Urteil
3 K 4774/02
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:0127.3K4774.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Unter dem 8. August 2000 beantragte die Beigeladene die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans für den untertägigen Abbau von Steinkohle des Bergwerks X bis Ende 2019. 3 Der Plan lag, nachdem die Auslegung zuvor in regionalen Tageszeitungen bekannt gemacht worden war, vom 20. November bis zum 19. Dezember 2000 im Rathaus der Klägerin zur Einsichtnahme aus. 4 Mit Schreiben vom 16. Januar 2001 erhob die Klägerin Einwendungen als Betroffene. Sie machte geltend: Die Durchführung des Vorhabens der Beigeladenen führe zu einer Verletzung ihres Rechts auf kommunale Selbstverwaltung. Der geplante Abbau von Steinkohle werde zu erheblichen Bergsenkungen führen. Auch sei ein Bruch der ihr Stadtgebiet schützenden Deiche zu befürchten. In beiden Fällen sei sie als Trägerin der Infrastruktur betroffen, da sowohl durch die zu erwartenden Bergsenkungen als auch durch eine Überflutung die gesamte Infrastruktur in Mitleidenschaft gezogen werde. Die Auswirkungen des Kohleabbaus würden auch ihr Eigentum an Gebäuden, Grundstücken und Einrichtungen beeinträchtigen. Schließlich werde sie durch das Vorhaben als Trägerin der Planungshoheit verletzt. Die mit dem Kohleabbau einher gehenden Bergsenkungen behinderten das im Gebietsentwicklungsplan festgelegte Leitbild zur Stadtentwicklung. Auch könnten wegen der bergsenkungsbedingten Schädigung der Bausubstanz die von ihr verfolgten städtebaulichen Ziele nicht mehr verwirklicht werden. Im Übrigen reichten die seitens der Beigeladenen vorgelegten Unterlagen zur abschließenden Beurteilung der Auswirkungen des geplanten Kohleabbaus nicht aus. 5 Durch Planfeststellungsbeschluss vom 7. Juni 2002 ließ die Beklagte den seitens der Beigeladenen vorgelegten Rahmenbetriebsplan zur Gewinnung von Steinkohle des Bergwerks X mit der Regelung zu, dass die hervorgerufenen Senkungen den im Rahmenbetriebsplan angegebenen Einwirkungsbereich und die in den Antragsunterlagen angegebenen Senkungsmaxima von bis zu 5,5 m nicht überschreiten dürften. Der Einwirkungsbereich des Kohleabbaus betrifft unter anderem das Stadtgebiet der Klägerin. 6 Mit der am 19. Juli 2002 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend: Der Planfeststellungsbeschluss der Beklagten verletze ihre gemeindliche Planungshoheit. Der unter den ihr Stadtgebiet schützenden Deichen zugelassene Abbau von Steinkohle gefährde deren Standsicherheit. Es sei zu befürchten, dass sich abbaubedingt an den Deichen sowie im Deichvor- und Deichhinterland Risse ausbildeten. Im Falle eines Hochwassers seien die Folgen dieser Rissbildung nicht wirksam zu bekämpfen. Daher müsse mit dem Versagen des betroffenen Deiches und mit einer Überflutung weiter Teile ihres Stadtgebietes gerechnet werden. Bergsenkungen, die außerhalb des Bereiches der Deiche in ihrem Stadtgebiet hervorgerufen würden, verletzten ebenfalls die gemeindliche Planungshoheit. Diese Bergsenkungen würden kommunale Einrichtungen, namentlich Infrastruktureinrichtungen, erheblich beeinträchtigen. Zudem sei nach den bisherigen Erfahrungen damit zu rechnen, dass es bergsenkungsbedingt zu Totalschäden an etwa 250 Häusern kommen werde. Die durch die Bauleitplanung verfolgten städtebaulichen Ziele seien daher gefährdet. Weiter werde durch die in ihrem Stadtgebiet zugelassenen Bergsenkungen das Schadenspotenzial erhöht. Im Falle eines Deichversagens würden größere Teile des Stadtgebietes in stärkerem Maße überflutet werden als es sonst der Fall wäre. Dies gefährde ebenfalls die in der Bauleitplanung zum Ausdruck gebrachte Zielvorstellung. - Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, in einem einheitlichen Planfeststellungsverfahren sowohl über die Zulassung des Rahmenbetriebsplanes als auch über die abbaubedingte Aufhöhung der Deiche zu entscheiden. Auch habe die Beklagte den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt. Zu den Auswirkungen des Kohleabbaus hätten wesentlich detailliertere Informationen eingeholt werden müssen. 