Beschluss
6 B 3377/15 SN
Verwaltungsgericht Schwerin, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Antragsgegnerin verpflichtet, vorläufig die Kosten für die Teilnahme des Antragstellers am Angebot der „Flex-Fernschule“ zu übernehmen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. Gerichtkosten werden nicht erhoben. 2. Der Gegenstandswert wird für die Zeit bis zur Erledigung des Rechtsstreits auf 5.000 Euro und für die Zeit danach auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin Jugendhilfe, um seine Schulbildung zu ermöglichen und zu unterstützen. 2 Der 13-jährige Antragsteller leidet bei bestehendem Asperger-Autismus-Syndrom insbesondere unter sozialen Kontaktstörungen und einer Hörüberempfindlichkeit, was auch durch spezielle Hörgeräte nicht zu beseitigen ist. Er hat die Grundschule und die fünfte Klasse einer Integrierten Gesamtschule besucht. Dabei erhielt er neben intensiver Förderung durch seine Mutter von der Antragsgegnerin mehrfach bewilligte Eingliederungshilfe in Form von Schulbegleitung. Die Teamberatung der Antragsgegnerin, die dem Bewilligungsbescheid vom 24.07.2014 vorausging, dokumentiert eine Reihe von Überforderungsanzeichen bei dem Antragsteller, die im Schwerpunkt auf nachhaltigen Problemen im Kontakt mit Kindern und mit Geräuschquellen überhaupt beruhen. Seit rund einem Jahr ist der Antragsteller durchgehend krankgeschrieben und besucht tatsächlich gar keine Schule mehr. 3 Mit Schreiben seiner Mutter vom 01.11.2014 beantragte der Antragsteller die Kostenübernahme für die Teilnahme am Programm der „Flex-Fernschule“. Dabei handelt es sich um eine Einrichtung „zur individuellen pädagogischen Lernförderung als Angebot der Erziehungshilfe“, die auch in Mecklenburg-Vorpommern bereits Leistungen der Erziehungs- oder Eingliederungshilfe erbringt. Die Tätigkeit erfolgt vor allem über insbesondere elektronische Kommunikation (gewissermaßen als „Online-Schule“) und soll auf die Rückkehr in eine Regelschule oder direkt auf einen externen Schulabschuss vorbereiten. 4 Die Antragsgegnerin begann umgehend, mit dem staatlichen Schulamt A-Stadt und ihrem eigenen Gesundheitsdienst die Voraussetzungen für die Teilnahme des Antragstellers an dem Angebot der „Flex-Fernschule“ und das Vorhandensein von alternativen Schul- bzw. Lernformen zu ermitteln. Das Staatliche Schulamt befürwortete in verschiedenen Telefonaten und Schreiben die Teilnahme des Antragstellers an diesem Programm und schloss alternative Beschulungsformen in seinem Zuständigkeitsbereich aus. Einem Telefonvermerk der Antragsgegnerin vom 06.11.2014 zufolge stellte das Staatliche Schulamt eine „Schulbefreiung“ in Aussicht; weiter heißt es in dem Vermerk: „Gesundheitsamt zuständig“. Gleichwohl leitete die Antragsgegnerin den Antrag an das Staatliche Schulamt in der Annahme bzw. mit der Behauptung dessen Zuständigkeit weiter. Die schulbegleitende Integrationshilfe stellte sie wegen des ausbleibenden Schulbesuchs zunächst ein. 5 Nachdem das Staatliche Schulamt mit Schreiben vom 28.05.2015 erneut auf fehlende Beschulungsmöglichkeiten und „auch“ auf SGB VIII und SGB XII (Achtes und Zwölftes Buch des Sozialgesetzbuchs) – wobei „eine gute Zusammenarbeit der Institution erforderlich“ sei – hingewiesen und die nunmehr Bevollmächtigte des Antragstellers nachdrücklich auf einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid gedrängt hatte, lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Übernahme der Kosten für die „Flex-Fernschule“ mit Bescheid vom 17.06.2015 ab. Zuständig sei das Staatliche Schulamt, außerdem führe die begehrte Leistung nicht unmittelbar zu einem Schulabschluss und würde die soziale Isolation des Antragstellers verstärken. Den Widerspruch des Antragstellers wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 21.08.2015 zurück. 6 Am 12.01.2015 beantragte der Antragsteller ein „trägerübergreifendes Budget“, das für die Betreuung während seiner Krankschreibung verwendet werden solle. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 16.07.2015 ab. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde nicht beschieden. 7 Der Antragsteller hat am 21.08.2015 (bei dem Sozialgericht, das den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht verwiesen hat) um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er hält die Flex-Fernschule für bestens geeignet und alternative Bildungswege für ausgeschlossen. Der Antragsteller beantragt nach übereinstimmender teilweiser Erledigungserklärung betreffend das zunächst auch beantragte persönliche Budget noch 8 die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller Jugendhilfeleistungen gemäß §§ 27 ff. SGB VIII in Form von Übernahme von Kosten für die Flex-Fernschule, zu gewähren. 9 Die Antragsgegnerin beantragt, 10 den Antrag abzulehnen, 11 bestreitet oder relativiert die Autismus-Diagnose und verweist vor allem weiter auf vorrangige Leistungsverpflichtungen oder jedenfalls finanzielle Verantwortlichkeit der Schulen. 12 Im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vom 09.11.2015 hat der Antragsteller die noch begehrten Leistungen erneut gegenüber der Antragsgegnerin beantragt, diese wiederum erklärt, es werde bei ihrer bisherigen negativen Entscheidung bleiben. 13 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen. II. 14 Die teilweise Einstellung des Verfahrens erfolgt entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 15 Der noch anhängige Antrag, über den gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheidet, hat Erfolg. 16 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann auf Antrag, auch vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden. Dies setzt voraus, dass Tatsachen glaubhaft gemacht sind (§ 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung [ZPO] in Verbindung mit § 123 Abs. 3 VwGO), aus denen sich ergibt, dass ohne die Regelung ein Rechtsnachteil droht, mithin ein rechtlicher Anspruch auf die der begehrten Regelung entsprechende Gestaltung besteht (Anordnungsanspruch), und dass die Regelung besonders dringlich ist (Anordnungsgrund). In gesteigertem Maße ist dies zu fordern, wenn mit der begehrten einstweiligen Anordnung die im Hauptsacheverfahren erstrebte Entscheidung – wenn auch nur vorläufig – vorweggenommen würde. Damit würde ein Antragsteller nämlich zumindest zeitweise in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen so gestellt, als ob er in der Hauptsache in vollem Umfang obsiegt hätte. Das grundsätzliche Verbot, das Ergebnis des vorläufigen Rechtsschutzes in dieser Weise dem des Rechtsschutzes in der Hauptsache anzunähern, wird durch das Gebot effektiver Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes [GG]) nur in besonderen Ausnahmefällen durchbrochen, die jeweils kennzeichnet, dass die sonst zu erwartenden Nachteile für einen Antragsteller unzumutbar schwer und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen in der Hauptsache spricht (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 28. EL 2015, beck-online, § 123 Rn. 157ff., OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 19.06.2013 – 2 M 5/13 –, juris, Rn. 5, jew. m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen vor. 17 1. Der Antrag ist zulässig. 18 a) Ihm steht insbesondere nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 21.08.2015 die begehrte Kostenübernahme weiterhin abgelehnt hat und dieser Bescheid bestandskräftig geworden ist, nachdem der Antragsteller ihn nicht angefochten hat. 19 Zwar ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich unzulässig, wenn ein behördlicher Ablehnungsbescheid bestandskräftig geworden ist (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 123, Rn. 18 m.w.Nachw. in Fußn. 69 und bereits unter Bezeichnung einiger Ausnahmen). Denn damit liegt das von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorausgesetzte streitige Rechtsverhältnis nicht mehr vor (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014; Schoch, a.a.O., Rn. 102 mit der Einordnung als Frage der Statthaftigkeit des Antrages und Rn. 121 m.w.Nachw. in Fußn. 972 zur Einordnung als Frage des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses). 