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Urteil

27 K 3856/02

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2003:0604.27K3856.02.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist seit 1992 als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt. Seit dem 7. März 1991 bzw. 10. Oktober 1996 ist für die Beratungsstelle des Klägers in M ein Hörfunk- und ein Fernsehgerät bei dem Beklagten angemeldet. Unter dem 14. August 2001 stellte der Kläger einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für die Beratungsstelle M. In dem Antragsformular gab er an, zur Sexualaufklärung von Kindern und Jugendlichen insgesamt zwei so genannte „FS-Geräte" und ein Hörfunkgerät zu nutzen, davon seit November 2000 ein noch nicht angemeldetes FS-Gerät, bei dem es sich um einen Videorecorder handelt. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10. Oktober 2001 - Eingang beim Kläger am 17. Oktober 2001 - ab und meldete gleichzeitig ein „FS-Gerät" ab dem 1. November 2000 für die Beratungsstelle M an. In seinem Bescheid führte der Beklagte aus, die Beratungsstelle des Klägers sei keine unter § 3 Abs. 1 der Rundfunkgebührenbefreiungsverordnung (BefrVO) fallende Einrichtung, weil die Geräte nicht ausschließlich dem in der genannten Vorschrift bezeichneten betreuten Personenkreis zur Verfügung stünden und sie zudem ausschließlich als Unterrichts- bzw. Arbeitsmittel im Rahmen der sexualpädagogischen Gruppenarbeit genutzt würden. Eine Befreiung könne aus diesem Grund nicht ausgesprochen werden. Am 15. November 2001 legte der Kläger Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid ein. Er halte die Geräte schon nicht im Sinne der BefrVO „zum Empfang bereit", weil sie nur zum Abspielen von Videos genutzt würden. Auch lägen die Voraussetzungen des § 3 BefrVO vor. Es sei nicht einzusehen, dass die Vorführung eines Videos zum Thema Sexualität in der eigenen Beratungsstelle nicht gebührenbefreit sei, wohl aber dann, wenn die Vorführung in einem Jugendzentrum oder einer Jugendbildungsstätte stattfinde. Außerdem habe man stets in gutem Glauben gehandelt, von der Rundfunkgebührenpflicht befreit zu sein. Schließlich greife § 2 BefrVO ein, da ein „besonderer Härtefall" vorliege; er sei in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht. Der Beklagte erließ daraufhin unter dem 21. Januar 2002 einen an den Kläger - Teil-nehmer-Nr.: 000 000 000 - gerichteten Gebührenbescheid über 435,46 DM für ein „FS-Gerät" betreffend den Zeitraum von November 2000 bis einschließlich Dezember 2001. Widerspruch wurde gegen diesen Bescheid nicht eingelegt. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2002 - zugestellt am 21. Mai 2001 - wies der Beklagte den Widerspruch vom 15. November 2001 zurück und führte unter anderem aus: Die Beratungsstelle des Klägers habe die Geräte im Sinne des § 4 Abs. 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RgebStV) „zum Empfang bereit" gehalten. Ein Rechtsanspruch auf Gebührenerlass ergebe sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 38 Abs. 2 der Finanzordnung des X, weil die entsprechenden Voraussetzungen - so auch das Vorliegen einer besonderen Härte - nicht vorlägen. Eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO komme nicht in Betracht. Aus dem Wortlaut der Verordnung sei ersichtlich, dass nicht nur eine Beratung, sondern eine regelmäßige Betreuung in Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche dauernd oder zeitweilig untergebracht sind, stattfinden müsse. Für alle Befreiungstatbestände sei erforderlich, dass die Geräte ausschließlich für den betreuten Personenkreis bereitgehalten würden. Schon die Möglichkeit nur geringfügiger Nutzung durch nichtbegünstigte Personen schließe die Befreiung aus. Dies müsse umso mehr gelten, wenn die Nutzung durch Dritte der Zweckbestimmung der Einrichtung entspreche. Aus den Unterlagen gehe aber hervor, dass die Geräte auch für die Fortbildung so genannter Multiplikatoren genutzt werde. Im Übrigen verwies der Beklagte auf die Ausführungen des Urteils des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 11. März 1997 - 6 E 2107/93 -. Die §§ 1, 2 BefrVO seien nur auf Privatpersonen und nicht auf Betriebe bzw. Einrichtungen anwendbar, sodass die beantragte Befreiung aus Billigkeitsgründen gemäß § 2 der Befreiungsverordnung für die