7 Die Klägerin beantragt, 8 den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten für den Rahmenbetriebsplan mit Umweltverträglichkeitsprüfung zur Gewinnung von Steinkohle im Bergwerk X für den Zeitraum 2002 bis 2019 der Beigeladenen vom 7. Juni 2002 aufzuheben, 9 hilfsweise, 10 die Beklagte zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss um folgende Regelungen zu ergänzen: 11 1. Der Abbau unter den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen und den in Bebauungsplänen als Bauflächen festgesetzten Gebieten (insbesondere den Ortsteilen: W, N, M, H, N1, P und T) sowie die Verursachung von Bergsenkungen in den genannten Bereichen ist nicht zulässig. 12 2. 13 3. Abbau, der zum Eintritt von Senkungen, Zerrungen, Pressungen oder Schieflagen im Bereich der Deiche führt, ist nicht zulässig. 14 4. 15 5. Die bestehenden Überflutungsbereiche (durch Deiche geschützte Polder) dürfen nicht vergrößert werden. 16 6. 17 7. In durch Deiche geschützten Bereichen (Poldergebieten) dürfen - wegen den sich ansonsten ergebenden Planungseinschränkungen - neu eintretende Senkungen nicht dazu führen, dass Bewohner sich nicht aus dem Erdgeschoss in eines der höher gelegenen Geschosse retten können (diese müssen also hochwasserfrei liegen). 18 8. 19 9. Bezüglich der städtischen Infrastruktureinrichtungen, insbesondere der Kindergärten, Schulen, Schwimmbäder, Sportplätze sowie der Dienstgebäude (z.B. Feuerwehr, Bauhof, Rathaus) ist ein Vollschutz vorzusehen, der sicherstellt, dass es nicht zu Bergschäden, jedenfalls nicht zu mehr als geringfügigen Schäden, an der Gebäudesubstanz kommt. 20 10. 21 11. Zur Reduzierung der Auswirkungen auf bebaute oder als Baugebiete planerisch festgesetzte Bereiche ist in den Abbaubereichen, in denen die Einbringung von Versatzmaterial technisch möglich ist, Versatzmaterial zur Reduzierung der durch den Bergbau im Bereich der genannten Baugebiete verursachten Senkungen einzubringen. 22 12. 23 13. Zur Vermeidung von Schäden an der Oberfläche ist die Abbaugeschwindigkeit generell auf die Obergrenze (differenziert bezüglich einzelner Abbaubereiche) zu begrenzen (m/Tag), die sicherstellt, dass an der Erdoberfläche keine vermeidbaren Schäden auftreten. 24 14. 25 15. Der Abbau ist so zu führen, dass es in bebauten Gebieten und an den Deichen nicht zu einer Überlagerung von Zerrungsbereichen kommt, d.h. Bereiche, in denen bereits Abbau stattgefunden hat, dürfen aus anderer Richtung nicht erneut unter den Einfluss von Senkungen geraten. 26 16. 27 17. Im Bereich bekannter Unstetigkeitszonen darf unter den Deichen kein neuer Abbau zugelassen werden. 28 18. 29 19. An den Deichen, die unter Bergbaueinwirkungen geraten, sind Dichtwände zu errichten, die sicherstellen, dass es nicht zu einer Unterströmung der Deiche mit einer Fliessgeschwindigkeit kommen kann, die geeignet ist, einen Deichbruch herbeizuführen. In den Deichen sind in den bergbaubeanspruchten Bereichen in der gesamten Länge bis zur Deichkrone zerrungssichere Dichtelemente (unter gleichzeitiger Entfernung alter Dichtelemente) einzubauen. Auch die übrigen von Prof. T1 im Gutachten vom 17. Juli 2002 vorgeschlagenen Sicherheitsmaßnahmen sind zu verwirklichen. 