OffeneUrteileSuche
Urteil

9 K 7938/01

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:0310.9K7938.01.00
10Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Baugenehmigung des Beklagten vom 23. Mai 2000 und der Widerspruchsbescheid des Landrates des Kreises O vom 5. November 2001 werden aufgehoben. Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte, mit Ausnahme ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, welche sie jeweils selbst tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Tstraße 1 (Gemarkung G1) in L, das mit einem eingeschossigen Wohngebäude nebst Garage bebaut ist. Für die Errichtung dieses Gebäudes erteilte der Oberkreisdirektor des damaligen Landkreises H am 23. August 1962 den Voreigentümern des damals unter L1straße (Flur 8, Parzelle-Nr. 1114) geführten Grundstücks eine Baugenehmigung. 3 Der Beigeladene ist Eigentümer des südlich angrenzenden Grundstücks Tstraße 3 (Gemarkung G2). Am 9. April 1962 erteilte der Oberkreisdirektor des damaligen Landkreises H dem Voreigentümer dieses Grundstücks eine Baugenehmigung für den Neubau eines eingeschossigen Wohngebäudes mit Garage auf dem damals unter S-Ost (Flur 8, Teil der Parzellen Nr. 195 und 196) geführten Grundstücks. Für den etwa 7,74 m breiten und ca. 7,49 m langen südöstlichen Teil des mit einer Wohnfläche von insgesamt 124 qm genehmigten Gebäudes wurde ein ca. 12° geneigtes Satteldach, für den übrigen Teil des Wohnhauses wurde ein Flachdach genehmigt. Eine am selben Tage erteilte Befreiung erlaubte eine - von der Straße aus gemessene - teilweise Bautiefe von ca. 23 m sowie die Errichtung des nördlichen Teils des L-förmigen Gebäudes auf einer Länge von 16,865 m an der nördlichen Grundstücksgrenze. Eine grenzständige Errichtung des Gebäudes entspricht auch dem 1962 wirksamen, mittlerweile außer Kraft getretenen Teilbebauungsplan. 4 Entgegen den Angaben in dem Lageplan von Juli 1961 wurde das Gebäude nicht grenzständig zum nördlich gelegenen Grundstück der Kläger errichtet. Aus den im April 2000 eingereichten Grundrissen für die streitbefangene Gebäudeerweiterung kann vielmehr ein Abstand des Gebäudes zu dem Grundstück der Kläger von 0,20 m errechnet werden. Der Architekt des Beigeladenen geht in einem Schreiben vom 11. Dezember 2000 von einem Abstand von 0,22 m aus. Nach Angabe des Landrates des Kreises O (Katasteramt) vom 4. Dezember 2003 beträgt dieser Abstand 0,25 m. 5 Die Grundstücke der Kläger und des Beigeladenen liegen beide in einem im Zusammen-hang bebauten Ortsteil von L, ein Bebauungsplan besteht für dieses Gebiet nicht. 6 Am 7. Januar 2000 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen einen Bauvorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Anbaus und einer Dachaufstockung. Eine Kopie dieses Vorbescheids wurde den Klägern nicht zugestellt. 7 Mit Bescheid vom 23. Mai 2000 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen eine Baugenehmigung für den Anbau und die Aufstockung des Wohnhauses. Ausweislich der genehmigten Baubeschreibung, der Pläne und Schnittzeichnungen sollte der östliche Teil des Gebäudes um ein Dachgeschoss als Vollgeschoss aufgestockt werden, das mit einem Mansarddach von 70° (bzw. im oberen Bereich von 17°) Neigung versehen werden sollte. Die genehmigten Pläne sehen eine Errichtung des Dachgeschosses in einem Abstand von 3 m zur nördlichen Grundstücksgrenze mit einer Breite von 15 m und einer Länge von 7,49 m vor, wodurch eine zusätzliche Wohnfläche von 112,42 qm entstehen sollte. Das Dachgeschoss erreicht ausweislich der Pläne auf seinem ca. 5 m breiten nördlichen Teil eine Höhe von gemittelt 6,29 m über der Geländeoberfläche, auf seinem etwa 10 m breiten südlichen Teil eine Höhe von gemittelt 7,255 m über der Geländeoberfläche. Wegen der weiteren Einzelheiten des Bauvorhabens wird auf die genehmigten Bauvorlagen Bezug genommen. In der Folgezeit wurde das Bauvorhaben fertig gestellt. 8 Die Kläger erhoben am 8. Dezember 2000 Widerspruch gegen die Baugenehmigung. Diesen wies der Landrat des Kreises O mit am 9. November 2001 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 5. November 2001 zurück. Das Vorhaben füge sich i.S.d. § 34 BauGB in die Umgebungsbebauung ein, denn in der näheren Umgebung stünden vorwiegend ein- und zweigeschossige Wohnhäuser mit Flach- oder Satteldächern, daher entsprächen auch Art und Maß der genehmigten Nutzung der näheren Umgebung. Das Gebot der Rücksichtnahme werde durch das Vorhaben nicht verletzt. Die Abstandfläche des Dachaufbaus werde mit genau 3,00 m zu dem Grundstück der Kläger eingehalten. 