Urteil
2 K 4673/07
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2008:1211.2K4673.07.00
4mal zitiert
30Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
34 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages ab-wenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.0.1966 geborene Kläger steht als Lehrer im Angestelltenverhältnis im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes. Er begehrt die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe. 3 Nach Erlangung der Fachoberschulreife im Jahr 1984 absolvierte der Kläger eine Lehre als Maschinenschlosser. Anschließend leistete er ab dem 1. Juli 1988 seinen Wehrdienst. Wegen vorzeitiger Ausmusterung beendete er diesen zum 31. Dezember 1988. Nachdem er anschließend vier Semester an den Fachhochschulen I und J Maschinenbau studiert hatte, besuchte er von 1992 bis 1994 das Abendgymnasium der Stadt M und bestand dort das Abitur. Von 1996 bis 1999 studierte er an der Fachhochschule I1 Architektur. Nach bestandener Prüfung wurde die Diplomurkunde (Diplom-Ingenieur [Fachhochschule]) am 29. September 1999 ausgestellt. Anschließend war er bis 2004 bei der Firma X Germany GmbH beschäftigt. Am 3. Januar 2005 wurde auf Antrag des Klägers durch die Bezirksregierung L die Diplomprüfung als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschule mit dem Studienschwerpunkt Haupt-, Real, und Gesamtschule in den Fächern Technik und Physik anerkannt. 4 Im Frühjahr 2005 bewarb er sich bei der Bezirksregierung L um die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt. In der Zeit vom 22. August 2005 bis 21. August 2007 absolvierte der Kläger den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen an den Gesamtschulen mit den Fächern Physik und Technik. Bereits mit Wirkung vom 11. Oktober 2005 war er während des Vorbereitungsdienstes auf eigenen Antrag an das Studienseminar E versetzt worden. 5 Nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes und bestandener Zweiter Staatsprüfung bewarb er sich um die Einstellung in den öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes. Daraufhin bestätigte die Bezirksregierung E (Bezirksregierung) mit Schreiben vom 8. Juni 2007, dass beabsichtigt sei, ihn zum 6. August 2007 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in den öffentlichen Schuldienst des Landes NRW einzustellen, sofern er die laufbahnrechtlichen und sonstigen Voraussetzungen erfülle. Anderenfalls sei eine unbefristete Beschäftigung im Angestelltenverhältnis nach den Vorschriften des Tarifvertrages der Länder (TV-L) vorgesehen. Mit Arbeitsvertrag vom 16. Juli 2007 wurde der Kläger ab dem 22. August 2007 als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft auf unbestimmte Zeit in den öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes eingestellt. 6 Mit Schreiben vom 30. August 2007 legte der Kläger unter Hinweis auf den sog. Mangelfacherlass Widerspruch gegen die Nichtübernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ein und beantragte gleichzeitig die Übernahme in ein solches Beamtenverhältnis. Die zwischenzeitliche Rücknahme dieses noch unter dem 15. Juni 2005 verlängerten Erlasses verletze seine schutzwürdige Vertrauensposition. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 17. September 2007, zugestellt am 18. September 2007, wies die Bezirksregierung den Widerspruch zurück: Der Kläger habe die Höchstaltersgrenze von 35 Jahren überschritten. Die durch den Mangelfacherlass eingeräumte Möglichkeit, in bestimmten Bedarfsbereichen bis zum 45. Lebensjahr verbeamtet zu werden, habe nur ausnahmsweise und befristet bestanden. Eine Zusicherung der Übernahme in das Beamtenverhältnis sei hieraus nicht herzuleiten gewesen. Der Mangelfacherlass sei durch Erlass vom 23. Juni 2006 bereits zum Abschluss des Einstellungsverfahrens zu Beginn des Schuljahres 2006/2007 aufgehoben worden. Ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot unter Vertrauensschutzgesichtspunkten sei hierin nicht zu sehen. 