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Beschluss

11 K 6446/06

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die örtliche Zuständigkeit für Anfechtungsklagen richtet sich nach dem Ort, in dem der angefochtene Verwaltungsakt erlassen wurde (§ 52 Nr. 3 Satz 1 VwGO). • Nur wenn es sich um die zentrale Zuständigkeit eines Amtes für Ausbildungsförderung für Auslandsfälle handelt, begründet dies eine abweichende örtliche Zuständigkeit nach § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO. • Ist der angefochtene Bescheid von einem örtlichen Bezirksamt für eine inländische Ausbildung erlassen, ist das zuständige Verwaltungsgericht am Sitz dieses Amtes zu entscheiden.
Entscheidungsgründe
Örtliche Zuständigkeit bei Anfechtungsklage gegen BAföG-Rückforderungsbescheid • Die örtliche Zuständigkeit für Anfechtungsklagen richtet sich nach dem Ort, in dem der angefochtene Verwaltungsakt erlassen wurde (§ 52 Nr. 3 Satz 1 VwGO). • Nur wenn es sich um die zentrale Zuständigkeit eines Amtes für Ausbildungsförderung für Auslandsfälle handelt, begründet dies eine abweichende örtliche Zuständigkeit nach § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO. • Ist der angefochtene Bescheid von einem örtlichen Bezirksamt für eine inländische Ausbildung erlassen, ist das zuständige Verwaltungsgericht am Sitz dieses Amtes zu entscheiden. Der Kläger erhielt für den Besuch eines Kollegs in Berlin Ausbildungsförderung ab Januar 2001. Das Bezirksamt D von Berlin erließ am 28. Februar 2006 einen Bescheid, mit dem die Ausbildungsförderung zurückgefordert wurde. Der Kläger richtete seine Anfechtungsklage nicht beim Verwaltungsgericht Berlin, sondern beim Verwaltungsgericht Düsseldorf. Streitgegenstand ist die Zuständigkeit des Gerichts für die Klage gegen den Rückforderungsbescheid des Bezirksamtes. Relevante Tatsache ist, dass der Kläger keine Ausbildung im Ausland absolviert hat. Es geht um die Frage, ob das Bezirksamt als Auslandsamt im Sinne der Sonderzuständigkeit tätig geworden ist. • Die örtliche Zuständigkeit für Anfechtungsklagen folgt aus § 52 Nr. 3 Satz 1 VwGO: Klagen sind bei dem Verwaltungsgericht zu erheben, in dessen Bezirk der angefochtene Verwaltungsakt erlassen worden ist. • Nach § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO gilt eine abweichende Zuständigkeit nur, wenn der Verwaltungsakt eines Amtes für Ausbildungsförderung im Rahmen seiner zentralen Zuständigkeit ergangen ist, etwa bei Entscheidungen über Ausbildungsförderung für Auslandsausbildungen. • Der angegriffene Bescheid des Bezirksamtes D von Berlin betrifft die Rückforderung von BAföG-Leistungen für eine inländische Ausbildung am D1-Kolleg; damit handelt es sich nicht um eine Tätigkeit als Auslandsamt. • Mangels zentraler Zuständigkeit des Bezirksamtes ist das Verwaltungsgericht Düsseldorf örtlich unzuständig und der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Berlin zu verweisen. • Die Entscheidung stützt sich auf die systematische Anwendung von § 52 VwGO und die gefestigte Rechtsprechung zur Zuständigkeit bei Ausbildungsförderungsangelegenheiten. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf erklärt sich örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit gemäß § 83 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Verwaltungsgericht Berlin. Begründung: Der angefochtene Rückforderungsbescheid des Bezirksamtes D von Berlin wurde für eine inländische Ausbildung erlassen; somit liegt keine zentrale Auslandszuständigkeit vor, die eine abweichende örtliche Zuständigkeit nach § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO begründen würde. Der Kläger muss seinen Antrag beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht Berlin weiterverfolgen. Der Beschluss ist unanfechtbar.