Beschluss
3 L 2829/02
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2002:1125.3L2829.02.00
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Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 7. Juni 2002 wiederherzustellen, soweit dieser den Abbau im Bergwerk X der Beigeladenen, Flöz A, Bauhöhe 44, betrifft, ist zulässig, aber nicht begründet. Der Antrag ist zulässig, insbesondere besteht ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller. Das Rechtsschutzinteresse fehlt dann, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichtes als nutzlos erweist, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 1987 - 4 N 3/86 -, BVerwGE 78, 85 (91). So liegt der Fall nicht. Zwar wird ein Abbau von Kohle im Flöz A, Bauhöhe 44, auch von der Rahmenbetriebsplanzulassung des Bergamts E1 vom 30. Dezember 1993 umfasst, die nicht ausgenutzt werden kann, solange der Planfeststellungsbeschluss vom 7. Juni 2002 vollziehbar ist (vgl. Abschn. 1.4.3.3 des Beschlusses). Damit steht aber nicht fest, dass die Beigeladene im Falle der Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses nunmehr gestützt auf die Zulassung vom 30. Dezember 1993 das Flöz mit denselben Auswirkungen für die Antragsteller abbauen könnte, wie es ihr unter der Geltung der aktuellen Zulassung möglich ist. Die aktuelle Zulassung betrifft den zeitlich unbefristeten Abbau eines Feldes von 2.300 m Länge. Demgegenüber lässt die alte Zulassung den Abbau in einer Länge von lediglich 2.000 m zu. Sie ist außerdem bis Ende 2003 befristet. Die Befristung bewirkt, dass der Abbau wegen geologischer Besonderheiten vor Erreichen der ursprünglich festgelegten Strecke beendet werden muss. Der auf der aktuellen Zulassung basierende Abbau kann mithin mit entsprechend verlängerten Senkungen der Tagesoberfläche einhergehen mit der Möglichkeit des zusätzlichen Risikos eines Deichschadens. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung der Klage in den Fällen, in denen die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat. Das Gericht kann gemäß den §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 S. 1 VwGO auf Antrag des Betroffenen die aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Ein derartiger Antrag hat Erfolg, wenn das private Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse oder das private Interesse des Beteiligten an der Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Das ist der Fall, wenn der angegriffene Verwaltungsakt wegen Verstoßes gegen drittschützende Vorschriften den Antragsteller offensichtlich in seinen Rechten verletzt, weil ein öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse an der Vollziehung eines insoweit offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht bestehen kann, oder wenn das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung aus sonstigen Gründen das Vollziehungsinteresse überwiegt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Planfeststellungsbeschluss vom 7. Juni 2002 ist nicht wegen Verletzung drittschützender Vorschriften offensichtlich rechtswidrig. Vielmehr spricht alles dafür, dass er in Einklang mit den insoweit allein in Betracht zu ziehenden Bestimmungen der §§ 55 Abs. 1 Nr. 3 und 48 Abs. 2 S. 1 BBergG ergangen ist. Nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 BBergG ist die Zulassung eines Betriebsplanes zu erteilen, wenn - unter anderem - die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben und Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, getroffen ist. Die Bestimmung ist in Bezug auf Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter auch außerhalb des Betriebes nachbarschützend. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1991 - 7 C 25/90 -, BVerwGE 89, 246 (248f.). Die Frage, ob sie auch dem Sachgüterschutz dient, soweit Sachschäden mit verhältnismäßigen Mitteln vermeidbar sind, kann auf sich beruhen, da die Antragsteller sich - im Zusammenhang mit dem Schutz gegen eine abbaubedingte Hochwassergefahr - außer auf ihr Eigentum auch auf die Rechtsgüter Leben und Gesundheit berufen. Die Vorschrift greift auch dann ein, wenn für die Schutzmaßnahmen, die gegen abbaubedingte Gefahren ergriffen werden müssen, ein Planfeststellungsverfahren außerhalb des Bundesberggesetzes vorgesehen ist, wie es hinsichtlich der Deichbaumaßnahmen nach § 31 Abs. 2 S. 1 und 2 WHG der Fall ist. Zwar ist nach § 57b Abs. 3 S. 3 BBergG dann, wenn für Folgemaßnahmen nach anderen Vorschriften Planfeststellungsverfahren vorgesehen sind, das Verfahren insoweit nach den anderen Vorschriften durchzuführen. Auch besagt die Regelung, wie sich aus der Gegenüberstellung mit § 57b Abs. 3 S. 1 BBergG ergibt, dass jenes Verfahren nicht innerhalb des bergrechtlichen Zulassungsverfahrens betrieben wird, sondern selbstständig durchzuführen ist. Diese Parallelität bedeutet aber nicht, dass im bergrechtlichen Verfahren Risiken, denen durch Folgemaßnahmen nach § 57b Abs. 3 S. 3 BBergG Rechnung zu tragen ist, einfach durch Hinweis auf jenes fachrechtliche Planfeststellungsverfahren abgetan werden könnten, also gewissermaßen sehenden Auges hingenommen werden könnte, dass durch den Abbau Gefahren geschaffen werden, für deren Abwehr niemand, auch nicht das entsprechende Fachrecht, ein Mittel kennt. Prüfungsgegenstand im Rahmen des § 55 Abs. 1 S. 3 BBergG ist mithin zumindest, dass die Wirksamkeit der Folgemaßnahmen plausibel ist. Durch die Rahmenbetriebsplanzulassung ist im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 3 BBergG die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben und Gesundheit der Antragsteller getroffen, die durch den Bruch des Rheindeiches entstehen würden. Die Zulassung enthält zu dieser Frage die Regelung, dass der untertägige Abbau grundsätzlich durchgeführt werden kann, ohne an der Oberfläche eine Hochwassergefahr zu verursachen. Diese Annahme trifft zu. Sie ist zunächst sachlich richtig unter den Vorgaben, die als Ergebnis eines wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens hinsichtlich der Deichsanierung zu Grunde gelegt werden, aber auch nach den tatsächlichen Verhältnissen, die im Zeitraum bis zur Fertigstellung jener Schutzmaßnahmen gegeben sind. Die der Rahmenbetriebsplanzulassung zu Grunde liegende Erwägung, dass die zur Abwehr einer Hochwassergefahr erforderlichen planfeststellungspflichtigen Deichaufhöhungen auch unter Berücksichtigung der prognostizierten Bergsenkungen realisierbar sind, wird durch den Inhalt der im Planfeststellungsbeschluss erwähnten Studien gestützt. In der Untersuchung der Rheindeiche von Strom-km 000,0 bis Strom-km 000,0 (zwischen E2 und W) - das schließt die Deiche im Bereich E3, welche die Antragsteller vor Hochwasser schützen, ein - vom September 1999 hat das Ingenieurbüro S GmbH die technischen Möglichkeiten in Bezug auf erforderliche Aufhöhungen von Rheindeichen als Folge bergbaulicher Einwirkungen geprüft. In der Schlussbemerkung gelangt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass die im Rahmen der Machbarkeitsstudie durchgeführten Untersuchungen zeigen, dass die erforderlichen Deichaufhöhungen als Folge der bis 2019 errechneten Bergsenkungen grundsätzlich hergestellt werden können. In der Machbarkeitsstudie Aufhöhungsvarianten mit Standsicherheitsuntersuchung und Beurteilung der Aufbruchsicherheit" vom 19. Oktober 1998 hat das ErdbaulC2 den Deich im Bereich E3, Rhein-km 000,0 bis 000,0, rechtes Ufer, begutachtet. In der Schlussbemerkung der Studie führt der Gutachter aus, dass die durchgeführten Untersuchungen zum Ergebnis haben, dass die auf Grund der bis zum Jahre 2020 prognostizierten Bergsenkungen erforderliche Anhebung der Deichkrone im untersuchten Streckenabschnitt des Rheindeiches prinzipiell machbar ist. Schließlich ist die Machbarkeit der Deichaufhöhung in der Studie der B1 zur Beurteilung der Deichaufhöhung für den Bereich südlich E3" vom 30. Mai 2001 untersucht worden. In der Schlussbemerkung der Studie führt der Gutachter aus, an zwei ausgewählten Querprofilen seien dem Hochwasserschutz gerecht werdende Querschnittsausbildungen der Deiche konzipiert und deren Standsicherheit