8 Der Kläger hat am 18. Oktober 2007 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens weiter verfolgt. Er trägt ergänzend vor: Er habe sich bereits im Jahre 2004 aufgrund des Mangelfacherlasses dazu entschieden, in den Lehrerberuf zu wechseln. Er habe seine berufliche Orientierung als Architekt zu einem Zeitpunkt aufgegeben, als der Mangelfacherlass noch Geltung beansprucht habe. Nach erfolgreicher Absolvierung des Vorbereitungsdienstes habe er daher mit einer Verbeamtung rechnen können, zumal der Mangelfacherlass in der Vergangenheit mehrfach verlängert worden sei. Er habe sein Vertrauen in den weiteren Fortbestand dieser Regelung entgegen der Ansicht des Beklagten auch aktiv betätigt. Er habe dafür auch die Unannehmlichkeiten einer weiteren Berufsausbildung und vor allem vorübergehend niedrigere Bezüge in Kauf genommen. Seine Ehefrau habe im Sommer 2003 den ersten Teil einer Aus-/Weiterbildung zur systemischen Beraterin begonnen. Diese habe 2005 geendet und sei komplett vom Arbeitgeber übernommen worden. Der zweite Teil der Ausbildung habe von der Ehefrau selbst getragen werden müssen. Im Sommer 2006 hätten sich seine Ehefrau und er entschlossen, dass die Ehefrau den zweiten Teil der Ausbildung absolvieren solle, da sie zu keinem Zeitpunkt davon ausgegangen seien, dass nach seiner zweiten Staatsprüfung eine Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfolgen würde. Weiterhin habe sein Sohn in Erwartung der Verbeamtung eine kieferorthopädische Behandlung begonnen, die nunmehr nur weitergeführt werde, weil er, der Kläger, die Differenzbeträge zu einer kassenärztlichen Versorgung selbst trage. Seinem somit schutzwürdigen Vertrauen stehe kein gleichwertiges Interesse des Erlassgebers gegenüber. Insgesamt stelle der Aufhebungserlass daher nach den Grundsätzen über die Rückwirkung von Normen einen unzulässigen Eingriff in seine (des Klägers) Rechtsposition dar und könne einer Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht entgegen gehalten werden. 9 Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, 10 den Beklagten unter Aufhebung der mit der Unterbreitung eines unbefristeten Arbeitsvertrages unter dem 16. Juli 2007 konkludent erfolgten Ablehnung seines Einstellungsantrages in das Beamtenverhältnis auf Probe in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 17. September 2007 zu verpflichten, ihn in das Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen. 11 Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er verweist auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2007. Ergänzend verweist er darauf, dass der Kläger zwar vortrage, auf die Verbeamtung vertraut und drauf gestützt auch persönliche Dispositionen getroffen zu haben. Allerdings trage er gerade eben nicht vor, warum dieses Vertrauen auch berechtigt oder schutzwürdig sein solle. 14 Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer sowie ohne mündliche Verhandlung erklärt. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Der Berichterstatter kann im Einverständnis der Beteiligten anstelle der Kammer sowie ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. §§ 87 a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO). 18 Die Klage hat keinen Erfolg. 19 Sie ist zwar als Verpflichtungsklage zulässig, aber nicht begründet. Die in der Unterbreitung des unbefristeten Arbeitsvertrages liegende Ablehnung der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Dieser hat weder einen Anspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis noch darauf, dass der Beklagte über sein Einstellungsbegehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet. 20 Das Gericht kann die mit dem gestellten Antrag begehrte Verpflichtung des Beklagten, den Kläger in das Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen, bereits deshalb nicht aussprechen, weil die Sache insoweit nicht spruchreif ist (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Entscheidung über die Einstellung eines Beamten liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Es ist nicht erkennbar, dass der Beklagte sein Ermessen rechtmäßig allein noch dahin ausüben könnte, den Kläger