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Urteil

21 K 4609/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2012:0419.21K4609.10.00
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Tenor

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Der Bescheid vom 24. Juni 2010 wird aufgehoben.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Der Bescheid vom 24. Juni 2010 wird aufgehoben. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die am 00. Januar 1923 geborene Klägerin wurde am 12. Februar 2009 in die Pflegeeinrichtung D. Betriebs GmbH Seniorenzentrum M. in N. aufgenommen. Unter dem 1. Oktober 2009 stellte die Pflegeeinrichtung für den Heimplatz der Klägerin ein Pflegewohngeldantrag. In der von der Klägerin unterschriebenen Anlage zum Antrag („Erhebungsfragebogen für Heimbewohner, die keine Sozialhilfe beziehen“) verneinte die Klägerin außer einer Witwenrente von 237,56 Euro und einer Erwerbsunfähigkeitsrente von 486,75 Euro jegliches weitere Einkommen und Vermögen. Auf Anforderung der Beklagten mit Schreiben vom 6. Oktober 2009 legte die Klägerin Bescheide über Altersrente und Witwenrente sowie Kontoauszüge ab dem 24. September 2009, eine Vollmacht und den Notarvertrag über den durch die Beklagte ermittelten Verkauf ihres Hauses im Jahr 2003 zum 150.000,-- Euro vor. Zudem hatte die Beklagte mit dem genannten Schreiben auch Nachweise angefordert, woher die Einzahlungen auf dem Girokonto stammen, des weiteren Heimrechnungen ab dem 1. Juli 2009 bis laufend sowie Nachweise über die Verwendung des Kaufpreises aus dem Hausverkauf. Am 20. Oktober 2009 teilte die Tochter der Klägerin im Rahmen einer Vorsprache bei der Beklagten mit, dass sie die noch fehlenden Unterlagen soweit möglich nachreichen werden. Zum Verkauf des Hauses im Jahr 2003 gab sie an, dass die Klägerin damals das Haus nicht mehr habe bewirtschaften können. Die Klägerin sei in eine Mietwohnung gezogen. Über die Verwendung des Kaufpreises könne sie keine Angaben machen. Die Klägerin habe sich mit dem Geld vermutlich die Wohnung neu eingerichtet. Die alten Möbel seien damals an den Nachmieter übergeben bzw. entsorgt worden. Die Miete sei hoch gewesen. Die Klägerin habe von dem Geld ihren Lebensunterhalt und regelmäßige Urlaube finanziert. Die Klägerin habe im Übrigen immer viel Bargeld zu Hause gehabt. Hiervon seien auch bisher die Einzahlungen auf das Girokonto getätigt und die Heimkosten bezahlt worden. Jetzt sei kein Bargeld mehr vorhanden. Die über das Pflegewohngeld hinausgehenden Heimkosten bezahlten die drei Kinder, soweit sie dazu in der Lage seien. Am 30. November 2009 gab der Schwiegersohn der Klägerin gegenüber der Beklagten an, dass die Klägerin keine Angaben über die Verwendung des Kaufpreises mache. Er habe auch bisher keine Unterlagen darüber gefunden. Die Klägerin sei drei- bis viermal jährlich in den Urlaub gefahren und habe ihre Schwestern oft besucht. Sie habe, als sie noch in ihrer Wohnung gelebt habe, täglich Essen beim Metzger geholt und später Essen auf Rädern gehabt. Sie habe sich auch teure Kleidung gekauft und den Kindern und Enkeln zu Weihnachten und zum Geburtstag Geldgeschenke gemacht. Die Klägerin legte über ihren Schwiegersohn eine „Eidesstattliche Versicherung“ vom 10. Januar 2010 vor, worin sie bestätigte, dass aus dem Hausverkauf keine Barmittel mehr vorhanden seien. 100.000,-- Euro des Erlöses aus dem Hausverkauf habe sie bei der D1. in einem offenen Immobilienfond angelegt. Daraus habe sie eine monatliche Rente von 700,-- Euro erhalten. Mit ihren beiden Renten habe sie die Wohnungsmiete gezahlt und aus dem Verkaufserlös ihr Leben bestritten. Die neue Wohnung habe sie komplett neu eingerichtet. Außerdem sei sie mehrfach im Jahr in den Urlaub gefahren. Schenkungen habe es nicht gegeben. Der Schwiegersohn der Klägerin konnte bei einer Vorsprache bei der Beklagten am 26. Januar 2010 nicht angeben, was mit den Beträgen, die am 27. Oktober 2003 (5.000,-- und 10.000,-- Euro) und am 8. Oktober 2003 (30.100,‑ Euro) abgehoben worden seien, geschehen sei. Unter dem 24. Februar 2010 übersandte der Schwiegersohn der Klägerin einen Kontoauszug, wonach die Klägerin am 5. Februar 2009 39.000,-- Euro abgehoben hat. Der Schwiegersohn gab dazu an, dass die Klägerin auch auf mehrmalige Nachfrage keine Angaben über den Verbleib des Geldes habe machen können. Mit Schreiben vom 14. April 2010 