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Urteil

21 K 4749/05

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2007:0216.21K4749.05.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Be-klagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Be-klagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Klägerin als Trägerin des Pflegeheims St. F Stift, N, für den Heimpflegeplatz der dort in der Zeit von 21.11.2003 bis zu ihrem Versterben am 30.05.2005 gepflegten Frau I (geboren am 1914, bezüglich des Aufgabenkreises Gesundheitsfürsorge und Pflegeversicherungsangelegenheiten unter Betreuung gestellt mit Wirkung vom 24.08.2001) Pflegewohngeld zu gewähren ist. Vor ihrer Aufnahme in das St. F Stift am 21.11.2003 befand sich Frau I aufgrund eines Schlaganfalls in der Zeit vom 16.10. bis 11.11.2003 im St. N1-Hospital, N, in stationärer Behandlung, der am 12.11.2003 eine Kurzzeitpflege folgte. Mit Antrag vom 21.11.2003 beantragte die Klägerin Pflegewohngeld für den Pflegeplatz der Frau I, die seit dem 01.04.2001 in die Pflegestufe I eingruppiert worden war. Eine Höherstufung in die Pflegestufe II erfolgte mit Wirkung zum 01.02.2004. Mit Schreiben vom 14.01.2004 bat der Beklagte nach Durchsicht der zur Berechnung des Pflegewohngeldes eingereichten Unterlagen Herrn I1, einer der beiden Söhne von Frau I, u.a. nachzuweisen, was mit dem am 14.11.2001 von einem der Sparbücher seiner Mutter abgehobenen Betrag in Höhe von 42.799,01 DM geschehen ist. Mit Schreiben vom 30.01.2004 teilte Herr I1 dem Beklagten mit, er sei als Betreuer seiner Mutter lediglich für den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge / Pflegeversicherungsangelegenheiten bestellt. Über den Verbleib des von seiner Mutter selbst abgehobenen Betrages könne er keine Angaben machen. Ihm sei dieses Geld nicht geschenkt worden. Der Betrag mag in Renovierungskosten des Zwei-Familien-Hauses, an der seine Mutter Nießbrauchsrecht habe, gegangen sein. Seine Mutter bewohne die Wohnung im Erdgeschoss; er bewohne mit seiner Familie die Wohnung im Obergeschoss. Mit Ausnahme der Stromkosten für die Wohnung seiner Mutter habe er sämtliche Nebenkosten für beide Wohnung aufgebracht. Die laufenden Reparaturen seien überwiegend von ihm – anstelle von Miete bezahlt worden. Lediglich einige höherwertige Arbeiten seien von ihr bezahlt worden (z.B. Anlage des Außenbereichs des Grundstücks). Seine Mutter sei durchgehend von ihm und seiner Familie gepflegt worden. Sie habe bei ihnen sämtliche Mahlzeiten eingenommen; deswegen sei in ihrer Wohnung auch keine Küche vorhanden gewesen. Ihre kompletten Haushaltsführungskosten seien von ihm und seiner Familie getragen worden. Von ihrer Rente habe seine Mutter lediglich Kleidung, Reisen und anderen persönlichen Bedarf abgedeckt. Zum Nachweis von Kosten für die Renovierung des Hauses legt Herr I1 Ablichtungen einer Reihe von Rechnungen und Quittungen zu Materialkosten, Handwerkerrechnungen, einen Kaufvertrag über Möbel sowie Quittungen über Entsorgungskosten vor (sämtlich aus der Zeit November 2003 bis Januar 2004). Mit Schreiben vom 01.03.2004 bat der Beklagte unter Hinweis auf §§ 60 Abs. 1, 66 SGB I Herrn I1 nochmals um Nachweis der Verwendung der Abhebung am 14.11.2001 in Höhe von 42.799,01 DM sowie der Barabhebungen vom Girokonto seiner Mutter am 06.10.2003 in Höhe von 1.500,00 Euro und am 30.10.2003 in Höhe von 2.000,00 Euro. Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.03.2004 ließ Herr I1 unter Vertiefung seiner Ausführungen vorbringen, dass er für die Regelung der Vermögensangelegenheiten seiner Mutter weder berechtigt sei, noch dass die Pflegebedürftigkeit zum Zeitpunkt der Abhebung am 14.11.2001 Einfluss auf die Klarheit und das geistige Engagement seiner Mutter gehabt habe. Unterlagen seiner Mutter über die Verwendung des Betrages habe er nicht aufgefunden. Möglicherweise sei das Geld wie in anderen Fällen auch kirchlichen oder gemeinnützigen Zwecken zugeflossen. Über einige Jahre seien Arbeiten im Außenbereich von seiner Mutter finanziert worden. Es sei auch an der Heizungsanlage gearbeitet worden. Möglicherweise seien auch kleinere Arbeiten von ihr bezahlt worden, die sich summiert hätten. Die Abhebung vom 06.10.2003 in Höhe von 1.500,00 Euro und die Abhebung vom 20.10.2003 in Höhe von 2.000,00 Euro seien verwandt worden für den Einkauf von Wäsche, offene Rechnungen aus Einkäufen und Haushaltskosten vor der Zeit der Kurzzeitpflege sowie Geburtstagsgeschenke und Weihnachtsgeschenke und darüber hinaus für Zuwendungen an das Pflegepersonal. Wie in der Vergangenheit hätten die beiden Söhne mit Ehefrauen, ein Enkelkind mit Ehemann und zwei Urenkel jeweils 250,00 Euro bzw. ein Geschenk mit entsprechendem Gegenwert erhalten. Mit Bescheid vom 12.05.2004 lehnte der Beklagte gegenüber der Klägerin die Bewilligung von Pflegewohngeld ab mit der Begründung, nach den eingereichten Unterlagen übersteige das Vermögen von Frau I den Vermögensfreibetrag von 10.000,00 Euro. Gegenüber der Verfahrensbevollmächtigten von Herrn I1 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 27.05.2004 ebenfalls die Bewilligung von Pflegewohngeld ab. Zum Zeitpunkt der Heimaufnahme sei auf einem Sparbuch und einem Girokonto ein Geldbetrag in Höhe von insgesamt 11.010,99 Euro angespart worden, der mithin die Vermögensfreigrenze von 10.000,00 Euro übersteige. Des weiteren sei weder der Verbrauch der am 06.10.2003 und 30.10.2003 abgehobenen Beträge in Höhe von 1.500,00 Euro und 2.000,00 Euro nachgewiesen worden, noch was mit der Abhebung am 14.11.2001 in Höhe von umgerechnet 21.882,79 Euro vom Sparbuch geschehen sei. Frau I sei ihrer Mitwirkungsverpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts nicht nachgekommen. Gegen den Bescheid vom 12.05.2004 legte die Klägerin am 27.05.2004 Widerspruch ein. Gegen den Bescheid vom 27.05.2004 legte die Verfahrensbevollmächtigte von Herrn I1 für Frau I Widerspruch ein. Zur Begründung wurde im wesentlichen vorgebracht: Frau I sei von dem Hirnschlag am 16.10.2003 nicht mehr gesundet und sei u.a. halbseitig gelähmt und könne kaum noch sprechen. Aufgrund der Erkrankung sei es ihr nicht mehr möglich, Sachverhalte der letzten Jahre zu erinnern oder mitzuteilen. Ihr komme aus diesem Grunde keine Aufklärungsverpflichtung mehr zu. Nach dem Apoplex habe es nach Auskunft der behandelnden Ärzte so ausgesehen, dass Frau I genesen würde und vermutlich auch in ihre Wohnung hätte zurückkehren können. Die Söhne hätten deshalb die Zeit des Krankenhausaufenthaltes und der von den Ärzten angekündigten Reha-Maßnahme, die sie hätte anschließen sollen, genutzt, um die Wohnung von Frau I zu renovieren. Dies habe sie vorher verwehrt, da sie die Unannehmlichkeiten fürchtete, die mit den Arbeiten verbunden gewesen wären. Für das restliche Haus seien einige Arbeiten vor der Erkrankung geplant und mit Frau I besprochen gewesen, zu denen Aufträge liefen und Angebote eingeholt worden seien. Ein Teil der Arbeiten am Haus, zu denen sie als Nießbrauchsberechtigte verpflichtet gewesen sei, seien von Frau I veranlasst worden, bevor sie erkrankt sei. Zuvor sei es bei Frau I zum Jahreswechsel 2000 / 2001 etwa sechs Mal zu Problemen im Schulterbereich (Herausspringen des Gelenkes) gekommen. Sie habe im Sommer 2001 eine endgültige Heilungsmaßnahme durch den Einsatz eines künstlichen Schultergelenkes verweigert. Nachdem sie wiederholt ambulant oder mit Kurzzeitaufenthalten im Krankenhaus betreut worden sei, sei über die Sozialstation der eingeschränkte Betreuungsantrag gestellt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.07.2004 lehnte der Beklagte den Widerspruch der Verfahrensbevollmächtigten von Herrn I1 für Frau I unter Vertiefung der Ausführungen im Ausgangsbescheid ab. Das dagegen von Frau I gerichtete Klageverfahren sowie das Verfahren zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wurden nach ihrem Ableben eingestellt (Beschlüsse vom 06.07.2005 21 L 1018/05 – und vom 10.02.2006 21 K 5767/04 ). Im Zuge der Fortführung des Verfahrens lehnte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.10.2005, zugestellt am 27.10.2005, den Widerspruch der Klägerin vom 27.05.2004 ab. Dagegen hat die Klägerin am 31.10.2005 Klage erhoben unter Bezugnahme auf bzw. Vertiefung des klägerischen Vorbringens im Verfahren 21 K 5767/04 sowie dem zugehörigen Vorverfahren. Insoweit wurde über das Vorverfahren hinaus vorgebracht: In dem gemeinsam bewohnten Zwei-Familien-Haus hätte einerseits Frau I und andererseits ihr Sohn mit seiner Familie in jeweils abgeschlossenen Wohnungen gelebt. Die Haushalts- und Lebensführung sei insoweit getrennt gewesen, als jeder seine persönlichen Dinge geregelt und den Alltag gemeistert habe, so dass von daher schon der Sohn von Frau I auch nichts weiter zum Verbleib des im Jahre 2001 abgehobenen Sparbetrages sagen könne. Lediglich hinsichtlich der Lebensmittelversorgung sei der Sohn seiner Mutter behilflich gewesen, da diese die Einkäufe nicht mehr habe tragen können. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 12.05.2004 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 25.10.2005 zu verpflichten, ihr Pflegewohngeld für die von ihr betreute Frau I zu bewilligen. Der Beklagte beantragt unter Vertiefung seiner Ausführungen in den Vorverfahren, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Gerichtsakten 21 K 5767/04 und 21 L 1018/05 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Gemäß § 12 Abs. 3 Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen – PfG NW) erhalten vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen Pflegewohngeld für solche Heimbewohner, deren Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um die Aufwendungen für Investitionskosten selbst zu finanzieren. Nach Satz 4 der Vorschrift darf die Gewährung von Pflegewohngeld nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte in Höhe von bis zu 10.000,00 Euro. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Pflegewohngeld für den Pflegeplatz der verstorbenen Frau I. Es kann nicht festgestellt werden, dass Frau I gemessen an ihrem Vermögen außer Stande war, die Investitionskosten ihrer Heimunterbringung selbst zu zahlen. Insoweit verbleiben berechtigte Zweifel an den Vermögensverhältnissen der Frau I, welche die Klägerin nicht ausgeräumt hat. Wegen der Begründung wird verwiesen auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Bescheid vom 12.05.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.10.2005. Das erkennende Gericht tritt nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung den in den angefochtenen Bescheiden geäußerten Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben zur Vermögenssituation von Frau I bei. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass nicht nachvollzogen werden, ob aus der Vermögensmasse tatsächlich eine Gesamtsumme in Höhe von insgesamt 23.882,79 Euro verbraucht wurde. Es fehlt einerseits an nachvollziehbaren Angaben bezüglich Ausgaben in Höhe von 42.799,01 DM nach dem 14.11.2001 und andererseits an Nachweisen für Ausgaben in Höhe von 2.000,00 Euro nach dem 30.10.2003. Weder die bloße Behauptung von Ausgaben bzw. die Angabe von Möglichkeiten reichen dazu aus. Nach der Rechtsprechung der Kammer, vgl. Urteile vom 28.06.2005 – 21 K 429/04 – und – 21 K 2729/04 ; vgl. auch VG Minden, Urteil vom 24.11.2005 – 1 K 7111/03 , gilt folgendes: Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegewohngeld an das Heim trägt die Person, für deren Heimplatz der Anspruch geltend gemacht wird. Daher obliegt es ihr, die anspruchsbegründenden Umstände substantiiert darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Wenn das Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen nicht festgestellt werden