30 20. 31 21. Die Deiche sind, soweit sie Polder schützen, in denen durch Bergbauabsenkungen weitere Risiken geschaffen werden, so zu erhöhen, dass den zusätzlich geschaffenen Risiken angemessen Rechnung getragen wird (mindestens 2 m über dem bisher festgelegten Bemessungshochwasser zuzüglich Sicherheitszuschlag). Soweit diesem Antrag nicht stattgegeben wird, ist vorzusehen, dass Senkungen im Bereich der Deiche nur verursacht werden dürfen, soweit Fehlmaße zum Bemessungshochwasser - einschließlich der erforderlichen Sicherheitszuschläge insbesondere der Freibordhöhe - zuvor ausgeglichen wurden. 32 22. 33 23. Die Deiche dürfen erst dann unter Bergbaueinwirkungen genommen werden, wenn entsprechende Baugrunduntersuchungen vorliegen, die nachweisen, dass eine ausreichend dichte Auelehmschicht auf der gesamten Deichlänge bis 400 m in das Hinterland vorliegt. 34 24. 35 25. Es ist ein Sicherheitskonzept zum Gegenstand der Planfeststellung zu machen, dass die im Falle eines auf Grund bergbaulicher Einwirkungen drohenden Deichbruchs notwendigen Deichverteidigungsaßnahmen festlegt und auch die Bereithaltung entsprechender Materialien und Einsatzkräfte regelt. 36 26. 37 27. Die im Bereich aktuell laufenden Abbaus notwendigen Überwachungsmaßnahmen, insbesondere automatische Zerrungsdetektionshilfen sowie die Zeitintervalle für notwendige Begehungen sind konkret festzulegen (während des Hochwasserfalls mindestens vier Mal tägliche Begehungen). 38 28. 39 29. Des Weiteren sind in der Planfeststellung Maßnahmen, die im Falle eines Deichbruchs eine Schadensausbreitung verhindern (z.B. Schlafdeiche) verbindlich vorzuschreiben. Der Verlauf der Schlafdeiche sollte zumindest eine Polderung entsprechend der dem von der Beigeladenen vorgelegten Konzept der Ertüchtigung bereits bestehender Bahndämme beinhalten. 40 30. 41 31. Soweit Abwasserleitungen insbesondere in Trinkwasserschutzgebieten verlaufen, ist der Vorhabenträger zu verpflichten, durch geeignete technische Maßnahmen sicherzustellen, dass es nicht zu einer Grundwasserverunreinigung durch austretendes Abwasser kommen kann. 42 32. 43 äußerst hilfsweise, 44 den Planfeststellungsbeschluss bis zur Behebung von Mängeln außer Vollzug zu setzen. 45 Die Beklagte beantragt, 46 die Klage abzuweisen. 47 Sie bezieht sich auf den Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses und führt ergänzend aus, bei der Bewertung der Sicherheitsaspekte stünden ihr und den beteiligten Fachbehörden ein Beurteilungsspielraum zu. Im Übrigen erfolge die eigentliche Regelung im Rahmen der Sonderbetriebspläne über den Abbau unter den Rhein und die Auswirkungen auf das Oberflächeneigentum. 48 Die Beigeladene beantragt, 49 die Klage abzuweisen. 50 Sie trägt vor: Das Ergebnis der Verhandlung habe bestätigt, dass der Abbau von Steinkohle eine Hochwassergefahr nicht auslöse und auch durch Bergsenkungen nicht in die Planungshoheit der Klägerin eingegriffen werde. 51 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Akten 3 K 4615/02, 3 L 2829/02 und 3 L 1718/03 sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 52 Entscheidungsgründe: 53 Die Klage hat keinen Erfolg. 54 Es handelt sich um die Anfechtungsklage eines Dritten gegen den einen anderen begünstigenden Verwaltungsakt. Dabei stellen sich die hilfsweise und äußerst hilfsweise gestellten Anträge der Klägerin unter Einbeziehung der Klagebegründung als Minus des Hauptantrages dar, dessen rechtliches Schicksal sie mithin teilen. 