9 Am 8. Dezember 2001 haben die Kläger Klage erhoben, die sie im Wesentlichen wie folgt begründen: Das Vorhaben füge sich entgegen § 34 BauGB bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die nähere Umgebung ein. Auch werde das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, da das Vorhaben durch sein Volumen und seine Firsthöhe eine erdrückende Wirkung auf den Garten und auf den Wohnbereich des Gebäudes Tstraße 1 ausübe. 10 Die Kläger beantragen, 11 die Baugenehmigung des Beklagten vom 23. Mai 2000 und den Widerspruchsbescheid des Landrates des Kreises O vom 5. November 2001 aufzuheben. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er trägt vor, das Vorhaben füge sich ein, denn ungefähr die Hälfte der unmittelbaren Nachbarbauten sei zweistöckig oder weise ein steiles Satteldach auf. Gegen das Rücksichtnahmegebot werde nicht verstoßen, die Entfernung vom Haus der Kläger zum streitbefangenen Objekt betrage 9 m, zum Dachaufbau sogar 12 m. Die Abstandfläche werde eingehalten, denn der Giebel sei von der Grundstücksgrenze genau 3,00 m entfernt. 15 Der Beigeladene beantragt ebenfalls, 16 die Klage abzuweisen. 17 Er schließt sich dem Vorbringen des Beklagten an. 18 Der Berichterstatter hat am 20. November 2003 die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Auf die Niederschrift über diesen Ortstermin wird verwiesen. 19 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, sowie auf die vorgelegten Karten, Lagepläne und Kopien der Lichtbilder ergänzend Bezug genommen. 20 Entscheidungsgründe: 21 Die zulässige Klage ist begründet. 22 Die angefochtene Baugenehmigung vom 23. Mai 2000 und der Widerspruchsbescheid des Landrates des Kreises O vom 5. November 2001 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 23 Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstößt gegen § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2-6 BauO NRW, der auch dem Schutz der Kläger als Nachbarn zu dienen bestimmt ist. Danach sind vor Außenwänden von Gebäuden Flächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Diese Abstandflächen müssen grundsätzlich auf dem Grundstück selbst liegen und eine Tiefe von mindestens 3 m aufweisen. Das Gebäude wahrt in Richtung des Grundstücks der Kläger aber nicht die erforderliche Abstandfläche, die durch die nördliche Erdgeschosswand hervorgerufene Abstandfläche liegt vielmehr zum ganz überwiegenden Teil auf dem Grundstück der Kläger. 24 Der vor Umsetzung der angegriffenen Baugenehmigung vorhandene bauliche Bestand hält die erforderliche Abstandfläche nicht ein, da die nördliche Erdgeschossaußenwand des Gebäudes in einem Abstand von ca. 20-25 cm zu dem Grundstück der Kläger errichtet wurde. Dies hat zur Folge, dass das Vorhaben in seiner genehmigten Gestalt abstandflächenrechtlich nur dann unbedenklich wäre, wenn sich die Abstandflächenfrage nur für die gemäß dieser Baugenehmigung hinzutretenden Bauteile und nicht für das gesamte Gebäude in seinen alten und neuen Teilen neu stellen würde. Dies ist indes nicht der Fall. 25 Unabhängig davon, ob der auf Grund der angegriffenen Baugenehmigung hinzugefügte Dachaufbau den erforderlichen Abstand zum Grundstück der Kläger einhält, ist die Genehmigungsfrage für das gesamte geänderte Gebäude einschließlich seiner bereits bestehenden Teile dadurch neu aufgeworfen worden, dass auf dem östlichen Teil des Gebäudes ein der Wohnnutzung dienendes zweites (Voll-)Geschoss errichtet worden ist und das Satteldach und der östliche Teil des Flachdachs insoweit durch den Dachaufbau samt Mansarddach ersetzt worden sind. Die Kubatur und die Nutzungsmöglichkeiten des bisherigen, 124 qm Wohnfläche aufweisenden Gebäudes sind durch den über 112 qm großen, wohnraumerweiternden Dachaufbau, der mit dem übrigen Teil des Gebäudes eine funktionelle Einheit bildet, so stark erweitert worden, dass das Gebäude eine andere Identität erhalten hat und ein etwaiger Bestandsschutz des bisherigen Gebäudes entfallen ist, 26 vgl. zu vergleichbaren Fällen OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2000 - 10 B 426/00 -; Urteil vom 28. März 1996 - 10 A 334/93 -; Beschluss vom 22. Oktober 1997 - 7 B 2464/97 -; Urteil vom 5. Februar 1996 - 10 A 3624/92 -, BRS 58 Nr. 113 = BauR 1996, 835-838. 