Beratungsstelle des Klägers nicht in Betracht komme. Ein Ermessensspielraum stehe dem Beklagten nicht zu. Unter dem 5. Juni 2002 übersandte der Kläger dem Beklagten eine Rechnung der Fa. G & L vom 14. Mai 2002, wonach die Empfangsgeräte (Tuner) sowohl des in der Beratungsstelle M befindlichen Fernsehers als auch des Videorecorders verschlossen (verlötet), die Tunerbuchsen demontiert und die Rückwandöffnungen verschlossen worden seien, sodass ein Empfang nicht mehr möglich sei. Der Kläger hat am 13. Juni 2002 unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren Klage erhoben. Ergänzend trägt er unter anderem vor: Angesichts der - vom Beklagten unbestrittenen - Nicht- Inanspruchnahme von Rundfunkleistungen durch die Beratungsstelle sei der Beklagte zur Erhebung von Gebühren nicht berechtigt bzw. die Beratungsstelle des Klägers von der Gebührenpflicht zu befreien. Denn es bedürfe vorliegend keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung und damit auch keiner Beweiserhebung bzw. Beweislastentscheidung, welche bei „Massengeschäften" gegebenenfalls zu Gunsten des jeweiligen Leistungserbringers ausfallen mögen. Er beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 10. Oktober 2001 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2002 zu verpflichten, dem Kläger für die Beratungsstelle M, Teilnehmernummer: 000 000 000, Rundfunkgebührenbefreiung für zwei Fernsehgeräte/Videorecorder für den Zeitraum vom 1. September 2001 bis zum 30. Juni 2002 zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht ferner geltend, von § 3 Abs. 1 BefrVO werde generell vorausgesetzt, dass der betreute Personenkreis selbst, nicht aber die Einrichtung, bestimmen könne, welche Rundfunkdarbietungen empfangen werden. Daher könne die Beratungsstelle des Klägers, in der die Geräte von vornherein als Arbeits- bzw. Unterrichtsmittel zur Sexualaufklärung eingesetzt würden, nicht unter die Vorschrift subsumiert werden. Überdies liege, abgesehen von der Nichtanwendbarkeit des § 2 BefrVO, auch in materieller Hinsicht kein Härtefall vor, weil die Erhebung der Gebühren nicht der Wertentscheidung des Gesetzgebers zuwider liefe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes - insbesondere des Vorbringens der Beteiligten - wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 10. Oktober 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gebührenbefreiung für die in seiner Beratungsstelle M vorhandenen Rundfunkempfangsgeräte für den Zeitraum vom 1. September 2001 bis zum 30. Juni 2002, weil die Geräte gebührenpflichtig waren (1.) und eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht in Betracht kommt (2.). 1. Die vorhandenen Geräte waren im streitbefangenen Zeitraum gebührenpflichtig. Die Rundfunkgebührenpflicht entsteht gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2, § 2 Abs. 1 und Abs. 2, § 3 und § 4 Abs. 1 bis 4 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31. August 1991 (GV.NRW, S. 423) in der maßgeblichen Änderung durch Art. 5 des Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 6. Juli bzw. 7. August 2000 (GV.NRW, S. 708) - RgebStV - mit Beginn des Monats, in dem der Rundfunkteilnehmer erstmals ein Rundfunkgerät zum Empfang bereithält. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats in dem dies der Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist. Der Kläger war vom 1. September 2001 bis zum 30. Juni 2002 Rundfunkteilnehmer im Sinne von § 4 Abs. 1 i.V.m. §§ 2 Abs. 2 Satz 1, § 1 Abs. 2 Satz 1 RgebStV hinsichtlich zweier Rundfunkempfangsgeräte, da er für den streitgegenständlichen Zeitraum einen Fernseher und einen Videorecorder jeweils mit funktionsfähigem Empfangsteil zum Empfang bereitgehalten hat. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 RgebStV wird ein Rundfunkempfangsgerät dann zum Empfang bereitgehalten, wenn damit Rundfunkdarbietungen ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand empfangen werden können. Erforderlich, aber auch - in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise - ausreichend - vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 -; Beschluss vom 16. September 1999 - 1 BvR 1013/99 -, NJW 2000, 649 f.: „Aus diesem Grund ist es gerechtfertigt, die Gebührenpflicht ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger allein an den Teilnehmerstatus zu knüpfen, der durch die Bereithaltung eines Empfangsgerätes begründet wird. Anlass, von diesen Grundsätzen abzuweichen besteht nicht."; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 9. Dezember 1998 - 6 C 13.97 -, DVBl. 1999, 620 ff. - ist insoweit, dass die Möglichkeit besteht, das programmliche Angebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter zu nutzen. Denn die Rundfunkgebühr stellt entgegen der Ansicht des Klägers gerade keine Gegenleistung für die tatsächliche Nutzung öffentlich-rechtlicher Programme dar, sondern ist die von allen Rundfunkteilnehmern zu erbringende finanzielle Leistung für die Gesamtveranstaltung „Rundfunk" in Form eines dualen Rundfunksystems. Da somit die Leistungspflicht der Rundfunkteilnehmer der Aufrechterhaltung des von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geforderten Rundfunkangebotes im Gesamtinteresse dient, knüpft sie ungeachtet konkreter Nutzungsgewohnheiten allein an den durch den Besitz eines Empfangsgerätes begründeten Empfängerstatus an. Mithin stellt schon die bloße Möglichkeit zum Rundfunkempfang einen rechtserheblichen Vorteil dar, der die Gebührenerhebung rechtfertigt. Vgl. z. B. BVerfG; Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 -; OVG Berlin, Urteil vom 16. Mai 1995 - 8 B 59.92 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 29. September 1997 - 15 K 6145/95 -; Urteil vom 11. Oktober 1994 - 15 K 7522/91 -; VG München, Urteil vom 15. Februar 2002 - M 6a K 01.2545 -, ZUM-RD 2002, 654. Deshalb ist es unerheblich, ob die Geräte überhaupt oder zum Empfang öffentlich-rechtlicher Programme tatsächlich genutzt werden; ein subjektiver Empfangswille ist irrelevant. Vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 6. September 1999 - 1 BvR 1013/99 - NJW 2000, 649; VG München, Urteil vom 15. Februar 2002 - M 6a K 01.2545 - a.a.O. Ein besonderer zusätzlicher technischer Aufwand im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 RgebStV ist erst denkbar, wenn zur Inbetriebsetzung die Inanspruchnahme einer Reparaturwerkstätte oder einer sonstigen fachkundigen Person erforderlich ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. April 1981 - 15 A 1612/80 -; OVG Saarland, Urteil vom 16. Juni 1983 - 1 R 120/82 -; Hahn/Vesting/Naujock, Kommentar zum Rundfunkrecht, 2003, § 1 Rn. 38 ff. m.w.N. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat der Kläger in der Beratungsstelle M - unabhängig davon, ob die Gerätenutzung vorliegend tatsächlich nur zwecks Wiedergabe aufgezeichneter Sendungen erfolgte - jedenfalls in der Zeit vom 1. Sep- tember 2001 bis zum 30. Juni 2002 Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereitge-halten. Denn dort wurden im vorliegend streitbefangenen Zeitraum ein Fernseher und ein Videogerät zu pädagogischen Zwecken genutzt. Währenddessen bestand die Möglichkeit, öffentlich-rechtliche Rundfunkprogramme zu empfangen. Für das Ende des Bereithaltens kommt gemäß § 4 Abs. 2 RgebStV der 30. Juni 2002 in Betracht, weil die Unbrauchbar-machung der Geräte zum Empfang öffentlich- rechtlicher Programme dem Beklagten erst mit Schreiben vom 5. Juni 2002 angezeigt wurde. Eine Zusammenfassung des Fernsehers und des Videorecorders zu einer einheitlichen Hör- und Sehstelle im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 RgebStV scheidet vorliegend aus. Denn beide Geräte sind jeweils für sich betrachtet ein Rundfunkempfangsgerät im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 RgebStV. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 20. Mai 1986 - 4 A 449/86 -, ZUM 1987, 290; Hahn/VestingNaujock, § 1 RgebStV Rn. 17, 22 m.w.N. Die Geräte sind nämlich nicht - wie von der Vorschrift vorausgesetzt - lediglich zur Empfangsverbesserung oder -verstärkung einander zugeordnet. Vielmehr werden durch die Kombination von Video- und Fernsehgerät die programmlichen Empfangsmöglichkeiten erheblich erweitert. Es ist beispielsweise möglich, eine Sendung mit dem Videogerät aufzuzeichnen und gleichzeitig eine andere Sendung mit dem Fernsehgerät zu empfangen. Insoweit wird auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen, Hahn/Vesting/Naujock, a.a.O.; OVG NRW,. Urteil vom 20. Mai 1986 - 4 A 449/86 -, a.a.O. wonach ein auch nur zu Wiedergabezwecken dienender Videorecorder seine Eigenschaft als selbstständiges Rundfunkempfangsgerät nicht dadurch verliert, dass er für die Wiedergabe aufgezeichneter Sendungen an ein seinerseits mit einem eigenen Empfangsteil ausgestattetes und deshalb gebührenpflichtiges Fernsehgerät angeschlossen wird, verwiesen. 2. Eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht kommt nicht in Betracht, weil weder die Beratungsstelle M eine Einrichtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO noch der Kläger von einer besonderen Härte im Sinne des § 2 BefrVO betroffen ist. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31. August 1991 (GV.NRW, S. 423) in der Fassung des Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 6. Juli bzw. 7. August 2000 (GV.NRW, S. 708) i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht - BefrVO - vom 30. November 1993 (GV.NRW, S. 970) wird Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für Rundfunk-empfangsgeräte gewährt, die in folgenden Betrieben oder Einrichtungen für den jeweils betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten werden: In Ein-richtungen der Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Sozial-gesetzbuch VIII), insbesondere in Jugendheimen, Häusern der offenen Tür, Jugend-bildungsstätten, Kinder- und Jugenderholungsheimen, in Jugendherbergen, in Kinder-gärten, Horten und anderen Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztags aufhalten (Tageseinrichtungen), in Einrichtungen über Tag und Nacht, in Lehrlings-, Schülerheimen und in anderen Jugendwohnheimen (a.). Gemäß § 2 BefrVO kann die Landesrundfunkanstalt unbeschadet der Gebührenbefreiung nach § 1 BefrVO in besonderen Härtefällen von der Rundfunkgebührenpflicht befreien (b.). a. Die von dem Kläger betriebene Beratungsstelle ist keine Einrichtung, für die gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gewährt werden kann. Dabei kann offen bleiben, ob die in Rede stehende Beratungsstelle des Klägers, der seit 1992 anerkannter Träger der freien Jugendhilfe ist, eine Einrichtung im Sinne des SGB VIII ist. Auch steht allein der Umstand, dass Beratungsstellen, die vorrangig der sexualpädagogischen Aufklärung dienen, in dieser Vorschrift nicht ausdrücklich aufgezählt sind, einer Einbeziehung des Klägers in den Anwendungsbereich insofern nicht entgegen als der Wortlaut „insbesondere" eine nicht abschließende Aufzählung von Regelbeispielen einleitet, sodass auch noch andere, nicht aufgezählte Institutionen denkbar sind, die unter den Befreiungskatalog des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO subsumierbar sind. Vor allem dem Sinn und Zweck der Vorschrift dürfte aber anhand der aufgezählten Beispielsfälle sowie unter Heranziehung des für alle Varianten des § 3 Abs. 1 BefrVO geltenden Erfordernisses des „Betreutseins" zu entnehmen sein, dass Nr. 3 der Vorschrift nur solche Einrichtungen erfasst, die in irgendeiner Hinsicht Jugendlichen das Elternhaus ganz oder teilweise ersetzen oder ihnen eine sinnvolle und jugendgerechte Freizeitgestaltung in Ergänzung zum Elternhaus anbieten sollen. Vgl. auch OVG NRW, Urteile vom 12. Februar 1986 - 4 A 2419/84 und 4 A 2420/84 -; VG Düsseldorf, Urteile vom 27. Januar 1984 - 15 K 3036/83 und 15 K 3701/83 -; Um eine derartige Einrichtung handelt es sich bei der Beratungsstelle des Klägers, in der Kinder und Jugendliche gemäß dem Vereinszweck nur kurzzeitig verweilen, ersichtlich nicht. Ungeachtet dieser Erwägungen wurden im streitbefangenen Zeitraum Fernsehgerät und Videorecorder aber auch nicht für den „jeweils betreuten Personenkreis ... bereitgehalten", wie § 3 BefrVO es für alle in Ziffern 1 bis 4 genannten Betriebe oder Einrichtungen fordert. Denn Voraussetzung hierfür ist, dass die dort aufgestellten Empfangsgeräte auch ihre be-stimmungsgemäße Verwendung finden, mithin dem betreuten Personenkreis den Empfang von Rundfunksendungen nach dessen eigenem Bedarf ermöglichen. Anliegen des Verordnungsgebers war es nämlich, diesen Personen während Verweilens in diesen Einrichtungen und Betrieben ihren grundrechtlich geschützten Zugang zu Informationen aus Funk und Fernsehen (vgl. Art. 5 Abs. 1 GG) zu ermöglichen bzw. zu erleichtern. so etwa Hahn/Vesting/Siekmann, § 6 RgebStV Rn. 34 unter Hinweis auf die Entscheidung des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH), Beschluss vom 18. April 2002 - 7 B 01.2383 -; VG Darmstadt, Urteil vom 11. März 