55 Die Klage ist unzulässig, soweit die Klägerin die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nicht nur beschränkt auf die Auswirkungen des Steinkohleabbaus im eigenen Stadtgebiet, sondern bezogen auf die des Gesamtabbauvorhabens über die eigenen Gemeindegrenzen hinaus beansprucht. Insoweit kann die Klägerin mangels Betroffenheit nicht die Verletzung eigener Rechte geltend machen (§ 42 Abs. 2 VwGO). 56 Im Übrigen ist die Klage unbegründet. 57 Der Planfeststellungsbeschluss vom 7. Juni 2002 ist nicht wegen Verletzung drittschützender Vorschriften rechtswidrig (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Ein Verstoß gegen die insoweit allein in Betracht zu ziehende, Rechte der Klägerin schützende Bestimmung des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG liegt nicht vor. 58 Danach kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Die Vorschrift ist zu Gunsten einer Standortgemeinde drittschützend, soweit die Selbstverwaltung in der Ausprägung der gemeindlichen Planungshoheit beeinträchtigt ist. 59 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1998 - 21 A 7553/95 -, ZfB 1998, 146. 60 Das ist der Fall, wenn das Vorhaben eine hinreichend bestimmte Planung nachhaltig stört, wesentliche Teile des Gemeindegebietes einer durchsetzbaren Planung entzieht oder wenn kommunale Einrichtungen durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt werden. 61 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 1994 - 4 B 102/94 -, DVBl. 1994, 1152 (1153). 62 Der Rahmenbetriebsplanzulassung stehen im Sinne von § 48 Abs. 2 S. 1 BBergG keine überwiegenden Interessen der Klägerin entgegen. Die Vorschrift greift auch dann ein, wenn für die Schutzmaßnahmen, die gegen abbaubedingte Gefahren ergriffen werden müssen, ein Planfeststellungsverfahren außerhalb des Bundesberggesetzes vorgesehen ist, wie es hinsichtlich der Deichbaumaßnahmen nach § 31 Abs. 2 S. 1 und 2 WHG der Fall ist. Zwar ist nach § 57b Abs. 3 S. 3 BBergG dann, wenn für Folgemaßnahmen nach anderen Vorschriften Planfeststellungsverfahren vorgesehen sind, das Verfahren insoweit nach den anderen Vorschriften durchzuführen. Auch besagt die Regelung, wie sich aus der Gegenüberstellung mit § 57b Abs. 3 S. 1 BBergG ergibt, dass jenes Verfahren nicht innerhalb des bergrechtlichen Zulassungsverfahrens betrieben wird, sondern selbstständig durchzuführen ist. Diese Parallelität bedeutet aber nicht, dass im bergrechtlichen Verfahren Risiken, denen durch Folgemaßnahmen nach § 57b Abs. 3 S. 3 BBergG Rechnung zu tragen ist, einfach durch Hinweis auf jenes fachrechtliche Planfeststellungsverfahren abgetan werden könnten, also gewissermaßen sehenden Auges hingenommen werden könnte, dass durch den Abbau Gefahren geschaffen werden, für deren Abwehr niemand, auch nicht das entsprechende Fachrecht, ein Mittel kennt. Prüfungsgegenstand im Rahmen des § 48 Abs. 2 S. 1 BBergG ist mithin zumindest, dass die Wirksamkeit der Folgemaßnahmen plausibel ist. 63 In Bezug auf den Hochwasserschutz am Rhein wird die Planungshoheit der Klägerin durch die Rahmenbetriebsplanzulassung nicht beeinträchtigt. Die Zulassung enthält zu dieser Frage die Regelung, dass der untertägige Abbau grundsätzlich durchgeführt werden kann, ohne an der Oberfläche eine Hochwassergefahr zu verursachen. Diese Annahme trifft zu. 64 Die der Rahmenbetriebsplanzulassung zu Grunde liegende Erwägung, dass die zur Abwehr einer Hochwassergefahr erforderlichen planfeststellungspflichtigen Deichaufhöhungen auch unter Berücksichtigung der prognostizierten Bergsenkungen realisierbar sind, wird durch den Inhalt der im Planfeststellungsbeschluss (S. 97) erwähnten Studien gestützt. Danach können die erforderlichen Deichaufhöhungen als Folge der bis 2019 errechneten Bergsenkungen grundsätzlich hergestellt werden. Auch ist bei den infolge der Senkungen zu erwartenden Zerrungsrissen nachgewiesen, dass das Sicherheitsniveau der Deiche bei ordnungsgemäßer Planung der Aufhöhung der erforderlichen Sicherheit entspricht und dass während der Planungsphase ggf. auftretende Probleme bei bodenmechanischen oder hydraulischen Nachweisen durch entsprechende bauliche Maßnahmen gelöst werden können. 