Urteil
9 K 3101/06
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2007:0419.9K3101.06.00
4mal zitiert
21Zitate
Zitationsnetzwerk
21 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin, ein Lebensmitteldiscounter, erstrebt die Erteilung einer Bebauungsgenehmigung für die Erweiterung ihrer Verkaufsstätte auf dem Grundstück U Straße 33 in N (Gemarkung G1 Flurstücke 786, 787, 788, 957). 3 Während umliegende Grundstücke im Geltungsbereich verschiedener Bebauungspläne liegen, existiert ein Bebauungsplan (u.a.) für das Grundstück der Klägerin nicht. Lage und Umgebung des Grundstücks sind aus dem nachfolgenden Ausschnitt aus der Deutschen Grundkarte ersichtlich: 4 Das Antragsgrundstück liegt auf der Südseite der U Straße im Straßengeviert der L Straße im Osten, dem Ostr. im Süden und der F Straße im Westen. Südöstlich an das Grundstück der Klägerin schließt sich ein Grundstück an, das früher von einer Weberei genutzt wurde; heute befinden sich dort diverse Kleingewerbe und ein Textillager. Auf dem westlichen Nachbargrundstück befindet sich ein Wohngebäude. Auf der dem Antragsgrundstück gegenüber liegenden Seite der U Straße befinden sich im westlichen Bereich ebenfalls Wohnhäuser, in östlicher Richtung schließt sich ein Grundstück an, das vom Schuhunternehmen T als Zentrallager und Verwaltung genutzt wird. Die weitere Umgebung wird wie folgt genutzt: Auf der Westseite der L Straße (Ecke U Straße) liegen drei Wohngrundstücke, im weiteren Straßenverlauf (Ecke Ostr.) befinden sich ein Motorradvertragshändler der Marke C sowie ein Küchenstudio des W Küchenfachhandels. Das gegenüber liegende Grundstück wird von einem D-Vertragshändler als Verkaufs- und Ausstellungshalle genutzt. Auf dem Grundstück Ostr./Ecke F Straße befindet sich ein Karosserie- und Lackbetrieb. Die gegenüber liegende Seite der F Straße wird von einer privaten Ganztagsschule sowie weiter östlich vom Unternehmen M1 als Einzelhandelsbetrieb genutzt. Östlich angrenzend befinden sich ein Sanitär- und Heizungsbetrieb sowie ein Großhandelsbetrieb für Heizung und Installation. Die östliche Seite der F Straße wird bis zur Einmündung U Straße zu Wohnzwecken genutzt. 5 Am 5. April 2005 beantragte die Klägerin die Erweiterung des Einzelhandelsgeschäftes, dessen Errichtung am 13. März 1995 mit einer Verkaufsfläche von 727,97 qm (Verkauf: 709,21 qm sowie Ein- und Ausgang: 18,76 qm) und einer Geschossfläche von 1.062,61 qm genehmigt worden war. Nach den dem Antrag beigefügten Bauvorlagen soll die Verkaufsfläche auf 899,40 qm (Verkauf: 880,96 qm, Ein- und Ausgang: 18,44 qm) und die Geschossfläche auf 1.462,98 qm erweitert werden. 6 Mit Bescheid vom 18. Juli 2005 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte er aus, mit der beantragten Erweiterung entstehe ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb, der schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche habe. 7 Mit ihrem Widerspruch vom 18. August 2005 wandte die Klägerin ein, die geplante Erweiterung füge sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. In der Umgebung des Antragsgrundstücks befinde sich mit dem Karosserie- und Lackbetrieb eine industriegebietstypische Nutzung; mit der Fa. W weise die Umgebung überdies ein Einzelhandelsgroßprojekt auf, auf das sie - die Klägerin - sich als Vorbild berufen könne. Da noch weitere gewerbliche Nutzungen und Wohnungen vorhanden seien, könne die nähere Umgebung keinem der Baugebietstypen der BauNVO zugeordnet werden. Schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche gingen von den Erweiterungsflächen nicht aus. Dass diese zu Kaufkraftabflüssen zwischen 10 und 20 % führten, sei fernliegend. 