20 aa) Hier aber ist das Rechtsverhältnis schon deshalb (erneut) streitig, weil der Antragsteller einen neuen Antrag auf die begehrte Leistung gestellt hat. Dem möglichen Erfolg der Neubeantragung steht die bestandskräftige Ablehnung nicht entgegen, weil diese keinen Bewilligungszeitraum bezeichnet, für den sie gelten soll. 21 bb) Aber auch wenn der Ablehnungsbescheid den Erfolg des nunmehr gestellten neuen Antrags ausschließen würde, würde wegen § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X eine (weiterhin bestehende) Streitigkeit des Rechtsverhältnisses anzunehmen sein. Diese gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 SGB I und § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB X für Verwaltungsverfahren über den Anspruch aus § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII geltende Vorschrift dient der Verwirklichung materieller Gerechtigkeit auf Kosten der Bindungswirkung von Verwaltungsakten (Steinwedel, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB X § 44, 86. EL 2015, beck-online, Rn. 2), indem danach ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Soweit also ein Leistungsanspruch des Antragstellers bestehen kann – das Bestehen ist als Frage des Anordnungsanspruchs eine Frage der Begründetheit –, ist das Rechtsverhältnis noch immer streitig und der Antrag zulässig (vgl. auch Bayer. LSG, Beschluss vom 25.01.2010 – L 11 AS 796/09 B –, juris, Rn. 14; LSG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 28.09.2015 – L 7 SF 535/15 ER –, juris, Rn. 9). 22 Teilweise wird zwar vertreten, § 44 SGB X sei im Jugendhilferecht generell nicht anwendbar (VG Meiningen, Urteil vom 30.07.2015 – 8 K 166/14 –, juris, Rn. 29; VG Düsseldorf, Urteil vom 14.06.2004 – 19 K 3244/03 –, juris, hier allerdings nicht abschließend beurteilt; Öffnungsmöglichkeiten sollen wenigstens im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG bestehen; offen dagegen wohl auch der von dem VG Meinigen, a.a.O., weiter in Anspruch genommene Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, vor §§ 11 ff. Rn. 32 f.). Diese Auffassung zielt aber darauf, dass es im Jugendhilferecht um die Deckung aktuellen Bedarfs geht und eine rückwirkende Bewilligung deshalb in der Regel nicht möglich sein soll. Jedenfalls die Durchbrechung der Bestandskraft eines Ablehnungsbescheides zum Zwecke der Neubescheidung eines Antrages mit Wirkung nur im laufenden Bewilligungszeitraum wird damit nicht ausgeschlossen. 23 cc) Schließlich ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hier auch deshalb noch zulässig, weil der ihm zu Grunde liegende Anspruch aus § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht notwendig antragsgebunden ist und somit auch eine bestandskräftige Ablehnung der Bewilligung den Anspruch nicht ausschließt. Die begehrte Eingliederungshilfe soll zwar grundsätzlich nur auf Antrag (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.09.2000 – 5 C 29/99 –, BVerwGE 112, 98, juris, Rn. 11 ff.) und als Leistung der Jugendhilfe (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 SGB VIII) insbesondere nicht gegen den Willen des Berechtigten erfolgen. Ein unmittelbares gesetzliches Antragserfordernis besteht aber nicht (zu einer Ausnahme vom Antragserfordernis wegen „atypischen Falls“ vgl. VG Augsburg, Urteil vom 15.01.2002 – Au 9 K 01.1085 –, juris, Rn. 18ff.). Vielmehr dient diese Leistung der Jugendhilfe gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII dem Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefahren für ihr Wohl. Der Anspruch entsteht gemäß § 40 Abs. 1 SGB I, sobald die Voraussetzungen vorliegen. Dies schließt jeweils aus, die Durchsetzung des Hilfeanspruchs von verfahrensfehlerfreiem Verhalten der gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigten des Anspruchsstellers abhängig zu machen. Dass trotz der (von dem Antragsteller mit Prozessrisiken begründeten) ausgebliebenen weiteren Anfechtung des Ablehnungsbescheids noch immer ein Interesse auf Inanspruchnahme der Leistungen besteht, zeigen die neuerlichen Antragstellungen. 