nachgewiesen worden; aus diesen Berechnungen lasse sich die generelle technische Machbarkeit der erforderlichen Deichaufhöhung für den Bereich südlich E3 ableiten. Dem Gesichtspunkt, dass der Kohleabbau im Abbaugebiet Bergsenkungen und Verformungen der Geländeoberfläche verursacht und damit verbunden in der Vergangenheit Zerrungsrisse an verschiedenen Deichen aufgetreten waren, ist die B1 in der Sicherheitsstudie Rissuntersuchungen" vom 5. Juni 2001 nachgegangen. Dazu wurden in der Vergangenheit aufgetretene Zerrungsrisse dokumentiert und ausgewertet, bodenmechanische und hydraulische Auswirkungen der Risserscheinungen untersucht sowie daraus abgeleitet Sicherungsmaßnahmen erarbeitet. Zusammenfassend kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass die prinzipielle Machbarkeit der Deichaufhöhung untersucht wurde und auch bei den zu erwartenden Rissen nachgewiesen ist, dass das Sicherheitsniveau der Deiche bei ordnungsgemäßer Planung der Aufhöhung der in DIN 19712 geforderten Sicherheit entspricht und dass während der Planungsphase ggf. auftretende Probleme bei bodenmechanischen oder hydraulischen Nachweisen durch entsprechende bauliche Maßnahmen gelöst werden können. Die nach dem Ergebnis der Machbarkeitsstudien bestehende grundsätzliche Machbarkeit der erforderlichen Deichbaumaßnahmen und damit auch derjenigen Maßnahmen, die zum Ausgleich der mit dem Abbau der Bauhöhe 44 einher gehenden Oberflächenabsenkungen erforderlich sind, wird durch die seitens der Antragsteller vorgelegte Gutachtliche Stellungnahme zur Standsicherheit der Rheindeiche nach der bergsenkungsbedingten Aufhöhung" von Prof. T2 vom 17. Juli 2002 nicht widerlegt. Zwar gelangt der Gutachter zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass in den der Planfeststellung zu Grunde liegenden Machbarkeitsstudien nicht alle relevanten Kriterien ausreichend analysiert worden seien, sodass unter den dort zu Grunde gelegten Bedingungen die Machbarkeit der Deichaufhöhung im Zuge des Kohleabbaus als nicht gegeben angesehen werden müsse. Zur Begründung hat er auf die in Abschnitt 10.7.4 seines Gutachtens beschriebene fehlende Sicherheit gegen Erosionsgrundbruch (Piping) verwiesen. Die Annahme der fehlenden Sicherheit beruht aber, worauf der Gutachter hinweist, auf dem Umstand, dass die für die Berechnung der Sicherheit von Deichen zu beachtende Norm DIN 19712 in der geltenden Fassung von November 1997 neuere Erkenntnisse aus wissenschaftlichen Publikationen nicht enthält und die dort genannten Kriterien für den Nachweis des Erosionsgrundbruches nicht mehr als auf der sicheren Seite liegend verwendet werden könnten; damit sei die Aussage des Planfeststellungsbeschlusses (Abschn. 2.2.1.1.6.1.3, S. 102), das Auftreten der rückschreitenden Erosion könne ausgeschlossen werden, unzutreffend. Dieser Einwand greift nicht durch. Er zielt darauf ab, dass die in den Machbarkeitsstudien untersuchten und unter Verwendung der DIN 19712 geplanten Deichaufhöhungen nicht genügten, um die nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 BBergG erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben und Gesundheit zu treffen. Zur Stützung dieser Auffassung reicht der Hinweis auf die Existenz neuerer Erkenntnisse aus wissenschaftlichen Publikationen nicht aus. Die DIN 19712 stellt, worauf im Planfeststellungsbeschluss (Abschn. 2.2.1.1.6.1.3, S. 97) hingewiesen wird, das maßgebliche Regelwerk für Neubau, Sanierung, Unterhaltung , Überwachung und Verteidigung von Flussdeichen ohne Tideeinfluss dar. Sie war deshalb zur Beurteilung der Standsicherheit der Deiche am Rhein heranzuziehen. Deichaufhöhungen, die unter Beachtung der DIN 19712 durchgeführt werden, sind mithin standsicher bemessen. Wissenschaftliche Erkenntnisse oder praktische Erfahrungen, die darauf schließen lassen, dass unter Beachtung der DIN 19712 errichtete Deiche nach Auftreten eines Erosionsgrundbruches gebrochen wären, lassen sich demgegenüber der Gutachtlichen Stellungnahme von Prof. T2 nicht entnehmen. Sie beschränkt sich vielmehr (vgl. S. 40) auf den