als Beamten auf Probe einzustellen. Im Rahmen des Einstellungsermessens ist neben anderen Erfordernissen z.B. auch die gesundheitliche Eignung des Bewerbers (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG, § 7 Abs. 1 LBG NRW) von Bedeutung, an die regelmäßig höhere Anforderungen zu stellen sind als an die entsprechende Eignung für das Angestelltenverhältnis. Diese und andere Erfordernisse sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 21 Die Klage hat aber auch mit dem in dem Verpflichtungsantrag als Minus enthaltenen Begehren, den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), keinen Erfolg. 22 Dieses Begehren scheitert allerdings nicht schon daran, dass der Kläger zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebenden Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits ein Alter - nämlich 42 Jahre - erreicht hat, das über dem durch die Laufbahnverordnung vorgeschriebenen Einstellungshöchstalter von 35 Jahren liegt. War das der Klage zu Grunde liegende Begehren im Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten berechtigt, kann dieses auch heute noch berücksichtigt werden, weil § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (LVO NRW) die Möglichkeit vorsieht, eine Ausnahme von dem Höchstalter für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe zuzulassen. 23 Vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 18. Juni 1998 2 C 6.98 , NVwZ 1999, 132, und vom 20. Januar 2000 - 2 C 13.99 , ZBR 2000, 305. 24 Dem Antrag des Klägers auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe war indessen auch seinerzeit nicht stattzugeben. Sein Begehren scheitert daran, dass er die Höchstaltersgrenze für die Begründung eines Beamtenverhältnisses zum Zeitpunkt der begehrten Einstellung überschritten hatte, eine Ausnahme hiervon nicht gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO NRW als erteilt gilt und sich die Nichterteilung einer Ausnahme gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LVO NRW als ermessensfehlerfrei erweist. 25 Art. 33 Abs. 2 GG und die zur Konkretisierung dieser Norm ergangenen beamtenrechtlichen Vorschriften (vgl. §§ 5, 7 LBG NRW) gewähren keinen unmittelbaren Anspruch auf Einstellung oder Übernahme in ein Beamtenverhältnis. Die Entscheidung hierüber liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, der dabei den Grundsatz gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu beachten hat. Der Zugang zu einem solchen Amt ist zudem abhängig von der Erfüllung bestimmter gesetzlicher Anforderungen, zu denen insbesondere auch die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen gehören. Hieran fehlt es im Falle des Klägers. 26 Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 LVO NRW darf als Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a) LVO NRW in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder übernommen werden, wer das in § 52 Abs. 1 LVO NRW festgesetzte 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 27 Nach ständiger Rechtsprechung auch des erkennenden Gerichts ist die durch §§ 6 Abs. 1, 49 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW auf der Grundlage des § 15 LBG NRW festgelegte Altersgrenze mit höherrangigem nationalen und europäischen Recht vereinbar. 28 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 18. Juni 1998 - 2 C 20.97 , ZBR 1999, 22, und 2 C 6.98 , NVwZ 1999, 132, sowie vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 , ZBR 2001, 32; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 22. Oktober 2003 6 A 176/03 , juris, sowie Urteile vom 6. September 2005 - 6 A 300/04 -, juris, vom 15. März 2007 6 A 2007/04 , juris, vom 23. Mai 2007 - 6 A 184/06 -, vom 18. Juli 2007 - 6 A 4436/05 - u.a., vom 16. April 2008 - 6 A 153/06 - u.a., juris, und vom 30. Mai 2008 - 6 A 3347/07 - u.a., www.nrwe.de. 29 Der am 00.0.1966 geborene Kläger hatte die Altersgrenze bereits am 24. März 2001 erreicht, so dass er im Zeitpunkt seiner unbefristeten Einstellung in den Schuldienst mit Wirkung ab dem 22. August 2007 (aufgrund des Arbeitsvertrages vom 16. Juli 2007) die Höchstaltersgrenze nach § 52 Abs. 1 LVO NRW um mehr als sechs Jahre überschritten hatte. 