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Urteil

21 K 2729/04

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2005:0628.21K2729.04.00
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Tenor

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Landrätin des Kreises X vom 30. Juni 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2004 verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 3. September 2002 bis zum 31. März 2004 Hilfe zur Pflege nach den Bestimmungen des Bundes¬sozialhilfegesetzes ohne Berücksichtigung anzurech-nenden Vermögens zu gewähren.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichts-kosten nicht erhoben werden.

3. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig voll-streckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in glei-cher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Landrätin des Kreises X vom 30. Juni 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2004 verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 3. September 2002 bis zum 31. März 2004 Hilfe zur Pflege nach den Bestimmungen des Bundes¬sozialhilfegesetzes ohne Berücksichtigung anzurech-nenden Vermögens zu gewähren. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichts-kosten nicht erhoben werden. 3. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig voll-streckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in glei-cher Höhe leistet. Die am 0.0.1922 geborene Klägerin wird seit dem 10. Februar 1999 in der Einrichtung "N" in X wegen Pflegebedürftigkeit stationär betreut. Sie erhält Leistungen der Pflegeversicherung gemäß der erfolgten Einordnung in die Pflegestufe II. Am 3. September 2002 machte die Klägerin, vertreten durch ihren zum Betreuer bestellten Sohn E, Sozialhilfebedürftigkeit geltend, nachdem sie auf entsprechende Anfragen ihrer Angehörigen im Dezember 2001 und im Januar 2002 seitens des Landrats (damals noch: Landrätin) des Kreises X darauf verwiesen worden war, zunächst das seinerzeit noch vorhandene Sparguthaben für die Deckung der Heimkosten einzusetzen. Der Umstand, dass ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge am 4. Februar 1999 – und damit 6 Tage vor der Aufnahme in das Pflegeheim – ein Sparkonto der Klägerin mit einem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Guthaben in Höhe von 16.776,87 DM aufgelöst und der Betrag in bar ausgezahlt worden war, veranlasste die Behörde zu diesbezüglichen Nachfragen bei dem Sohn und Betreuer der Klägerin. Dieser erklärte, er habe im Auftrag seiner Mutter, die seinerzeit noch geschäftsfähig gewesen sei, das Geld abgehoben und ihr ausgehändigt; zum Verbleib des Geldbetrages könne er keine Angaben machen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. Juni 2003 lehnte der Landrat des Kreises X die Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe ab. Zwar sei eine Pflegebedürftigkeit als Voraussetzung der Hilfe zur Pflege zweifellos gegeben; auch reiche das Einkommen der Klägerin zur Deckung der Kosten nicht aus. Jedoch bestünden nicht ausgeräumte Zweifel hinsichtlich der Hilfebedürftigkeit der Klägerin. Die Angaben zum Verbrauch des kurz vor der Heimaufnahme vorhandenen Bargeldbetrages seien nicht nachvollziehbar. Insbesondere könne nicht nachvollzogen werden, dass die Klägerin innerhalb von sechs Tagen – zwischen Auflösung des Sparbuches und Heimaufnahme – die Summe von 16.776,87 DM ausgegeben haben solle, ohne dass der mit ihr in einem Haus lebende Sohn hierzu Angaben machen könne. Es daher nicht belegt oder glaubhaft gemacht, dass das Vermögen nicht mehr zur Deckung des aktuellen Bedarfs zur Verfügung stehe. Mit dem hiergegen unter dem 11. Juli 2003 erhobenen Widerspruch führte die Klägerin unter anderem aus: Der Sohn der Klägerin habe sowohl gegenüber der Heimverwaltung als auch gegenüber dem Vormundschaftsgericht die Auflösung des Sparguthabens angegeben. Sie, die Klägerin, habe ihr Geld in einer Tasche aufbewahrt, zu der sie ihrem Sohn und dessen Ehefrau keinen Zugriff gewährt habe. Da sie von Februar 1999 bis September 2002 als Selbstzahlerin in dem Heim gelebt habe, müsse davon ausgegangen werden, dass sie den nach der Sparbuchauflösung erhaltenen Barbetrag während der vergangenen drei Jahre für ihre persönlichen Bedürfnisse verbraucht habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. März 2004 wies der Landrat des Kreises X den Widerspruch aus den bereits im Ausgangsbescheid aufgeführten Gründen zurück. Es könne nicht vom Vorliegen von Hilfebedürftigkeit ausgegangen werden, da die Klägerin keinen Nachweis über den Verbleib oder Verbrauch des abgehobenen Betrages geführt habe. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin am 8. März 2004 zugestellt. Die Klägerin hat am 23. April 2004 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt und zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen ergänzt und vertieft. Der Verbrauch des bei Heimaufnahme vorhandenen Geldbetrages während des der Hilfebeantragung vorangehenden Heimaufenthaltes sei entgegen der Auffassung der Behörde nachvollziehbar. So habe die Klägerin etwa ihren zwei Kindern, vier Enkeln und dem Urenkel zu Weihnachten und an den Geburtstagen angemessene Geschenke gemacht. Sie habe Freunde, Verwandte und Angehörige gelegentlich zu Kaffee und Kuchen eingeladen. Die Klägerin habe sich dreieinhalb Jahre lang von diesem Geld gekleidet und jeweils ihren Geburtstag mit Gästen gefeiert. Auf den Monat umgerechnet ergebe sich jeweils ein Verbrauch von 199,48 Euro, was nicht unangemessen hoch sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Landrats des Kreises X vom 30. Juni 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2004 zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 3. September 2002 bis zum 31. März 2004 Hilfe zur Pflege für ihre Betreuung im N in X zu bewilligen. Die Beklagte, die als Funktionsnachfolger der zunächst beklagten Landrätin des Kreises X in das Verfahren eingetreten ist, beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat der Klägerin mit Beschluss vom 11. Februar 2005 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Klagefrist gewährt. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Sohn und Betreuer der Klägerin, Herrn E, zu den Lebensverhältnissen seiner Mutter und insbesondere zum Verbleib des Bargeldbetrages angehört. Hierzu wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung hat der Sohn und Betreuer der Klägerin aufgrund einer entsprechenden Auflage des Gerichts die im Besitz der Klägerin befindliche Handtasche in Gegenwart einer Mitarbeiterin der Heimverwaltung daraufhin untersucht, ob dort noch ein Bargeldbestand vorhanden ist. Unter dem 16. März 2005 teilte er mit, es sei lediglich ein Geldbetrag in Höhe von 2,02 Euro gefunden worden. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet ohne erneute mündliche Verhandlung, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid des Landrats des Kreises X in der Fassung, die er durch die Widerspruchsentscheidung gefunden hat, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO). Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Übernahme des durch ihr Einkommen, die Leistungen der Pflegeversicherung und das Pflegewohngeld nicht gedeckten Teils der Kosten der Heimpflege zu. Die Beklagte ist auch die richtige Klagegegnerin für das Begehren, nachdem ihr Rechtsträger nach den Regelungen der §§ 99, 100 BSHG, § 2 Abs. 1 Buchst. a), § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des BSHG für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Ausführung des BSHG und der Satzung des Kreises X über die Mitwirkung der Städte und Gemeinden bei der Erfüllung der Aufgaben als örtlicher Träger der Sozialhilfe seit dem 1. Januar 2004 für die Hilfegewährung in Fällen der Hilfe zur Pflege in Einrichtungen für den Personenkreis, dem die Klägerin angehört, zuständig geworden ist. Grundlage des Anspruchs der Klägerin sind die hier noch anzuwendenden Regelungen in § 68 BSHG; hinsichtlich des Einsatzes von Einkommen und Vermögen gelten die Bestimmungen des Abschnitts 4 des BSHG. Dass die Klägerin während des von der Klage