Hinweis, Untersuchungen historischer Schadensfälle wiesen auf das Auftreten eines Erosionsgrundbruchs als Bruchursache hin. Dadurch ist nicht dargetan, dass es wissenschaftlicher Erkenntnisse oder praktische Erfahrungen dahingehend gäbe, dass mit einem nach DIN 19712 errichteten Deich die aus einem Erosionsbruch resultierenden Gefahren nicht beherrschbar wären. Der in der Gutachtlichen Stellungnahme enthaltene Hinweis, dass sich aus den Beobachtungen und Messungen der Bürgerinitiative C3 anlässlich der Untersuchungen der Schäden am Deich südlich E3 ergeben habe, dass die Untersuchungen der Machbarkeitsstudie auf unzutreffenden Bestandsunterlagen aufgebaut worden sei (vgl. S. 72), führt ebenfalls nicht weiter. Die in der Machbarkeitsstudie vom 30. Mai 2001 enthaltene Aussage, dass sich aus den durchgeführten Berechnungen die generelle technische Machbarkeit der erforderlichen Deichaufhöhung für den Bereich südlich E3 ableiten lasse, basiert nicht auf dem aktuellen Ausbauzustand des Deiches, sondern legt den Berechnungen, wie sich aus der in den Abschnitten 4.1 und 4.2 der Machbarkeitsstudie niedergelegten Beschreibung des Vorgehens ergibt, die jeweils neu zu erstellenden Deichquerschnitte zu Grunde. Im Übrigen steht nach dem Inhalt der Stellungnahme von Prof. T2 nicht fest, ob die Machbarkeitsstudie tatsächlich auf unzutreffenden Bestandsunterlagen aufbaut. Zur näheren Begründung dieser Aussage wird dazu einschränkend lediglich ausgeführt (vgl. S. 66), obwohl nicht alle über diesen Deichabschnitt vorhandenen Unterlagen zur Verfügung gestanden hätten, wiesen die zur Verfügung gestellten Unterlagen auf erhebliche Abweichungen des tatsächlichen Aufbaus dieses Deiches von den der Machbarkeitsstudie zum Rahmenbetriebsplan zu Grunde gelegten Querschnitten QP 3 und QP 4 hin. Die weiteren in der Gutachtlichen Stellungnahme von Prof. T2 enthaltenen Aussagen betreffen nicht die auf die Überlegungen und Berechnungen zum Erosionsgrundbruch beschränkten Zweifel an der grundsätzliche Machbarkeit der erforderlichen Deichbaumaßnahmen. Sie zeigen lediglich weitere Gesichtspunkte auf, die aus der Sicht des Gutachters gegen den Abbau von Kohle unter den Deichen sprechen (vgl. Zusammenfassung, S. 72). Dementsprechend ist unter den zusätzlichen, von Prof. T2 in der Zusammenfassung seiner Stellungnahme angesprochenen Erwägungen nicht belegt, dass durch Bergsenkungen erforderlich werdende Deichaufhöhungen nicht machbar wären. Soweit die Antragsteller vortragen, aus den in der Gutachtlichen Stellungnahme von Prof. T2 niedergelegten Erwägungen lasse sich herleiten, dass die erforderlichen Deichbaumaßnahmen nicht ausführbar seien, findet sich hierfür in der Stellungnahme jedenfalls kein Beleg. Zur Machbarkeit der Deichaufhöhung kann im Übrigen auf die Ausführungen im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss (Abschn. 2.2.1.1.6.1.3, S. 96 ff.) verwiesen werden. Dort (S. 98 ff.) wird insbesondere auf das von den Antragstellern angesprochene Problem des Entstehens von Rissen im Deich eingegangen. Danach ist in der Tat abhängig vom Deichaufbau mit dem Auftreten von Rissen mit Rissweiten von bis zu einigen Zentimetern bis in eine Tiefe von 2 bis 3 m zu rechnen, die jedoch die Standsicherheit eines Deiches nicht beeinträchtigen. Einer möglichen Erosion an den Risswandungen kann durch konstruktive Maßnahmen begegnet werden. Durch Festlegungen im Sonderbetriebsplanverfahren Abbau unter dem Rhein" kann die Früherkennung eines Risses und dessen Beseitigung vor dem Eintreten eines Hochwassers Gewähr leistet werden. In Bereichen, in denen mit bergbaulich verursachten Zerrungen zu rechnen ist, kann beim Bau zu sanierender oder aufzuhöhender Deiche zerrungsunempfindliches Material verwendet werden. Ansonsten müssen in Bereichen, in denen auf Grund bergbaulich verursachter Zerrungen die Rissbildung nicht auszuschließen sind, entsprechende Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden. Dazu legt der Planfeststellungsbeschluss (S. 100) fest, dass die Einzelheiten der Beobachtung von Deichen im