Urteil
14 K 2250/06
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2008:0617.14K2250.06.00
1mal zitiert
8Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin betreibt die G. Musikschule in F. , als Einrichtung zur musikalischen Bildung für Kinder und Jugendliche. Die G. - Musikschule ist ein eingegliedertes Stadtamt der Klägerin (Stadtamt 44) und organisatorisch unselbständig. Es handelt sich - zwischen den Beteiligten unstreitig - um eine Einrichtung der Jugendhilfe im Sinne des SGB VIII. 3 Für den Schulbetrieb wurden dort zwei Fernseh- und 20 Hörfunkgeräte vorgehalten, für die der Beklagte mit Bescheid vom 24. Juni 2002 eine Gebührenbefreiung bis zum 31. August 2005 erteilt hatte. 4 Unter dem 17. Juni 2005 stellte die G. - Musikschule unter Hinweis auf ihren Status als Jugendbildungseinrichtung einen Antrag auf Befreiung von 20 Hörfunk- und zwei Fernsehgeräten an vier Standorten der Musikschule gemäß § 5 Abs. 7 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV). In einer Ergänzung des Antrags wies die Klägerin darauf hin, dass die Geräte - wie in jeder Schule - zu Unterrichts- und Vorführzwecken genutzt würden. 5 Mit Bescheid vom 5. Dezember 2005 befreite der Beklagte drei Hörfunkgeräte bis zum 31. August 2008 von der Rundfunkgebühr. Für die übrigen 17 Geräte und die beiden Fernseher lehnte er die Gebührenbefreiung ab, da die Voraussetzungen des § 5 Abs. 7 Nr. 3 RGebStV nicht vorlägen. In einem Begleitschreiben führte er aus, dass nur noch die drei in den Gruppenräumen aufgestellten Radios von der Gebühr befreit werden könnten. Die anderen Geräte, welche in Unterrichtsräumen aufgestellt seien, könnten aufgrund der aktuellen Rechtsprechung nicht mehr von der Rundfunkgebühr befreit werden. Die Geräte würden nicht ausschließlich für einen betreuten Personenkreis zum Betrieb bereit gehalten. Der in der Einrichtung betreute Personenkreis könne nämlich bei den in Unterrichtsräumen aufgestellten Geräten nicht nach seinem eigenen Bedarf über das Programm bestimmen. Vielmehr würde ausschließlich die Einrichtung, hier die den Unterricht durchführenden Mitarbeiter, bestimmen, welche Sendungen empfangen werden. 6 Die Klägerin legte am 4. Januar 2006 Widerspruch gegen den Bescheid ein. 7 Bei der G. - Musikschule handele es sich um eine öffentliche Schule, die den öffentlichen Bildungsauftrag erfülle. Nach § 5 Nr. 10 des 8. Rundfunkänderungstaatsvertrages i.V.m. der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht seien weitere Rundfunkgeräte (Zweitgeräte), die in öffentlichen Schulen zu Unterrichtszwecken zum Empfang bereit gehalten werden, von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Alle gemeldeten Geräte würden ausschließlich zu Unterrichtszwecken eingesetzt. Eine private Nutzung erfolge nicht. 8 Derzeit werde nur noch ein Fernseher zum Empfang bereit gehalten, da ein Gerät zum Jahresende hätte ausgesondert werden müssen. Eine Ersatzbeschaffung sei derzeit wegen der Haushaltslage nicht möglich. 9 Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 22. Februar 2006 der Klägerin mitteilte, dass die Befreiung der drei Geräte nur möglich sei, wenn es sich nicht um im Unterricht eingesetzte Geräte handele, stellte die Klägerin klar, dass sämtliche Geräte zu Unterrichtszwecken genutzt würden. 10 Mit Bescheid vom 18. April 2006 hob der Beklagte den Bescheid vom 5. Dezember 2005 auf und lehnte den Befreiungsantrag insgesamt ab. Zur Begründung führte er aus, die gemeldeten Rundfunkgeräte würden nicht ausschließlich für einen betreuten Personenkreis im Sinne des § 5 Abs. 7 RGebStV zum Empfang bereitgehalten. Voraussetzung dafür wäre, dass die bereitgestellten Geräte dem betreuten Personenkreis den Empfang von Rundfunksendungen nach dessen eigenem Bedarf ermögliche. Diese Voraussetzung werde vorliegend schon deshalb nicht erfüllt, weil ausschließlich die Mitarbeiter der Klägerin über Art und Umfang des Geräteeinsatzes bestimmten. Ab dem 1. September 2005 ergebe sich daher ein gebührenpflichtiger Gerätebestand von 20 Hörfunk- und zwei Fernsehgeräten. 