kann, geht dies zu ihren Lasten. Die das Pflegewohngeld bewilligende Stelle darf den begehrten Investitionskostenzuschuss versagen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich nach den Angaben des Heimbewohners, den bekannten Umständen sowie dem Ergebnis einer mit vertretbarem Aufwand durchgeführten Sachaufklärung darstellen, begründete Zweifel daran auslösen, dass der Heimbewohner außer Stande war, die Investitionskosten seiner Heimunterbringung selbst zu tragen. Einerseits ist es zur Klärung, ob einzusetzendes Vermögen vorhanden ist, regelmäßig gerechtfertigt, nachvollziehbare Angaben zu Verbleib oder Verbrauch zu verlangen, wenn in der Vergangenheit erhebliche Vermögenswerte bestanden. Andererseits dürfen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Angaben, die ein Heimbewohner zu erfolgtem Verbrauch der Vermögenswerte macht, nicht überspannt werden. Vielfach kann ein Nachweis des Mittelabflusses mittels eines schriftlichen Beleges nicht erwartet werden. Dies gilt vor allem dann, wenn der geltend gemachte Vermögensverbrauch schon längere Zeit zurückliegt oder wenn es um Ausgaben geht, bei denen man üblicherweise keinen Beleg erhält oder ihn jedenfalls nicht aufbewahrt, weil es sich etwa um geringe Beträge handelt. Da derjenige, der Ausgaben aus eigenen Mitteln tätigt, hierüber keine Rechenschaft ablegen muss und daher regelmäßig keine Verpflichtung zur Aufbewahrung schriftlicher Belege besteht, kann die Richtigkeit diesbezüglicher Angaben jedenfalls nicht von vornherein allein deswegen bezweifelt werden, weil es an schriftlichen Belegen fehlt. Vielmehr ist es letztlich eine Frage der Plausibilität der Angaben bei Berücksichtigung der Lebensumstände, ob die Behörde Anlass hat, entgegen diesen Angaben die geltend gemachte Mittellosigkeit in Zweifel zu ziehen. Für den Bereich der Sozialhilfe sind entsprechende Grundsätze von der Rechtsprechung vgl. aus der Lit. auch: Grupp, VerwArch 80 (1989), 44, 50 – 53, schon früher aufgestellt worden. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) führt in seinem Urteil vom 02.06.1965 aus, V C 63.64 , BVerwGE 21, 208 ff.: "Die hier vertretene Auffassung führt auch nicht zu einer sachwidrigen Verkennung des öffentlichen Interesses an der möglichsten Schonung der Haushaltsmittel. Einmal kann nur derjenige die Hilfe der Allgemeinheit in Anspruch nehmen, der keine bereiten eigenen Mittel hat. Das ist oben ausgeführt. Zum anderen ist aber auch die Beweislastverteilung zu beachten. Diese Frage wird durch das Bundessozialhilfegesetz nicht ausdrücklich beantwortet. Eine Antwort findet sich insbesondere nicht in § 115 BSHG . Die dort gesetzte Pflicht des Hilfsbedürftigen, bei der Feststellung seines Bedarfs mitzuwirken, ist eine selbständige Nebenverpflichtung des Hilfsbedürftigen. Wird sie verletzt, so kann womöglich Sozialhilfe versagt werden. Wird sie erfüllt, ihre Verletzung jedenfalls nicht festgestellt, so bleibt es bei dem in § 11 BSHG niedergelegten Grundsatz, dass Sozialhilfe nur demjenigen gewährt wird, der sich nicht selbst helfen kann. Da aber das Nichtvorhandensein eigener Mittel negatives Tatbestandsmerkmal für den Anspruch auf Sozialhilfe ist, gilt die auch im Verwaltungsrecht anzuwendende Regel, dass die Nichtaufklärbarkeit eines anspruchsbegründenden Tatbestandes zu Lasten desjenigen geht, der das Bestehen des Anspruchs behauptet. Das ist der Hilfsbedürftige. Der Senat hat dies bereits für das vor dem Inkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes geltende Fürsorgerecht ausgesprochen (Urteil vom 19. Mai 1965 - BVerwG V C 81.64 -). Hieran hat sich unter dem Bundessozialhilfegesetz nichts geändert." Weiter heißt es im Urteil des BVerwG vom 28.03.1974, V C 27.73 , BVerwGE 45, 131 ff.: "Führt jedoch das sorgfältige Bemühen um Aufklärung letztlich zu keiner eindeutigen Feststellung der Hilfsbedürftigkeit (...), bleibt es bei einem non liquet, dann