30 Diese Überschreitung war nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 3 oder 4 LVO NRW unschädlich. Hiernach bedeutsame Betreuungszeiten hat weder der Kläger geltend gemacht, noch sind diese sonst ersichtlich. 31 Eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze gilt nicht gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO NRW als erteilt. Eine solche Ausnahmefiktion setzte insbesondere voraus, dass der Kläger den Antrag auf Verbeamtung vor Vollendung seines 35. Lebensjahres gestellt hätte. Die - den Antrag auf Einstellung in das Beamtenverhältnis einschließende - erfolgreiche Bewerbung um Einstellung in den Schuldienst erfolgte aber erst im Frühjahr 2007 und somit im Alter von 41 Jahren. 32 Der Kläger hat auch nicht nach § 84 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW einen Anspruch auf Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe. Nach dieser Bestimmung können auf Antrag der obersten Dienstbehörde das Innenministerium und das Finanzministerium eine Ausnahme von dem Höchstalter gemäß § 52 Abs. 1 LVO NRW zulassen. Der Verordnungsgeber hat die Erteilung einer derartigen Ausnahme an keine besonderen Voraussetzungen gebunden, sondern es einer sachgerechten Ermessensausübung überlassen, ob und in welchem Umfang Abweichungen von der grundsätzlich gebotenen Einhaltung der Höchstaltersgrenze zugelassen werden. Die in diesem Zusammenhang demnach auf eine Überprüfung der Ermessensausübung des Beklagten beschränkte gerichtliche Kontrolle (§ 114 Satz 1 VwGO) führt vorliegend nicht zu einer Aufhebung der angegriffenen Verwaltungsentscheidung. Ermessensfehler lassen sich insoweit nicht feststellen. 33 Allerdings ließ der Beklagte seit etwa 15 Jahren in ständiger, von den Gerichten gebilligter Praxis 34 vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 10. November 1995 6 A 3456/95 , m.w.N. 35 eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze zur Gewinnung von Lehrkräften zu, welche einen dringenden Unterrichtsbedarf decken können. In Konkretisierung dieser Praxis hatte das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSWF) durch den Erlass vom 22. Dezember 2000 für Bewerber mit "Mangelfächern" allgemein eine Überschreitung der Höchstaltersgrenze bis zu 10 Jahren zugelassen (Az. 12122/03 Nr. 1050/00, "Mangelfacherlass", nachfolgend: MFE). Dessen Geltungsdauer war durch Erlass des MSWF vom 23. April 2001 (Az. 121-24/03 Nr. 297/01) zunächst bis zum Abschluss des Einstellungsverfahrens für das Schuljahr 2004/2005 und durch Erlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen (MSJK) vom 16. November 2004 (Az. 211-1.12.03.03-973) weiter bis zum 31. Juli 2007 verlängert worden. Mit weiterem Erlass vom 15. Juni 2005 (Az. 2111.12.03.03-973) hatte das MSJK klargestellt, dass die Verlängerung des MFE insbesondere mit Blick auf die Seiteneinsteiger, die zum 15. August 2005 (unbefristet) eingestellt würden, bis zum Abschluss des Einstellungsverfahrens zu Beginn des Schuljahres 2007/2008 gelte. 36 Der MFE ließ unter Nr. I.1 eine allgemeine Ausnahme von der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze für überalterte Lehrkräfte mit Mangelfächern zu. Diese Bestimmung bezog sich unter anderem auf Bewerber für das Lehramt für die Sekundarstufe I, für die Sekundarstufe II oder für beide Lehrämter an allgemeinbildenden Schulen und beschränkte sich dabei auf Bewerber mit den Unterrichtsfächern Chemie, Englisch, Hauswirtschaft, Informatik, Kunst, Mathematik, Musik, Physik, Sozialwissenschaften, Technik, evangelische Religion, Latein und Sport. Der Kläger verfügt mit seiner Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen in den Fächern Physik und Technik über eine Lehrbefähigung im Sinne des MFE. Damit erfüllte er insoweit die Voraussetzungen des MFE, der als allgemeine Ausnahme von der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze von 35 Jahren eine Überschreitung um längstens zehn Jahre ermöglichte. 