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Beschluss

7 L 1048/04

VG MINDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Vorverfahren und anschließendem gerichtlichen Eilverfahren kann eine nach Nr. 2400 VV entstandene Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr anzurechnen sein, wenn beide Verfahren wegen desselben Gegenstandes geführt werden. • Die Anrechnungsregelung der Vorbemerkung Nr. 3 Abs. 4 VV zum RVG ist bei der Kostenfestsetzung zu beachten und richtet sich danach, ob ein innerer und äußerer Zusammenhang zwischen den Verfahren besteht. • Ob das Vorverfahren und das gerichtliche Verfahren kostenrechtlich verschiedene Angelegenheiten sind (vgl. § 17 RVG) ist für die Anrechnung unbeachtlich; maßgeblich ist die Gegenstandsidentität, die weiter zu verstehen ist als die "derselben Angelegenheit" i.S.v. § 16 RVG.
Entscheidungsgründe
Anrechnung außergerichtlicher Geschäftsgebühr auf gerichtliche Verfahrensgebühr bei gleicher Sache • Bei Vorverfahren und anschließendem gerichtlichen Eilverfahren kann eine nach Nr. 2400 VV entstandene Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr anzurechnen sein, wenn beide Verfahren wegen desselben Gegenstandes geführt werden. • Die Anrechnungsregelung der Vorbemerkung Nr. 3 Abs. 4 VV zum RVG ist bei der Kostenfestsetzung zu beachten und richtet sich danach, ob ein innerer und äußerer Zusammenhang zwischen den Verfahren besteht. • Ob das Vorverfahren und das gerichtliche Verfahren kostenrechtlich verschiedene Angelegenheiten sind (vgl. § 17 RVG) ist für die Anrechnung unbeachtlich; maßgeblich ist die Gegenstandsidentität, die weiter zu verstehen ist als die "derselben Angelegenheit" i.S.v. § 16 RVG. Die Antragsteller beantragten gerichtliche Entscheidung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten. Vorausgegangen war ein verwaltungsinternes Vorverfahren, in dem der Prozessbevollmächtigte eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV für die außergerichtliche Tätigkeit erhalten hatte. Im anschließenden gerichtlichen vorläufigen Rechtsschutzverfahren begehrten die Antragsteller die Übernahme von Kosten zur Unterbringung und Beschulung eines minderjährigen Antragstellers in einem bestimmten Internat. Die Antragsteller rügten die Anrechnung dieser zuvor gezahlten Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens. Das Gericht prüfte, ob die Anrechnungsregelung der Vorbemerkung Nr.3 Abs.4 VV zum RVG einschlägig ist und ob zwischen den Verfahren ein innerer und äußerer Zusammenhang besteht. • Zulässigkeit: Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war nach § 165 i.V.m. § 151 VwGO zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. • Anrechnungsregelung: Vorbemerkung Nr. 3 Abs. 4 VV zum RVG sieht vor, dass eine wegen desselben Gegenstands entstandene Geschäftsgebühr nach den Nr. 2400–2403 zur Hälfte, höchstens mit Gebührensatz 0,75, auf die Verfahrensgebühr angerechnet wird. • Voraussetzungen erfüllt: Der Prozessbevollmächtigte hatte im Vorverfahren eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV erhalten; diese Gebühr entstand wegen desselben Gegenstandes wie das gerichtliche Eilverfahren (innerer und äußerer Zusammenhang). • Begriffliche Abgrenzung: "Wegen desselben Gegenstandes" ist weiter zu verstehen als "derselben Angelegenheit" im Sinne des § 16 RVG; es kommt nicht darauf an, ob es sich kostenrechtlich um verschiedene Angelegenheiten i.S.v. § 17 RVG handelt. • Zweck der Regelung: Die Anrechnung verhindert doppelte Vergütung für die im außergerichtlichen Verfahren bereits geleistete Einarbeitung des Rechtsanwalts, wenn das gerichtliche Verfahren denselben Gegenstand betrifft. • Rechtsfehlerfreiheit: Der Urkundsbeamte hat die Anrechnungsregelung zutreffend angewendet und die Höhe der Anrechnung wurde von den Antragstellern nicht konkret bestritten. • Kostenentscheidung: Die Antragsteller wurden zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt (Grundlage § 154 Abs. 1 VwGO). Der Antrag der Antragsteller auf gerichtliche Entscheidung wurde abgewiesen. Der Urkundsbeamte hat die den Antragstellern zu erstattenden Kosten zutreffend festgesetzt; die Anrechnung der zuvor entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV auf die Verfahrensgebühr war rechtmäßig, weil zwischen dem außergerichtlichen Vorverfahren und dem gerichtlichen Eilverfahren ein innerer und äußerer Zusammenhang und damit Gegenstandsidentität vorlag. Eine gesonderte materielle Beanstandung der Höhe der Anrechnung wurde nicht erhoben. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, da die Anrechnungsregelung korrekt angewandt und die Kostenfestsetzung nicht zu beanstanden war.