24 b) Der Zulässigkeit steht ferner nicht entgegen, dass erst kurzfristig, nämlich in dem Erörterungstermin vom 09.11.2015 die neuerlichen Anträge gegenüber der Antragsgegnerin gestellt worden sind. Denn soweit die Voraussetzung besteht, dass sich ein Antragsteller vor Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes zunächst ohne Erfolg an die Behörde gewandt hat, steht dem hier die erkennbare Aussichtslosigkeit des erneut gestellten Antrages entgegen, denn die Antragsgegnerin hat erklärt, es werde weiterhin, bis zu einer gerichtlichen Entscheidung, bei der bisherigen ablehnenden Entscheidung bleiben (vgl. zu der Annahme einer – eher als Frage des Anordnungsgrundes einzuordnenden – Zulässigkeitsvoraussetzung, dass zunächst die Erfolglosigkeit eines Antrages gegenüber der Behörde abzuwarten sei, sowie zu Ausnahmen Schoch, a.a.O. Rn. 121b m.w.Nachw.). 25 2. Der Antrag ist auch begründet, denn es besteht sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund. 26 a) Der Anordnungsanspruch besteht, weil – auch unter der Annahme wesentlich erhöhter Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in einem Hauptsacheverfahren und an die Unzumutbarkeit dessen Abwartens – der Anspruch auf die begehrte Leistung anzunehmen ist. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob der Anspruch noch unmittelbar aus § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII folgen kann oder erst nach Anwendung von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X (s.o.). Eine zunächst vorzunehmende Rücknahme des Ablehnungsbescheides nach letztgenannter Vorschrift müsste erfolgen, und zwar auch unter Berücksichtigung nochmals erhöhter Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs bei einem solchen Verfahren (s. dazu LSG Nordrh.-Westf., a.a.O., Rn. 9). Denn es besteht ein Anspruch auf Eingliederungshilfe zur Ermöglichung angemessener Schulbildung aus § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (dazu sogleich unter aa) und die angeordnete Maßnahme ist als einzige derzeit in Betracht kommende vorläufig anzuordnen (bb). 27 aa) Gemäß § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII haben seelisch behinderte Kinder und Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe. Diese Hilfe wird gemäß Abs. 2 der Vorschrift nach dem Bedarf im Einzelfall gewährt und setzt gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 SGB VIII voraus, dass sie (weiterhin) geeignet und notwendig ist. 28 Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 SGB VIII, nämlich die erforderliche Abweichung der seelischen Gesundheit des Antragstellers und eine Teilhabebeeinträchtigung liegen vor. Dies folgt bereits aus den von der Antragsgegnerin eingeholten amts- und fachärztlichen Gutachten (wovon das erste den Eingangsstempel des Gesundheitsdienstes vom 31.07.2009 trägt und selbst undatiert ist, ein weiteres auf den 19.11.2014 datiert ist), auf Grund derer die Antragsgegnerin insbesondere schulbegleitende Eingliederungshilfe wiederholt bewilligt hat (zunächst mit Bescheid vom 10.09.2009, zuletzt mit Bescheid vom 24.07.2014). Dieser Befund kann – und, wie die Erörterung der Sache ergeben hat, sollte – auch durch den jüngsten Vortrag in diesem Rechtsstreit nicht in Zweifel gezogen werden. 