Beschluss
2 L 1594/06
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2006:0913.2L1594.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 9. August 2006 bei Gericht - sinngemäß - gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 9. August 2006 gegen den Bescheid des Landrats als Kreispolizeibehörde W vom 27. Juli 2006 wiederherzustellen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Der gemäß § 80 Abs. 5 in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthafte Antrag ist nicht begründet. Widerspruch und Anfechtungsklage haben gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese aufschiebende Wirkung entfällt unter anderem dann, wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Dabei ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO dieses besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Fehlt es, wie etwa im Falle einer unzulänglichen Begründung im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, bereits an einer ordnungsgemäßen Vollziehungsanordnung, kann einstweiliger Rechtsschutz auch in der Weise gewährt werden, dass die Vollziehungsanordnung durch das Gericht aufgehoben wird. 6 Mit Bescheid vom 27. Juli 2006 hat der Landrat als Kreispolizeibehörde W gegenüber der Antragstellerin die unverzügliche Durchführung einer mindestens dreiwöchigen stationären Maßnahme in einer Einrichtung für psychosomatische Rehabilitation, die zugleich Migränebehandlungen durchführt, angeordnet. 7 Die in diesem Bescheid ergangene Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Aus der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung ergibt sich, dass die Behörde die Interessen der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung gegeneinander abgewogen und aus welchen Gründen sie ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Anordnung der stationären Behandlung angenommen hat. Danach besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der Stabilisierung des Gesundheitszustandes der Antragstellerin, die in der Vergangenheit bis heute insbesondere unter Berücksichtigung ihres Lebensalters erhebliche Fehlzeiten aufweist und seit dem 8. Mai 2006 durchgehend fehlt. Die zahlreichen Ausfallzeiten müssen durch Kollegen aufgefangen werden, obwohl im Bereich der Polizei kaum noch auf Personalreserven zurückgegriffen werden kann. Diese auf den konkreten Fall bezogene Begründung reicht zur Erfüllung der formalen Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO aus. 8 Die streitbefangene Verfügung ist formell rechtmäßig, insbesondere hat der Antragsgegner der Antragstellerin mit Schreiben vom 5. Juli 2006 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (§ 28 Abs. 1 VwVfG NRW). 9 Der Bescheid vom 27. Juli 2006 begegnet auch materiell-rechtlich keinen durchgreifenden Bedenken. Die Pflicht des Beamten zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung seiner Gesundheit ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Sie folgt jedoch aus dem Beamtenverhältnis als öffentlich-rechtlichem Dienst- und Treueverhältnis (§ 2 LBG). Nach der gesetzlichen Regelung des § 57 LBG, die neben anderen Vorschriften die sich aus dem Dienst- und Treueverhältnis ergebenden Verpflichtungen eines Beamten konkretisiert, hat sich der Beamte mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen. Die volle Hingabe an den Beruf erschöpft sich aber nicht allein darin, nach dem jeweiligen Gemüts- und Gesundheitszustand eine optimale Arbeitsleistung zu erbringen, sondern beinhaltet auch die Verpflichtung, bereits verlorene Arbeitskraft bestmöglichst wiederherzustellen. Eine bestmögliche Wiederherstellung der Arbeitskraft setzt anerkanntermaßen bei einem aktiven Beamten voraus, dass sich dieser einer zumutbaren Heilbehandlung unterzieht. 