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Beschluss

3 L 2132/04

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2004:0927.3L2132.04.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst und je ein Drittel der übrigen Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst und je ein Drittel der übrigen Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung wird nicht zugelassen. Gründe: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Antragsteller gegen die Zulassung des Sonderbetriebsplanes „Abbau unter dem Rhein 2004" wiederherzustellen, soweit dieser den Abbau der Bauhöhe P-75 im Flöz P und der Bauhöhe Z-29 im Flöz A 7/8 betrifft, hat keinen Erfolg. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs in den Fällen, in denen die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat. Das Gericht kann gemäß den §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 S. 1 VwGO auf Antrag des Betroffenen die aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Ein derartiger Antrag hat Erfolg, wenn das private Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse oder das private Interesse des Beteiligten an der Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Das ist der Fall, wenn der angegriffene Verwaltungsakt wegen Verstoßes gegen drittschützende Vorschriften den Antragsteller offensichtlich in seinen Rechten verletzt, weil ein öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse an der Vollziehung eines insoweit offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht bestehen kann, oder wenn das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung aus sonstigen Gründen das Vollziehungsinteresse überwiegt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dies gilt zunächst hinsichtlich des Antragstellers zu 1. Die Zulassung des Sonderbetriebsplans des Antragsgegners vom 19.12.2003 ist nicht wegen eines Verstoßes gegen drittschützende Vorschriften offensichtlich rechtswidrig. Vielmehr spricht alles dafür, dass er in Einklang mit den insoweit allein in Betracht zu ziehenden Bestimmungen der §§ 55 Abs. 1 Nr. 3 und 48 Abs. 2 S. 1 BBergG ergangen ist. Nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 BBergG ist die Zulassung eines Betriebsplanes zu erteilen, wenn - unter anderem - die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben und Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, getroffen ist. Der Antragsteller zu 1. hat deshalb einen Schutzanspruch darauf, dass die Rheindeiche auch unter bergbaubedingten Einwirkungen so erhalten bleiben, dass sie unzumutbare Nachteile für seine Rechtsgüter abwenden, und dass erforderliche Deichertüchtigungsmaßnahmen durchgeführt werden, bevor die betroffenen Deichabschnitte in den bergbaulichen Einwirkungsbereich des jeweiligen Abbaus gelangen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.11.2003 - 21 B 1482/03 -. Die Antragsteller machen unter Berufung auf die vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen Prof. Dr. T2' geltend, dass die Zulassung des Sonderbetriebsplanes erfolgt sei, obwohl die Deichsicherheit nicht Gewähr leistet sei, weil konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass es infolge des Abbaus ohne weiteres zu größeren Risstiefen kommen könnte, als bislang ermittelt bzw. bei Deichen unterstellt, in Zerrungsbereichen bis in Risstiefen von 30 m - gerade auch unter Deichen - Grenzzustände der Scherfestigkeit vorlägen, in denen der Untergrund keine zusätzlichen Kräfte mehr aufnehmen könne, solchermaßen latente, gespeicherte, bislang nicht abgebaute Spannungen aus Zerrungen zu einem durchgehenden Riss in einer Decklehmschicht führen