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 2006 wies die Bezirksregierung E den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Eigenart der näheren Umgebung entspreche einem Mischgebiet. Der Küchenmarkt sei vom Grundstück der Klägerin nicht im Sinne einer Prägung wahrnehmbar; dessen Sortiment sei auch nicht zentrenrelevant. Schädliche Auswirkungen seien gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO zu vermuten, weil die geplante Geschossfläche 1.200 qm überschreite. Anhaltspunkte für eine atypische Situation lägen nicht vor. 9 Die Klägerin hat am 5. Mai 2006 Klage erhoben, mit der sie ergänzend geltend macht, der Betrieb der Fa. W befinde sich nur wenige Meter vom Antragsgrundstück entfernt innerhalb des gleichen Straßengevierts und sei auch nicht als Fremdkörper einzustufen. Zentrale Versorgungsbereiche, die schützenswert seien, seien nicht vorhanden. Die sog. C-Zentren M2-Mitte und O1-Mitte enthielten nur wenige Verkaufsflächen; die Angebotspalette des mittel- und langfristigen Bedarfs sei schwach ausgeprägt. Überdies nehme die von ihr geplante zusätzliche Verkaufsfläche lediglich 1,2 % der Gesamtverkaufsfläche der vorgenannten C- Zentren ein. Eine spürbare Umsatzverteilung werde damit nicht verbunden sein, zumal die autoorientierte Kundschaft bereits jetzt außerhalb der Zentren einkaufe, während die Fußkundschaft auch weiterhin die C-Zentren besuchen werde. Bei der Frage, ob schädliche Auswirkungen vorlägen, verlange § 34 Abs. 3 BauGB einen Vergleich des Ist-Zustandes mit dem Zustand nach der Erweiterung; faktisch müssten diese Auswirkungen deshalb von den Erweiterungsflächen ausgehen. 10 Die Klägerin beantragt, 11 den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 18. Juli 2005 und des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung E vom 21. April 2006 zu verpflichten, ihr den am 5. April 2005 beantragten planungsrechtlichen Vorbescheid zur Erweiterung des Einzelhandelsgeschäftes auf dem Grundstück U Straße 33 in N (Gemarkung G1, Flurstücke 786, 787, 788, 957) zu erteilen. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung führt er unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens aus, auch bei der Erweiterung eines Betriebes seien die Auswirkungen des Gesamtbetriebes und nicht nur der Erweiterung zu beurteilen. Da die Sortimente des klägerischen Betriebes uneingeschränkt zentrenrelevant seien, würde eine Verkaufsflächenausweitung diesen Standort zu Lasten gewachsener Zentren stärken. Bereits jetzt bestehe ein erhebliches Überangebot an Verkaufsflächen bei fast schon problematischer Nachfrageunterdeckung. Diese betrage im engeren Einzugsbereich des Antragsgrundstücks 14,6 Mio. Euro. Der Standort U Straße sei nach dem Nahversorgungs- und Zentrenkonzept" der Stadt N keinem der nahe gelegenen C-Zentren zuzuordnen. Insbesondere die C-Zentren O1-Mitte und M2- Mitte würden durch die geplante Erweiterung gefährdet. In O1 befinde sich ein Q- Markt mit 560 qm Verkaufsfläche, in M2 ein L1-Markt mit 870 qm Verkaufsfläche. 15 Die Berichterstatterin hat die örtlichen Verhältnisse am 1. März 2007 in Augenschein genommen. Insoweit wird auf die Niederschrift über den Ortstermin verwiesen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und des Kartenmaterials ergänzend Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die zulässige Klage ist unbegründet. 19 Die Ablehnung des beantragten Verwaltungsaktes ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ihr steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheides zu, weil ihrem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegenstehen, §§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. 