10 Die vom Antragsgegner angeordnete mindestens dreiwöchige stationäre Maßnahme in einer Einrichtung für psychosomatische Rehabilitation, die zugleich Migränebehandlungen durchführt", dient der Wiederherstellung der Arbeitskraft der Antragstellerin. Es handelt sich dabei nach den Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid um eine Maßnahme zur Verbesserung des Gesundheitszustandes. Die Antragstellerin wird deshalb aufgefordert, sich mit dem Polizeiärztlichen Dienst des Polizeipräsidiums N in Verbindung zu setzen, um die Rehabilitationsmaßnahme einzuleiten. 11 Ob und welche Heilbehandlung einem Beamten zumutbar ist, kann nicht grundsätzlich, sondern nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles beantwortet werden. 12 Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 9. Mai 1990 - 2 B 8.90 -, ZBR 1990, 261. 13 Maßgebend ist dabei, welche Erfolgsaussichten die jeweils in Frage kommende Behandlung bietet und welche Kosten, Belastungen und Risiken mit ihr verbunden sind. Insofern hat eine umfangreiche Abwägung aller Umstände zu erfolgen. 14 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 1983 - 1 D 98.82 -, BverwGE 76, 103; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 14. Februar 1990 - 6 A 2041/89 -, ZBR 1990, 358; Beschluss vom 6. Juni 2001 - 6 B 190/01 -. 15 Nach Maßgabe dieser Grundsätze erscheint eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme zur Migränebehandlung als zumutbar. Nach den polizeiärztlichen Gutachten vom 10. März 2006, vom 2. Mai 2006 und vom 12. Juni 2006 sind die therapeutischen Möglichkeiten bei der Antragstellerin noch nicht ausgeschöpft und eine entsprechende Behandlung dringend angezeigt. Die Polizeiärztin verspricht sich hiervon eine Besserung des bei der Antragstellerin vorliegenden Krankheitsbildes. Es bestehe die Möglichkeit, neue Therapieoptionen aufzuzeigen, und eine Chance für die Antragstellerin, die migräneauslösenden Faktoren selbst herauszufinden und zu lernen, mit ihrer Erkrankung zurechtzukommen. 16 Dieser Einschätzung stehen die von der Antragstellerin vorgelegten privatärztlichen Bescheinigungen nicht entgegen. Die ärztlichen Bescheinigungen des Arztes für Allgemeinmedizin sowie spezielle Schmerztherapie, T aus T1 aus Dezember 2005 (ohne Datum - Bl. 5 des Verwaltungsvorgangs), vom 8. Mai 2006 und vom 17. Juli 2006 sowie des Arztes für Neurologie und Psychiatrie H aus W vom 31. Oktober 2005 und vom 11. Mai 2006 sind nicht geeignet, die Empfehlung des polizeiärztlichen Dienstes zu erschüttern. Sie gehen nämlich hinsichtlich der Diagnose in Übereinstimmung mit dem polizeiärztlichen Gutachten von einer bei der Antragstellerin bestehenden Migräne aus. Ob es sich dabei um eine Migräne mit Aura" und damit eine Klassische Migräne" (G 43.1 nach ICD-10) - so T in seiner nicht datierten Bescheinigung - oder um eine Gewöhnlichen Migräne" (G 43.0 nach ICD-10) - so H in seinem Nervenfachärztlichen Attest vom 11. Mai 2006 - handelt, kann im Hinblick auf die im Kern übereinstimmende Diagnose aller Ärzte einer bei der Antragstellerin bestehenden Migräneerkrankung dahinstehen. 17 Vgl. hierzu Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information, Internationale Klassifikation der Krankheiten, www.dimdi.de. 18 Eine stationäre Behandlung erscheint auch vor dem Hintergrund angezeigt, als sich die Antragstellerin nach den Angaben des T langjährig in hausärztlicher und schmerztherapeutischer Behandlung befindet, ohne dass sich eine erkennbare Besserung bezüglich ihrer Arbeitsfähigkeit erkennen lässt. Vielmehr hatte die Antragstellerin auch während der sechsmonatigen Verwendung im Innendienst ohne Wechselschichten (Oktober 2005 bis April 2006) weiterhin nicht unerhebliche Fehlzeiten aufzuweisen (vgl. Bl. 16 des Verwaltungsvorgangs). Es zeigt sich daher, dass die ambulante Schmerztherapie alleine nicht ausreicht, um eine uneingeschränkte Verwendung der Antragstellerin im Polizeidienst zu gewährleisten. Dementsprechend ist auch der von der Polizeiärztin wiedergegebene Vortrag der Antragstellerin, sie habe zu Hause alles, was sie brauche" und sie wolle lediglich wissen, wo der Weg hingeht", nicht nachvollziehbar. 