Urteil
4 K 4311/03
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Bauvorbescheid ist nach den zum Verhandlungszeitpunkt geltenden Vorschriften des BauGB zu prüfen; bei Verfahren wie einer Bauvoranfrage ist die neue Gesetzesfassung anzuwenden.
• Bei der Zulässigkeitsprüfung nach § 34 BauGB ist die „nähere Umgebung“ so zu bestimmen, dass sowohl die auf das Vorhaben wirkende als auch die vom Vorhaben beeinflusste Umgebung zu berücksichtigen ist; eine schmale Straße begründet nicht ohne weiteres eine trennende Wirkung.
• Schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche i.S. des § 34 Abs. 3 BauGB sind nur dann zu versagen, wenn sie unmittelbar und gewichtig städtebauliche Folgen haben; rein wettbewerbliche Effekte genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Bauvorbescheid für Einzelhandelsmarkt zulässig; keine schädlichen städtebaulichen Auswirkungen (§ 34 BauGB) • Ein Bauvorbescheid ist nach den zum Verhandlungszeitpunkt geltenden Vorschriften des BauGB zu prüfen; bei Verfahren wie einer Bauvoranfrage ist die neue Gesetzesfassung anzuwenden. • Bei der Zulässigkeitsprüfung nach § 34 BauGB ist die „nähere Umgebung“ so zu bestimmen, dass sowohl die auf das Vorhaben wirkende als auch die vom Vorhaben beeinflusste Umgebung zu berücksichtigen ist; eine schmale Straße begründet nicht ohne weiteres eine trennende Wirkung. • Schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche i.S. des § 34 Abs. 3 BauGB sind nur dann zu versagen, wenn sie unmittelbar und gewichtig städtebauliche Folgen haben; rein wettbewerbliche Effekte genügen nicht. Die Klägerin beantragte am 3.7.2002 einen planungsrechtlichen Bauvorbescheid für einen eingeschossigen M‑Markt mit 699 qm Verkaufsfläche auf einem 6.312 qm großen Grundstück an der O‑Straße in E. Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 29.10.2002 ab; die Bezirksregierung bestätigte dies im Widerspruchsbescheid vom 28.5.2003, weil sich das Vorhaben nach § 34 Abs.1 BauGB nicht in die kleinteilige straßenrandnahe Bebauung einfüge und die Baukörpertiefe deutlich überschreite. Die Klägerin klagte und berief sich u.a. darauf, dass auf der gegenüberliegenden Straßenseite bereits ein B‑Markt und andere großflächige Nutzungen bestünden und die Straße keine trennende Wirkung habe. Das Gericht führte eine Ortsbesichtigung durch und berücksichtigte Flächennutzungspläne und Stellungnahmen des Stadtplanungsamtes. • Anwendbares Recht: Die Zulässigkeit des Vorhabens ist nach der zum Zeitpunkt der Verhandlung geltenden Neufassung des BauGB zu beurteilen; Verfahrensüberleitung führt hier nicht zu einem Anspruch auf Erteilung nach alter Rechtslage. • Zu prüfende Vorschrift: Das Vorhaben ist entweder nach § 34 BauGB (bei Lage in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil) oder nach § 35 BauGB (sonst) zu beurteilen; die Kammer ging vertretbar davon aus, dass ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vorliegt und stellte auf § 34 ab. • Bestimmung der näheren Umgebung: Maßgeblich ist die Wechselwirkung zwischen Vorhaben und Umgebung; die gegenüberliegende Straßenseite ist zu berücksichtigen, weil die O‑Straße schmal ist und keinen trennenden Charakter hat. • Einfügen nach Art und Maß: Einzelhandelsnutzung, offene Bauweise, Trauf- und Firsthöhen sowie Grundfläche fügen sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein; vergleichbare großflächige Anlagen (B‑Markt, Autohäuser, Reithalle) sind vorhanden, sodass das Vorhaben keinen augenfälligen Gegensatz zur Umgebung bildet (§§ 16, 23 BauNVO relevant für Maß und Lage). • Zentrale Versorgungsbereiche (§ 34 Abs.3 BauGB): Die Vorschrift ist restriktiv auszulegen; sie erfasst nur unmittelbare und gewichtig städtebauliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche, nicht rein wettbewerbliche Effekte. Der Beklagte hat keine konkreten, gewichtigen Anhaltspunkte dargelegt, dass durch das Vorhaben zentrale Versorgungsbereiche der benannten Stadtteile städtebaulich beeinträchtigt würden; allgemeine Hinweise auf vorhandene Nahversorgung oder mögliche Kaufkraftverlagerungen genügen nicht. • Alternative Prüfung nach § 35: Selbst wenn das Grundstück als Außenbereich zu beurteilen wäre, wäre das Vorhaben nach § 35 Abs.2 BauGB zulässig; es widerspricht nicht den Darstellungen des Flächennutzungsplans (Gewerbegebiet) und es sind keine öffentlichen Belange beeinträchtigt. • Rechtsfolge: Die Verwaltungsbehörde hat den Bauvorbescheid zu erteilen, weil die formellen und materiellen Voraussetzungen für eine Zulässigkeit vorliegen; der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs.5 VwGO). Die Klage ist begründet. Das Gericht hebt den Bescheid des Beklagten auf und verpflichtet ihn, der Klägerin den beantragten planungsrechtlichen Bauvorbescheid für die Errichtung der M‑Filiale auf dem Grundstück an der O‑Straße zu erteilen. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung des Vorbescheides nach §§ 71 Abs.2, 75 Abs.1 S.1 BauO NRW, weil das Vorhaben sich nach § 34 BauGB in die nähere Umgebung einfügt und keine schädlichen städtebaulichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten sind. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.