20 Die beantragte Erweiterung der Verkaufsstätte des Lebensmitteldiscounters, die im Hinblick auf die Änderung der bestehenden Bausubstanz gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW genehmigungsbedürftig ist, ist planungsrechtlich unzulässig. Da das Grundstück der Klägerin nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt, richtet sich die Zulässigkeit nach § 34 BauGB. Das Vorhaben erfüllt zwar die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 BauGB, ihm steht aber § 34 Abs. 3 BauGB entgegen. 21 Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist (§ 34 Abs. 1 BauGB). Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung, handelt es sich also um ein so genanntes faktisches Baugebiet, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 BauGB). 22 Bei der Bestimmung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BauGB ist darauf abzustellen, inwieweit sich einerseits das Vorhaben auf die Umgebung und andererseits die Umgebung auf das Baugrundstück prägend auswirken kann. 23 Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, BRS 33 Nr. 36. 24 Bei der Beurteilung dieser Frage kann auch die unterschiedliche Bebauung diesseits und jenseits einer Straße eine Rolle spielen, wobei es wiederum auf die Art des Unterschiedes ankommen kann. 25 BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 C 28,83 -, BRS 42 Nr. 26; Beschluss vom 29. April 1997 - 4 B 67.97 -, BRS 59 Nr. 80; Beschluss vom 11. Februar 2000 - 4 B 1.00 -, BRS 63 Nr. 102. 26 Einzubeziehen ist die tatsächlich vorhandene Bebauung, ggfs. auch die in einem angrenzenden Bebauungsplangebiet, wobei es auf die Festsetzungen des Bebauungsplanes insoweit nicht ankommt. 27 Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Stand: Juli 2006, § 34 Rn. 36 m.w.N.. 28 Die nähere Umgebung erfasst hier nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung und dem der Kammer vermittelten Eindruck von der Örtlichkeit jedenfalls das Geviert, das zwischen der U Straße im Norden, der Straße Ostr. im Süden sowie der F Straße und der L Straße jeweils zwischen den Einmündungen U Straße und Ostr. liegt. Das Gebiet südlich der Ostr. gehört nicht mehr zur maßgebenden Umgebung, weil die Straße insoweit als Zäsur wirkt. Die trennende Wirkung der Straße ergibt sich daraus, dass sie breit ausgebaut ist und beide Seiten optisch deutlich voneinander entfernt sind. Vergleichbares gilt für die östliche Seite der L Straße. Auch diese trennt die Bebauung auf beiden Seiten deutlich voneinander. Der U Straße selbst kommt allerdings keine trennende Wirkung zu, so dass die Nordseite dieser Straße zur maßgeblichen Umgebung zählt. Denn die - verhältnismäßig schmale - U Straße nimmt den Zu- und Abgangsverkehr zum und vom Lebensmitteldiscounter auf. Dieser wirkt sich wegen jenes Verkehrs auch auf die F Straße in südlicher bzw. nordöstlicher Richtung aus. Jedenfalls bis zur Einmündung der F Straße in die C1straße im Norden und zur Einmündung Ostr. im Süden bestehen mithin noch wechselseitige Auswirkungen vom Vorhaben und auf das Vorhaben. 29 Dieses Gebiet ist - abgesehen von dem durch eine Schule genutzten Grundstück auf der F Straße - durch eine Gemengelage von gewerblicher und Wohnnutzung gekennzeichnet. Da sich dort mit dem W-Küchenstudio ein - mit 1336 qm Ausstellungs- und Verkaufsfläche genehmigter - großflächiger Einzelhandelsbetrieb befindet, der das Grundstück der Klägerin mitprägt und ebenso wenig wie andere gewerblich genutzte Grundstücke als Fremdkörper außer Betracht bleiben kann, entspricht die Eigenart der näheren Umgebung keinem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung. Denn großflächige Einzelhandelsbetriebe sind gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nur in einem Sondergebiet oder in einem Kerngebiet, nicht aber etwa in einem Misch- oder Gewerbegebiet zulässig. 