Urteil
19 K 3244/03
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein rückwirkender Änderungsanspruch gegen bestandskräftige Entscheidungen der Kinder- und Jugendhilfe nach § 44 Abs.1 SGB X ist wegen der Besonderheiten des SGB VIII grundsätzlich nicht anwendbar.
• Für Leistungen nach § 35a SGB VIII ist die Teilleistungsstörung (z.B. Dyskalkulie) nach ICD-10 zweifelsfrei festzustellen und als Hauptursache für eine seelische Störung mit Eintrittsprognose von Beeinträchtigungen der gesellschaftlichen Eingliederung nachzuweisen.
• Ein Leistungsantrag nach § 35a SGB VIII muss rechtzeitig vom Anspruchsberechtigten oder dessen gesetzlichen Vertretern gestellt werden; eine nachträgliche Genehmigung kann eine fehlende rechtzeitige Antragstellung nicht ersetzen.
• Ein an Dritte (hier Großeltern) adressierter Bescheid kann nicht vom Betroffenen angefochten werden, wenn zwischen Adressat und Antragsteller keine Identität besteht.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf rückwirkende Eingliederungshilfe bei Dyskalkulie ohne Nachweis und rechtzeitigen Antrag • Ein rückwirkender Änderungsanspruch gegen bestandskräftige Entscheidungen der Kinder- und Jugendhilfe nach § 44 Abs.1 SGB X ist wegen der Besonderheiten des SGB VIII grundsätzlich nicht anwendbar. • Für Leistungen nach § 35a SGB VIII ist die Teilleistungsstörung (z.B. Dyskalkulie) nach ICD-10 zweifelsfrei festzustellen und als Hauptursache für eine seelische Störung mit Eintrittsprognose von Beeinträchtigungen der gesellschaftlichen Eingliederung nachzuweisen. • Ein Leistungsantrag nach § 35a SGB VIII muss rechtzeitig vom Anspruchsberechtigten oder dessen gesetzlichen Vertretern gestellt werden; eine nachträgliche Genehmigung kann eine fehlende rechtzeitige Antragstellung nicht ersetzen. • Ein an Dritte (hier Großeltern) adressierter Bescheid kann nicht vom Betroffenen angefochten werden, wenn zwischen Adressat und Antragsteller keine Identität besteht. Der Kläger, geboren 1989 und seit 1998 im Haushalt der Großeltern, erhielt seit der Grundschule sonderpädagogische Förderung und wiederholt Nachhilfe und Therapien wegen erheblicher Lernschwierigkeiten. Die Großeltern beantragten 2000 die Kostenübernahme einer Dyskalkulie-Therapie im MLI; das Jugendamt (Beklagter) lehnte mit Verweis auf Zuständigkeit der Krankenkasse und später mit der Begründung allgemeiner Intelligenzminderung ab. Die Großeltern führten Widersprüche; der Kläger erhob 2003 Klage auf Aufhebung der Bescheide und auf Übernahme der Therapiekosten nach § 35a SGB VIII für Oktober 2000 bis Oktober 2001. Der Beklagte berief sich auf fehlende Anspruchsvoraussetzungen, mangelnde Antragstellung durch die gesetzlichen Vertreter und fehlenden Nachweis einer Dyskalkulie als Ursache einer seelischen Behinderung. • Anwendbarkeit § 44 Abs.1 SGB X: Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe verfolgen die Deckung eines aktuellen Bedarfs; eine rückwirkende Leistungsgewährung über Jahre widerspräche der Zielsetzung des SGB VIII, daher ist § 44 SGB X im Bereich des SGB VIII nicht anwendbar. • Adressierung und Antragstellung: Der ursprüngliche Bescheid richtete sich an die Großeltern, nicht an den Kläger; zwischen Adressat und Kläger besteht keine Identität, weshalb der Kläger keinen Anspruch auf Aufhebung dieses Bescheides geltend machen kann. • Vertretung und Frist: Zum relevanten Zeitpunkt war der Kläger minderjährig und nicht antragsbefugt; ein rechtzeitiger Antrag hätte durch die gesetzlichen Vertreter (Eltern) gestellt werden müssen; ein nachträgliches Genehmigen ersetzt die fehlende rechtzeitige Antragstellung nicht. • Tatbestand der Dyskalkulie: Nach ICD-10 ist Dyskalkulie nur anzunehmen, wenn die Rechenstörung nicht durch allgemeine Intelligenzminderung oder unangemessene Beschulung erklärbar ist. Das MLI führte keinen allgemeinen Intelligenztest durch, sodass keine sichere Differenzierung möglich ist. • Feststellungen durch Schulpsychologie: Ein späteres schulpsychologisches Gutachten ergab einen IQ von 72 und deutet auf allgemeine intellektuelle Einschränkungen; damit ist die Dyskalkulietheorie nicht tragfähig belegt. • Voraussetzungen des § 35a SGB VIII: Selbst bei Vorliegen einer Teilleistungsstörung wäre zusätzlich nachzuweisen, dass diese Hauptursache für eine bestehende oder mit hoher Wahrscheinlichkeit drohende seelische Behinderung ist; hierfür fehlten konkrete, fallbezogene Befunde. • Ergebnis der Beweis- und Aktenlage: Wegen fehlender eindeutiger Feststellung der Dyskalkulie, fehlender rechtzeitiger Antragstellung durch die gesetzlichen Vertreter und fehlender Indizien für eine drohende seelische Behinderung lagen die Anspruchsvoraussetzungen für Eingliederungshilfe nicht vor. Die Klage wird abgewiesen; die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf nachträgliche Übernahme der Therapiekosten nach § 35a SGB VIII, weil die notwendigen Voraussetzungen fehlen: Es wurde keine eindeutige Dyskalkulie nachgewiesen, die als Hauptursache eine seelische Behinderung drohend machen würde, und der Leistungsantrag wurde nicht rechtzeitig von den gesetzlichen Vertretern gestellt. Zudem ist § 44 SGB X auf Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nicht anwendbar, sodass eine rückwirkende Rücknahme bestandskräftiger Entscheidungen nicht in Betracht kommt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.