könnten, sich hieraus die - bislang in keiner Untersuchung zur Sicherheit der Deiche beachtete - Situation ergäbe, dass die Erdstoffe des Aquiffers durch Zerrungen in einen aktiven Grenzzustand geraten könnten und dann keine Reserven mehr hätten, einer zur Erosion führenden Strömungskraft zu widerstehen, und dies wiederum in Verbindung mit der Rissbildung im Auelehm des Deichhinterlandes als gefährlich für die Deichsicherheit anzusehen sei, wenn die vorhandenen Gradienten bereits in der Größenordnung der zulässigen Gradienten lägen. Aus diesem Vorbringen ergibt sich nicht eine Verletzung des oben beschriebenen Rechts des Antragstellers zu 1.. Im Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung B vom 07.06.2002 für den Rahmenbetriebsplan mit Umweltverträglichkeitsprüfung zur Gewinnung von Steinkohle im Bergwerk X für den Zeitraum 2002 bis 2019 ist die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben und Gesundheit der Anwohner getroffen, die durch den Bruch der Rheindeiche entstehen würden. Der Rahmenbetriebsplan enthält hierzu die Regelung, dass der untertägige Abbau grundsätzlich durchgeführt werden kann, ohne an der Oberfläche eine Hochwassergefahr zu verursachen. Auf Grund der Vollziehungsanordnung vom 07.08.2004 steht diese Tatsache vollziehbar fest; Einwendungen, die die Hochwassersicherheit der Anwohner grundsätzlich in Frage stellen, können somit in nachfolgenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht berücksichtigt werden. Unabhängig davon hat die Kammer - auch in Auseinandersetzung mit den bis dahin vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen von Prof. Dr. T2 sowie dessen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung - bereits in ihrem Urteil vom 27.01.2004 - 3 K 4615/02 - festgestellt, dass die Annahme des Rahmenbetriebsplans, der untertägige Abbau könne grundsätzlich durchgeführt werden, ohne an der Oberfläche eine Hochwassergefahr zu verursachen, zutrifft. In den Entscheidungsgründen heißt es dazu: „Die der Rahmenbetriebsplanzulassung zu Grunde liegende Erwägung, dass die zur Abwehr einer Hochwassergefahr erforderlichen planfeststellungspflichtigen Deichaufhöhungen auch unter Berücksichtigung der prognostizierten Bergsenkungen realisierbar sind, wird durch den Inhalt der im Planfeststellungsbeschluss (S. 97) erwähnten Studien gestützt. Danach können die erforderlichen Deichaufhöhungen als Folge der bis 2019 errechneten Bergsenkungen grundsätzlich hergestellt werden. Auch ist bei den infolge der Senkungen zu erwartenden Zerrungsrissen nachgewiesen, dass das Sicherheitsniveau der Deiche bei ordnungsgemäßer Planung der Aufhöhung der erforderlichen Sicherheit entspricht und dass während der Planungsphase ggf. auftretende Probleme bei bodenmechanischen oder hydraulischen Nachweisen durch entsprechende bauliche Maßnahmen gelöst werden können. Durch den Kohleabbau können in den die Grundstücke der Kläger schützenden Deichen keine Risse entstehen, die durch die im Planfeststellungsbeschluss angesprochenen Hochwasserschutzmaßnahmen nicht beherrschbar wären. Über die Ursachen des Entstehens von Rissen in und an Deichen sowie über die Auswirkungen derartiger Erscheinungen auf deren Standsicherheit liegen gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse vor. So haben Prof. T2 und Prof. L1 in ihren Gutachten detailliert dargestellt, unter welchen Bedingungen sich in oder an einem Deich, auf den Bergsenkungen einwirken, Risse ausbilden und wie sich diese auf die Standsicherheit auswirken. In dem im Verfahren 3 K 4774/02 durchgeführten Termin zur mündlichen Verhandlung am 23. September 2003 hat Prof. T2 seine Gutachten