30 Das somit nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilende Vorhaben erfüllt die Voraussetzungen dieser Bestimmung. 31 Hinsichtlich der Art der Nutzung fügt sich das Vorhaben in den Rahmen ein, der aus der maßgeblichen Umgebung hervorgeht. Seiner Nutzungsart nach entsteht mit der von der Klägerin geplanten Erweiterung der Verkaufsstätte ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO. Um einen Einzelhandelsbetrieb im Sinne dieser Vorschrift handelt es sich bereits jetzt, da Waren an Endverbraucher abgegeben werden. Dass dieser mit der Erweiterung der Verkaufsfläche einschließlich Ein- und Ausgang auf ca. 899 qm auch großflächig ist, bedarf angesichts der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keiner weiteren Begründung, 32 Urteile vom 24. November 2005 - 4 C 10.04, 4 C 14.04, 4 C 8.05 -, BRS 69 Nrn. 71 - 73, wonach die Großflächigkeit bei Überschreitung der Verkaufsfläche von 800 qm anzunehmen ist, in deren Berechnung auch ein Kassenvorraum und Windfang einzubeziehen sind, 33 und wird auch von der Klägerin nicht in Frage gestellt. Weil das Vorhaben in der maßgeblichen Umgebung mit dem bereits vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetrieb des Unternehmens W ein Vorbild hat, hält es sich im Rahmen der Umgebungsbebauung. 34 Zu diesem Aspekt vgl.: BVerwG, Beschluss vom 20. April 2000 - 4 B 25.00 -, BRS 63 Nr. 103; Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 6 und 7.85 -, BRS 47 Nr. 67; OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2006 - 7 A 964/05 - (Juris). 35 Auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche hält sich das Vorhaben ersichtlich innerhalb des aus der näheren Umgebung hervorgehenden Rahmens; Abweichendes wird vom Beklagten nicht geltend gemacht. Anhaltspunkte, dass das im Begriff des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verletzt sein könnte, bestehen bei der bloßen Erweiterung der Verkaufsfläche ebenfalls nicht. 36 Das Vorhaben ist allerdings mit § 34 Abs. 3 BauGB nicht vereinbar. 37 Hiernach dürfen von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein. 38 Unter zentralen Versorgungsbereichen sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde zu verstehen, denen auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen eine bestimmte Versorgungsfunktion für die Gemeinde zukommt. Ein Versorgungsbereich" setzt vorhandene Nutzungen voraus, die für die Versorgung der Einwohner der Gemeinde oder eines Teiles des Gemeindegebietes insbesondere mit Waren aller Art von Bedeutung sind. Zentral" sind Versorgungsbereiche nicht nur dann, wenn sie nach Lage, Art und Zweckbestimmung der gemeindeweiten bzw. übergemeindlichen Versorgung - wie die Innenstadtzentren - dienen, sondern auch, wenn sie die Grund- oder Nahversorgung - wie Neben- oder Quartierszentren - sicherstellen sollen. 39 Vgl. dazu im einzelnen: OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2006, a.a.O.; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: Juli 2006, § 34 Rn. 85; Uechtritz, DVBl. 2006, 799 (802 f., 807); Janning, BauR 2005, 1723 (1725); vgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 20. November 2006 - 4 B 50/06 - (Juris). 