Bergbaueinwirkungsbereich und der zu treffenden Maßnahmen im Falle von Rissbildungen im Sonderbetriebsplanverfahren für die jeweiligen Abbaumaßnahmen, die Einwirkungen auf Deiche bewirken, zu regeln sind. Im Zuge des Sonderbetriebsplans Abbau unter dem Rhein sind die Zonen im Deich anzugeben, in denen mit Rissen gerechnet werden muss. Diese Bereiche sind auf die Entstehung von Rissen zu beobachten. Gegebenenfalls auftretende Unstetigkeitszonen im hydraulischen Zusammenhang mit den Hochwasserschutzbauwerken sind fachmännisch zu beseitigen. Belege für die Befürchtung der Antragsteller, dass durch den Abbau der Bauhöhe 44 in dem sie schützenden Deich Risse entstehen könnten, die sich entgegen der Einschätzung der Antragsgegnerin durch die im Planfeststellungsbeschluss angesprochen Hochwasserschutzmaßnahmen als nicht beherrschbar erweisen, liegen nicht vor. Das Gutachten von Prof. L1 vom 31. August 2002 behandelt Lagerstättenverhältnisse und bergbauwissenschaftliche Erkenntnisse als Grundlage für die Beurteilung des möglichen Eintretens bergbaubedingter Erdstufen und Risse durch die Abbautätigkeit des Bergwerks X. In Bezug auf so genannte Diskontinuitäten, zu denen auch Risse zählen, wird ausgeführt, dass nach wissenschaftlichen Beobachtungen über Tage bei Zerrungen ab 3 mm/m bis 5 mm/m oft Erdrisse auftraten. Das deckt sich mit den Erkenntnissen, die zur Grundlage der Planfeststellung der Antragsgegnerin gemacht wurden. Das weitere Gutachten von Prof. L1 vom 2. September 2002 behandelt zu erwartende bergbauliche Einwirkungen an der Oberfläche durch den Abbau der Bauhöhe L/K 82 im X1. Es besitzt, da es Auswirkungen des Abbaus in einem anderen als den hier interessierenden Bereich betrachtet, nur geringe Aussagekraft für das vorliegende Verfahren. Soweit dem Gutachten entnommen werden kann, dass der Kohleabbau unterhalb eines Deiches zu Unstetigkeiten wie Rissen und Erdstufen führen kann, deckt sich diese Aussage ebenfalls mit den Erkenntnissen, die zur Grundlage der Planfeststellung der Antragsgegnerin gemacht wurden. Schließlich behandelt die Stellungnahme von Prof. T2 vom 3. September 2002 Thesen zur Gefährdung der Deichsicherheit durch bergbaubedingte Risse. Die Feststellung des Gutachters, dass Riss- und Stufenbildungen als Folge von Unstetigkeiten gefährlich für Deiche seien, und dass diese Erscheinungen sicherheitsbedeutsam sind, wenn sie während eines Hochwassers auftreten (These 1) deckt sich mit der im Planfeststellungsbeschluss (Seite 99) enthaltenen Aussage, dass ein Riss als unkritisch zu betrachten ist, soweit Gewähr leistet ist, dass er erkannt und vor dem Eintreten des Hochwassers beseitigt wird. Im Planfeststellungsbeschluss sind geeignete Maßnahmen aufgeführt, die eine Früherkennung des Risses Gewähr leisten. Die weitere Feststellung des Gutachters, dass sich vorbeugende Maßnahmen treffen lassen, wenn der ungefähre Ort des Auftretens des Risses vorhersagbar ist (These 2), deckt sich gleichfalls mit den zur Grundlage der Planfeststellung gemachten Aussagen (S. 98/99). Zur weiteren in der These 2 enthaltene Behauptung, dass vorbeugende Maßnahmen nur dann ausreichende Sicherheit bieten, wenn das Ausmaß der Rissbildung im Voraus bekannt ist, hat sich der Gutachter nicht geäußert. Die entsprechende Behauptung der Antragsteller ist daher ohne Beleg geblieben. Die in These 3 niedergelegte Aussage des Gutachters, dass Risse ab einer Breite von 3 bis 5 cm dann nicht beherrschbar sind, wenn sie vor einer Hochwasserbelastung überraschend an einer dafür nicht vorbereiteten Stelle auftreten, führt ebenfalls nicht weiter. Die Planfeststellung basiert auf der Feststellung, dass sich nach wissenschaftlichen Erkenntnissen Deichbereiche, in denen mit dem Auftreten von bergsenkungsbedingten Rissen gerechnet werden muss, vorhersagen lassen. Diese Feststellung hat der Gutachter bestätigt (S. 4-6 des Gutachtens). Da im Übrigen die Festlegungen des Planfeststellungsbeschlusses darauf abzielen, derart rissgefährdete Bereiche durch bauliche und organisatorische Maßnahmen vorbeugend