zusammenfassend erläutert. Dr. L2, der in Sachen Deichsicherheit das Staatliche Umweltamt L3 als Prüfgutachter seit 1991 begleitet, hat gestützt auf seine praktische Erfahrung bestätigt, dass insoweit Konsens in der Sache bestehe. Mithin lässt sich auf gesicherter wissenschaftlicher Grundlage prognostizieren, in welchen Bereichen eines Deiches das Auftreten von Rissen erwartet werden kann. Ebenfalls ist wissenschaftlich geklärt, wie das Entstehen bergsenkungsbedingter Risse entweder von vornherein verhindert werden oder wie gegen nachteilige Folgen aus dem Auftreten von Rissen für die Sicherheit der Deiche vorgegangen werden kann. So hat Dr. L2 in dem im vorliegenden Verfahren durchgeführten Termin zur mündlichen Verhandlung am 14. Oktober 2003 zu der Frage, ob im Bereich der Rheindeiche der Deichverbände X und N1 die Standsicherheit von künftigen Deichen sichergestellt ist, erklärt: Es gebe technische Möglichkeiten, die bekannt seien, Deiche, wie sie hier benötigt würden, zu bauen. Diese Kenntnisse kämen aus dem Talsperrenbau. Er gehe davon aus, dass Rheindeiche konstruiert werden könnten, die einem lang anhaltenden Einstau standhalten könnten, ähnlich wie Stauanlagen. Um diese Sicherheit Gewähr leisten zu können, benötige man u. a. Kenntnisse der Bodenbeschaffenheit, also des Deichlagers. Man könne davon ausgehen, dass der Deich selbst, also oberhalb des Deichlagers, sicher gebaut werden könne. Dafür gebe es vielfältige Möglichkeiten, z. B. den NRW-Dreizonendeich oder die Verwendung vertikaler Deichelemente ( z. B. Spundwände) und weitere Möglichkeiten. Wenn man die Beschaffenheit des Untergrundes betrachte, könne es sein, dass zusätzliche Sicherungselemente eingebaut werden müssten, z. B. Spundwände. Es gebe also ein Werkzeug, das der Geotechniker zur Verfügung habe, je nach den Randbedingungen und Belastungen, um die Deichsicherheit sicherzustellen. - Zur Sicherung von Deichen gegen Risse finden sich Ausführungen im Gutachten Prof. T2' vom 17. Juli 2002 sowie in der Abhandlung Prof. I zur „Notsicherung von Dämmen und Deichen beim Auftreten der Rückschreitenden Erosion und die permanente Sicherung". Zudem haben Prof. T2 und Dr. L2 im Termin vom 23. September 2003 übereinstimmend dargelegt, dass und auf welche Weise den Gefahren einesT2 erklärt, zweifellos gebe es eine Reihe von Maßnahmen, mit denen man die Sicherheit erhöhen könnte, z. B. größere Deichbreiten, größere Bermen und Bermenhöhen, zusätzliche Zerrungssicherungselemente. Dr. L2 hat ebenfalls den Einbau von Zerrungssicherungselementen als adäquates und praktisch auch einziges Mittel bei bestehenden Deichen und den Einbau von Geotextilien als Sicherungsmaßnahme gegen Risse im Deich bei Deichneubauten benannt. In Bezug auf Risse im Vorland und Aufbrüche im Hinterland von Deichen hat er angegeben, dass das daraus resultierende Risiko beherrschbar sei, wenn die Zusammensetzung des Untergrundes bekannt sei. Dazu hat Prof. T2 in dem im Verfahren 3 K 4774/02 durchgeführten Verhandlungstermin vom 20. Januar 2004 ausgeführt: Als zusätzliche Maßnahmen (neben der Baugrunderkundung) zur Verbesserung der Sicherheit gegen Erosionsgrundbruch komme eine Erhöhung der Auflast auf dem Decklehm in Frage. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit, Dichtwände in den Grundwasserstrom einzubringen. Die sorgfältige Beobachtung der Deiche während eines Hochwassers sei unabdingbar, um rechtzeitig Aufbrüche und Quelltrichter mit der Folge der rückschreitenden Erosion zu erkennen. - Zur gleichen Thematik hat Dr. L2 im Termin vom 14. Oktober 2003 erklärt: Im Planfeststellungsverfahren 1. Bauabschnitt Deichverband X sei er als Prüfgutachter für das Staatliche Umweltamt L3 tätig. Bei dieser Arbeit sei er zum Ergebnis gekommen, dass die notwendigen Deichsicherheitsmaßnahmen im Sinne einer Machbarkeit auch in dem konkreten Bereich durchführbar seien. Zu Grunde lägen insbesondere von ihm angeregte Untersuchungen der Bodenbeschaffenheit, die auch die Frage des Erosionsgrundbruches beträfen. Es handele sich um das Gutachten zur Beurteilung der Erosionsanfälligkeit der körnigen Sedimente im Deichuntergrund in der Xer Rheinaue vom 30. Juni 2003. Diese Maßnahmen sind auch geeignete Mittel, um der Gefahr eines bergsenkungsbedingten Deichbruchs zu begegnen. Allerdings hat Prof. T2 im Termin vom 23. September 2003 darauf hingewiesen, dass der Zeitpunkt des Eintretens von Rissen und Erdstufen im Zusammenhang mit dem Abbaugeschehen sich nicht prognostizieren lasse und daher die Gefahr bestehe, dass derartige Erscheinungen auch unmittelbar vor Hochwasserereignissen auftreten könnten; da die Vorwarnzeit von Hochwasserereignissen zwei Tage betrage, sei fraglich, ob die Zeitspanne genüge, Deiche insoweit zu sanieren. Dieser Hinweis stellt die Herstellung standsicherer Deiche im Bereich untertägigen Bergbaus nicht in Frage. Risse treten zwar plötzlich, aber nicht unerwartet auf. Der Chefmarkscheider der Beigeladenen hat in jenem Termin hierzu ausgeführt, dass es zwar nicht möglich sei, Unstetigkeiten exakt voraus zu berechnen; man sei jedoch in der Lage, den Bereich, in dem Unstetigkeiten auftreten können, recht genau einzugrenzen. Diese Angabe wird durch die praktische Erfahrung von Dr. L2 bestätigt, der - ebenfalls in jenem Termin - ausgeführt hat, seine Beobachtung der Entwicklung eines Risses an einem Rheindeich habe mit der Prognose durch den Bergbau überein gestimmt. Zudem hat das für die Deichsicherheit zuständige Staatliche Umweltamt L3 in diesem Termin die Auskunft erteilt, im Bereich zwischen E und X1 gebe es seit Jahrzehnten Deiche, unter denen und in deren unmittelbarer Nähe Bergbau stattfinde; Risse, die aufgetreten seien, hätten sich in jenen Bereichen befunden, für die eine Rissbildung als möglich prognostiziert gewesen sei; früher habe man allein durch Beobachtung festgestellt, wo sich etwas bewegte, heute könne man an kritischen Stellen Zerrungsdetektionshilfen einbauen, um eine Rissentwicklung besser zu beobachten. Der Chefmarkscheider der Beigeladenen hat darauf hingewiesen, dass in den bergbehördlichen Verfahren festgelegt werde, dass der Bergbautreibende die Hauptzerrungsbereiche intensiv zu überwachen habe; hierzu würden Detektionshilfen in Form von Messpunkten auf der Deichkrone bereits vor dem Abbau unter dem Deich festgelegt; dieses Verfahren sei geeignet und in Jahrzehnten bewährt, hier nicht von einer Rissbildung überrascht zu werden; eine Unstetigkeit kündige sich nämlich in der Regel durch eine Veränderung des homogenen Längenänderungszuwachses an. Gefahren für die Standsicherheit von Deichen, die durch einen Erosionsgrundbruch hervorgerufen werden, können ebenfalls beherrscht werden. Die von den Gutachtern Prof. T2 und Dr. L2 angesprochene Baugrunderkundung scheidet nicht etwa deshalb als taugliches Mittel aus, weil es bei der Frage der Dichte der erforderlichen Aufschlussbohrungen bzw. überhaupt von Aufschlüssen eine große Diskussionsbreite gibt. Nach den Angaben von Prof. T2 im Termin vom 20. Januar 2004 hängen die Entscheidungen darüber davon ab, welche Vorkenntnisse über den Baugrund, z. B. aus anderen Quellen, vorhanden sind; in Abhängigkeit dieser Vorkenntnisse müsse die Aufschlussdichte gewählt werden. Damit ist die Wahl der Aufschlussdichte eine Frage des Einzelfalles, nicht hingegen eine