40 Der Charakter eines bestimmten Bereichs kann sich sowohl aus gemeindlichen Bauleitplänen als auch aus den vorhandenen örtlichen Gegebenheiten ergeben. Bei der Ermittlung der tatsächlichen Verhältnisse kann auf planungsrechtlich nicht verbindliche Konzeptionen der Gemeinde zurückgegriffen werden, wenn diese - wie etwa Einzelhandelskonzepte - Aussagen über zentrale Versorgungsbereiche und deren Sicherung und Entwicklung enthalten. Denn diese sind in besonderer Weise geeignet, die für die Beurteilung als Versorgungsbereich erforderlichen Zusammenhänge deutlich zu machen. 41 Vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 15/2250, S. 54; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., Rn. 85; Uechtritz, DVBl. 2006, 799 (803, 807 f.); Janning, BauR 2005, 1723 (1725 ff.); kritisch, soweit Einzelhandelskonzepte erst noch zu entwickelnde Versorgungsbereiche umschreiben: OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2006, a.a.O.. 42 Die vom Beklagten benannten Stadtteilzentren O1-Mitte und M2-Mitte sind solche zentralen Versorgungsbereiche. Sie sind nicht nur im Nahversorgungs- und Zentrenkonzept" der Stadt N als - schon bestehende, nicht erst zu entwickelnde - sog. C-Zentren (lokale Versorgungszentren) aufgeführt (vgl. S. 17, 41 und 47), sondern bereits in Bauleitplänen erfasst. So setzen die Bebauungspläne Nr. 293 und 218 den überwiegenden Bereich des Zentrums O1-Mitte als Kerngebiet" fest; ein Teilbereich des Zentrums M2-Mitte ist im Flächennutzungsplan als Kerngebiet" dargestellt. Das Nahversorgungs- und Zentrenkonzept", das nach Angaben des Beklagten kurz vor der Beschlussfassung durch den Rat steht, kann schon jetzt jedenfalls hinsichtlich der Feststellungen zum Ist-Zustand herangezogen werden. Denn es enthält eine aktuelle Bestandsaufnahme der Einzelhandelsstruktur der Stadt und differenziert nachvollziehbar und plausibel zwischen den Hauptgeschäfts-, Stadtbezirks- und Stadtteilzentren. Insbesondere trifft es für die - räumlich abgegrenzten - C-Zentren O1-Mitte und M2-Mitte Aussagen zur städtebaulichen Situation und zum jeweiligen Warenangebot (vgl. S. 41 und 47 des Konzepts). Unabhängig von jenen planerischen Festlegungen und gemeindlichen Zielvorgaben kommt beiden Zentren nach den bestehenden tatsächlichen Verhältnissen eine Versorgungsfunktion für ihre Stadtteile zu. In ihnen werden Waren für den täglichen und teilweise sogar für den mittelfristigen Bedarf angeboten: So verfügt M2 u.a. über einen Lebensmittelmarkt (L1) sowie über einen Fachdiscounter (T1), zwei Apotheken, mehrere Blumenläden und Bekleidungsgeschäfte, eine Lotto- Annahmestelle und einen Computerladen. In O1-Mitte befinden sich ein Lebensmittelgeschäft (Q), ebenfalls ein T1-Markt, ein Bioladen, mehrere Bäcker, ein Fleischer, zwei Apotheken, ein Tabakladen, ein Schuhgeschäft, ein Sanitätshaus, ein Kindermodengeschäft, ein Optiker, ein Bastelladen, mehrere Blumenläden sowie ein Computergeschäft. Damit existieren zwei Nahversorgungszentren, die jeweils mehrere Einzelhandelsbetriebe mit konkurrierenden bzw. sich ergänzenden Warenangeboten aufweisen. Dass sie auf verhältnismäßig geringen Verkaufsflächen angeboten werden, stellt ihre Einstufung als zentrale Versorgungsbereiche entgegen der Auffassung der Klägerin nicht in Frage. Abgesehen von Lebensmittelgeschäften haben nämlich die meisten Geschäfte, die Waren für den täglichen Bedarf anbieten, regelmäßig nur einen kleinen Flächenbedarf. Dies gilt gerade für die in M2 und O1 vorhandenen, oben aufgeführten Betriebe. Die Feststellung des Nahversorgungs- und Zentrenkonzepts", in beiden Zentren fehlten einige Sortimente des mittel- und langfristigen Bedarfs - etwa Bücher, Sport- und Freizeitartikel -, führt ebenso wenig dazu, sie nicht als zentrale Versorgungsbereiche anzusehen. Denn im kurzfristigen Bedarfsbereich ist das Angebot in O1 relativ vollständig, in M2 zumindest ausreichend. 