19 Soweit der behandelnde Arzt, T aus T1, in seinem Attest vom 17. Juli 2006 weiter ausführt, die angebotene Rehabilitationsmaßnahme sei aus schmerztherapeutischer Sicht kein wissenschaftlich begründetes Konzept, folgt das Gericht dem nicht. Dies ergibt sich aus Folgendem: Abgesehen davon, dass diese Aussage ohne überzeugende Begründung bleibt und eine solche auch aus dem Gesamtzusammenhang nicht erkennbar ist, lässt das Attest weder eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Zielen der vorgesehenen Rehabilitationsmaßnahme noch mit den bisherigen erheblichen Fehlzeiten der Antragstellerin trotz erfolgter ambulanter Schmerztherapie erkennen. Es ist auch nicht erkennbar, weshalb eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme den Leitlinien" der Deutschen Migräne- und Kopfschmerzgesellschaft widersprechen sollte. Auf der von T in Bezug genommenen Internetseite der Deutschen Migräne- und Kopfschmerzgesellschaft (www.dmkg.de) werden zahlreiche Kliniken mit einem Behandlungsschwerpunkt Kopfschmerz/Migräne aufgeführt. Darunter befinden sich auch die vom Antragsgegner empfohlenen Kliniken in Königstein und Bad Salzuflen. Im übrigen sind ausweislich der zitierten Internetseite sowohl in der Migräne-Klinik in Königstein wie auch in der Klinik Flachsheide in Bad Salzuflen jeweils entsprechende Kopfschmerzexperten tätig. Eine Abweichung von den Therapieempfehlungen der Deutschen Migräne- und Kopfschmerzgesellschaft ist ebenfalls nicht erkennbar. Diese Empfehlungen gehen dahin, bei häufigen Migräneattacken eine Migräneprophylaxe zu beginnen und eine medikamentöse Therapie durch nicht- medikamentöse Verfahren der Verhaltenstherapie und durch Ausdauersport zu ergänzen. Wissenschaftlich bewiesen seien sogenannte multimodale Therapieansätze, die Techniken der progressiven Muskelrelaxation, kognitive Techniken, Stress- und Reizverarbeitungstraining und Schmerzbewältigungstechniken verbinden. 20 Vgl. hierzu die Therapieempfehlungen unter www.dmkg.de. 21 Es ist mithin weder vorgetragen und in Ansehung der auf der genannten Internetseite wiedergegebenen Therapieempfehlungen der Deutschen Migräne- und Kopfschmerzgesellschaft auch sonst nicht ersichtlich, dass wirksame therapeutische Maßnahmen nicht in einer stationären Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt werden könnten. 22 Es ist des weiteren nicht erkennbar, dass durch die angeordnete Behandlung gesundheitliche Risiken für die Antragstellerin gegeben wären. Nicht zuletzt bestehen auch in finanzieller Hinsicht keine finanziellen Bedenken gegen die Anordnung einer solchen Maßnahme, da die Antragstellerin als Polizeivollzugsbeamtin Anspruch auf Freie Heilfürsorge haben dürfte. 23 Die Zumutbarkeit der Rehabilitationsmaßnahme entfällt auch nicht deswegen, weil die Aussicht auf eine Wiedererlangung der (Polizei-)Dienstfähigkeit ungewiss wäre. 24 Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2005 - 6 B 903/05 -, www.nrwe.de. 25 Denn der polizeiärztliche Dienst legt in seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2006 dar, dass die seit dem 8. Mai 2006 bestehende Arbeitsunfähigkeit durch die Migräneerkrankung nicht im Wechseldienst begründet ist, sondern auf andere, hiervon unabhängige Auslösefaktoren (sog. Trigger) zurückzuführen sein dürfte. Es sei Ziel der Rehabilitationsmaßnahme, diese Faktoren zu erkennen und für die Antragstellerin eine gesundheitliche Besserung zu erreichen. 