Beschluss
7 B 912/03
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die 5. Nachtragsbaugenehmigung wird zurückgewiesen.
• Ein Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist ein selbständiges Verfahren, sodass frühere Mitwirkungsausschlussgründe nach § 41 Nr. 6 ZPO nicht greifen.
• Die 5. Nachtragsbaugenehmigung beseitigt den Verstoß gegen § 13 BauNVO, wenn die größte freiberuflich genutzte Raumeinheit kleiner bleibt als die größte Wohnung und der Gebäudekarakter von Wohnen geprägt bleibt.
• Bei der Wohnflächenberechnung sind Balkone und Dachterrassen nach II. BV, § 44 Abs. 2 II. BV, bis zur Hälfte anzurechnen, sofern sie den erforderlichen Sichtschutz bieten.
• Zwingende Festsetzungen eines Bebauungsplans (Baulinie, zulässige Geschosszahl) gehen den landesrechtlichen Abstandsvorschriften vor (§ 6 Abs. 17 BauO NRW).
• Ist die Baulinie für die zulässigen Geschosse verbindlich, sind daraus resultierende Überschreitungen der Abstandsflächen durch den Bebauungsplan gedeckt.
• Wenn eine atypische Grundstückssituation vorliegt, kann gemäß § 73 BauO NRW eine Abweichung von Abstandsvorschriften zulässig sein, wenn öffentliche Belange und nachbarliche Interessen gewahrt bleiben.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen 5. Nachtragsbaugenehmigung: Rechtmäßigkeit nach § 13 BauNVO und Abstandsvorschriften • Die Beschwerde gegen die 5. Nachtragsbaugenehmigung wird zurückgewiesen. • Ein Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist ein selbständiges Verfahren, sodass frühere Mitwirkungsausschlussgründe nach § 41 Nr. 6 ZPO nicht greifen. • Die 5. Nachtragsbaugenehmigung beseitigt den Verstoß gegen § 13 BauNVO, wenn die größte freiberuflich genutzte Raumeinheit kleiner bleibt als die größte Wohnung und der Gebäudekarakter von Wohnen geprägt bleibt. • Bei der Wohnflächenberechnung sind Balkone und Dachterrassen nach II. BV, § 44 Abs. 2 II. BV, bis zur Hälfte anzurechnen, sofern sie den erforderlichen Sichtschutz bieten. • Zwingende Festsetzungen eines Bebauungsplans (Baulinie, zulässige Geschosszahl) gehen den landesrechtlichen Abstandsvorschriften vor (§ 6 Abs. 17 BauO NRW). • Ist die Baulinie für die zulässigen Geschosse verbindlich, sind daraus resultierende Überschreitungen der Abstandsflächen durch den Bebauungsplan gedeckt. • Wenn eine atypische Grundstückssituation vorliegt, kann gemäß § 73 BauO NRW eine Abweichung von Abstandsvorschriften zulässig sein, wenn öffentliche Belange und nachbarliche Interessen gewahrt bleiben. Die Antragsteller rügen die Rechtmäßigkeit der 5. Nachtragsbaugenehmigung für ein Mehrzweckvorhaben der Beigeladenen im Gebiet des Bebauungsplans Nr. 7722-14. Streitgegenstand ist insbesondere, ob durch die Genehmigung das Bauplanungsrecht (§ 13 BauNVO) verletzt wird und ob abstandsrechtliche Vorschriften eingehalten sind. Die Beigeladene hatte frühere Baugenehmigungen zurückgenommen und erklärt, die Nutzung richte sich nach der 5. Nachtragsbaugenehmigung. Strittig sind ferner die Wohnflächenberechnung (Einbeziehung von Balkonen/Dachterrassen) und die Frage, ob Dachterrassen sowie als "Arbeiten" gekennzeichnete Räume Wohnnutzung darstellen. Die Antragsteller beanstanden außerdem, dass das Staffelgeschoss und Gebäudeteile an der Baulinie die erforderlichen Abstandflächen verletzen. Der