erfassten Zeitraums der Pflege in einer Einrichtung bedurfte, ist zwischen den Beteiligten unstreitig; dies gilt auch für die Höhe des laufenden Bedarfs, der nach Anrechnung der oben aufgeführten Zuflüsse noch ungedeckt verblieb. Dem Anspruch der Klägerin steht aber auch nicht das Vorhandensein eines vorrangig einzusetzenden Vermögenswertes entgegen. Den in den angefochtenen Bescheiden geäußerten Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben der Klägerin zu ihrer Vermögenssituation vermag das Gericht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht beizutreten. Vielmehr hat die Klägerin hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht, dass sie zum Zeitpunkt der Geltendmachung von Hilfebedürftigkeit im September 2002 nicht mehr über Geldmittel aus der Auszahlung des Sparvermögens in Höhe von 16.776,87 DM im April 1999 verfügte. Allerdings gehen die angegriffenen Bescheide zutreffend davon aus, dass ein Träger der Sozialhilfe die begehrte Hilfeleistung versagen darf, wenn die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich nach den Angaben des Hilfesuchenden, den bekannten Umständen sowie dem Ergebnis einer mit vertretbarem Aufwand durchgeführten Sachaufklärung darstellen, begründete Zweifel an dem Bestehen von Hilfebedürftigkeit auslösen. Zur Klärung, ob einzusetzendes Vermögen vorhanden ist, ist es zudem regelmäßig gerechtfertigt, dann, wenn der Hilfesuchende in der Vergangenheit über erhebliche Vermögenswerte verfügt hat, nachvollziehbare Angaben zu deren Verbleib oder Verbrauch zu verlangen. Andererseits dürfen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Angaben, die ein Hilfesuchender hinsichtlich eines vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit erfolgten Verbrauchs der Vermögenswerte macht, nicht überspannt werden. Vielfach kann ein Nachweis des Mittelabflusses mittels eines schriftlichen Beleges nicht erwartet werden. Dies gilt vor allem dann, wenn der geltend gemachte Vermögensverbrauch schon längere Zeit zurückliegt oder wenn es um Ausgaben geht, bei denen man üblicherweise keinen Beleg erhält oder ihn jedenfalls nicht aufbewahrt, weil es sich etwa um geringe Beträge handelt. Da derjenige, der Ausgaben aus eigenen Mitteln tätigt, hierüber keine Rechenschaft ablegen muss und daher regelmäßig keine Verpflichtung zur Aufbewahrung schriftlicher Belege besteht, kann die Richtigkeit diesbezüglicher Angaben und damit die Hilfebedürftigkeit jedenfalls nicht von vornherein allein deswegen bezweifelt werden, weil es an schriftlichen Belegen fehlt. Vielmehr ist es letztlich eine Frage der Plausibilität der Angaben bei Berücksichtigung der Lebensumstände des Hilfesuchenden, ob die Behörde Anlass hat, entgegen diesen Angaben die geltend gemachte Mittellosigkeit in Zweifel zu ziehen. Im vorliegenden Fall sind derartige Zweifel jedenfalls nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht berechtigt. Zunächst ist festzustellen, dass die angefochtenen Bescheide zwar durchaus Plausibilitätserwägungen hinsichtlich des Verbleibs des ausgezahlten Sparguthabens im Februar 1999 enthalten, dass diese jedoch in beiden Bescheiden ersichtlich von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen. Denn sowohl im Ausgangsbescheid als auch im Widerspruchsbescheid heißt es übereinstimmend, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin den Betrag von 16.776,87 DM innerhalb von sechs Tagen zwischen der Auszahlung des Geldes am 4. Februar 1999 und der Heimaufnahme am 10. Februar 1999 - verbraucht haben soll. Ein Mittelabfluss in diesem kurzen Zeitraum war jedoch seitens der Klägerin - worauf diese zu Recht hinweist - nie behauptet worden. Vielmehr ging ihr Vorbringen stets dahin, sie habe das im Februar 1999 in bar erhaltene Geld bis zur Beantragung von Hilfe zur Pflege im September 2002 und damit binnen eines Zeitraums von gut dreieinhalb Jahren - ausgegeben. Bezogen auf einen solchen Zeitraum kann ein kontinuierlicher Verbrauch des Geldes aber durchaus als plausibel angesehen werden. Zutreffend verweist die Klägerin darauf, dass sich