37 Der Kläger kann sich jedoch nicht auf die im MFE enthaltene Ausnahmeregelung berufen, weil diese zum Zeitpunkt seiner unbefristeten Einstellung am 16. Juli 2007 nicht mehr galt. Das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSW) hatte nämlich die Mangelfachregelung in der Fassung des Erlasses vom 15. Juni 2005 durch Erlass vom 23. Juni 2006 (Az. 211-1.12.03.03-973, nachfolgend: Aufhebungserlass) vorzeitig aufgehoben. Hiernach galt die Ausnahmeregelung "nunmehr letztmalig für den Abschluss des Einstellungsverfahrens zu Beginn des Schuljahres 2006/2007, d.h., für die in den Ausschreibungsverfahren und Listenverfahren zum Schuljahresbeginn 2006/2007 ausgewählten Lehrkräfte." Der Kläger ist aber erst zu Beginn des Schuljahres 2007/2008 eingestellt worden. 38 Die erkennende Kammer hat entschieden, 39 vgl. etwa Urteil vom 29. Juli 2008 - 2 K 1637/07 -, 40 dass die Verkürzung der Geltungsdauer des MFE durch den Aufhebungserlass rechtlich nicht zu beanstanden ist. Es hat im Einzelnen ausgeführt: 41 Die Verkürzung der Geltungsdauer des MFE durch den Aufhebungserlass kann dem Einstellungsbegehren des Klägers entgegengehalten werden, denn darin liegt im vorliegenden Fall kein Verstoß gegen höherrangiges Recht. 42 (...) 43 Entscheidend ist, ob die erfolgte Verkürzung der Geltungsdauer des MFE in materieller Hinsicht mit dem Gebot des Vertrauensschutzes vereinbar ist. Das ist zu bejahen. 44 Es ist allerdings anerkannt, dass derartige Verwaltungsvorschriften über die ihnen zunächst nur innewohnende interne Bindung hinaus nicht nur vermittels des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG), sondern auch über das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) eine anspruchsbegründende Außenwirkung im Verhältnis der Verwaltung zum Bürger zu begründen vermögen. 45 Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. April 1997 - 3 C 6.95 , BVerwGE 104, 220; BVerwG, Beschluss vom 20. März 1973 - I WB 217.72 , BVerwGE 46, 89; Möstl, in: Erichsen, Allgemeines Verwaltungsrecht, § 19 III, Rdnr. 21. 46 Ein möglicher Anspruch des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis, dem die Überschreitung der Altersgrenze auf Grund der damaligen Mangelfach-Regelung zunächst nicht entgegenstand, konnte jedoch durch den Aufhebungserlass wirksam beseitigt werden, weil die von diesem angestrebte nachträgliche Änderung der Rechtslage sich nach den Grundsätzen über die Rückwirkung von Normen nicht als unzulässiger Eingriff in die Rechtsstellung des Klägers erweist. 47 Eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung liegt vor, wenn ein bereits abgewickelter, in der Vergangenheit abgeschlossener Tatbestand nachträglich neu geregelt wird. Erforderlich ist, dass der von der Rückwirkung betroffene Tatbestand in der Vergangenheit nicht nur begonnen hat, sondern im Zeitpunkt der Neuregelung bereits abgeschlossen war. Dem gegenüber liegt eine grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet. 48 Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 2 C 4.05 , DVBl 2006, 648 ff., m.w.N., stdg. Rspr. 49 Vorliegend handelt es sich aber weder um den Fall einer echten noch um den einer unechten Rückwirkung im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung. 50 Eine echte Rückwirkung weist der Aufhebungserlass vom 23. Juni 2006 deshalb nicht auf, weil er die Abkürzung der Geltungsdauer des MFE gerade nicht rückwirkend, sondern für einen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt, nämlich den Abschluss des Einstellungsverfahrens zu Beginn des Schuljahres 2006/2007 im Sommer bzw. Herbst 2006 vorsah. Der von der Rückwirkung betroffene Tatbestand - die Einstellung von über 35 Jahre alten Bewerbern in ein Probebeamtenverhältnis - war also im Zeitpunkt der Neuregelung noch nicht abgeschlossen. Das Einstellungsverfahren dauerte im Erlasszeitpunkt noch an. 51 Es handelt sich bei der Verkürzung der Laufzeit des MFE durch den Aufhebungserlass im Fall des Klägers auch nicht um eine unechte Rückwirkung. Regelungen mit unechter Rückwirkung sind grundsätzlich innerhalb der sich aus einer Abwägung zwischen dem verursachten Vertrauensschaden und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl ergebenden Grenze zulässig. Schutzwürdig ist von Verfassungs wegen nur das betätigte Vertrauen, das zu einer Rechtsposition geführt hat; auch muss der Vertrauensschaden hinreichend gewichtig sein. 52 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 1987 - 1 BvR 724/81 u.a. , BVerfGE 75, 246; Beschluss vom 28. September 2007 - 2 BvL 5/05 u.a. , www.bverfg.de/entscheidungen. 