65 Durch den Kohleabbau können in den das Gemeindegebiet der Klägerin schützenden Deichen keine Risse entstehen, die durch die im Planfeststellungsbeschluss angesprochenen Hochwasserschutzmaßnahmen nicht beherrschbar wären. 66 Über die Ursachen des Entstehens von Rissen in und an Deichen sowie über die Auswirkungen derartiger Erscheinungen auf deren Standsicherheit liegen gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse vor. So haben Prof. T1 und Prof. L1 in seitens der Klägerin vorgelegten Gutachten detailliert dargestellt, unter welchen Bedingungen sich in oder an einem Deich, auf den Bergsenkungen einwirken, Risse ausbilden und wie sich diese auf die Standsicherheit auswirken. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 23. September 2003 hat Prof. T1 seine Gutachten zusammenfassend erläutert. Dr. L2, der in Sachen Deichsicherheit das Staatliche Umweltamt L3 als Prüfgutachter seit 1991 begleitet, hat gestützt auf seine praktische Erfahrung bestätigt, dass insoweit Konsens in der Sache bestehe. Mithin lässt sich auf gesicherter wissenschaftlicher Grundlage prognostizieren, in welchen Bereichen eines Deiches das Auftreten von Rissen erwartet werden kann. 67 Ebenfalls ist wissenschaftlich geklärt, wie das Entstehen bergsenkungsbedingter Risse entweder von vornherein verhindert werden oder wie gegen nachteilige Folgen aus dem Auftreten von Rissen für die Sicherheit der Deiche vorgegangen werden kann. Dazu finden sich Ausführungen in dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten Prof. T1 vom 17. Juli 2002 sowie in der Abhandlung Prof. I zur "Notsicherung von Dämmen und Deichen beim Auftreten der Rückschreitenden Erosion und die permanente Sicherung". Zudem haben Prof. T1 und Dr. L2 im Termin vom 23. September 2003 übereinstimmend dargelegt, dass und auf welche Weise den Gefahren eines Deichversagens beim Auftreten von Rissen begegnet werden kann. So hat Prof. T1 erklärt, zweifellos gebe es eine Reihe von Maßnahmen, mit denen man die Sicherheit erhöhen könnte, z. B. größere Deichbreiten, größere Bermen und Bermenhöhen, zusätzliche Zerrungssicherungselemente. Dr. L2 hat ebenfalls den Einbau von Zerrungssicherungselementen als adäquates und praktisch auch einziges Mittel bei bestehenden Deichen und den Einbau von Geotextilien als Sicherungsmaßnahme gegen Risse im Deich bei Deichneubauten benannt. In Bezug auf Risse im Vorland und Aufbrüche im Hinterland von Deichen hat er angegeben, dass das daraus resultierende Risiko beherrschbar sei, wenn die Zusammensetzung des Untergrundes bekannt sei. Dazu hat Prof. T1 im Verhandlungstermin vom 20. Januar 2004 ausgeführt: Als zusätzliche Maßnahmen (neben der Baugrunderkundung) zur Verbesserung der Sicherheit gegen Erosionsgrundbruch komme die Erhöhung der Auflast auf dem Decklehm in Frage. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit, Dichtwände in den Grundwasserstrom einzubringen. Die sorgfältige Beobachtung der Deiche während eines Hochwassers sei unabdingbar, um rechtzeitig Aufbrüche und Quelltrichter mit der Folge der rückschreitenden Erosion zu erkennen. 