Urteil
4 K 572/04
VG ARNSBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein unbestimmter Begriff in einer textlichen Festsetzung des Bebauungsplans kann zur Unwirksamkeit der betroffenen Festsetzung und gegebenenfalls der gesamten Satzung führen, wenn der Planungswille nicht hinreichend bestimmbar ist.
• Ist ein Bebauungsplan unwirksam, gilt für die Zulässigkeit eines Vorhabens § 34 BauGB; ein nach § 34 Abs.1 oder 2 zulässiges Vorhaben kann nach § 34 Abs.3 BauGB dennoch unzulässig sein, wenn schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten sind.
• Bei der Prüfung nach § 34 Abs.3 BauGB reicht die Möglichkeit nicht unerheblicher schädlicher Auswirkungen; wirtschaftliche Auswirkungen sind anhand von Kaufkraftabfluss und raumordnerischer Relevanz zu beurteilen.
Entscheidungsgründe
Unbestimmte Bebauungsplanfestsetzung führt zu Planunwirksamkeit; § 34 Abs.3 BauGB verhindert Elektrofachmarkt • Ein unbestimmter Begriff in einer textlichen Festsetzung des Bebauungsplans kann zur Unwirksamkeit der betroffenen Festsetzung und gegebenenfalls der gesamten Satzung führen, wenn der Planungswille nicht hinreichend bestimmbar ist. • Ist ein Bebauungsplan unwirksam, gilt für die Zulässigkeit eines Vorhabens § 34 BauGB; ein nach § 34 Abs.1 oder 2 zulässiges Vorhaben kann nach § 34 Abs.3 BauGB dennoch unzulässig sein, wenn schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten sind. • Bei der Prüfung nach § 34 Abs.3 BauGB reicht die Möglichkeit nicht unerheblicher schädlicher Auswirkungen; wirtschaftliche Auswirkungen sind anhand von Kaufkraftabfluss und raumordnerischer Relevanz zu beurteilen. Die Klägerin beantragte die teilweise Nutzungsänderung eines genehmigten Möbelmitnahmemarktes auf dem Grundstück E. Straße 19 in Witten in einen Elektrofachmarkt mit rund 2.256 qm Verkaufsfläche. Im Bebauungsplan Nr. 175 waren in zwei Sondergebieten großflächige Einzelhandelsbetriebe vorgesehen; Fachmärkte waren jedoch nur für "nicht citytypische Sortimente" bis 3.000 qm zugelassen. Die Beklagte verweigerte die Baugenehmigung mit der Begründung, das Sortiment des geplanten Elektrofachmarktes sei citytypisch und damit planungsrechtlich unzulässig; der Landrat bestätigte dies unter Bezug auf den Einzelhandelserlass NRW und Gutachten. Die Klägerin rügte Unbestimmtheit des Begriffs "citytypisch" und die Nichtübereinstimmung von Beschlussvorlage und Plan sowie die mittlerweile geänderten tatsächlichen Verhältnisse. Der Bebauungsplan wurde vom Gericht als in Teilen nicht bestimmbar bewertet, sodass statt planungsrechtlicher Beurteilung § 34 BauGB heranzuziehen war. • Der Bebauungsplan enthält die Einschränkung "Fachmärkte für nicht citytypische Sortimente" ohne hinreichende inhaltliche Konkretisierung; der Begriff ist nicht legaldefiniert und lässt sich weder aus Plantext noch Begründung sicher ermitteln. • Weil der Rat durch den Ausschluss citytypischer Sortimente deutlich machen wollte, dass konkurrenzrelevante Sortimente von Fachmärkten ausgeschlossen werden sollten, wäre bei Bekanntheit der Unwirksamkeit des Begriffs dem Rat ein anderer wirksamer Wortlaut zuzutrauen; eine Teilreparatur durch das Gericht ist unzulässig, weshalb die Unbestimmtheit die gesamte Satzung beeinflusst und zur Unwirksamkeit führen kann. • Mangels wirksamem Bebauungsplan ist die Nutzungsänderung nach § 34 BauGB zu beurteilen; die nähere Umgebung ist als faktisches Kerngebiet zu qualifizieren, sodass die Art der Nutzung grundsätzlich zulässig wäre. • Die 2004 eingefügte Regelung des § 34 Abs.3 BauGB verhindert die Zulassung eines nach § 34 Abs.1/2 zulässigen Vorhabens, wenn schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Gemeinde oder benachbarter Gemeinden zu erwarten sind. • Für die Prüfung nach § 34 Abs.3 BauGB sind wirtschaftliche Auswirkungen, insbesondere Kaufkraftabfluss und raumordnerische Relevanz, maßgeblich; hier besteht aufgrund Verkaufsfläche, Sortimentstiefe, Nähe zur Innenstadt und vorhandenen Innenstadtanbietern mit Magnetwirkung eine hohe Wahrscheinlichkeit erheblicher Kaufkraftabflüsse. • Gutachterliche Werte (Umsatzumverteilung in relevanten Bereichen) rechtfertigen die Prognose schädlicher Auswirkungen auch unterhalb pauschaler Prozentgrenzen; ferner sind Fernwirkungen auf umliegende Versorgungsbereiche (z. B. Bochum, Dortmund) zu erwarten. • Die bauordnungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit war zudem bis zum 20.07.2004 nicht gegeben, weil für die Nutzungsänderung ein Brandschutzkonzept vorzulegen war; dessen Fehlen machte den Antrag unvollständig und nicht positiv beschiedbar. Die Klage wurde abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung, weil der Bebauungsplan Nr. 175 wegen unbestimmter Festsetzungen nicht hinreichend bestimmbar ist und damit nicht anwendbar war, und weil bei Anwendung von § 34 BauGB die Neuansiedlung eines großflächigen Elektrofachmarktes nach § 34 Abs.3 BauGB schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in Witten und benachbarten Gemeinden erwarten lässt. Auch ein Vorbescheid war zu versagen und ein Feststellungsantrag über die Rechtswidrigkeit der Versagung bis 1. Juli 2004 ist unbegründet, da der Bauantrag ohne das erforderliche Brandschutzkonzept nicht positiv beschiedungsfähig war. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.