27 Die ursprüngliche Baugenehmigung und die Befreiung vom 9. April 1962, welche die grenzständige Errichtung zuließen, sind auf Grund der Veränderung der Identität des Gebäudes durch die Erweiterungsmassnahme erloschen. Der 1962 wirksame Teilbebauungsplan, der eine grenzständige Errichtung zuließ, war 2000 bei Erteilung des Bauvorbescheids bzw. der Baugenehmigung bereits außer Kraft getreten, das Vorhabengrundstück lag zu diesem Zeitpunkt schon im unbeplanten Innenbereich. 28 Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. a) BauO NRW, wonach eine Abstandfläche nicht erforderlich ist, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften das Gebäude ohne Grenzabstand gebaut werden muss, liegen nicht vor. Zwar sind planungsrechtliche Vorschriften in diesem Sinne § 34 Abs. 1 BauGB i.V.m. der vorhandenen Umgebungsbebauung, 29 vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Juni 1991 - 10 A 338/88 -; Gädtke/Temme/Heintz, 10. Aufl., § 6 Rn. 160, 167. 30 Da die in der näheren Umgebung gelegenen Hauptgebäude der Grundstücke Tstraße 1 und 2 und T1straße 1, 2 und 3 aber nicht grenzständig errichtet sind, muss hier nicht nach den planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden. 31 Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. b) BauO NRW sind ebenfalls nicht erfüllt. Nach den planungsrechtlichen Vorschriften darf hier zwar ohne Grenzabstand gebaut werden, weil dies auf den ebenfalls in der näheren Umgebung liegenden Grundstücken Tstraße 4 bis 10 geschehen ist. Es fehlt aber an einer öffentlich-rechtlichen Sicherung, dass auf dem benachbarten Grundstück der Kläger ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird, denn es besteht weder eine entsprechende Baulast noch existiert dort ein (Haupt-)Gebäude an der gemeinsamen Grenze. 32 Auch das Schmalseitenprivileg (§ 6 Abs. 6 BauO NRW) führt nicht zu einer Genehmigungsfähigkeit der grenzständigen Bebauung. Dies gilt schon deshalb, weil es eine Abstandfläche von zumindest 3 Metern erfordert, an der es hier aber im Erdgeschoss fehlt. Zudem kann das Schmalseitenprivileg nicht in Anspruch genommen werden, da die nördliche Erdgeschossaußenwand mehr als 16 Meter lang ist. 33 Im Übrigen ist das Schmalseitenprivileg für die nördliche Außenwand des Dachgeschosses auf Grund des Vorhandenseins der nördlichen Erdgeschossaußenwand ebenso wenig einschlägig, weil dieses Privileg gemäß § 6 Abs. 6 Satz 4 BauO NRW gegenüber einer Grundstücksgrenze nur einmal in Anspruch genommen werden kann, die nördliche Außenwand des Dachgeschosses bei natürlicher Betrachtungsweise wegen ihrer Zurückverlagerung gegenüber der nördlichen Erdgeschosswand, auf Grund ihrer größeren Höhe und wegen ihrer unterschiedlichen Funktion aber eine eigenständige Wand, nicht jedoch ein Teil der nördlichen Erdgeschosswand i.S.d. § 6 Abs. 6 Satz 5 BauO NRW ist, 34 vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2002 - 7 A 1829/01 -, NVwZ-RR 2003, 336 f. = BRS 65 Nr. 125 = BauR 2002, 1690-1692; Urteil vom 4. Mai 2000 - 7 A 4749/96 -. 35 Der Beigeladene hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Abweichung (§ 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW), da eine solche unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein müsste, im Falle eines Verstoßes gegen die Abstandflächenvorschriften die nachbarlichen Belange aber grundsätzlich entgegen-stehen und etwaige gleichgewichtige öffentliche Belange hier nicht erkennbar sind, 36 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2003 - 7 B 912/03 -; Urteil vom 12. November 2003 - 7 A 3663/99 -; Urteil vom 17. Juni 2002 - 7 A 1829/01 -, a.a.O.. 37 Außerdem ist das Vorhabengrundstück nicht atypisch geschnitten und es ist auch kein sonstiger Ausnahmefall gegeben, 38 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2003 - 7 B 912/03 -; Urteil vom 12. November 2003 - 7 A 3663/99 -. 39 Allein die Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandfläche löst unabhängig vom Grad der mit der Abstandunterschreitung verbundenen Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks einen nachbarlichen Abwehranspruch aus, 40 vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. November 2003 - 7 A 3663/99 -; Urteil vom 13. Oktober 1999 - 7 A 998/99 -, NVwZ-RR 2000, 205 f.; Urteil vom 5. Februar 1996 - 10 A 3624/92 -, BRS 58 Nr. 113 = BauR 1996, 835-838. 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 3, § 159 S. 1 VwGO. 42 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Ziffer 11, § 711 ZPO. 43