29 Entscheidend ist hier vor allem, ob die begehrte Leistung geeignet und notwendig und insofern ein Bedarf im Sinne von § 35a Abs. 2 SGB VIII besteht. Das ist der Fall, denn die Leistung richtet sich auf ein für sie gesetzlich vorgesehenes Ziel (1), ist nicht durch vorrangige andere Leistungen ausgeschlossen (2) und vermag ihren Zweck auch im Hinblick auf die Steuerungsverantwortung des Jugendamtes (vgl. § 36 Abs. 2, § 36a Abs. 1 SGB VIII) angemessen zu erreichen (3). 30 (1) Die zu bewilligende Leistung soll sich gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII in Verbindung mit § 35a Abs. 3 SGB VIII insbesondere auch auf Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung richten. Dass eine weitergehende als die bisher erworbene Schulbildung für den Antragsteller hier angemessen ist, liegt auf der Hand und ist unbestritten. 31 (2) Der Anspruch ist in dem vorliegenden Streitverhältnis auch nicht durch § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift werden Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, durch das SGB VIII nicht berührt. Dies bedeutet einen Vorrang der Schulen, einschließlich der dazugehörenden Schulverwaltung (vgl. Vondung, in: Kunkel, LPK-SGB VIII, § 10 Rn. 34). Maßnahmen der Eingliederungshilfe, die letztlich den Schulbesuch sichern oder – wie hier – ersetzen, kommen deshalb erst in Betracht, wenn „feststeht, dass eine ... Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht auch unter Heranziehung unterstützender Maßnahmen oder dergleichen nicht zu erlangen ist“ (gleichermaßen: VGH Kassel, Urteil vom 20.08.2009 – 10 A 1799/08 –, juris, Rn. 59; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 01.10.2013 – 1 L 96/10 –, juris, Rn. 10, als Bestätigung von VG A-Stadt, Urteil vom 12.03.2010 – 6 A 939/06 – [unveröffentlicht]). Die fehlende Möglichkeit der angemessenen Beschulung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht ergibt sich regelmäßig aus der auf einem sonderpädagogischen Gutachten beruhenden Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs gemäß § 34 Abs. 4 SchulG M-V (OVG M-V, a.a.O., Rn. 10) und muss sich anderenfalls aufdrängen (ebd., Rn. 17). Für die Nachrangigkeit der Jugendhilfe genügt es demnach nicht, dass eine Leistungspflicht der Schulen möglicherweise besteht, wenn diese jedenfalls tatsächlich nicht erfüllt wird, und zwar gleich aus welchem Grund (vgl. VG Stuttgart, Beschl. v. 16.02.2015 – 7 K 5740/14 –, juris, Rn. 15 m.w.Nachw.). Der Leistungsberechtigte kann auch nicht auf die Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz gegenüber der Schulverwaltung verwiesen werden (Vondung, a.a.O.). Diesen Voraussetzungen für die Einstandspflicht des Jugendhilfeträgers, gegebenenfalls als sog. Ausfallbürge (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.02.2006 – 12 ME 474/05 –, juris, Rn. 12), steht nicht die von der Antragsgegnerin angeführte Entscheidung des BSG (Urteil vom 15.11.2012 – B 8 SO 10/11 R, juris) entgegen, denn danach war die Einstandspflicht des Jugendhilfeträgers deshalb ausgeschlossen, weil es eine gleichwertige Alternative zu der beantragten Beschulungsform gab (Rn. 18 a.E.; s. auch Borner, zust. Anm. zu VG Stuttgart, a.a.O., jurisPR-SozR 10/2015, Anm. 5 m.w.Nachw. aus der sozialgerichtlichen Rspr. unter C a.E.). Gemessen an diesen Voraussetzungen ist hier die Einstandspflicht der Antragsgegnerin nicht ausgeschlossen. 32 Die insbesondere gebotene Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs nach § 34 Abs. 4 SchulG M-V ist bereits erfolgt, und zwar kommt das sonderpädagogische Gutachten des Diagnostischen Dienstes des staatlichen Schulamts vom 12.05.2011 zu dem Ergebnis, dass sonderpädagogischer Förderbedarf im Bereich körperliche und motorische Entwicklung vorliegt. Dass sich ein Feststellungsbescheid nicht bei den Akten findet – die Beteiligten gehen übereinstimmend von der Feststellung aus –, kann letztlich nicht entscheidend sein, denn das staatliche Schulamt geht unter Berücksichtigung dieses Gutachtens stets davon aus, dass eine für den Antragsteller geeignete Schule oder Beschulungsform nicht existiert, dazu sogleich im Einzelnen. 