OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 K 4615/02

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2010:0210.3K4615.02.00
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor wird der Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom 14. Juli 2004 zurückgewiesen. 1 Mit Antrag vom 14.07.2004 macht die Beklagte Gutachterkosten in Höhe von 11.066,23 Euro geltend. 2 Diese Aufwendungen sind nicht erstattungsfähig. Zum gleichen Sachverhalt hat das OVG NRW im Verfahren 3 K 4774/02 mit Beschluss vom 21.12.2009 – 11 E 852/08 – die Erstattungsfähigkeit der Kosten der Prüfgutachter des Staatlichen Umweltamts L abgelehnt. Das OVG NRW führt in dem vorgenannten Beschluss aus: 3 "Nach § 162 Abs. 1 VwGO sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten erstattungsfähig. Aufwendungen für private – also nicht vom Gericht bestellte – Sachverständige können danach nur ausnahmsweise erstattungsfähig sein. Denn nach § 86 Abs. 1 VwGO hat das Gericht den Sachverhalt grundsätzlich von Amts wegen zu erforschen und zu entscheiden, ob von den Beteiligten angeführte Tatsachen einer Begutachtung bedürfen. Eine von diesen Grundsätzen abweichende prozessuale Situation kann vorliegen, wenn eine Partei mangels genügender Sachkunde die ihr Begehren tragenden Behauptungen nur mit Hilfe des eingeholten Gutachtens darlegen oder beweisen kann. Die Prozesssituation muss das Gutachten herausfordern und der Inhalt muss auf die Verfahrensförderung zugeschnitten sein. 4 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. November 2006 – 4 KSt 1003.06 (4 VR 1001.04) -, NJW 2007, 453 m.w.Nachw.. 5 Vorliegend geht es um Sachverständigenkosten, die die Beklagte als Behörde aufgewendet hat, um eine komplexe Planungsentscheidung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens zu verteidigen. In einer solchen Konstellation scheidet ein Ersatz von Gutachterkosten der Behörde in aller Regel aus. 6 Vgl. BayVGH, Beschluss vom 19. März 2008 – 8 M 07.1134 -, BauR 2008, 1127 (1128). 7 In dem hier zugrundeliegenden bergrechtlichen Verwaltungsverfahren gehörte es zu den originären Aufgaben der Beklagten, die tatsächlichen Voraussetzungen der Zulassung des Vorhabens der Beigeladenen zu klären. Dazu gehörten – im Grundsatz – auch Fragen der Deichsicherheit (vgl. § 48 Abs. 2 BbergG). 8 Vgl. dazu allg. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2006 – 7 C 1.06 -, BVerwGE 127, 259 (270). 9 Soweit die Beklagte Sachverständigenkosten aufwendete, um ihre Zulassungsentscheidung im gerichtlichen Verfahren gegen Angriffe unter dem Aspekt der Deichsicherheit zu verteidigen, gehörte dies ebenfalls noch zu ihren mit der Zulassung zusammenhängenden hoheitlichen Aufgaben. Dass die Beklagte meint, als Zulassungsbehörde ebenso wie die zugezogene Fachbehörde (das frühere Staatliche Umweltamt L) nicht selbst über das erforderliche Fachwissen verfügt zu haben, gebietet keine andere Beurteilung. Denn bei Planung von Großvorhaben sind die planenden Behörden vielfach auf das Wissen externer Sachverständiger angewiesen, ohne dass dies im gerichtlichen Verfahren kostenmäßig in Ansatz gebracht werden könnte. Wollte man in einer derartigen Situation die Kosten dem Rechtsschutzsuchenden im Falle seines Unterliegens aufbürden, würde dies das Kostenrisiko unangemessen erhöhen und den Zugang zu Gericht in einer aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschweren. 10 Vgl. BayVGH, Beschluss vom 19. März 2008, a.a.O.. 11 Dass eine Behörde bei Vorliegen besonderer Umstände von einem unterlegenen Rechtsschutzsuchenden den Ersatz einzelner Sachverständigenkosten verlangen kann, rechtfertigt keine andere Beurteilung, weil im vorliegenden Fall derartige besondere Umstände nicht gegeben sind. Insbesondere war die Tätigkeit des Sachverständigen L1 im Rahmen der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 23. September 2003 nicht etwa aufgrund einer gerichtlichen Anregung oder Aufforderung erfolgt, der präsente Sachverständige entsprach damit vielmehr lediglich einer vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten geäußerten Bitte." 12 Diese Ausführen des OVG NRW sind auf den vorliegenden Sachverhalt vollumfänglich übertragbar; der Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom 14.07.2004 ist daher zurückzuweisen.