11 Die Klägerin legte am 18. Mai 2006 Widerspruch gegen den Bescheid vom 18. April 2006 ein, hielt gleichzeitig den Widerspruch vom 4. Januar 2006 gegen den Bescheid vom 5. Dezember 2005 aufrecht und vertiefte ihre bisherige Begründung. 12 Ergänzend führte sie aus, dass es sich bei der G. - Musikschule möglicherweise nicht um eine öffentliche Schule im Sinne der Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages handele. Sie sei aber jedenfalls ein "öffentliches Haus der Begegnung" und eine Unterrichtsstätte, die insbesondere Kinder und Jugendliche das Musizieren lehrt. 13 Der Beklagte lehnte den Widerspruch mit Bescheid vom 7. Juli 2006 ab. Er wiederholte die Ausführungen in seinen bisherigen Bescheiden. 14 Die Klägerin hat am 1. August 2006 Klage erhoben. 15 Zur Begründung vertieft sie die bisherigen Ausführungen und betont den Charakter der G. - Musikschule als Einrichtung der Jugendhilfe. 16 Die Rechtsprechung zur Befreiungsverordnung könne nach wie vor angewendet werden, da durch die Neufassung des RGebStV keine materielle Änderung der hier maßgeblichen Befreiungsregelungen eingetreten sei. 17 Der Einsatz im Unterricht erfolge dergestalt, dass die Geräte nicht ausschließlich zum Abspielen des Programms oder von Aufzeichnungen durch das Lehrpersonal eingesetzt würden, sondern die Kinder im Rahmen der Kurse Sendungen selbst heraussuchen könnten. Die Geräte könnten von den Kindern genutzt werden, um sich unterrichtsbezogene Sendungen anzuhören. In der mündlichen Verhandlung wies die Klägerin darauf hin, dass die Kinder mit den Geräten auch Sendungen verfolgten, die in der G. - Musikschule oder unter Mitwirkung ihrer Schüler entstanden seien. Die G. Musikschule kooperiere zudem mit städtischen Schulen, insbesondere werde in Grundschulen Musikunterricht im Rahmen des Projekts "Jedem Kind ein Instrument", erteilt. 18 Sie beantragt, 19 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 18. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2006 zu verpflichten, der Klägerin für die G. - Musikschule Rundfunkgebührenbefreiung für zwei Fernsehgeräte und 20 Hörfunkgeräte für den Zeitraum vom 1. September 2005 bis zum 31. August 2008 zu gewähren. 20 Der Beklagte beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Zur Begründung vertieft er sein bisheriges Vorbringen. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und den Beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten (Beiakte Heft 1) Bezug genommen. 24 Entscheidungsgründe: 25 Die zulässige Klage ist unbegründet. 26 Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 18. April 2006 und der Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2006 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, denn sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Befreiung von der Rundfunkgebühr. 