forderte die Beklagte die Klägerin auf, die Anlagebestätigung über 100.000,-- Euro vom 16. März 2003 bei der D2. GmbH X. , die Rentenvereinbarung mit der monatlichen Rentenzahlung von 700,‑ Euro und die Auflösungsbestätigung des Verkaufs über 39.293,?9 Euro mit Geldeingang auf dem Girokonto am 5. Februar 2009 zu übersenden. Zudem bat die Beklagte um Angabe und Nachweise, wofür die Barabhebung vom Girokonto am 10. Februar 2009 über 39.000,‑ Euro verwendet wurden, und um erneutes vollständiges Ausfüllen des Erhebungsbogens für Heimbewohner, die keine Sozialhilfe beziehen. Mit Schreiben vom 21. Mai 2010 bat die Beklagte um Übersendung von vollständigen Kontoauszügen ab 19. Oktober 2009 Nr. 13 bis laufend, Nachweise, wovon bisher die Heimkosten bezahlt worden seien, Heimrechnungen ab 1. Juli 2009 bis laufend sowie Rückgabe des beigefügten „Erhebungsbogens für Heimbewohner, die keine Sozialhilfe beziehen“, vollständig ausgefüllt, unterschrieben und mit Nachweisen versehen. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass der Antrag auf Pflegewohngeld unter Hinweis auf § 66 SGB I wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt werde, wenn die die oben genannten und mit Schreiben vom 14. April 2010 angeforderten Unterlagen nicht bis zum 22. Juni 2010 vorlägen. Per e-mail teilte der Schwiegersohn der Klägerin der Beklagten am 22. Juni 2010 mit, dass die Klägerin keine Angaben zum Verbleib des restlichen Geldes machen könne. Sie könne sich nicht erinnern, was sie mit dem Geld gemacht habe. Mit Bescheid vom 24. Juni 2010, gerichtet an die Klägerin, lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung von Pflegewohngeld ab und führte zur Begründung aus: Durch die fehlende Mitwirkung seien die Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegewohngeld nicht nachgewiesen. Sie stelle daher ihre Ermittlungen ein und versage Pflegewohngeld bis zur Nachholung der Mitwirkung. Die im Schreiben vom 21. Mai 2010 gesetzte Frist sei angemessen gewesen. Die Klägerin hat am 19. Juli 2010 Klage erhoben, mit der sie ergänzend vorträgt: Sie habe der Beklagten sämtliche vorhandene Unterlagen zur Verfügung gestellt. Es sei zu beachten, dass sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen könne. Dies geschehe durch ihre Töchter bzw. den Schwiegersohn. Sie sei einkommens- und vermögenslos. Die Beklagte könne den Antrag nicht so ohne weiteres ablehnen. Mit Schriftsatz vom 24. November 2011 trägt sie unter Vorlage von Kontoauszügen weiter vor: Sie habe einen Betrag von 35.000,-- Euro einem Verwandten gegeben, ohne dass dieses Geschäft als Schenkung bezeichnet worden sei. Es handele sich eher um ein Darlehen. Das Geld sei von dem Verwandten verbraucht worden und habe daher nur in monatlichen Raten zurückgeführt werden können. Der Verwandte habe sich dazu auch verpflichtet und den Betrag bis August 2011 zurückgezahlt. Die Darlehensraten seien größtenteils auf das Konto eingezahlt worden. Es verbleibe kein weiteres einzusetzendes Vermögen. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Klage insoweit zurückgenommen, als sie ursprünglich auch sinngemäß beantragt hatte, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Juni 2010 zu verpflichten, der D. Betriebs GmbH, Seniorenzentrum M. in N. , Pflegewohngeld für ihren Heimpflegeplatz nach dem Landespflegegesetz NRW zu bewilligen. Die Klägerin beantragt nunmehr noch, den Bescheid der Beklagten vom 24. Juni 2010 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Die Klägerin sei nach Aussage der Tochter und des Schwiegersohnes geistig voll auf der Höhe. Im Jahr 2008 gebe es zwei ungeklärte Geldeingänge auf dem Girokonto der Klägerin. Von der Barabhebung in Höhe von 39.000,-- Euro am 10. Februar 2009 hätten auch unter Berücksichtigung der laufenden Heimkosten zum Zeitpunkt der Antragstellung am 1. Oktober 2009 noch mindestens 30.000,-- Euro vorhanden sein müssen. Die Klägerin könne und wolle den Nachweis nicht führen, dass Vermögen über dem Schonbetrag von 10.000,-- Euro nicht vorhanden sei. Die Nichtaufklärbarkeit könne in diesem Fall nicht zu Lasten der Behörde und damit der öffentlichen Kassen gehen. Nach Aktenlage sei davon auszugehen, dass noch Bargeld über dem Schonbetrag vorhanden sei. Der Vortrag zu den Umständen der erst im Klageverfahren vorgetragenen Darlehensgewährung sei wenig glaubhaft und in wesentlichen Details widersprüchlich. Eine