beantwortet sich die Frage danach, wer die Folgen dieser Unaufklärbarkeit zu tragen hat, nach dem materiellen Recht. Wer einen Anspruch geltend macht, zu dessen Lasten geht die Nichtaufklärbarkeit der diesen Anspruch begründenden Tatsachen, es sei denn, dass das materielle Recht eine andere Verteilung der Beweislast regelt." Darauf aufbauend führt jüngst noch das Hessische Landessozialgericht aus, dass Leistungsträger existenzsichernde Leistungen nicht aufgrund von bloßen Mutmaßungen verweigern dürfen, die sich auf vergangene Umstände stützen, wenn diese über die gegenwärtige Lage eines Anspruchstellers keine eindeutigen Erkenntnisse ermöglichen. Bei berechtigten Zweifeln ist eine Behörde aber an Stelle von bloßen Mutmaßungen gebotene umfassende behördliche Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen (§ 20 Abs. 1 und 2 SGB X) umso mehr auf die korrespondierende Mitwirkung des Antragstellers (§ 21 Abs. 2 SGB X) angewiesen, als die erforderlichen Informationen und Handlungen dessen Sphäre zuzuordnen sind. Vgl. Beschluss vom 22.02.2006 L 9 SO 40/05 ER , juris, Dies sieht auch das bestehende gesetzliche Konzept des Pflegewohngeld-Systems vor. Das Risiko des Nachweises der "Mittellosigkeit" i.S.v. § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NW hat der Gesetzgeber grundsätzlich dem Heimträger auferlegt, dem nach § 12 Abs. 1 PfG NW zur Finanzierung seiner betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen ein bewohnerorientierter Aufwendungszuschuss für Investitionskosten gewährt wird. Zu seiner Durchsetzung sind die Pflegebedürftigen zur Mitwirkung verpflichtet, § 6 Abs. 3 der Verordnung über die Förderung der Investitionen von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie über den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen "Pflegewohngeld" (Pflegeeinrichtungsförderverordnung – PflFEinrVO). Dabei führt die "Ersatzantragsbefugnis" des Heimbewohners nach § 6 Abs. 2 PflFEinrVO aber nicht zu einer Auszahlung des Pflegewohngelds an ihn, sondern an den Heimträger. So schon zur abgelösten Regelung des § 3 der Verordnung über Pflegewohngeld (Pflegewohngeldverordnung – PfGWGVO ) vom 04.06.1996: VG Köln, Urteil vom 14.05.2002 – 16 L 2868/01 , juris. Fällt der Nutzen des Pflegewohngeldes in die Sphäre des Heimträgers, so ist die Verpflichtung, die erforderlichen Informationen und Handlungen zu erbringen, ebenso der Sphäre des Heimträgers zuzuordnen. Dieser bedient sich der Mitwirkung des Heimbewohners. Dass hierdurch der Heimträger – hier also die Klägerin – mit einem gewissen Risiko belastet werden kann, indem er Gefahr läuft, auf den Aufwendungen in Höhe des erhofften Pflegewohngeldes "sitzen zu bleiben", wenn sich erst weit nach Heimaufnahme (ggfs. sogar erst nach dem Tod des Heimbewohners) herausstellen sollte, dass berechtigte Zweifel an der "Mittellosigkeit" i.S.v. § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NW bestehen, zwingt nicht zu einer anderen, dem Gesetz widersprechenden Betrachtung und Entscheidung. Andernfalls würde das Risiko stets der Pflegewohngeld bewilligenden Stelle aufgebürdet. Sie könnte würde sie zum Rechtsgrundsatz erhoben – zur Folge haben, dass der Heimträger pflegedürftige Personen stets aufnehmen könnte, ohne den Weg der Durchsetzung vertraglicher Ansprüche unmittelbar gegen den Heimbewohner, notfalls vor dem Zivilgericht, gehen zu müssen. Auf dieser Grundlage gehen die angegriffenen Bescheide zutreffend davon aus, dass derart berechtigte Zweifel daran bestanden, das Frau I gemessen an ihrem Vermögen außer Stande war, die Investitionskosten ihrer Heimunterbringung selbst zu zahlen. In ihrer Summe bekräftigen die zum Teil widersprüchlichen, zum Teil sowohl atypisch-lebensfremden als auch unschlüssigen Erklärungsversuche diese berechtigten Zweifel, ohne sie auflösen zu können. Allerdings ist entgegen den Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden hinsichtlich des am 06.10.2003 abgehobenen Betrages in Höhe von 1.500,00 Euro die nachvollziehbare Erklärung abgegeben worden, Frau I habe diesen Betrag für Geburtstagsgeschenke und Weihnachtsgeschenke verbraucht. Wie in der Vergangenheit hätten die beiden Söhne mit Ehefrauen, ein Enkelkind mit Ehemann und zwei Urenkel jeweils 250,00 Euro bzw. ein Geschenk mit entsprechendem Gegenwert erhalten. Naturgemäß kann die Klägerin darüber keine Quittungsbelege vorweisen. Die dargestellte Praxis, an die Söhne, das Enkelkind und die Urenkel bereits im Herbst entsprechende Geldbeträge zur Beschaffung von Geschenken auszukehren, ist nicht so fernliegend, dass daraus berechtigte Zweifel im oben dargestellten Sinne entstehen. Es ist nachvollziehbar, dass besonders anlässlich verschiedener Geburtstage im Herbst in der Familie von Frau I und angesichts der Pflegebedürftigkeit der Mutter / Großmutter / Urgroßmutter, diese Gelegenheit damit verbunden worden ist, auch schon die Beschaffung von Weihnachtsgeschenken zu regeln bzw. Geldgeschenke zu verteilen ("Weihnachtsgeld"). Da der Zeitpunkt der Abhebung (am 06.10.2003) auch noch vor dem Hirnschlag von Frau I (am 16.10.2003) lag, kann sie tatsächlich auch diese Verfügungen selbst getroffen haben. Diese Überlegungen gelten allerdings nicht mehr für die Abhebung in Höhe von 2.000,00 Euro am 20.10.2003. Zu diesem Zeitpunkt befand sich Frau I bereits in der Kurzzeitpflege. Aus diesem Grunde wären nähere Angaben zu der Art und der Höhe der einzelnen Ausgaben (Einkauf von Wäsche, offene Rechnungen aus Einkäufen, Haushaltskosten vor der Zeit der Kurzzeitpflege, Zuwendungen an das Pflegepersonal) zu erwarten gewesen, da diese Ausgaben nicht mehr von Frau I vorgenommen worden sind. Berechtigte Zweifel bestehen vor allem schon deshalb, weil die Höhe dieses Betrages schon deshalb nicht nachvollziehbar ist, als Frau I nach den Angaben ihres Sohnes praktisch keine Haushalts- und Lebenshaltungskosten gehabt hat. Die Angehörigen der pflegebedürftigen Frau I mögen auch vor ihrer Heimaufnahme neue Wäsche für sie beschafft haben. Der verbleibende sehr hohe Betrag dürfte aber wohl kaum ganz für "Zuwendungen an das Pflegepersonal" verbraucht worden sein; diese Geldgeschenke dürften dann nämlich eine nicht mehr nach allgemeiner Auffassung sozial adäquate Höhe gehabt haben. Sollten mit "offenen Rechnungen" die Ausgaben für die Sanierung des Zwei-Familien-Hauses ab Oktober / November 2003, besonders der vormals von Frau I bewohnten Wohnung im Erdgeschoss des Hauses, gemeint gewesen sein, ist nicht nachvollziehbar, warum nicht wenigstens ein Teil der Aufträge, die durch Vorlage einer Reihe von Rechnungen und Quittungen zu Materialkosten, Handwerkerrechnungen, einen Kaufvertrag über Möbel sowie Quittungen über Entsorgungskosten dokumentiert sind, angesichts der Heimaufnahme am 21.11.2003 und der dadurch ausgelösten erheblichen Kosten storniert bzw. Materialanschaffungen unterlassen worden sind. Anlass hätte aber schon das Gespräch der Söhne und der Enkeltochter von Frau I mit einem Mitarbeiter des St. N1-Hospitals am 23.10.2004 über die Notwendigkeit der Heimaufnahme gegeben. Im übrigen ist der Großteil der Rechnungen auf Herrn I1 ausgestellt worden; zahlungspflichtig wäre mithin seine Mutter – zunächst nicht gewesen, auch wenn sie die Nießbrauchsberechtigte am Hause war. Hinsichtlich des am 14.11.2001 abgehobenen Betrages in Höhe von 42.799,01 DM ist zunächst der Klägerin zuzustimmen, dass sie für die Frau I als derjenigen, die Ausgaben aus eigenen Mitteln getätigt hat, hierüber keine Rechenschaft ablegen muss und daher regelmäßig keine Verpflichtung zur Aufbewahrung schriftlicher Belege besteht. Ausweislich der zum Verwaltungsvorgang genommenen Bankunterlagen hat die Heimbewohnerin diesen Betrag selbst abgehoben. Da bis zur Heimaufnahme zwei Jahre vergangen sind, ist zunächst die Richtigkeit der Angaben – das Geld sei