33 Weitergehenden sonderpädagogischen Förderbedarf festzustellen, sofern dies nach der bereits erfolgten Bewertung überhaupt noch geboten sein sollte, ist nicht angezeigt. Die als Alternative in den Raum gestellte Gehörlosenschule in Güstrow, die die Feststellung von Förderbedarf im Bereich Hören voraussetzt, ist nach allem, was derzeit ersichtlich ist, als mögliche Alternative auszuschließen. Dass eine auf den Förderbedarf (auch) im Bereich Hören gerichtete Antragstellung hier nicht erfolgt ist, weist vielmehr auf eine allenfalls formal offene Alternative. Deutlich wird dies beispielsweise in der Stellungnahme des staatlichen Schulamtes vom 28.05.2015, wo es unter Berücksichtigung dieser Alternative heißt: „Eine Schule, an der B mit seinen sehr speziellen Krankheitssymptomen beschult werden könnte, ist uns nicht bekannt.“ Vielmehr müssten angemessene und geeignete Einzelfallhilfen gefunden werden. Ob diese Beschulungsform wegen der damit verbundenen extrem weiten Fahrwege oder einer Internatsunterbringung darüber hinaus unverhältnismäßig wäre, kann dahinstehen. 34 Schließlich ist bereits Haus- oder anderweitiger Einzelunterricht, auch unterstützt durch schulbegleitende Maßnahmen der Jugendhilfe, in dem (mittlerweile über ein Jahr dauernden) Verwaltungsverfahren als nicht durchführbar erwogen und als Alternative verworfen worden. Solche Maßnahmen erscheinen übrigens deshalb besonders naheliegend, weil der Antragsteller vornehmlich und ganz entscheidend Probleme mit anderen Kindern hat, weniger oder nicht mit Erwachsenen. Zuletzt hat die Antragsgegnerin diesbezüglich mit E-Mail vom 02.03.2015 bei dem staatlichen Schulamt angefragt. Dieses hat mit an den Antragsteller adressiertem und auch der Antragsgegnerin mitgeteiltem Schreiben vom 19.03.2015 im Ergebnis erneut geäußert: „Im Schulamtsbereich A-Stadt kann keine Möglichkeit der Beschulung vorgehalten werden, die es B ermöglicht, einen Schulabschluss zu erwerben und regelmäßig am Unterricht teilzunehmen. Empfehlung zum Beschulungsort: Ihr Antrag, B an einer Flex-Fernschule teilnehmen zu lassen, wird daher seitens des Schulamts A-Stadt unterstützt.“ Entsprechendes war bereits Telefonvermerken der Antragsgegnerin vom 03. und 06.11.2014 zu entnehmen, demzufolge sich das Schulamt bereits unter in Aussicht gestellter Schulbefreiung und unter Ausschluss von Hausunterricht für die Flex-Fernschule ausgesprochen hat. 35 Mögliche Erstattungsansprüche der Antragsgegnerin, die nunmehr Aufgaben der Schulen zu ersetzen hat, gegenüber den Schulträgern müssen und können hier offen bleiben. 36 (3) Der Eignung der Maßnahme steht entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin schließlich nicht entgegen, dass diese nicht in der Lage sei, den Erfolg der Maßnahme in Bezug auf schulische Anforderungen zu bewerten. Richtig ist zwar, dass die Antragsgegnerin – anders als die Schulen – nicht abschließend beurteilen können wird, inwiefern auf dem nunmehr einzuschlagenden Weg der reguläre Schulbesuch vollständig ersetzt wird, also alle etwa sachlich und zeitlich die notwendigen Inhalte vermittelt werden und der Lernerfolg vergleichbar mit schulischen Zeugnissen zu bewerten ist. Darauf kommt es jedoch nicht an. Denn die Maßnahme soll, wie ausgeführt, der Vermittlung einer angemessenen Schulbildung dienen. Dafür muss sie nicht einem ordnungsgemäßen Schulbesuch entsprechen. Auch wenn dieser wegen der für ihn bestehenden inhaltlichen Vorgaben und einer besseren Überprüfbarkeit von deren Erfüllung immer vorzugswürdig sein sollte, so kann sich hier die Beurteilung der Eignung der Hilfeleistung nicht an einem idealen Schulbesuch, sondern nur an den tatsächlich möglichen Bildungswegen messen. Danach ist die Maßnahme als einzige überhaupt in Betracht gezogene Unterrichtsform – außer der Betreuung durch die Mutter des Antragstellers und gegebenenfalls Unterstützung durch einen Integrationshelfer – geeignet, das Ziel angemessener Schulbildung zu erreichen. Dafür kann überdies das Empfehlungsschreiben des staatlichen Schulamtes vom 11.11.2014 herangezogen werden, wonach dieses gute Erfahrungen mit dem Angebot der Flex-Fernschule gemacht habe. 37 bb) Aus den vorgenannten Gründen reduziert sich die zu leistende Hilfe derzeit zugleich auf die angeordnete Maßnahme. 