ein durchschnittlicher monatlicher Verbrauch in Höhe von 400,- DM ergibt. Dies ist zweifellos nicht wenig bei einer Heimbewohnerin, deren Grundbedarf ja durch die Leistungen des Pflegeheims gedeckt ist. Hier sind jedoch die Lebensgewohnheiten der Klägerin zu berücksichtigen, die ihr Sohn und Betreuer in der mündlichen Verhandlung im einzelnen geschildert hat. So haben er und seine Ehefrau in Auftrag der bereits im Heim lebenden Klägerin in der Vergangenheit Bekleidungsgegenstände und Schuhe in großer Anzahl gekauft, die die Klägerin bezahlt hat. Der Sohn hat davon gesprochen, vor einiger Zeit allein 89 Pullover gezählt zu haben, die seine Mutter im Heim aufbewahrte; bei der auf Veranlassung des Gerichts im Anschluss an die mündliche Verhandlung erfolgten Durchsicht der persönlichen Sachen der Klägerin waren, was auch die im Heim tätige Sozialarbeiterin bestätigte, insgesamt 55 Pullover und Jacken vorhanden. Auch wenn diese Feststellungen nicht unmittelbar die hier interessierende Situation im September 2002 betreffen, so lassen sie doch Rückschlüsse auf das Kaufverhalten der Klägerin in der Vergangenheit zu. Des weiteren hat die Klägerin nach ihrem Vortrag vor Hilfebeantragung mehrere Feiern zu ihrem Geburtstag ausgerichtet, wiederholt kleinere Geschenke zu Geburtsagen vorn Angehörigen gemacht und in den ersten Jahren ihres Heimaufenthaltes regelmäßig wie es auch schon vor der Heimaufnahme ihre Gewohnheit war - mit Angehörigen ein Cafe aufgesucht, wobei sie die Rechnung für Kaffee und Kuchen übernahm. Der Sohn und Betreuer hat bei seiner Anhörung durch das Gericht hierzu Einzelheiten geschildert, die den Vortrag als glaubhaft erscheinen lassen. Auch das persönliche Verhältnis zwischen ihm und seiner Mutter wurde durch seine Äußerungen beleuchtet. Es wurde deutlich, dass er sich den Wünschen und Vorstellungen seiner Mutter auch nach seiner Bestellung zum Betreuer weitgehend untergeordnet hat, obwohl er durchaus nicht immer mit ihr übereinstimmte. Insgesamt hat das Gericht den Eindruck gewonnen, dass seinen Angaben zu glauben ist. Dass er sich nicht sicher war, ob sich seine Mutter bei der geschilderten Übergabe des Geldes im Krankenhaus oder nochmals kurz zu Hause aufgehalten hat, spricht nicht gegen seine Glaubwürdigkeit. Denn einerseits lag dieses Ereignis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits mehr als sechs Jahre zurück; zum anderen hat er insoweit angegeben, dass er und seine Ehefrau hierzu jeweils etwas anderes in Erinnerung hätten, so dass er nun unsicher sei. Gewisse Unsicherheiten bei der Schilderung weit zurückliegender Einzelheiten sprechen nach der Erfahrung des Einzelrichters eher für die Richtigkeit einer Darstellung als eine unerwartet präzise Beschreibung, die man sich zurechtlegen kann. Schließlich ist auch der in der mündlichen Verhandlung - für die meisten Beteiligten überraschend deutlich gewordenen Möglichkeit nachgegangen worden, dass in der Handtasche der Klägerin, deren Inhalt ihr Sohn und Betreuer bislang nie überprüft hatte, doch noch ein größerer Bargeldbestand vorhanden sein könnte. Dies wurde durch die inzwischen erfolgte Einsichtnahme im Beisein der im Heim tätigen Sozialarbeiterin ausgeschlossen. Für das Vorhandensein sonstiger Vermögenswerte - hierzu hatte bereits die Behörde Feststellungen getroffen - ist nichts ersichtlich. Dass die wohl bereits bei Hilfebeantragung vorhandenen, in ihrer Anzahl den Bedarf übersteigenden Bekleidungsgegenstände verwertbares Vermögen darstellten, lässt sich nicht feststellen. Nach alledem hält es das Gericht für hinreichend dargetan und belegt, dass der Klägerin keine über das sogenannte Schonvermögen gemäß § 88 Abs. 2 BSHG hinausgehenden, vor der Inanspruchnahme von Sozialhilfe einzusetzenden Vermögenswerte zur Verfügung standen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO. Dem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit liegen die §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO zugrunde. Die Berufung wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO) nicht vorliegen.