43 Sind mithin die Stadtteilzentren O1-Mitte und M2-Mitte als der Nahversorgung dienende zentrale Versorgungsbereiche zu qualifizieren, so sind vom Vorhaben der Klägerin auch schädliche Auswirkungen auf diese zu erwarten. 44 Mit Vorhaben i.S.d. § 34 Abs. 3 BauGB ist das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt, nicht nur die Erweiterungsfläche gemeint. Denn die bauplanungsrechtliche Prüfung hat sich immer auf das Vorhaben" i.S.v. § 29 Satz 1 BauGB insgesamt - hier in Form der Änderung einer baulichen Anlage - zu beziehen. Schon weil diese Änderung des Bestandes der bereits vorhandenen baulichen Anlage kein selbständiges, abtrennbares Vorhaben darstellt, kann sie nicht isoliert geprüft werden. Hier kommt hinzu, dass der Einzelhandelsbetrieb der Klägerin erst durch die beabsichtigte Verkaufsflächenerweiterung die Schwelle zur Großflächigkeit überschreitet und schon deshalb die Genehmigungsfrage für das Gesamtvorhaben neu aufgeworfen werden muss. 45 Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 - 4 C 17.91 -, BRS 55 Nr. 72; Beschluss vom 29. November 2005 - 4 B 72.05 -, BRS 69 Nr. 77; VGH BW, Urteil vom 13. Juli 2004 - 5 S 1205/03 -, BauR 2005, 968 ff.. 46 Im Anwendungsbereich des § 11 Abs. 3 BauNVO gilt dies auch für die Feststellung von Auswirkungen i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO. 47 BVerwG, Beschluss vom 29. November 2005, a.a.O.. 48 Nichts anderes kann für die Prüfung schädlicher Auswirkungen eines Vorhaben nach Maßgabe des § 34 Abs. 3 BauGB gelten. Da stets das vom Bauherrn angestrebte Ergebnis der Baumaßnahme den bauplanungsrechtlichen Vorschriften entsprechen muss, ist bei einer geplanten Erweiterung eines Einzelhandelsbetriebes maßgeblich, ob von dem Gesamtvorhaben mit seiner dann bestehenden Verkaufs- und Geschossflächenzahl Beeinträchtigungen des betroffenen zentralen Versorgungsbereichs zu befürchten sind. Der Auffassung der Klägerin, diese müssten von den Erweiterungsflächen ausgehen, kann mithin nicht gefolgt werden. Die von ihr zum Beleg herangezogene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zur Erweiterung des Einkaufszentrums D1 P, 49 Urteil vom 6. Juni 2005 - 10 D 145/04.NE -, BRS 69 Nr. 2, 50 nimmt zu prognostizierten Umsatzverteilungen durch die Verkaufsflächenerweiterung in einem anderen rechtlichen Zusammenhang Stellung, der auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar ist. 51 Schädliche Auswirkungen des so verstandenen Vorhabens sind nach dem Wortlaut der Norm und dem in der Begründung des Gesetzentwurfs zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, 52 BT-Drs. 15/2250, S. 54, 53 solche, die die städtebauliche Funktion des betroffenen zentralen Versorgungsbereichs in beachtlicher Weise beeinträchtigen. 54 In diesem Sinne auch: OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2006, a.a.O.; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., Rn. 86; vgl. ferner: OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2007 - 10 B 2675/06 - (Juris). 55 Bestreben des Gesetzgebers war es, mit der Einfügung des neuen Absatzes 3 in § 34 BauGB der höchstrichterlichen Rechtsprechung entgegenzuwirken, nach der bei Zulassungsentscheidungen im unbeplanten Innenbereich über die nähere Umgebung hinausgehende Fernwirkungen keine Bedeutung haben. Vorhaben, die wegen ihrer über die nähere Umgebung hinausreichenden Wirkungen Funktionsstörungen in bestimmten zentralen Versorgungsbereichen befürchten lassen, sollen nach den gesetzgeberischen Vorstellungen nicht mehr genehmigt werden können. 