frühzeitige Offenlegung dieser Informationen wäre der Klägerin möglich und zumutbar gewesen. Aus dem Verhalten der Klägerin ergäben sich zwingende Anhaltspunkte für eine absichtliche und erhebliche Aufklärungserschwerung des Sachverhalts. Sowohl unter Berücksichtigung von Art und Folgen der Mitwirkungspflichtverletzung im Sinne einer konsequenten Sachverhaltsverschleierung als auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten und zur Vermeidung von Schäden öffentlicher Kassen sei das Handlungsermessen der Beklagten auf Null reduziert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. Entscheidungsgründe: Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO). Die (Anfechtungs-)Klage im Übrigen ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid vom 24. Juni 2010 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte durfte den Pflegewohngeldantrag nicht wegen fehlender Mitwirkung gemäß § 66 Abs. 1 SGB I ablehnen. § 66 Abs. 1 SGB I ermächtigt den Sozialleistungsträger, soweit die Voraussetzungen einer beantragten Sozialleistung nicht nachgewiesen sind, die Leistung ganz oder teilweise zu versagen, wenn der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert. Die Versagung der Leistung als Sanktion für eine Verletzung der Mitwirkungspflichten des Antragstellers ist schon dann möglich, wenn die in § 66 Abs. 1 SGB I geregelten materiellen und die in § 66 Abs. 3 SGB I bestimmten formellen Voraussetzungen erfüllt sind. Zunächst muss der Antragsteller die in den §§ 60 bis 62 SGB I im Einzelnen vorgesehene und von dem Leistungsträger geforderte Mitwirkung unterlassen haben, obwohl er von ihr nach § 65 SGB I nicht freigestellt ist. Ferner muss zwischen der Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62 SGB I und der erheblichen Erschwerung der Aufklärung des Sachverhalts ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Wegen einer Verletzung der Mitwirkungspflichten darf die beantragte Leistung indessen nicht versagt werden, wenn und soweit gleichwohl die Leistungsvoraussetzungen bereits nachgewiesen sind. Formelle Voraussetzung für die Versagung der beantragten Leistung ist gemäß § 66 Abs. 3 SGB I schließlich, dass der Antragsteller zuvor auf die Rechtsfolge der Verletzung der Mitwirkungspflicht schriftlich hingewiesen worden und seiner Mitwirkungspflicht innerhalb der ihm gesetzten angemessenen Frist nicht nachgekommen ist. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1985 - 5 C 133.81 -, juris. Der angefochtene Bescheid vom 24. Juni 2010 ist deshalb rechtswidrig, weil der Erlass eines Versagungsbescheides nach § 66 SGB I nur mit der fehlenden Mitwirkung begründet werden kann. Hält der Leistungsträger die Angaben des Hilfesuchenden dagegen für unwahr, etwa weil er meint, der Hilfesuchende habe falsche Angaben über seine Einkommens- und Vermögenssituation gemacht, kann er die Leistung nicht nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I versagen, er hat vielmehr die vom Hilfesuchenden gemachten Angaben zu würdigen und anschließend über den geltend gemachten Anspruch als solchen zu entscheiden. Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 1. November 1993 – 5 L 3/92 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Oktober 2008 – 21 K 721/08 -, juris. Im vorliegenden Fall begründet die Beklagte den ausdrücklich auf § 66 SGB I gestützten Bescheid vom 24. Juni 2010 zwar damit, dass durch die fehlende Mitwirkung die Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegewohngeld nicht nachgewiesen seien. Aus dem Verwaltungsvorgang wird aber deutlich, dass die Beklagte die Angaben der Klägerin und der von ihr bevollmächtigten Personen über ihre Vermögenssituation zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides nicht für glaubhaft gehalten hat. So forderte die Beklagte mit Schreiben vom 14. April 2010 und durch Bezugnahme auch erneut mit Schreiben vom 21. Mai 2010 Angaben und Nachweise, wofür die Barabhebung vom Girokonto im Februar 2009 über 39.000,-- Euro verwendet worden sei, obwohl der bevollmächtigte Schwiegersohn der Klägerin bereits am 24. Februar 2010 mitgeteilt hatte, dass die Klägerin auch auf mehrmalige Nachfrage keine Angaben über den Verbleib des Geldes habe machen können. Ebenso forderte die Beklagte mit Schreiben vom 21. Mai 2010 Nachweise, wovon bisher die Heimkosten bezahlt worden seien, obwohl die Tochter der