Urteil
21 K 429/04
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Aufhebung einer Pflegewohngeldbewilligung für Juli 2003 war rechtswidrig, da die Klägerin kein einzusetzendes Vermögen über der sozialhilferechtlichen Schonvermögensgrenze verfügte.
• Für den Zeitraum bis 31.07.2003 ist die sozialhilferechtliche Schonvermögensgrenze von 2.301 Euro (nach alter Rechtslage) bei der Prüfung einzusetzenden Vermögens zu beachten.
• Zweifel an der Vermögensdarstellung eines Hilfesuchenden rechtfertigen die Versagung nur, wenn sie auf nachvollziehbaren, durch Plausibilitätsprüfungen gestützten Erkenntnissen beruhen; fehlende schriftliche Belege allein dürfen die Glaubhaftigkeit nicht pauschal untergraben.
Entscheidungsgründe
Recht auf Pflegewohngeld trotz früherer Sparauszahlung bei fehlendem einzusetzendem Vermögen • Die Aufhebung einer Pflegewohngeldbewilligung für Juli 2003 war rechtswidrig, da die Klägerin kein einzusetzendes Vermögen über der sozialhilferechtlichen Schonvermögensgrenze verfügte. • Für den Zeitraum bis 31.07.2003 ist die sozialhilferechtliche Schonvermögensgrenze von 2.301 Euro (nach alter Rechtslage) bei der Prüfung einzusetzenden Vermögens zu beachten. • Zweifel an der Vermögensdarstellung eines Hilfesuchenden rechtfertigen die Versagung nur, wenn sie auf nachvollziehbaren, durch Plausibilitätsprüfungen gestützten Erkenntnissen beruhen; fehlende schriftliche Belege allein dürfen die Glaubhaftigkeit nicht pauschal untergraben. Die seit 1999 stationär in einer Pflegeeinrichtung betreute Klägerin erhielt Pflegewohngeld. Mit Bewilligungsbescheid für 2003 wurden Leistungen gewährt; nach Entscheidungen des OVG Münster änderte die Behörde die Bewilligung mit Wirkung ab 1. Juli 2003 wegen angenommenen Vermögens der Klägerin und setzte Pflegewohngeld für Juli 2003 zurück. Die Klägerin hatte 1999 eine Sparguthaben-Auszahlung in Höhe von 16.776,87 DM erhalten; sie behauptete, dieses Geld bis zur Antragstellung 2002 verbraucht zu haben. Die Behörde hielt den Verbleib des Geldes für ungeklärt und lehnte daher die Leistung für Juli 2003 ab. Die Klägerin klagte daraufhin. In der mündlichen Verhandlung wurde insbesondere der Sohn als Betreuer zur Plausibilität des behaupteten Verbrauchs angehört; eine Kontrolle der Handtasche schloss weiteres Bargeld aus. • Anspruchsgrundlage ist § 14 PfG NRW in der im Juli 2003 noch anzuwendenden Fassung i.V.m. §§ 1 ff. der Pflegewohngeldverordnung. • Für den Zustandszeitraum bis 31.07.2003 ist die sozialhilferechtliche Schonvermögensgrenze von 2.301 Euro nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Pflegewohngeldverordnung a.F. i.V.m. § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG zu berücksichtigen (Rechtsprechung des OVG Münster). • Die Behörde darf Leistung nur dann wegen angeblich einzusetzenden Vermögens versagen, wenn begründete Zweifel an der Darstellung des Hilfesuchenden bestehen, die sich aus den bekannten Umständen oder einer vertretbaren Sachaufklärung ergeben. • Fehlende schriftliche Belege für früheren Vermögensverbrauch sind nicht allein ausreichend, die Glaubhaftigkeit zu verneinen; es kommt auf die Plausibilität der Angaben und die Lebensumstände an. • Nach der Anhörung und ergänzenden Ermittlungen überzeugte das Gericht die Darstellung, dass das 1999 ausgezahlte Sparvermögen bis zur Hilfebedürftigkeit 2002 verbraucht wurde; Lebensgewohnheiten und glaubhafte Angaben des Betreuers stützten die Plausibilität. • Kontrolle der persönlichen Gegenstände schloss weiteres verwertbares Bargeld aus; es ergaben sich keine Anhaltspunkte für anderweitig verwertbares Vermögen über dem Schonvermögen. • Damit standen der Klägerin keine vor Inanspruchnahme der Sozialhilfe einzusetzenden Vermögenswerte zur Verfügung, sodass der Anspruch auf Pflegewohngeld bestand. Die Klage ist begründet; der Bescheid des Beklagten vom 27.06.2003 sowie der Widerspruchsbescheid vom 16.12.2003 sind aufzuheben. Dem Heimträger stand für den Heimplatz der Klägerin auch für Juli 2003 Pflegewohngeld zu, weil die Klägerin kein einzusetzendes Vermögen über der sozialhilferechtlichen Schonvermögensgrenze hatte. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die üblichen Regeln zur Sicherheitsleistung finden Anwendung.