ausgegeben jedenfalls nicht allein deshalb zu bezweifeln werden, weil es an schriftlichen Belegen fehlt. Kritisch zu hinterfragen ist der Grundsatz aber dann, wenn die gemachten Angaben bei Berücksichtigung der Lebensumstände nicht plausibel sind. In dieser Hinsicht sind die Angaben des Sohnes der Heimbewohnerin, des Herrn I1, er könne über den Verbleib des im Jahre 2001 abgehobenen Betrages keine Angaben machen, nicht nachvollziehbar. Zwar sind die geäußerten Vermutungen, das Geld könnte in den zwei Jahren vor Heimaufnahme in Renovierungskosten des Zwei-Familien-Hauses, an der seine Mutter eine Nießbrauchsrecht gehabt habe, geflossen sein oder in Kosten für Kleidung, Reisen oder persönlichen Bedarf aufgegangen sein, grundsätzlich denkbar Möglichkeiten. Allerdings soll Frau I praktisch keinerlei Ausgaben gehabt haben, da ihr Sohn und seine Familie vollständig für die Lebenshaltung einschließlich sämtlicher Nebenkosten – mit Ausnahme der Stromkosten für die Wohnung der Mutter – sowie sämtlicher Reparaturkosten aufgekommen seien. Seine Mutter sei durchgehend von ihm und seiner Familie gepflegt worden, einschließlich Bereitstellung sämtlicher Mahlzeiten. Er habe die kompletten Haushaltsführungskosten getragen. Das sei auch der Grund gewesen, warum in ihrer Wohnung keine Küche vorhanden gewesen sei. Die Übernahme der Reparaturkosten für das Haus seien als Mietzahlungen zu verstehen gewesen; lediglich einige höherwertige Reparaturen seien von ihr bezahlt worden (z.B. Anlage des Außenbereichs des Grundstücks). Hinzu kommt, dass nicht einmal Hinweise dazu gemacht wurden, welche Reparaturarbeiten überhaupt von Frau I veranlasst worden sein könnten. In diesem Falle hätte wenigstens eine Kostenabschätzung vorgenommen werden können. Im übrigen stehen die Angaben der Äußerung des Sohnes, sämtliche Reparaturkosten seien von ihm – statt Mietzahlung übernommen worden, entgegen. Welche Reparaturen in der Vergangenheit vor der Heimaufnahme von Frau I von seinem Sohn durchgeführt bzw. in Auftrag gegeben worden sind, die die Höhe entsprechender Mietzahlungen erreichen könnten, ist aber ebenfalls nicht angegeben worden. Soweit vorgebracht wird, das abgehobene Geld sei vielleicht in die Außenanlagen des Grundstücks geflossen, fehlt es ebenfalls an Hinweisen, welche Arbeiten im Zeitraum 2001 bis Oktober 2003 von Frau I in Auftrag gegeben worden sind. Derartige Angaben wären aber zu erwarten gewesen, wo doch der Sohn der Pflegebedürftigen im selben Hause gewohnt hat und deshalb die Durchführung von Arbeiten im Außenbereich des Grundstücks hätte bemerken müssen. Insoweit wird auf die vorgelegte Anlage zum Antrag auf Gewährung von Sozialleistungen vom 02.02.2004 verwiesen, der eine Auflistung von finanziellen Aufwendungen und erbrachter Arbeiten zugunsten von Frau I beigefügt war. Daraus geht hervor, dass Herr I1 "regelmäßige Grundeigenleistungen" wie z.B. Gartenpflege, Arbeiten im und am Haus sowie Hausmeistertätigkeiten erbracht hat. Gleiches gilt auf der Basis dieser Auflistung u.a. auch von Hausmeistertätigkeiten für die vorgebrachte Reparatur der Heizungsanlage. Dazu hat der Sohn der Pflegebedürftigen keinerlei weitere Angaben gemacht hat, obwohl er sich nach eigenem Vortrag um die gesamte Infrastruktur des Hauses gekümmert hat; wenn er aber nach eigener Darstellung "Hausmeistertätigkeiten" vorgenommen hat, hätte ihm nach der Lebenserfahrung auch die Reparatur der Heizungsanlage auffallen müssen – wenn diese nicht ohnehin von ihm veranlasst worden ist. Eine andere Betrachtung wäre lebensfremd. Dass nicht der Sohn, sondern seine im Jahr 2001 bereits 87-jährige, pflegebedürftige, körperlich stark angeschlagene Mutter die Heizungsanlage gewartet hat, widerspricht jeglicher Lebenserfahrung. Denn schon seit dem Jahreswechsel 2000 / 2001 war sie derart körperlich eingeschränkt, dass nicht ohne weitere Angaben davon ausgegangen werden kann, dass sie sich