jedenfalls unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt, dass bei einer Änderung der Sachlage eine Änderung der Bezüge eintreten kann. Dabei ist es unerheblich, ob dem Leistungsempfänger dieser Vorbehalt bekannt ist; eine Kenntnis dieses Vorbehalts ist vorauszusetzen, OVG NRW, Urteil vom 3. Februar 2004 - 6 A 1867/02 -, in: juris (Rn. 40); Die Klägerin haftet daher nach §§ 820 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 4 BGB verschärft mit der Folge, dass es unbeachtlich ist, ob die Klägerin gutgläubig im Hinblick auf die Überzahlung gewesen ist, VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Februar 2009 - 23 L 96/09 -, in: juris (Rn. 22). Die nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG zu treffende Billigkeitsentscheidung, derer es auch bedarf, wenn die Rückforderung im Wege der Aufrechnung erfolgt, BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 C 19.92 -, in: juris (Rn. 21), zu § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG, ist nicht zu beanstanden. Sie bezweckt eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für das Landesamt zumutbare, für den Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie soll der besonderen Lage des Einzelfalles Rechnung tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern und Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sein und sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirken und ist deshalb vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die Lage des Beamten in dem Zeitraum, für den die Überzahlung geleistet worden ist, sondern auf dessen Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung an, BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 C 19.92 -, in: juris (Rn. 21), zu § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Billigkeitsentscheidung des Landesamtes rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Entscheidung sachwidrige Erwägungen zugrunde gelegt oder abwägungsrelevante Gesichtspunkte außer Acht gelassen worden sind. Insbesondere bestehen keine durchgreifenden Anhaltspunkte für ein eventuelles Mitverschulden des Landesamtes an der Überzahlung, das nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich in die Ermessensentscheidung des § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG einzubeziehen ist, BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 C 19.92 -, in: juris (Rn. 22), zu § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG. Sie sind insbesondere nicht in der vorgetragenen telefonischen Auskunft des Landesamtes zu sehen, nach der ein Hinzuverdienst von 400,00 Euro unschädlich gewesen sein soll. Die Klägerin war bereits in Ziffer 5 des Bescheides über Versorgungsbezüge vom 25. März 1996 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass jede Beschäftigung oder Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, soweit diese vor Ablauf des Monats aufgenommen wird, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet, mitzuteilen ist. Zudem war der Klägerin aufgrund dieses Bescheides bekannt, dass sie Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen unverzüglich schriftlich mitzuteilen hat. Eine solche Veränderung stellt auch ein höherer Hinzuverdienst dar, da dieser für die Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge maßgeblich sein kann. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Klägerin möglicherwiese aufgrund der von ihr vorgetragenen Auskunft des Landesamtes annahm, dass ein Hinzuverdienst bis zu 400,00 Euro unschädlich sei. Die beschriebene Auskunftspflicht betrifft jede Änderung der persönlichen Verhältnisse, unabhängig davon, ob sie tatsächlich zu einer Änderung der Festsetzung der Versorgungsbezüge führt. Ebenso war der Klägerin aufgrund des eindeutigen Hinweises im Bescheid über die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltes nach § 14a BeamtVG vom 19. September 1997 klar, dass sie verpflichtet war, jede Änderung von Einkünften unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Darüber hinaus war der Klägerin auch bewusst, dass ein höherer Hinzuverdienst zu einer geringeren Festsetzung der Versorgungsbezüge führen kann. So teilte das Landesamt der Klägerin unter dem 14. Dezember 2005 mit, dass es aufgrund des erhöhten Hinzuverdienstes von 400,00 Euro in der Zeit von September bis November 2005 zu einer Überzahlung gekommen sei mit der Folge, dass die Versorgungsbezüge ab Januar 2006 für drei Monate nur noch auf der Basis des erdienten Ruhegehaltssatzes gezahlt würden. Gleichwohl kam die Klägerin den genannten Mitteilungspflichten in der weiteren Zukunft nicht nach. Sie zeigte den neuen Hinzuverdienst, der das Einkommen von 325,00 Euro überstieg, dem Landesamt nicht schriftlich an. Vielmehr gab die Klägerin in der Jahreserklärung 2010, datiert vom 29. November 2010, unter Ziffer 3. noch an: "wie im Vorjahr". In der Jahreserklärung 2009 war entsprechend vermerkt: "€ 325,- mtl. s. Beilage". Diese Erklärung war aufgrund des tatsächlichen Hinzuverdienstes von 385,00 Euro ab dem 1. Januar 2010 unzutreffend. Anhaltspunkte für darüber hinaus gehende Billigkeitsgesichtspunkte sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Gerichtsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung (1) oder mündliche Verhandlung (2) beantragt werden. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. (1) Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich einzureichen. Er muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheides bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 1. Dezember 2010 (GV. NRW S. 647) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. (2) Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39 , 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Der Antrag soll möglichst dreifach eingereicht werden. Röhr Beschluss: Der Streitwert wird auf 4.699,51 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Röhr Beschluss: Der Streitwert wird auf 4.699,51 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Röhr