27 Die Gebührenpflicht für Rundfunkgeräte ergibt sich aus § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV. Danach hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelung des § 5 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereit gehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten eines Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten, wobei beide Bestandteile der Rundfunkgebühr auch dann zu entrichten sind, wenn nur ein Fernsehgerät bereit gehalten wird. 28 Eine solche Festsetzung der Rundfunkgebühr durch Staatsvertrag der Länder und anschließende Umsetzung in Landesrecht ist mit dem Grundgesetz vereinbar, die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks über Rundfunkgebühren rechtmäßig und die Rundfunkgebühr insbesondere nicht Gegenleistung für eine Inanspruchnahme von Rundfunksendungen, sondern das von den Ländern eingeführte Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung Rundfunk. Die Leistungspflicht besteht ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der einzelnen Empfänger. 29 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 27. Juli 1971 - 2 BvF 1/68 -, BVerfGE 31, 314 = NJW 1971, 1739, Beschluss vom 6. Oktober 1992 - 1 BvR 1586/89 u.a. -, BVerfGE 87, 181 = NJW 1992, 3285, Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60 = NJW 1994, 1942 und zuletzt Urteil vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. -, juris. 30 Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Klägerin die in dem Befreiungsantrag angegebenen Rundfunkgeräte im Sinne des § 2 RGebStV zum Empfang bereit hält. Ob zwischenzeitlich ein Fernsehgerät wirksam abgemeldet wurde, ist vorliegend nicht zu prüfen und für den Streitgegenstand dieses Verfahrens nicht von Belang. 31 Die Rundfunkgebührenpflicht besteht auch für sämtliche angegebenen Geräte, da die Sonderregelung des § 5 Abs. 10 RGebStV vorliegend nicht greift. Nach dieser Bestimmung sind weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die in öffentlichen allgemein bildenden oder berufsbildenden Schulen, staatlich genehmigten oder anerkannten Ersatzschulen oder Ergänzungsschulen, soweit sie auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten, von dem jeweiligen Rechtsträger der Schule zu Unterrichtszwecken bereitgehalten werden, von der Rundfunkgebühr befreit. 32 Bei der G. -Musikschule handelt es sich nicht um eine der in dieser Bestimmung aufgezählten privilegierten Schulen. 33 Der Begriff der Schule wird in § 5 Abs. 10 RGebStV nicht definiert, sondern vorausgesetzt. Er bestimmt sich daher nach dem Landesrecht. 34 Vgl. Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 5 RGebStV, Rdnr. 72. 35 Öffentliche Schulen im Sinne des nordrhein - westfälischen Schulgesetzes sind gemäß dessen § 6 Abs. 1, 3 und 4 Bildungsstätten, die unabhängig vom Wechsel der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Schülerinnen und Schüler nach Lehrplänen Unterricht in mehreren Fächern erteilen und für die das Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband, eine Innung, eine Handwerkskammer, eine Industrie- und Handelskammer oder eine Landwirtschaftskammer Schulträger ist. 36 Zwar ist die Klägerin als Gemeinde Träger der G. - Musikschule und diese erteilt unabhängig vom Wechsel der Lehrerinnen und Lehrer bzw. der Schülerinnen und Schüler auch Unterricht. Die Kammer unterstellt des weiteren, dass dieser Unterricht auch anhand von Lehrplänen, etwa des Verbandes deutscher Musikschulen, erteilt wird. 37 Die G. - Musikschule erfüllt jedoch nicht das Merkmal der Unterrichtserteilung in mehreren Fächern. Nach der Satzung (§ 1 Abs. 3) übernimmt die G. - Musikschule im Wesentlichen Aufgaben der Förderung und Ausbildung der Schülerinnen und Schüler im musischen Bereich mit einem Schwerpunkt auf der Instrumentenausbildung. Aus dem Internet Auftritt der G. - Musikschule, 38 www..........de, 39 und der Klagebegründung ergibt sich, dass neben der reinen musikalischen Ausbildung auch Tanz- und Theaterunterricht angeboten wird. Dieser ist jedoch nicht als Unterricht in anderen Fächern anzusehen, sondern ebenfalls dem musisch- künstlerischen Bereich zuzuordnen, so dass