abzusichern, erweisen sich auch die hier angesprochenen Risse als beherrschbar. Schließlich findet sich auch in der in These 4 formulierten Feststellung des Gutachters, dass bei Einstau bis Krone" ein landseitiger Kiesfilter nicht ausreiche, um eine Durchströmung eines Risses von 3 - 5 cm Breite sicher zu verhindern, kein Beleg für die Befürchtung der Antragsteller, dass sich Risse durch Hochwasserschutzmaßnahmen als nicht beherrschbar erweisen. Der Gutachter hat sich insoweit der Stellungnahme von Prof. C4 vom 6. August 2002 angeschlossen. Dieser hat festgestellt, dass zur Sicherung des Hochwasserschutzes im Bereich des Deiches B2 Grobfilter als Zerrsicherungselemente nicht ausreichen, um im Schadensfall (Zerrungsrisse) das durchfließende Wasser schadlos abzuführen. Die vorgeschlagenen Sicherungsmaßnahmen sind Gegenstand des vollziehbaren deichrechtlichen Genehmigungsbescheides der Bezirksregierung E4 vom 19. Juni 2002 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23. August 2002. Entsprechende Arbeiten am Deich wurden durchgeführt. Allerdings betrifft der Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung E4 lediglich die Aufhöhung der Deichkrone des in Rede stehenden Banndeiches um bis zu 0,24 m. Dadurch wird ein Sicherheitsmaß von BHW + 0,50 m erreicht. Diese Maßnahme entspricht nicht dem im Bereich B2 angestrebten Hochwasserschutz. Dieser soll nach Angaben der Bezirksregierung E4 (Erörterungstermin vom 11. Oktober 2002, 3 L 2843/02, Protokoll S. 8) nach Abschluss des bereits anhängigen Planfeststellungsverfahrens durch eine Deichertüchtigung nach dem heutigen Stand der Technik und mit einem Freibordmaß von 1 m realisiert werden. Mit der Aufhöhung des Deiches unter Einhaltung eines Sicherheitsmaßes von BHW + 0,50 m zum Ausgleich von abbaubedingten Bergsenkungen wird hingegen auch für das Jahr 2002 im Zusammenhang mit der Zulassung des Abbaus von Steinkohle im Flöz A, Bauhöhe 44, die nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 BBergG erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben und Gesundheit der Antragsteller getroffen. Die Antragsteller sind nämlich im laufenden Jahr trotz des Kohleabbaus und der damit einher gehenden Absenkung der Deichkrone ausreichend vor Hochwasser geschützt, wie sich aus den Stellungnahmen ergibt, welche die mit der Deichsicherheit befassten Behörden im Erörterungstermin vom 11. Oktober 2002 abgegebenen haben. Danach ist beim Schutz vor Hochwasser am Rhein zwischen dem Bemessungswasserabfluss und der daraus resultierenden Wasserspiegellage zu unterscheiden. Die Abflussmenge des Bemessungswassers beträgt derzeit im hier betrachteten Bereich 14.400 m³/sec. Auf dieser Grundlage hat die Bezirksregierung E4 im Jahre 1977 für jeden Punkt des Rheins in ihrem Zuständigkeitsbereich die Wasserspiegellage als Bemessungshochwasser (BHW 1977) festgelegt. Seither haben sich die für die Wasserspiegellage maßgeblichen Verhältnisse durch Abgrabungen, Erosionen und Ablagerungen im Flussbett allerdings verändert. Auf Grund der Erfahrungen mit den Hochwassern 1993 und 1995 hat die Bundesanstalt für Gewässerkunde im Jahre 1997 einen Abschlussbericht gefertigt. Dieser gelangt, ausgehend von der Abflussmenge von 14.400 m³/sec, zum Ergebnis, dass ein Unterschied besteht von etwa 0,50 m zwischen dem 1977 angenommenen Wasserspiegel und dem unter den heutigen Bedingungen auftretenden Wasserspiegel. Durch die Veränderungen im Gewässerbett läuft die unterstellte Wassermenge mithin etwa 50 cm niedriger ab als 1977 errechnet. Dieser niedrigeren Wasserspiegellage trägt die aktuelle Deichhöhe Rechnung. Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Angaben zur Wasserspiegellage durch zwischenzeitlich eingetretene Veränderungen nicht mehr aktuell wären, liegen nicht vor. Insbesondere kommt ein durch Bergsenkungen verursachter örtlich und zeitlich begrenzter Sohlenmassenverlust im Bereich des Rheinstroms als Ursache für die Absenkung der Wasserspiegellage nicht in Betracht. Im Erörterungstermin vom 11. Oktober 2002 sind Auszüge aus Ergebnissen der Wasserspiegelberechnungen am Rhein vom Dezember 1997, die durch die Bundesanstalt für Gewässerkunde erstellt wurden, vorgelegt worden. Sie betreffen Wasserspiegellagen zwischen Rhein-km 000,00 und Rhein-km 000,00, die für Abstände von jeweils 0,1 km errechnet wurden. Die Wasserspiegellagen sind über die gesamte betrachtete Strecke im Wesentlichen gleich bleibend und nehmen erwartungsgemäß stromabwärts gerichtet kontinuierlich ab. Dadurch scheidet ein auf den Bereich Walsum beschränkter Sohlenmassenverlust als Ursache für die Absenkung der Wasserspiegellage aus, weil diese Absenkung über den Bereich X hinausreicht. Im Übrigen ist die Behauptung der Antragsteller, die Beigeladene habe seinerzeit entgegen den Regelungen in den einschlägigen Sonderbetriebsplänen die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen bezüglich der Sohlenmassenverluste nicht durchgeführt, nicht näher belegt. Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass die Beigeladene die ihr durch die Sonderbetriebspläne auferlegten Verpflichtungen seinerzeit nicht erfüllt hätte. Weiter liegen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass die mit 14.400 m³/sec angegebene Abflussmenge des Bemessungswassers den aktuellen Erkenntnissen widerspricht. Im Erörterungstermin ist seitens der Bezirksregierung E4 darauf hingewiesen worden, dass die Klärung der Frage, ob weiter von einer Abflussmenge von 14.400 m³/sec oder von einer anderen Annahme für die Festsetzung des BHW auszugehen sei, noch nicht erfolgt sei. Das hat die von den Antragstellern vorgelegte Bestandsaufnahme der Internationalen Kommission zum Schutze des Rheins bestätigt. In dieser Bestandsaufnahme wird lediglich von ersten Überlegungen der Hochwasserstudiengruppe gesprochen, die darauf hindeuten, dass ein Bemessungswasserabfluss von 15.000 m³/sec als geboten erscheine. Reicht nach den vorstehenden Ausführungen die Aufhöhung des in Rede stehenden Deichabschnitts um bis zu 24 cm aus, um die Antragsteller vor den Wassermengen zu schützen, die einem Bemessungswasserabfluss von 14.400 m³/sec entsprechen, können sie sich nicht darauf berufen, dass die erforderliche Vorsorge gegen Gesundheits- und Lebensgefahren erst bei einer Aufhöhung des Deiches unter Beachtung des BHW 1977, also um weitere 50 cm, getroffen wäre. Eine derartige Aufhöhung lässt sich aktuell nicht herstellen, weil sie den Abschluss eines bei der Bezirksregierung E4 anhängigen Planfeststellungsverfahrens voraussetzt. Ein entsprechender Planfeststellungsbeschluss ist für 2002 nicht zu erwarten, da nach bisherigen Erfahrungen nicht damit zu rechnen ist, ein Planfeststellungsverfahren vor Ablauf von acht Monaten abzuschließen. Andererseits ist damit die vom Deichverband X als notwendig angesehene Deichsanierung auch nicht auf unabsehbare Zeit hinausgeschoben. Im laufenden Planfeststellungsverfahren hat am 8. Oktober 2002 ein Scoping-Termin stattgefunden. Zudem wird derzeit eine Umweltverträglichkeitsstudie erstellt, die Teil der Planungsunterlagen sein wird. Die Aufhöhung würde im Übrigen auch nicht eine Lücke in einem Deich schließen, der ansonsten durchgehend mit einer Deichhöhe BHW + 1,00 m errichtet worden wäre. Vielmehr ergibt sich aus dem im Erörterungstermin vorgelegten Kartenmaterial, dass der Deich an drei weiteren Stellen die Höhe BHW + 1,00 m unterschreitet. Auch in konstruktiver Hinsicht wird die Deichertüchtigung nicht bis zum Abschluss des wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens zurückgestellt. In den Deich ist wegen zu erwartender Zerrungen ein Zerrungssicherungselement in Form einer Spundwand eingebaut worden. Zusätzlich ist auf der landseitigen Kronenkante ein Betonstreifen verlegt worden, um bergbaubedingte Zerrungen des Deiches optisch erkennen zu können. Außerdem ist auf der Landseite dort ein Flächendrän aufgestellt worden. Eine weiter bergsenkungsbedingte Aufhöhung des Deiches über das bisherige Maß von 24 cm nicht erforderlich. Aus den durch die Bezirksregierung E4 im Erörterungstermin vorgelegten Berechnungen der Erdsenkungen, die