1997 - 6 E 2107/93 -. Entscheidend ist daher, ob die betreuten Kinder und Jugendlichen die Möglichkeit zu einer - im Rahmen des der jeweiligen Einrichtung im Sinne der Nr. 3 zu Grunde liegenden Betreuungskonzeptes - eigenverantwortlichen und bestimmungsgemäßen Nutzung der Geräte als Rundfunkempfangsgerät haben. Es kann dagegen nicht genügen, wenn ausschließlich die Einrichtung bestimmt, welche Sendungen empfangen werden. Vgl. VG Darmstadt, Urteil vom 11. März 1997 - 6 E 2107/93 - a.a.O. Diese Anforderungen werden vorliegend schon deshalb nicht erfüllt, weil ausschließlich die Mitarbeiter der Beratungsstelle des Klägers über Art und Umfang des Geräteeinsatzes bestimmen. Hinzu kommt überdies, dass die Geräte ausschließlich als Vorführgeräte, nämlich zum Abspielen von Videos im Rahmen sexualpädagogischer Aufklärungsarbeit, genutzt werden. Geht es damit vorliegend nicht darum, Kindern und Jugendlichen, die sich in der Beratungsstelle aufhalten, für die Dauer ihres Verweilens den Empfang von Rundfunkdarbietungen zu ermöglichen, sondern im Rahmen des Vereinszwecks (vgl. § 3 der Vereinssatzung) Aufklärungsarbeit zu leisten, fehlt es auch an ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung der Geräte als Rundfunkempfangsgerät zu Gunsten des betreuten Kreises von Kindern und Jugendlichen. b. Der Kläger kann sich auch nicht auf die Härteklausel des § 2 der RGebBefrVO stützen. Schon auf Grund des Wortlauts („Unbeschadet des § 1...") und der systematischen Stellung des § 2 RGebBefrVO spricht Vieles dafür, dass diese Norm als Auffangvorschrift für von § 1 der RGebBefrVO nicht erfasste besondere Härtefälle zu dienen bestimmt ist und daher auf Betriebe und Einrichtungen im Sinne des § 3 RGebBefrVO nicht anwendbar ist. Vgl. VG Darmstadt, Urteil vom 11. März 1997 - 6 E 2107/93 -, a.a.O.; Hahn/Vesting/Siekmann, § 6 RgebStV, Rn. 31 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; offen gelassen von OVG NRW, Urteil vom 20. Mai 1986 - 4 A 1594/84 -. Dies dürfte umso mehr gelten, als bei einem anderen Normverständnis § 2 BefrVO nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 6 Abs. 1 RgebStV, der in Nr. 1 eine Befreiung aus Billigkeitsgründen nur für natürliche Personen und aus sozialen Gründen vorsieht, gedeckt sein könnte. Abgesehen von diesen Erwägungen sind Anhaltspunkte für das Vorliegen einer besonderen Härte für den streitbefangenen Zeitraum nicht ersichtlich. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die Anwendung des Gebührentatbestandes vorliegend zu einem Ergebnis führt, das mit dem Sinn und Zweck der Gebührenregelung nicht zu vereinbaren ist bzw. den Wertungen des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers zuwiderläuft. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 20. Mai 1986 - 4 A 1594/84 - Soweit Einrichtungen dann keine Befreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO erhalten, wenn sie die dort aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllen, ist dies eine vom Verordnungsgeber beabsichtigte Folge. Auch der Hinweis, Fernsehgerät und Videorecorder tatsächlich nicht zum Empfang genutzt zu haben, greift nicht durch. Denn die dem zu Grunde liegende Frage nach dem Anknüpfungspunkt für die Gebührenpflicht (tatsächliche Nutzung oder Möglichkeit der Nutzung) hat der Rundfunkgebührenstaatsvertrag eindeutig beantwortet: Er stellt - wie ausgeführt - für das Entstehen der Gebührenpflicht allein auf das Bereithalten des Geräts - im Sinne der vorhandenen Möglichkeit des Empfangs - ab und nimmt dabei in Kauf, dass das Gerät nicht zum Empfang genutzt wird. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf seine wirtschaftliche Zwangslage verweist, muss er sich entgegenhalten lassen, dass es ihm offen stand, die Entstehung der Gebührenpflicht durch (frühzeitige) Klärung der Rechtslage und durch Ausbau bzw. Unbrauchbarmachung der Empfangsteile von vornherein zu vermeiden - einer Befreiung hätte es in diesem Fall dann nicht bedurft. Auch eine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) in Gestalt einer Ungleichbehandlung wurde vom Kläger in diesem Zusammenhang weder substantiiert vorgetragen noch ist sie anhand sonstiger Umstände ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Ein Fall des § 188 Satz 2 VwGO liegt nicht vor. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.