38 Sie ist vorläufig, aber bis auf Weiteres durchzuführen und nach dem bisherigen Erkenntnisstand auch nicht etwa auf die Schulpflichtzeit begrenzt. Der Antragsgegnerin bleibt es jedoch unbenommen, bei Auftreten konkreter Alternativen zu solchen anderen Maßnahmen zu greifen oder durch die Schulen greifen zu lassen, sofern die Alternativen sich unter Berücksichtigung des nunmehr einzuschlagenden Weges als geeigneter erweisen. 39 b) Der Anordnungsgrund liegt in der Dringlichkeit der begehrten Leistung. Der Antragsteller besucht bereits seit rund einem Jahr (seit wenig später als dem Abschluss der 5. Klasse) tatsächlich keine Schule mehr. Zuvor gab es offenbar bereits erhebliche Einschränkungen. Er ist krankgeschrieben und weder Schulbehörden noch die Antragsgegnerin haben daran mit den von ihnen erwogenen Mitteln etwas zu ändern vermocht. Dieser Zustand würde ohne gerichtliche Entscheidung weiter anhalten. Damit würde das Recht des – offenbar an sich lernwilligen und begabten – Antragstellers auf eine angemessene Schulbildung noch weiter ohne Wirkung sein. 40 Der Anordnungsgrund kann im Hinblick auf das vorrangige Verwaltungsverfahren ausgeschlossen sein, wenn nach behördlicher Ablehnung der begehrten Leistung kein Interesse an der Korrektur dieser Entscheidung gezeigt wird (Bayer. LSG, a.a.O., Rn. 18). Dies ist hier jedoch nicht der Fall, vielmehr ist der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung noch vor Bescheidung des erhobenen Widerspruchs gegen den Ablehnungsbescheid gestellt worden und im nunmehr maßgeblichen Zeitpunkt liegt neben einem erneuten Antrag ein Antrag auf Überprüfung der bisherigen Entscheidung gemäß § 44 SGB X vor. 41 Die Dringlichkeit ist schließlich nicht wegen der erst kurzfristig, nämlich in dem Erörterungstermin vom 09.11.2015 gestellten erneuten Anträge ausgeschlossen. Denn soweit das Fehlen behördlicher Vorbefassung der Annahme der Dringlichkeit entgegenstehen kann, so hat die mit dem Fall bestens vertraute Antragsgegnerin hier zu den neuerlichen Anträgen erklärt, es werde bei der bisherigen ablehnenden Entscheidung bleiben. Eine anderweitige Vermeidung der drohenden Nachteile des Antragstellers also durch die gerichtliche Anordnung ist damit nicht möglich. III. 42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO im Hinblick auf den erledigten Teil, hinsichtlich dessen der Antragsteller voraussichtlich unterlegen hätte, und aus § 154 Abs. 1 VwGO im Hinblick auf den streitig gebliebenen Teil. Die Kostenentscheidung ergeht einheitlich, weil dies üblich und im Hinblick auf das Kostenfestsetzungsverfahren zweckmäßig ist (anders Kintz, Öffentl. Recht im Assessorexamen, 9. Aufl. 2015, Rn. 82 f.). Die wechselseitigen Kostenlasten führen zu einer hälftigen Kostenquote, weil die Erledigungserklärung erst in dem Termin vom 09.11.2015 keinen Gebührenunterschied zu dem streitigen gebliebenen Teil bewirkt, insbesondere kein Fall von Nr. 1002 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vorliegt. 43 Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. 44 Die von Bevollmächtigten der Antragsgegnerin beantragte Gegenstandswertfestsetzung entspricht dem Erörterungsergebnis hierzu und beruht auf § 33 Abs. 1 RVG sowie auf § 52 Abs. 1 und 2 und § 39 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Verbindung mit § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und § 23 Abs. 3 Satz 1 RVG, wobei in Orientierung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit eine Halbierung des Wertes erfolgt. Danach beträgt der Wert beider Streitgegenstände jeweils 2.500 Euro.