56 Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 15/2250, S. 33 und 54. 57 Ausgehend von dieser Zielsetzung ist mit städtebaulich nachteiligen Auswirkungen jedenfalls dann zu rechnen, wenn das Vorhaben außerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs angesiedelt werden soll, sein Warenangebot gerade (auch) solche Sortimente umfasst, die zu den für die Versorgungsfunktion des betreffenden zentralen Versorgungsbereichs typischen Sortimenten gehören und das Vorhaben nach seiner konkreten Lage und Ausgestaltung erwarten lässt, dass die Funktionsfähigkeit des betroffenen zentralen Versorgungsbereichs in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigt wird. 58 Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2006, a.a.O.; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., Rn. 86. 59 Für diese Prognoseentscheidung ist auf städtebaulich maßgebliche Kriterien - namentlich das Warenangebot und die Verkaufsfläche im Vergleich zur Verkaufsfläche derselben Branche im zentralen Versorgungsbereich - abzustellen. 60 OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2006, a.a.O.. 61 Diese beiden Gesichtspunkte sind in Gebieten, die, anders als hier, im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen oder nach § 34 Abs. 2 BauGB zu beurteilen sind, im Regelungssystem des § 11 Abs. 3 BauNVO zu berücksichtigen. Die Norm erfasst in Satz 1 Nr. 2 Einzelhandelsbetriebe, die auf Grund ihrer Verkaufsfläche großflächig sind, und statuiert in Satz 3 die Regelvermutung, dass nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung bei einer 1.200 qm überschreitenden Geschossfläche anzunehmen sind. Ob die Vermutung widerlegt werden kann, hängt nach ständiger Rechtsprechung 62 - vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 29/04 -, BauR 2004, 1735 ff.; Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10/04 -, a.a.O. - 63 u.a. vom Warenangebot ab. 64 Da auch die Schutzfunktion für zentrale Versorgungsbereiche einer Gemeinde in § 34 Abs. 3 BauGB und § 11 Abs. 3 BauNVO nach dem Anliegen des Gesetzgebers vergleichbar ist, können die Wertungen des § 11 Abs. 3 BauNVO zumindest hinzugezogen werden, auch wenn insbesondere die Vermutungsregel des Satzes 3 in § 34 Abs. 3 BauGB nicht übernommen wurde. Es spricht nichts dafür, dass der Gesetzgeber, der mit der Schaffung des § 34 Abs. 3 BauGB beabsichtigte, gerade (auch) die großflächigen Einzelhandelbetriebe i.S.v. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauNVO zu erfassen, dabei die übrigen Wertungen jener Norm ausklammern wollte. 65 In diese Richtung bereits: VG Arnsberg, Urteil vom 25. Januar 2005 - 4 K 572/04 - (Juris); Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., Rn. 86 b; Janning, a.a.O. (S. 1725 ff.); Reidt, UPR 2005, 241 (245 f.); mit Einschränkungen: OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2006, a.a.O.; a.A.: VG Düsseldorf, Urteil vom 15. November 2004 - 4 K 4311/03 -, S. 9 UA. 66 Ob neben diesen Kriterien voraussichtliche Umsatzumverteilungen einen wesentlichen Indikator bei der Prognose darstellen, 67 kritisch: OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2006, a.a.O.; entgegen: OVG NRW, Urteil vom 22. März 2006 - 21 A 1849/04 -, S. 24 UA; VG Arnsberg, Urteil vom 25. Januar 2005, a.a.O.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Mai 2006 - 10 K 6950/04 - (Juris); Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., Rn. 86 a; Uechtritz, a.a.O. (S. 809); Gatawis, NVwZ 2006, 272 (275), 68 kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn Funktionsstörungen sind hier bereits auf Grund der beiden zuerst genannten Merkmale - dem Warenangebot und der Verkaufsfläche des klägerischen Betriebs - zu erwarten. Überdies führt auch die Heranziehung der Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zur Annahme schädlicher Auswirkungen. 