53 Diese Grundsätze zur unechten Rückwirkung gelten nicht nur für Gesetze, sondern auch für die im Erlasswege festgelegten Ausnahmeregelungen zur Höchstaltersgrenze, da es sich bei diesen ermessenslenkenden Bestimmungen um Verwaltungsvorschriften mit vergleichbaren Auswirkungen handelt. 54 Vgl. für Verwaltungsvorschriften: BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2006 - 5 C 10.05 , BVerwGE 126, 33 60; ähnlich auch BVerwG, Urteil vom 8. April 1997, a.a.O. 55 Indes kommt es im Rahmen der Prüfung einer unechten Rückwirkung zu einer solchen Abwägung nur dann, wenn überhaupt in eine Rechtsposition des Betroffenen eingegriffen worden ist. Die beanstandete Regelung muss auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft eingewirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet haben. 56 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. April 2008 - 1 BvR 1924/07 -, DVBl 2008, 847-850 (Einführung der Beitragspflicht bei gesetzlicher Krankenversicherung); vom 5. Februar 2002 - 2 BvR 305/93, 2 BvR 348/93 -, NJW 2002, 3009-3014 (Aufhebung der Steuerfreiheit von Inhabern von Sozialpfandbriefen); vom 15. Oktober 1996 - 1 BvR 44/92, 1 BvR 48/92 -, NJW 1997, 722-726 (Rückzahlung von Wohnungsbaudarlehen bei Sozialwohnungen). 57 Hieran fehlt es im Fall des Klägers. Er verfügte im Zeitpunkt des Aufhebungserlasses am 23. Juni 2006 nicht über eine rechtlich verfestigte Position, in die durch den Erlass eingegriffen worden ist. 58 Zwar befand er sich am 23. Juni 2006 noch im Vorbereitungsdienst, der erst am 31. Januar 2007 endete. In dieses Rechtsverhältnis griff der Aufhebungserlass jedoch nicht ein. Gemäß § 1 Satz 1 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (OVP) vom 11. November 2003 (BASS 20 03 Nr. 11) besteht das Ziel des Vorbereitungsdienstes darin, die Auszubildenden auf die eigenverantwortliche Unterrichts- und Erziehungstätigkeit an Schulen vorzubereiten. Er wird durch die Zweite Staatsprüfung abgeschlossen und führt dazu, dass die Auszubildenden die Lehramtsbefähigung erwerben und berechtigt sind, Unterricht an den entsprechenden Schulformen und Schulstufen zu erteilen (vgl. § 6 Abs. 1, §§ 7, 8, 9 und 10 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen). Ob sie dies an Privatschulen oder an öffentlichen Schulen tun, ob im Angestellten- oder Beamtenverhältnis, zeigt sich erst nach dem Vorbereitungsdienst. Die Ausbildung selbst lässt alle Möglichkeiten offen. In dieses Ziel den Erwerb der Lehramtsbefähigung - hat der Aufhebungserlass nicht eingegriffen. Er betraf allein die Frage, ob Bewerber, die die Höchstaltersgrenze von 35 Jahren überschritten hatten, ausnahmsweise in ein Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden konnten. 59 Hiervon war der Kläger im Juni 2006 aber noch weit entfernt. Vor einer Übernahme in ein Beamtenverhältnis musste er sich zunächst noch für den öffentlichen Schuldienst bewerben und in den sich anschließenden Auswahlverfahren sodann gegen die Mitbewerber - ob im schulscharfen Auswahlverfahren oder im Listenverfahren - durchsetzen. Damit verfügte der Kläger also am 23. Juni 2006, dem Tag des Aufhebungserlasses, nicht über eine Rechtsposition, die ihn seinem Ziel, der Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe, näher gebracht hätte. Daher konnte der Aufhebungserlass in eine solche Rechtsposition auch nicht eingreifen. 