Urteil
3 K 4774/02
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Planfeststellungsentscheidung zur Zulassung eines Rahmenbetriebsplans für Steinkohlenabbau verletzt die Planungshoheit einer Standortgemeinde nur, wenn sie diese nachhaltig stört, wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung entzieht oder kommunale Einrichtungen erheblich beeinträchtigt.
• Die Zulassung ist nicht zu versagen, wenn die Behörde nachweist, dass die für den Hochwasserschutz erforderlichen Deichaufhöhungen und sonstigen Sicherungsmaßnahmen angesichts prognostizierter Bergsenkungen grundsätzlich möglich und wirksam sind.
• Bei bergrechtlichen Zulassungsverfahren ist zu prüfen, dass die Wirksamkeit nachfolgender fachrechtlicher Planfeststellungsverfahren plausibel ist; ein bloßer Verweis auf solche Folgeverfahren genügt nicht, wenn dadurch Gefahren hingenommen würden, denen niemand wirksame Abwehrmittel zuordnen kann.
Entscheidungsgründe
Keine Beeinträchtigung kommunaler Planungshoheit durch Rahmenbetriebsplanzulassung • Die Planfeststellungsentscheidung zur Zulassung eines Rahmenbetriebsplans für Steinkohlenabbau verletzt die Planungshoheit einer Standortgemeinde nur, wenn sie diese nachhaltig stört, wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung entzieht oder kommunale Einrichtungen erheblich beeinträchtigt. • Die Zulassung ist nicht zu versagen, wenn die Behörde nachweist, dass die für den Hochwasserschutz erforderlichen Deichaufhöhungen und sonstigen Sicherungsmaßnahmen angesichts prognostizierter Bergsenkungen grundsätzlich möglich und wirksam sind. • Bei bergrechtlichen Zulassungsverfahren ist zu prüfen, dass die Wirksamkeit nachfolgender fachrechtlicher Planfeststellungsverfahren plausibel ist; ein bloßer Verweis auf solche Folgeverfahren genügt nicht, wenn dadurch Gefahren hingenommen würden, denen niemand wirksame Abwehrmittel zuordnen kann. Die Beigeladene beantragte die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans für untertägigen Steinkohlenabbau bis 2019; der Plan wurde öffentlich ausgelegt. Die Klägerin, eine Gemeinde, erhob Einwendungen und machte geltend, der Abbau führe zu Bergsenkungen, gefährde Deiche und damit die kommunale Infrastruktur, Eigentum und die Bauleitplanung. Sie klagte auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder auf dessen Ergänzung um zahlreiche Gebots- und Verbotsregelungen (u.a. Verbot von Abbau unter Deichen, Deicherhöhungen, Zerrungssicherungen, Überwachungsauflagen). Die Behörde und die Beigeladene beantragten Abweisung; die Behörde verwies auf Prüfungs- und Entscheidungsspielräume sowie auf Sonderbetriebspläne für konkrete Auswirkungen. Das Gericht verwarf die Klage überwiegend und ließ die Berufung zu. • Die Klage war insoweit unzulässig, als die Gemeinde Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses über ihr eigenes Gemeindegebiet hinaus begehrte, da ihr dafür die eigene Betroffenheit fehlt (§ 42 Abs. 2 VwGO). • Rechtlich ist nach § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG zugunsten einer Standortgemeinde drittschützend zu prüfen, ob das Vorhaben die gemeindliche Planungshoheit beeinträchtigt; maßgeblich ist, ob eine hinreichend bestimmte Planung nachhaltig gestört, wesentliche Teile der Gemeinde der durchsetzbaren Planung entzogen oder kommunale Einrichtungen erheblich beeinträchtigt werden. • Die Zulassung enthielt verbindliche Nebenbestimmungen und stützte sich auf Gutachten, die zeigten, dass erforderliche Deichaufhöhungen und Sicherungsmaßnahmen angesichts der prognostizierten Bergsenkungen grundsätzlich herstellbar sind; damit ist die Wirksamkeit der Folgeplanungen plausibel dargelegt. • Wissenschaftliche Feststellungen und Sachverständigengutachten zeigten, dass bergsenkungsbedingte Rissbildungen an Deichen prognostizierbar und durch angewandte bauliche und überwachende Maßnahmen beherrschbar sind; technische Mittel wie Zerrungssicherungselemente, Dichtwände, Baugrunderkundung und Überwachungsmaßnahmen sind geeignet, Risiken zu mindern. • Die Rahmenbetriebsplanzulassung schadet nicht der kommunalen Planungshoheit durch Bergsenkungen, weil Bebauungspläne bestehen und der Rahmenplan keine konkreten Abbaufelder festlegt; konkrete Auswirkungen sind in späteren Sonderbetriebsplänen zu prüfen. • Die Nebenbestimmung, die die Benutzbarkeit öffentlicher Einrichtungen sichern soll, genügt, um eine erhebliche Beeinträchtigung kommunaler Einrichtungen auszuschließen; konkrete Belege für die Unwirksamkeit der vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen hat die Klägerin nicht erbracht. • Soweit zivilrechtliche Eigentumsbelange gerügt wurden, führt der Rahmenbeschluss nur zu solchen Einschränkungen, die nicht unverhältnismäßig sind, weil technisch und wirtschaftlich unverhältnismäßige Schutzmaßnahmen nicht verlangt werden können. Die Klage der Gemeinde wurde abgewiesen; die Planfeststellungsentscheidung vom 7. Juni 2002 bleibt bestehen. Das Gericht stellte fest, dass die Rahmenbetriebsplanzulassung weder die Planungshoheit der Klägerin nachhaltig beeinträchtigt noch kommunale Einrichtungen oder das Oberflächeneigentum in einer Weise gefährdet, die eine Aufhebung oder ergänzende Auflagen rechtfertigen würden. Prüfungs- und Entscheidungsspielräume der Behörde sowie die Stützung der Entscheidung auf fachliche Gutachten und Nebenbestimmungen genügten, um die Wirksamkeit der vorgesehenen Deichaufhöhungen und Sicherheitsmaßnahmen plausibel zu machen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.