Klägerin am 20. Oktober 2009 mitgeteilt hatte, die über das Pflegewohngeld hinaus gehenden Heimkosten bezahlten die drei Kinder, soweit sie dazu in der Lage seien. Des Weiteren forderte die Beklagte mehrfach, den Erhebungsbogen für Heimbewohner, die keine Sozialhilfe beziehen, vollständig ausgefüllt, unterschrieben und mit Nachweisen versehen einzureichen, obwohl die Klägerin diesen Fragebogen mit Pflegewohngeldantragstellung vollständig ausgefüllt und unterschrieben übersandt hatte und nach Bekanntwerden des Hausverkaufs mit „Eidesstattlicher Versicherung“ vom 10. Januar 2010 bestätigt hatte, dass aus dem Hausverkauf keine Barmittel mehr vorhanden seien. Ausschlaggebend für die Versagung war mithin nicht die Verletzung von konkreten Mitwirkungspflichten, sondern durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben der Klägerin. Vgl. zur Abgrenzung zwischen einer Ablehnung wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I und einer Ablehnung wegen Zweifeln an der Vollständigkeit der Angaben bzw. wegen Unaufklärbarkeit der anspruchsbegründenden Tatsachen etwa Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 1. Juli 1998 – 12 CE 98.1061 -, juris ; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 2. Februar 2000 ‑ 4 L 4204/99 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 1. November 1993 - 5 L 3/92 -, juris. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann offen bleiben, ob der angefochtene Bescheid vom 24. Juni 2010 auch wegen eines Ermessensfehlers rechtswidrig ist. Im Regelfall ist nach § 66 Abs. 1 SGB I in Verbindung mit § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu verlangen, dass die Behörde im Bescheid zum einen erkennen lassen muss, dass sie eine Ermessensentscheidung hat treffen wollen und getroffen hat und dass zum anderen auch die Gesichtspunkte erkennbar sein müssen, von denen der Leistungsträger bei der Ausübung seines Ermessens ausgegangen ist. Ob der Bescheid vom 24. Juni 2010 diese Voraussetzungen erfüllt, erscheint wegen der äußerst knappen Ausführungen, die insbesondere das Bewusstsein, dass hier eine Ermessensentscheidung zu treffen war, jedenfalls nicht eindeutig erkennen lassen, zweifelhaft. Ob das Ermessen hier auf Null reduziert war – wie von der Beklagten zuletzt vorgetragen – bedarf ebenfalls keiner Entscheidung. Der ausdrücklich gemäß § 66 SGB I ergangene Versagungsbescheid kann im Übrigen nicht in einen - in seinen rechtlichen Wirkungen weiterreichenden - Ablehnungsbescheid wegen fehlender Glaubhaftmachung der Anspruchsvoraussetzungen umgedeutet werden (§ 43 Abs. 2 SGB X). Ein solcher Ablehnungsbescheid und der Versagungsbescheid nach § 66 Abs. 1 SGB I sind ihrem Wesen nach verschieden und haben unterschiedliche Rechtsfolgen. Mit dem Versagungsbescheid wird die Leistung - im Gegensatz zum Ablehnungsbescheid - nicht endgültig abgelehnt, vielmehr hat der Antragsteller durch Nachholung seiner Mitwirkungspflichten die Chance, zukünftig seinen Anspruch auf die beantragte Sozialleistung durchzusetzen, ohne erneut einen Antrag stellen zu müssen, und gemäß § 67 SGB I aufgrund einer pflichtgemäßen Ermessensentscheidung des Leistungsträgers auch noch für die Vergangenheit Leistungen zu erhalten. Der Ablehnungsbescheid regelt das Sozialleistungsverhältnis dagegen abschließend und ist damit i.S.d. § 43 Abs. 2 SGB X für den Betroffenen ungünstiger. Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 1. November 1993 - 5 L 3/92 -, juris. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 155 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO und berücksichtigt die wirtschaftliche Bedeutung des Verpflichtungsbegehrens einerseits (der Jahresbetrag des begehrten Pflegewohngeldes: 12 x 647,64 Euro = 7.771,68 Euro; dieser Wert bestimmt auch den festzusetzenden Gegenstandswert des Verfahrens) und den Wert des Anfechtungsbegehrens andererseits, der entsprechend der Kammerpraxis mit der niedrigsten Gebührenstufe von bis zum 300,-- Euro zu bemessen ist. Ist die Beklagte damit aber nur zu einem ganz geringen Teil von 3,8 % unterlegen, hat das Gericht in Anwendung des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO der Klägerin die Kosten ganz auferlegt. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO. Dem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit liegt § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO zugrunde.