vorliegend offen gelassen werden kann, welchen Anteil dieses Angebot am Gesamtprogramm der G. - Musikschule ausmacht. Auch die Beteiligung der G. - Musikschule an dem Unterricht der allgemeinbildenden Schulen, etwa im Rahmen des Projekts "Jedem Kind ein Instrument", erweitert das Angebot der G. - Musikschule nicht auf mehrere Unterrichtsfächer, oder macht die G. - Musikschule organisatorisch zu einem Teil der jeweiligen Schule, mit der möglichen Folge, dass auch sie als Schule anzusehen wäre. Sie bietet vielmehr - wie z.B. die Kirchen im Bereich des Religionsunterrichts - ausschließlich ergänzenden Musikunterricht in öffentlichen Schulen an. 40 Das Unterrichtsangebot der G. - Musikschule entspricht dem klassischen Angebot einer Musikschule mit den durch die Eigenheiten der musikalischen Unterweisung verbundenen Besonderheiten der Schul- und Unterrichtsorganisation. Die G. - Musikschule ist daher trotz der bestehenden Ähnlichkeiten zum klassischen Schulbetrieb, aufgrund der "einseitigen" Ausrichtung ihres Unterrichts keine Schule im Sinne des Schulgesetzes. 41 Vgl. Avenarius, Schulrechtskunde, 7. Auflage, S. 6; Scheytt, "Die Musikschule - eine Bildungs- und Kultureinrichtung im rechtsfreien Raum?", DÖV 94, 249ff [253]. 42 Die rechtliche Bewertung des Bundesfinanzhofs in der von der Klägerin zitierten Entscheidung, 43 Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 6. Mai 1971 - V R 141/68u.a. -, BFHE 102, 431, 44 dass es sich bei der Tätigkeit einer Musikschule in Trägerschaft der Gemeinde nicht um eine umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit, sondern um eine im Rahmen der Daseinsvorsorge erfolgende Ausübung öffentlicher Gewalt handelt, steht der oben dargestellten Bewertung der Schuleigenschaft nicht entgegen. Der Bundesfinanzhof hat in dieser Entscheidung keine Aussage dazu getroffen, ob es sich bei der Musikschule um eine Schule im Sinne der Schulgesetze und somit auch des Rundfunkgebührenstaatsvertrages handelt, sondern lediglich festgestellt, dass die Einrichtung eines solchen Bildungsangebots in den der Gemeinde vorbehaltenen Wirkungskreis öffentlicher Tätigkeit fällt. 45 Die Klägerin hat für die hier streitgegenständlichen Geräte keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebühr. 46 Als möglicher Befreiungstatbestand kommt allein § 5 Abs. 7 Nr. 3 RGebStV in Betracht (bis zum 31. März 2005 § 3 Abs. 1 Befreiungsverordnung NRW, außer Kraft getreten durch Art. 5 des 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 8. März 2005). Danach wird auf Antrag Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für Rundfunkempfangsgeräte gewährt, die in Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Achtes Buch des Sozialgesetzbuchs - SGB VIII -) für den jeweils betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten werden. 47 Bei der G. - Musikschule handelt es sich, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, um eine Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe nach den Bestimmungen des SGB VIII. Sie erfüllt alle Merkmale des auch im Rundfunkgebührenrecht anzuwendenden Einrichtungsbegriffs, der in der sozialhilferechtlichen Rechtsprechung entwickelt wurde. 48 Vgl. zum Einrichtungsbegriff im Einzelnen: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 18. August 2004 - 19 A 2349/02 -, Juris. 49 Es spricht viel dafür, dass von der Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 7 Nr. 3 RGebStV nicht grundsätzlich alle Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erfasst werden, sondern nur solche, in denen sich die betreuten Personen über einen erheblichen Zeitraum und nicht wie hier lediglich stundenweise aufhalten. Für eine solche einschränkende Auslegung sprechen neben dem systematischen Zusammenhang der Regelung auch ihr Sinn und Zweck. 