69 Der außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche O1-Mitte und M2-Mitte und zu diesen in einer Entfernung von jeweils etwa 1000 m Luftlinie errichtete Lebensmitteldiscounter bietet bereits jetzt Waren an, die der Nahversorgung der Bevölkerung dienen, nämlich Lebensmittel und Getränke sowie Drogerie- und Kosmetikartikel. Das Sortiment umfasst - jedenfalls zeitweise - auch weitere zentren- und nahversorgungsrelevante Waren, wie Bekleidung, Computer und Schreibwaren. Daran soll sich auch nach der beabsichtigten Erweiterung nichts ändern. Diese Waren werden auch in den beiden zentralen Versorgungsbereichen angeboten. Das Sortiment zielt damit gerade auf die Kundschaft ab, deren Versorgung die beiden in räumlicher Nähe liegenden Stadtteilzentren dienen. Werden die Verkaufsflächen des klägerischen Vorhabens und der beiden Einzelhandelsbetriebe in O1 bzw. M2 ins Verhältnis gesetzt, so ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die städtebauliche Funktion dieser Nahversorgungszentren in beachtlicher Weise beeinträchtigt werden kann, sollte der Betrieb der Klägerin in der geplanten Weise erweitert werden. Die Gesamtverkaufsfläche des Discounters betrüge dann 899,40 qm, während der L1- Markt in M2 nur über rund 870 qm und der Q-Markt in O1 sogar nur über ca. 560 qm verfügt. Auch wenn die Verkaufsflächen weiterer Einzelhandelsbetriebe in jenen Zentren mit auch von B angebotenem Sortiment berücksichtigt würden (z.B. die T1- Märkte mit jeweils rund 270 qm Verkaufsfläche in M2 bzw. O1, der Bioladen mit 45 qm Verkaufsfläche in O1 und die Computerläden mit 75 bzw. 45 qm i n M2 bzw. O1), bliebe die Größenordnung des erweiterten B-Marktes erheblich. Im Verhältnis zu den aufgeführten Verkaufsflächen in M2 macht die Verkaufsfläche des Gesamtvorhabens ca. 74 % aus, zu jenen in O1 sogar mehr als 97 %. Dies lässt eine Verdrängung insbesondere der genannten Geschäfte mit dem gleichen Warenangebot befürchten; jedenfalls brächte die Erweiterung Gefahren für diese Betriebe und damit für die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung in den Stadtteilzentren mit sich. Dass diese Versorgung bereits jetzt gefährdet ist, belegen die - vom Beklagten aufgelisteten und von der Klägerin nicht in Zweifel gezogenen - zahlreichen Leerstände in beiden Stadtteilzentren. Eine Erweiterung des B-Marktes würde diesen städtebaulichen Missstand verstärken. Zudem überschritte die Geschossfläche des erweiterten Betriebes mit 1.462,98 qm die in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO bezeichnete Größenordnung von 1.200 qm. Für eine Entkräftung der nach den vorstehenden Ausführungen heranzuziehenden Regelvermutung (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO) bestehen angesichts des nahversorgungstypischen Warenangebots der Klägerin keine Anhaltspunkte. Auch unter dem Aspekt der Unterversorgung lässt sich eine Ausnahmesituation nicht begründen. Der Beklagte hat vielmehr unwidersprochen darauf hingewiesen, dass schon jetzt ein erhebliches Überangebot an Verkaufsflächen besteht. 70 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 71 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. 72 Die Berufung war gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Durch die Neuregelung des § 34 Abs. 3 BauGB werden über den Einzelfall hinausgehende Fragen aufgeworfen, die rechtsgrundsätzlicher Klärung bedürfen. 73