Senat prüfte die Beschwerde in der vorgesehenen Besetzung und beschränkte seine Kontrolle auf das vorgebrachte Beschwerdevorbringen. • Zulässigkeit und Besetzung: Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist ein selbstständiges Abänderungsverfahren; frühere Mitwirkungsausschlüsse nach § 41 Nr. 6 ZPO greifen daher nicht automatisch. • Prüfungsumfang: Der Senat war gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf das Beschwerdevorbringen beschränkt und hielt an der Bewertung des Verwaltungsgerichts fest. • Bauplanungsrecht (§ 13 BauNVO): Die 5. Nachtragsbaugenehmigung beseitigt den früheren Verstoß gegen § 13 BauNVO, weil die größte freiberufliche Nutzungseinheit nun kleiner ist als die größte Wohnung und das Gebäude insgesamt vom Wohncharakter geprägt bleibt; entscheidend ist das Verhältnis der Nutzungsarten, nicht die absolute Bürofläche. • Wohnflächenberechnung/II. BV: Die Berechnung der Wohnflächen durch Einbeziehung von Balkonen und Dachterrassen (bis zur Hälfte nach § 44 Abs. 2 II. BV) ist anwendbar; Sichtschutzkriterien sind erfüllt, sodass die Anrechnung zulässig ist. Selbst bei reduzierter Anrechnung bliebe die größte Wohnung größer als die größte freiberufliche Einheit. • Arbeitsräume: In den Grundrissen als "Arbeiten" bezeichnete Räume stellen nach den konkreten Zweckangaben Wohnnutzungen (z. B. häusliches Arbeitszimmer) dar und sind daher bei der Wohnflächenberechnung zu berücksichtigen. • Abstandsflächen/BauO NRW (§§ 6, 73): Die Baulinie und die im Bebauungsplan festgesetzte Geschosszahl sind zwingende Festsetzungen, denen nach § 6 Abs. 17 BauO NRW Vorrang vor landesrechtlichen Abstandsvorschriften zukommt; damit sind die sich ergebenden Unterschreitungen der Abstandsflächen vom Bebauungsplan gedeckt. • Abweichung wegen atypischer Grundstückssituation: Für die keilförmig verlaufende Abstandsfläche ist eine Abweichung nach § 73 BauO NRW gerechtfertigt, weil die besondere Grundstücksgeometrie und die feste Baulinie eine strikt gesetzeskonforme Lösung zu unzweckmäßigen und unverhältnismäßigen Gebäudeeinschnitten führen würden; öffentliche Belange und nachbarliche Interessen bleiben gewahrt. • Erwägung zur Gesamtabwägung: Unter Berücksichtigung der Bebauungsplanfestsetzungen, der Flächenverhältnisse und der konkreten Ausgestaltung der Außenflächen bleibt der spezifische Wohngebietscharakter gewahrt; materielle nachbarschützende Interessen sind nicht verletzt. Die Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen. Die 5. Nachtragsbaugenehmigung ist objektiv rechtmäßig, weil sie den Verstoß gegen § 13 BauNVO beseitigt und das Vorhaben insgesamt vom Wohncharakter geprägt bleibt; die Wohnflächenberechnung einschließlich anteiliger Anrechnung von Balkonen und Dachterrassen nach II. BV ist zulässig, und als "Arbeiten" ausgewiesene Räume sind der Wohnnutzung zuzuordnen. Die im Bebauungsplan zwingend festgesetzte Baulinie und die zulässige Geschosszahl rechtfertigen die hier auftretenden Unterschreitungen von Abstandflächen nach § 6 Abs. 17 BauO NRW; für die insoweit problematische keilförmige Abstandfläche ist eine Abweichung nach § 73 BauO NRW gerechtfertigt, da öffentliche Belange und nachbarliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen; der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.