durch den Abbau der Bauhöhe 44 hervorgerufen werden, ergibt, sich, dass für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2002 im hier interessierenden Bereich relevante Absenkungen der Deichkrone nicht eintreten werden. Die erforderliche Vorsorge gegen Gesundheits- und Lebensgefahren ist darüber hinaus auch deshalb getroffen, weil der Deich in seinem derzeitigen, nur vorübergehenden Ausbauzustand selbst im Falle eines Hochwassers, welches wesentlich über 14.400 m³/sec Abflussmenge betragen würde, zu verteidigen wäre. Er besitzt einen Verteidigungsweg, der nach Einschätzung des Staatlichen Umweltamtes L2 ausreichend hoch ist, um nicht vom Wasser überströmt zu werden. Daher könnte im Bedarfsfall auf der vorhandenen breiten Deichkrone eine Aufhöhung durch Sandsäcke um 0,50 m vorgenommen werden. Genügende Zeit zur Durchführung dieser Maßnahme ist ebenfalls vorhanden, weil am Rhein bei Hochwasser nach den bisherigen Erfahrungen eine Vorwarnzeit von mindestens drei Tagen anzusetzen ist. Der Planfeststellungsbeschluss der Antragsgegnerin, der mithin den Schutz von Leben und Gesundheit der Antragsteller nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 BBergG Gewähr leistet, verstößt auch nicht gegen § 48 Abs. 2 S. 1 BBergG. Nach dieser Bestimmung kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Die Vorschrift ist hinsichtlich von Eigentumsbeeinträchtigungen an der Oberfläche von einigem Gewicht insbesondere dann nachbarschützend, wenn Eigentümer voraussichtlich von nicht unerheblichen Schäden betroffen werden, die insbesondere das Ausmaß eines Gemeinschadens, also eines Schadens, der sich auf das Allgemeinwohl auswirkt, erreichen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1989 - 4 C 36/85 -, BVerwGE 81, 329 (345). Nach der Rahmenbetriebsplanzulassung sind derartige Sachschäden am Eigentum der Antragsteller nicht zu besorgen. Die Zulassung beruht in diesem Punkte auf der Annahme, dass in den durch den Rahmenbetriebsplan gesteckten Grenzen grundsätzlich ein Abbau möglich ist, der nicht solche Eigentumsbeeinträchtigungen nach sich zieht. Diese Annahme trifft in der Sache zu. Es steht fest, dass der diese Grenzen beachtende Abbau im Flöz A, Bauhöhe 44, keine Schäden von einigem Gewicht am Grundeigentum der Antragsteller hervorrufen wird. Das Bergamt N hatte die Antragsteller mit Schreiben vom 7. September 2001 darüber unterrichtet, dass durch diesen Abbau im Bereich ihres Grundstücks Bodenbewegungen in folgender Größenordnung zu erwarten seien: Senkungen - 1 cm; Schieflage - (maximal) 0,1 mm/m; Längenänderung - (maximal) < 0,1 mm/m (Zerrung); daher sei mit Eigentumsbeeinträchtigungen von einigem Gewicht nicht zu rechnen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Prognose fehlerhaft wäre, sind nicht ersichtlich. Bei diesen Gegebenheiten geht die im Übrigen vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragsteller aus. Da die Festlegungen des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses nicht in Rechte der Antragsteller eingreifen, überwiegt das Interesse der Beigeladenen, von diesen Festlegungen unabhängig von den hiergegen eingelegten Rechtsbehelfen Gebrauch zu machen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht der Billigkeit, den Antragstellern als der unterliegenden Partei die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und sich mithin dem Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG. Die Kammer bewertet das Interesse der Antragsteller an der Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses in Anlehnung an die Vorgaben des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996, 563) mit 10.000,00 Euro, soweit sie sich auf die Gefährdung ihrer Gesundheit und ihres Lebens berufen (vgl. Nr.'n. 9.2 und 1.2.2). Soweit sie sich auf die Beeinträchtigung ihres Eigentums berufen, sind weitere 10.000,00 Euro anzusetzen (vgl. Nr.'n. 9.2 und 1.2.1). Der Gesamtbetrag von 20.000,00 Euro vermindert sich um die Hälfte, da im Aussetzungsverfahren nur vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden kann.