50 Die Befreiungstatbestände des § 5 RGebStV erfassen in den Ziffern 1, 2 und 4 durchweg Einrichtungen, welche einem stationären Aufenthalt der betreuten Personen dienen. Dies spricht dafür, dass auch der Befreiungstatbestand der Ziffer 3 sich nur auf solche Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe bezieht, welche einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt des betreuten Personenkreises dienen. Dieses Ergebnis wird im Vergleich mit der Vorgängerregelung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefreiungsVO NRW noch deutlicher. Diese Bestimmung enthielt einen Zusatz, in dem Einrichtungen aufgezählt wurden, welche aufgrund dieses Befreiungstatbestandes von der Rundfunkgebühr befreit werden konnten und stellte unter anderem darauf ab, dass es sich um Einrichtungen handelt, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztags aufhalten. 51 Allein aus der Tatsache, dass dieser Zusatz bei der Neufassung des Befreiungstatbestandes im Rundfunkgebührenstaatsvertrag entfallen ist, kann nicht darauf geschlossen werden, dass der Anwendungsbereich der Vorschrift erweitert werden sollte. Bereits aus dem einleitenden Zusatz "insbesondere" folgt, dass es sich bei dieser Aufzählung lediglich um Beispiele handelte, die der Verdeutlichung des Regelungsgehalts dienten, den Kernbereich der Regelung jedoch nicht betrafen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Regelungsgehalt des Befreiungstatbestandes sich inhaltlich nicht verändert hat. 52 So im Ergebnis auch OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2007 - 19 A 3035/04 -. 53 Dieses Ergebnis der systematischen Auslegung wird durch den Normzweck gestützt. 54 Sinn und Zweck der Ermächtigungsnorm für die Rundfunkgebührenbefreiung und der darauf beruhenden Befreiungsvorschrift bestehen - mittelbar - darin, die von dem an sich gebührenpflichtigen Träger der Einrichtung, in dem die Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden, verfolgten gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke und letztlich den hierdurch begünstigten Personenkreis zu fördern. 55 Vgl. zu § 6 Abs. 1 Nr. 2 RGebStV a.F., OVG NRW, Urteil vom 18. August 2004 - 19 A 2349/02 -, Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Januar 1996 - 2 S 1749/95 -, beide Juris. 56 Diese Betrachtungsweise beruht auf einem Funktionsverständnis der Rundfunkgebührenbefreiung, das - soweit hier von Belang - auch darauf gerichtet ist, der Informationsfreiheit des begünstigten Personenkreises aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG Rechnung zu tragen. 57 Bei einem nur kurzzeitigen Aufenthalt in der Einrichtung, insbesondere wenn dieser Aufenthalt wie hier auf den Unterricht beschränkt ist, und den Jugendlichen nicht als "Ersatz oder Erweiterung der Familie" dient, ist das Bereithalten von Empfangsgeräten zum Erreichen des oben dargestellten Zwecks nicht erforderlich, so dass keine Notwendigkeit der Befreiung ersichtlich ist. 58 Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Juni 2003 - 27 K 3856/02 -, m.w.N., Juris. 59 Unabhängig von diesen grundsätzlichen Erwägungen, hat die Klägerin vorliegend schon deshalb keinen Anspruch auf die Befreiung von der Rundfunkgebühr, weil die hier streitgegenständlichen Geräte nicht "für den betreuten Personenkreis" zum Empfang bereit gehalten werden. 