60 Dem stehen die Entscheidungen der Kammer vom 20. November 2007 (2 K 1313/07, 2604/07, 2741/07 und 3106/07) nicht entgegen. Seinerzeit war in allen vier Verfahren dem Übernahmebegehren der Kläger stattgegeben worden, weil das Gericht wegen der vorzeitigen Aufhebung des MFE die Grundsätze des Vertrauensschutzes verletzt sah. In Anwendung der Grundsätze der unechten Rückwirkung war dem betätigten Vertrauen der Kläger in die Fortgeltung des MFE ein höherer Stellenwert beigemessen worden als dem Interesse des Dienstherrn an einem früheren Auslaufen der Ausnahmeregelung. Indes sind diese Überlegungen auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Er unterscheidet sich von den im November 2007 entschiedenen in einem wesentlichen Punkt: Dort befanden sich die Kläger im berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst nach der OVP-B ( Ordnung des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen vom 24. Juli 2003, BASS 20 – 03 Nr. 15 ) und waren im Hinblick auf eine spätere Festeinstellung bereits ausgewählt und eingestellt. Der Vorbereitungsdienst nach der OVP-B war darauf ausgerichtet, die Seiteneinsteiger in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis zu übernehmen und in derjenigen Schule und mit denjenigen Aufgaben weiterzubeschäftigen, an der und mit denen sie auch während des Vorbereitungsdienstes schon beschäftigt waren. Ein weiteres Bewerbungsverfahren vor der Festeinstellung war nicht mehr vorgesehen, sodass sich die Kläger auch nicht mehr gegen Mitbewerber durchsetzen mussten. Aus ihren Arbeitsverträgen ergab sich, dass ihnen bei Bewährung während der gesamten Vertragsdauer und nach Bestehen der Zweiten Staatsprüfung ein Dauerbeschäftigungsverhältnis angeboten werden sollte. Damit hatten sie nach Auffassung der Kammer eine weitgehend gesicherte Rechtsposition erhalten, in die mit der Aufhebung des MFE eingegriffen wurde. Demgegenüber befand sich der Kläger des vorliegenden Verfahrens jedoch im "klassischen" Vorbereitungsdienst nach der OVP. Weder vor noch nach Bestehen der Zweiten Staatsprüfung hatte er eine mit den OVP-B-Seiteneinsteigern vergleichbare Rechtsposition, sondern musste sich erst einmal um Einstellung bemühen. Mit dem Ende des klassischen Referendariats hatte er lediglich die Befähigung errungen, ein Lehramt auszuüben. Allein hierauf war sein Vorbereitungsdienst ausgerichtet. Die Frage einer späteren Festeinstellung bzw. Verbeamtung blieb davon unberührt. 61 Eine rechtlich verfestigte Position, in die durch den Aufhebungserlass eingegriffen worden sein könnte, ergibt sich auch nicht aus der Werbung des beklagten Landes in Presse und Internet, wo durch Inaussichtstellung der Verbeamtung Seiteneinsteiger für den Lehrerberuf gewonnen werden sollten. Auch hierdurch wurden bloße Einstellungserwartungen begründet, die noch kein konkretes Rechtsverhältnis darstellen. 62 Hat nach alledem die vorzeitige Aufhebung des Mangelfacherlasses im Fall des Klägers nicht gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes verstoßen, weil bereits kein Fall einer Rückwirkung vorlag, ist die Klage schon aus diesem Grunde abzuweisen. 63 (...) 64 Der im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Sachverhalt entspricht demjenigen, über den mit Urteil vom 29. Juli 2008 - 2 K 1637/07 - entschieden worden ist. Insbesondere haben beide Kläger den "klassischen" Vorbereitungsdienst nach der OVP durchlaufen. 65 Ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt, weist das Gericht ergänzend auf Folgendes hin: 66 Die Klage wäre selbst dann abzuweisen gewesen, wenn ein Fall unechter Rückwirkung anzunehmen gewesen wäre. Wie bereits ausgeführt, ist von Verfassungs wegen nur das betätigte Vertrauen schutzwürdig, das zu einer Rechtsposition geführt hat. Es ist jedoch schon nicht zu erkennen, dass der Kläger gerade im Vertrauen auf die Fortgeltung der Mangelfachregelung seine ursprüngliche berufliche Ausrichtung aufgegeben hat. 67 Als er sich nach eigenen Angaben im Jahr 2004 entschloss, in den Lehrerberuf zu wechseln, und - offenbar in Umsetzung dieses Entschlusses - am 21. August 2004 bei der Bezirksregierung L beantragte, seine Diplom-Prüfung als Erste Staatsprüfung für das Lehramt anzuerkennen, galt der MFE in der Fassung des Erlasses vom 