allein ohne fremde Hilfe um die Heizungsanlage des gesamten Hauses gekümmert hätte. Nach ihren eigenen Angaben ist es bei ihr seit 2000 / 2001 etwa sechs Mal zu Problemen im Schulterbereich (Herausspringen des Gelenkes) gekommen. Sie hat im Sommer 2001 eine endgültige Heilungsmaßnahme durch den Einsatz eines künstlichen Schultergelenkes verweigert. Es folgten wiederholt ambulante Versorgungen oder Kurzzeitaufenthalte im Krankenhaus. Schließlich wurde im Hinblick auf den Krankheits- und Pflegeverlauf sogar über die Sozialstation der eingeschränkte Betreuungsantrag gestellt. Mit Wirkung vom 24.08.2001 stand Frau I bezüglich des Aufgabenkreises Gesundheitsfürsorge und Pflegeversicherungsangelegenheiten unter Betreuung. Dass die Heizungsanlage von einer Wartungsfirma regelmäßig überwacht und repariert worden ist, wird nicht vorgetragen. Hinzu kommt, dass Herr I1 keinerlei weiterführende Angaben über den Verbrauch des abgehobenen Betrages für Reisen gemacht hat. Grundsätzlich wäre der Verbrauch jedenfalls eines Teilbetrages – des Geldes durchaus mit Aufwendungen für Reisen (z.B. auch für Kuraufenthalte) erklärbar. Zu erwarten wäre dann allerdings gewesen, dass konkrete Reisen hätten benannt werden können. Da dies nicht geschehen ist, ist vielmehr davon auszugehen, dass die pflegebedürftige Frau I in dem fraglichen Zeitraum überhaupt keine Reisen unternommen hat, die einen derartigen Kostenrahmen beansprucht hätten. Nicht weiterführend hinsichtlich der Auflösung von Zweifeln ist die Angabe der Klägerin, bei dem am 14.11.2001 von Frau I vom Sparkonto Nr. 00000000 der Sparkasse N abgehobenen Betrag in Höhe von 42.799,01 DM handele es sich um die Restsumme eines aufgelösten Sparbuches. Zum einen erklärt dies nicht den Verbleib des Geldes. Zum anderen trifft diese Angabe auch nicht zu. Ausweislich der mit dem Antrag auf Pflegewohngeld vom 21.11.2003 vorgelegten Ablichtung des Sparbuches Nr. 000000000 ist auf dem genannten Konto ein Betrag von 17.703,79 DM verblieben, mithin war vor Abhebung ein Gesamtbestand von immerhin 60.502,80 DM auf dem Sparkonto angelegt. Schließlich sind die Gesamtangaben auch deshalb widersprüchlich, weil im Klageverfahren entgegen der Erstangaben ohne weitere Erklärung behauptet wird, es habe eine vollständig getrennte Haushalts- und Lebensführung stattgefunden. Der Versuch der Erklärung der Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung, mit der Darstellung, man habe in jeweils abgeschlossenen Wohnungen gelebt, sei gemeint gewesen, der Sohn von Frau I habe keinerlei Einblick in die Unterlagen seiner Mutter gehabt, überzeugt nicht. Sie geht nicht darauf ein, warum der Sohn entgegen seiner Angaben im Verwaltungsverfahren – nunmehr hinsichtlich der Lebensmittelversorgung seiner Mutter lediglich behilflich gewesen sein will, da diese die Einkäufe nicht mehr habe tragen können, wo er zuvor angegeben hatte, er und seine Familie hätten seine Mutter gepflegt und vollständig versorgt, einschließlich des Angebots sämtlicher Mahlzeiten und sonstiger Verpflegung; dies sei Grund dafür gewesen, dass die Wohnung seiner Mutter über keine Küche verfügt habe. Dies ist nicht in Einklang zu bringen mit dem Vorbringen, Frau I habe ihren Alltag weitgehend selbständig gemeistert. Das Ergebnis ist – ohne eine wie auch immer geregelte allgemeine Umlage dieses Risikos auf die Pflegekosten als "Ausfallwagnis" für die Klägerin als Heimträgerin misslich, aber auf der Folie des vom Gesetzgeber vorgegebenen Systems der Pflegewohngeld-Bewilligung unvermeidlich, ggfs. sogar in einer Vielzahl von Fällen. Es verbleibt – neben dem Mittel der einkommen- bzw. körperschaftsteuerrechtlichen Geltendmachung von Verlusten allenfalls die Möglichkeit, den Weg der Durchsetzung vertraglicher Ansprüche unmittelbar gegen den Heimbewohner bzw. die Erben, notfalls vor dem Zivilgericht, gehen zu müssen. Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.