60 Mit dem Tatbestandsmerkmal "Bereithalten für den jeweils betreuten Personenkreis" in § 5 Abs. 7 Nr. 3 BefrVO NRW verfolgt der Verordnungsgeber, wie auch schon in der Vorgängerregelung, den Zweck, die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für diejenigen Geräte auszuschließen, die nicht für die in den Betrieben oder Einrichtungen betreuten Personen, sondern etwa für Mitarbeiter oder andere nicht in dem Betrieb oder der Einrichtung betreute Dritte zum Empfang bereitgehalten werden, es sei denn, die Benutzung oder Mitbenutzung der Rundfunkempfangsgeräte durch diese erfolgt nur zufällig, z. B. beim Besuch einer betreuten Person durch Gäste, oder zwangsläufig im Rahmen der Erfüllung des Zwecks der Einrichtung, z. B. bei der Betreuung durch Mitarbeiter der Einrichtung. 61 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. August 2004 - 19 A 2349/02 - m.w.N., Juris. 62 Eine Befreiung kommt deshalb insbesondere nicht in Betracht, wenn es sich bei den Rundfunkgeräten um Arbeitsmittel der Betreuer handelt. 63 Vgl. Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 5 RGebStV, Rdnr. 66. 64 Die in der G. - Musikschule zum Empfang bereitgehaltenen Geräte dienen ausschließlich Unterrichtszwecken. Sie sind - wie andere Unterrichtsmedien - ein Arbeitsmittel der Kursleiter und werden deshalb nicht für den betreuten Personenkreis in dem Sinne zum Empfang bereit gehalten, dass die Schüler zur Befriedigung ihres Grundrechts auf Informationsfreiheit eigenständig über die empfangenen Sendungen bestimmen. Selbst wenn die Schüler im Rahmen des Unterrichts die Sendungen selbständig heraussuchen, wie die Klägerin in der Klagebegründung vorgetragen hat, erfolgt die Nutzung der Empfangsgeräte "fremdbestimmt" zu didaktischen Zwecken im Rahmen des durch den jeweiligen Lehrer oder Kursleiter vorgegebenen Unterrichtsinhalts. 65 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebühr, weil der Beklagte die Geräte auch in der Vergangenheit von der Gebühr befreit hat. 66 Unabhängig davon, dass eine durch die ausgeübte Verwaltungspraxis bei der Ermessensausübung entstandene sogenannte "Selbstbindung der Verwaltung" aus sachlichen Gründen geändert werden kann, ist dem Beklagten bei der Entscheidung über die Rundfunkgebührenbefreiung bereits kein Ermessen eingeräumt. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 5 Abs. 7 RGebStV. Der Beklagte ist schon allein aus diesem Grund daran gehindert, seine Entscheidung an seiner vorangegangenen (rechtswidrigen) Verwaltungspraxis auszurichten. Selbst wenn es sich bei der Befreiung von der Rundfunkgebühr um eine Ermessensentscheidung handeln würde, wäre dem Beklagten vorliegend kein Ermessensspielraum eröffnet, in dessen Rahmen eine vorangegangene Verwaltungspraxis berücksichtigt werden könnte, da die Rundfunkgeräte der G. - Musikschule bereits die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Befreiung nicht erfüllen. Das erst auf der Rechtsfolgenseite eingeräumte Ermessen wäre daher gar nicht mehr auszuüben. 67 Letztendlich ist auch eine analoge Anwendung sowohl des § 5 Abs. 10 RGebStV als auch des § 5 Abs. 7 Nr. 3 RGebStV auf die streitgegenständlichen Rundfunkgeräte nicht möglich. Beide Vorschriften sind Ausnahmeregelungen von der allgemeinen Gebührenpflicht. Sie sind daher eng auszulegen und trotz der bereits dargestellten Nähe der G. - Musikschule zu einer öffentlichen Schule und deren Eigenschaft als Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe, einer erweiternden Auslegung und analogen Anwendung nicht zugänglich. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Staatsvertragschließenden und der Landesgesetzgeber den vorliegenden Fall nicht gesehen haben und deshalb eine Regelungslücke besteht, welche durch eine analoge Anwendung geschlossen werden müsste. 68 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 69 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711