solche der generellen Machbarkeit einer Baugrunderkundung. Zwar tragen die Kläger vor, dass nach den Feststellungen Prof. I beim Donauhochwasser 1988 die Sicherung der Deiche insbesondere gegen rückschreitende Erosion in einer Reihe von Fällen nicht möglich war. In dieser Abhandlung findet sich aber kein Hinweis darauf, dass jene Deiche damals mit den hier in Rede stehende Sicherungsmaßnahmen versehen waren. Vielmehr spricht für die Beherrschbarkeit der Risiken eines Erosionsgrundbruchs, dass Prof. I in seiner Abhandlung detailliert Maßnahmen zur Sicherung von Deichen gegen rückschreitende Erosion aufzeigt." Diese Einschätzung wird durch das Vorbringen der Antragsteller und die vorgelegten neuerlichen Stellungnahmen Prof. Dr. T2' nicht widerlegt. Das Ergebnis dieser Stellungnahmen wird von den Antragstellern dahingehend zusammengefasst, dass ein beträchtliches Maß an Unsicherheit verbleibe, ob die Auswirkungen des Abbaus auf den Deich vollumfänglich durch Sicherheitsvorkehrungen aufgefangen würden; Prof. Dr. T2 weise mit Nachdruck darauf hin, dass Anlass seiner Betrachtungen gewesen sei, die besonderen Sicherheitsprobleme von Deichen im Bergsenkungsgebiet aufzuzeigen und darzustellen, dass im Interesse der Sicherheit und der Minimierung von Risiken noch wissenschaftlicher Untersuchungsbedarf bestehe, zumal weltweit keine Beispiele für den Abbau von Kohle unter Deichen zu finden seien. Derartigen Bedenken könnte allenfalls im Bereich der im öffentlichen Interesse liegenden Vorsorge gegen Hochwassergefahren bzw. der im öffentlichen Interesse liegenden Minderung auch des Restrisikos Bedeutung zu kommen. Die Annahme eines weiteren wissenschaftlichen Untersuchungsbedarfs lässt dagegen nicht den Schluss zu, dass der Schutz vor unzumutbaren bergbaubedingten Hochwassergefahren für Gesundheit, Leben und Eigentum der Bevölkerung nicht Gewähr leistet ist. Individualrechtsschutz kommt hier aber allein für die Vermeidung unzumutbarer bergbaubedingter Nachteile in Betracht, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2003 - 21 B 1482/03 -. Bei diesen Gegebenheiten geht die im Übrigen vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers zu 1. aus. Da die Festlegung der angegriffenen Zulassung nicht in dessen Rechte eingreifen, überwiegt das Interesse der Beigeladenen, von diesen Festlegungen unabhängig von den hiergegen eingelegten Rechtsbehelfen Gebrauch zu machen. Hat der Antrag des Antragstellers zu 1. keinen Erfolg, gilt dies auch für die Antragstellerinnen zu 2. und 3., da diesen keine weitergehenden subjektiven Rechte als dem Antragsteller zu 1. zustehen. Auf die Fragen, wie es sich auswirkt, dass die Antragstellerinnen zu 2. und 3. keine Einwendungen im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens erhoben haben, ihnen gegenüber der Planfeststellungsbeschluss für den Rahmenbetriebsplan in Bestandskraft erwachsen ist und sie - als juristische Personen - selbst keinen Gefahren für Leben und Gesundheit ausgesetzt sein können, kommt es deshalb nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1, 100 ZPO, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese sich durch das Stellen eines Sachantrages dem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG und berücksichtigt die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 26.11.2003 - 21 B 1482/03 -), welche sich in Fällen der vorliegenden Art an I. 7 sowie II. 9.2. in Verbindung mit II. 1.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996, 563) orientiert. Die Voraussetzungen nach § 68 Abs. 1 S. 2 GKG für die Zulassung der Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung liegen nicht vor.