23. April 2001. Dieser Erlass sah vor, dass die Geltungsdauer des MFE mit Abschluss des Einstellungsverfahrens für das Schuljahr 2004/2005 auslaufen sollte, also im Spätsommer 2004. Der Kläger konnte im Zeitpunkt seiner Entscheidung für den Lehrerberuf bzw. des Antrages auf Anerkennung seiner Diplomprüfung als Erste Staatsprüfung aber unmöglich davon ausgehen, in der verbliebenen knappen Zeit (wenige Wochen) bis Spätsommer 2004 den Vorbereitungsdienst durchlaufen zu haben und eine Verbeamtung zu erreichen. Er nahm den Vorbereitungsdienst überhaupt erst am 22. August 2005 auf. Die Verlängerung der Geltungsdauer des MFE erfolgte erst durch Erlass vom 16. November 2004. Zum Zeitpunkt seines Entschlusses zum Berufswechsel bzw. des Antrages auf Anerkennung des Diploms als Erste Staatsprüfung (21. August 2004) konnte er sich mithin nicht auf eine Verlängerung des Mangelfacherlasses verlassen. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch der Vortrag, sich zum Berufswechsel aufgrund des MFE entschlossen zu haben, als wenig überzeugend. Dessen Verlängerung war zu diesem Zeitpunkt zumindest nicht gewiss. Aus Sicht des Klägers bestand zum damaligen Zeitpunkt allenfalls eine entsprechende Hoffnung bzw. Erwartung. 68 Eine Ausnahmemöglichkeit besteht schließlich auch nicht nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW im Hinblick auf den vom Kläger vom 1. Juli 1988 bis zum 31. Dezember 1988 abgeleisteten Wehrdienst. Das beklagte Land hat das ihm dabei zustehende Ermessen mit Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung - Z B 1 22/03 - 1157/95 - vom 18. September 1995 dahingehend ausgeübt, dass eine Ausnahme von der Altersgrenze generell erteilt ist, wenn sich die Einstellung infolge des Ableistens unter anderem des Wehrdienstes um nicht mehr als die tatsächliche Zeitdauer des Dienstes verzögert hat und der Bewerber zum Zeitpunkt seiner Einstellung die Altersgrenze um nicht mehr als die Zeitdauer des Dienstes überschritten hatte. 69 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. April 2008 - 6 A 153/06 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Februar 2008 - 2 K 4767/07 -. 70 Der Kläger hat die Altersgrenze um einen längeren Zeitraum als den der Ableistung des Wehrdienstes überschritten. Während der Wehrdienst (aufgrund der zwischenzeitlichen Ausmusterung) nur 6 Monate dauerte, war der Kläger bei seiner Einstellung bereits mehr als 6 Jahre überaltert. 71 Unabhängig davon steht einer Ausnahmegewährung entgegen, dass die Ableistung des Wehrdienstes nicht die entscheidende Ursache für die Überschreitung der Altersgrenze war. Die Kausalität ist dann zu verneinen, wenn nach der Zeit eines Dienstes andere von dem Bewerber zu vertretende Umstände beziehungsweise vermeidbare Verzögerungen die Einstellung hinausgeschoben haben. 72 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. November 2000 - 6 A 3593/00 - und vom 20. Januar 2004 6 A 949/03 , Urteil vom 16. April 2008 - 6 A 153/06 - sowie zur entsprechenden Regelung bei Verzögerungen aufgrund von Kinderbetreuungszeiten BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, ZBR 2001, 32; OVG NRW, Urteile vom 6. Juli 1994 - 6 A 1725/93 -, ZBR 1995, 202, und vom 28. Mai 2003 - 6 A 510/01 -, NVwZ-RR 2004, 122; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Februar 2008 2 K 4767/07 . 73 Letzteres ist vorliegend der Fall. Eine solche Unterbrechung des erforderlichen Ursachenzusammenhangs zwischen Wehrdienst und verzögerter Einstellung ist durch andere Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausübung des zunächst erlernten Berufs (Diplom-Ingenieur im Fachbereich Architektur) eingetreten. Darauf und nicht auf den Wehrdienst ist es also vor allem zurückzuführen, dass der Kläger vor Vollendung des 35. Lebensjahres eine unbefristete Einstellung in den Schuldienst des beklagten Landes nicht erreichen konnte. 74 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 75 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 76 Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht für gegeben erachtet.