26 Im übrigen hat der Antragsgegner der Antragstellerin freigestellt, welche Einrichtung sie für die Behandlung auswählt. Sie muss sich hierzu lediglich mit dem polizeiärztlichen Dienst in Verbindung setzen, um organisatorische Maßnahmen abzustimmen. Eine stationäre Behandlung in der Migräne-Klinik in Königstein oder in der Klinik Flachsheide in Bad Salzuflen stellt insoweit lediglich eine Empfehlung dar. 27 Es liegt schließlich auch kein ungerechtfertigter Eingriff in die Grundrechte der Antragstellerin vor. Wie bereits oben dargelegt, ist ein Beamter verpflichtet, sich einer zumutbaren Heilbehandlung zu unterziehen. Im Widerstreit stehen hier das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG und die in Art. 33 Abs. 5 GG grundgesetzlich verankerten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Bei der hier gegebenen Kollision zweier Grundrechtsnormen, die einerseits ein Recht geben und andererseits eine Pflicht auferlegen, ist für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit eines staatlichen Eingriffs eine nach dem rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsprinzip vorzunehmende Abwägung entscheidend. Danach ist die Anordnung des Dienstherrn dann als verfassungsmäßig anzusehen, wenn das besondere dienstliche Interesse für die Anordnung den dadurch bewirkten Eingriff in die Grundrechte des Beamten rechtfertigt, wobei das auf Art. 33 Abs. 5 GG beruhende Beamtenrecht den Gesetzesvorbehalt des Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG ausfüllt. 28 BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1990 - 2 B 8.90 -, ZBR 1990, 261, und Urteil vom 26. Juli 1983 - 1 D 98.82 -, BverwGE 76, 103; OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2001 - 6 B 190/01 -, Urteil vom 2. Juli 1997 - 12 A 4369/95 -, DÖD 1998, 143, und Urteil vom 14. Februar 1990 - 6 A 2041/89 -, ZBR 1990, 358. 29 Nach diesen Grundsätzen bestehen unter Berücksichtigung der erheblichen Fehlzeiten der Antragstellerin und der bislang ersichtlich nicht erfolgreichen ambulanten Schmerztherapie keine Zweifel daran, dass eine stationäre therapeutische Behandlung eine angemessene und die Antragstellerin nicht gefährdende Maßnahme zur möglichen Wiederherstellung ihrer Arbeitskraft darstellt. 30 Die Kammer weist ergänzend darauf hin, dass die Rechtmäßigkeit der Aufforderung, sich einer stationären Heilbehandlung zu unterziehen, nicht zur Folge hat, dass die Anordnung gegen den Willen der Beamtin erzwingbar ist. Die Weigerung kann allein disziplinarrechtliche oder versorgungsrechtliche Folgen nach sich ziehen. 31 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2001 - 6 B 190/01 - und Urteil vom 14. Februar 1990 - 6 A 2041/89 -, ZBR 1990, 358. 32 Schließlich spricht eine Abwägung auf Grund sonstiger, nicht nur an den Erfolgsaussichten des Hauptverfahrens orientierter Gesichtspunkte für das Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses. Insofern besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, die therapeutischen Maßnahmen auszuschöpfen und im Anschluss hieran zu klären, ob die Antragstellerin noch (polizei-)dienstfähig ist oder in den Ruhestand versetzt werden muss. Ein Zuwarten bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens ist im Hinblick darauf, dass die im Jahre 1978 geborene Antragstellerin bereits im Jahre 2002 im Alter von 24 Jahren polizeiärztlich auf ihre Verwendungsmöglichkeit untersucht wurde und seit dem Jahre 2004 hohe Fehlzeiten aufweist, die im Interesse einer vorausschauenden Personalplanung nicht hingenommen werden können, nicht zumutbar. Demgegenüber ist das private Interesse der Antragstellerin daran, vorläufig von zumutbaren therapeutischen Maßnahmen verschont zu bleiben, geringer zu veranschlagen. Die Antragstellerin ist ledig und hat keine Kinder, so dass ihr eine Abwesenheit von zu Hause von etwa drei Wochen zumutbar ist. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 34 Die Festsetzung des Streitwerts auf die Hälfte des Auffangwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. 35 Das Gericht lässt die Streitwertbeschwerde nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zu, weil es die gesetzlichen Voraussetzungen nicht für gegeben erachtet. 36