OffeneUrteileSuche
Beschluss

10 B 853/00

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

14mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Herstellung von Öffnungen (z. B. Türen) in einer vorhandenen Außenwand und der Anbau von Balkonen können den Bestandsschutz des bestehenden Gebäudes aufheben und die Abstandsflächenfrage neu aufwerfen. • Balkone, die formal die Maßgrenzen des § 6 Abs. 7 BauO NRW einhalten, sind nicht privilegiert, wenn die maßgebliche Außenwand die Abstandsanforderungen nicht erfüllt. • Zur Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung die Zulassung der Beschwerde nicht, wenn die vorgebrachten Einwendungen die angeführten rechtlichen Erwägungen nicht widerlegen.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Beschwerde gegen Aussetzungsentscheidung bei abstandswidrigen Balkonen • Die Herstellung von Öffnungen (z. B. Türen) in einer vorhandenen Außenwand und der Anbau von Balkonen können den Bestandsschutz des bestehenden Gebäudes aufheben und die Abstandsflächenfrage neu aufwerfen. • Balkone, die formal die Maßgrenzen des § 6 Abs. 7 BauO NRW einhalten, sind nicht privilegiert, wenn die maßgebliche Außenwand die Abstandsanforderungen nicht erfüllt. • Zur Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung die Zulassung der Beschwerde nicht, wenn die vorgebrachten Einwendungen die angeführten rechtlichen Erwägungen nicht widerlegen. Die Antragstellerin begehrte die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Baugenehmigung vom 21.07.1998 zu erreichen; die Genehmigung betraf den Bau einer Balkonanlage an der rückwärtigen Außenwand des Nachbargebäudes des Beigeladenen. Das Verwaltungsgericht ordnete die Aussetzung der Vollziehung an, da das Vorhaben voraussichtlich die abstandsrechtlichen Schutzrechte der Antragstellerin nach § 6 BauO NRW verletze. Der Antragsgegner beantragte die Zulassung der Beschwerde und führte aus, die Balkone erfüllten die Voraussetzungen des § 6 Abs. 7 BauO NRW (Vorsprung bis 1,5 m, Abstand >2,0 m). Die Genehmigung umfasst neben den Balkonen auch die Herstellung von Türen in der vorhandenen Wand, von denen die Balkone betreten werden sollen. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob die Zulassungsgründe für eine Beschwerde gegen die Aussetzungsentscheidung vorliegen. • Das Verwaltungsgericht hat zutreffend die Aussetzung der Vollziehung bejaht, weil das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das Interesse des Beigeladenen an weiterer Nutzung der Baugenehmigung überwiegt. • Die vom Antragsgegner vorgebrachte Auslegung des § 6 Abs. 7 BauO NRW greift nicht durch, weil das genehmigte Vorhaben nicht nur aus vor die Wand tretenden Balkonen besteht, sondern die Herstellung von Öffnungen (Türen) in der vorhandenen Außenwand umfasst, wodurch der Bestandsschutz entfällt. • Die Öffnungen und die damit verbundene Funktionsänderung der Außenwand führen dazu, dass die Abstandsfrage nach den geltenden Vorschriften neu zu beurteilen ist; die Privilegierung für untergeordnete Bauteile (§ 6 Abs. 7 BauO NRW) entfällt, wenn die Außenwand selbst die Abstandsflächen nicht einhält. • Sogar bei isolierter Betrachtung der Balkone liegt eine Funktionsänderung der Wand vor, die den Schutzzweck des Abstandrechts (z. B. Schutz vor Einsichtnahme) beeinträchtigt, sodass die Privilegierung nicht anwendbar ist. • Die im Zulassungsantrag vorgetragenen Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Aussetzungsentscheidung; daher sind die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO nicht gegeben. Der Zulassungsantrag des Antragsgegners wird abgelehnt; das Verwaltungsgericht hatte die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin zu Recht angeordnet. Der Bauantrag umfasst sowohl Balkone als auch das Einsetzen von Türen in die vorhandene Außenwand, wodurch der Bestandsschutz für die Wand und die Anwendbarkeit der Privilegierung des § 6 Abs. 7 BauO NRW entfallen. Die Abstands- und Funktionsänderungen der Außenwand führen voraussichtlich zu Nachteilen der Antragstellerin, so dass das Aussetzungsinteresse überwiegt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt; der Streitwert wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.