68 Diese Maßnahmen sind auch geeignete Mittel, um der Gefahr eines bergsenkungsbedingten Deichbruchs zu begegnen. Allerdings hat Prof. T1 im Termin vom 23. September 2003 darauf hingewiesen, dass der Zeitpunkt des Eintretens von Rissen und Erdstufen im Zusammenhang mit dem Abbaugeschehen sich nicht prognostizieren lasse und daher die Gefahr bestehe, dass derartige Erscheinungen auch unmittelbar vor Hochwasserereignissen auftreten könnten; da die Vorwarnzeit von Hochwasserereignissen zwei Tage betrage, sei fraglich, ob die Zeitspanne genüge, Deiche insoweit zu sanieren. Dieser Hinweis stellt die Herstellung standsicherer Deiche im Bereich untertägigen Bergbaus nicht in Frage. Risse treten zwar plötzlich, aber nicht unerwartet auf. Der Chefmarkscheider der Beigeladenen hat in jenem Termin hierzu ausgeführt, dass es zwar nicht möglich sei, Unstetigkeiten exakt voraus zu berechnen; man sei jedoch in der Lage, den Bereich, in dem Unstetigkeiten auftreten können, recht genau einzugrenzen. Diese Angabe wird durch die praktische Erfahrung von Dr. L2 bestätigt, der - ebenfalls in jenem Termin - ausgeführt hat, seine Beobachtung der Entwicklung eines Risses an einem Rheindeich habe mit der Prognose durch den Bergbau überein gestimmt. Zudem hat das für die Deichsicherheit zuständige Staatliche Umweltamt L3 in diesem Termin die Auskunft erteilt, im Bereich zwischen E und X1 gebe es seit Jahrzehnten Deiche, unter denen und in deren unmittelbarer Nähe Bergbau stattfinde; Risse, die aufgetreten seien, hätten sich in jenen Bereichen befunden, für die eine Rissbildung als möglich prognostiziert gewesen sei; früher habe man allein durch Beobachtung festgestellt, wo sich etwas bewegte, heute könne man an kritischen Stellen Zerrungsdetektionshilfen einbauen, um eine Rissentwicklung besser zu beobachten. Der Chefmarkscheider der Beigeladenen hat darauf hingewiesen, dass in den bergbehördlichen Verfahren festgelegt werde, dass der Bergbautreibende die Hauptzerrungsbereiche intensiv zu überwachen habe; hierzu würden Detektionshilfen in Form von Messpunkten auf der Deichkrone bereits vor dem Abbau unter dem Deich festgelegt; dieses Verfahren sei geeignet und in Jahrzehnten bewährt, hier nicht von einer Rissbildung überrascht zu werden; eine Unstetigkeit kündige sich nämlich in der Regel durch eine Veränderung des homogenen Längenänderungszuwachses an. Gefahren für die Standsicherheit von Deichen, die durch einen Erosionsgrundbruch hervorgerufen werden, können ebenfalls beherrscht werden. Die von den Gutachtern Prof. T1 und Dr. L2 angesprochene Baugrunderkundung scheidet nicht etwa deshalb als taugliches Mittel aus, weil es bei der Frage der Dichte der erforderlichen Aufschlussbohrungen bzw. überhaupt von Aufschlüssen eine große Diskussionsbreite gibt. Nach den Angaben von Prof. T1 im Termin vom 20. Januar 2004 hängen die Entscheidungen darüber davon ab, welche Vorkenntnisse über den Baugrund, z. B. aus anderen Quellen, vorhanden sind; in Abhängigkeit dieser Vorkenntnisse müsse die Aufschlussdichte gewählt werden. Damit ist die Wahl der Aufschlussdichte eine Frage des Einzelfalles, nicht hingegen eine solche der generellen Machbarkeit einer Baugrunderkundung. Zwar trägt die Klägerin vor, dass nach den Feststellungen Prof. I beim Donauhochwasser 1988 die Sicherung der Deiche insbesondere gegen rückschreitende Erosion in einer Reihe von Fällen nicht möglich war. In dieser Abhandlung findet sich aber kein Hinweis darauf, dass jene Deiche damals mit den hier in Rede stehende Sicherungsmaßnahmen versehen waren. Vielmehr spricht für die Beherrschbarkeit der Risiken eines Erosionsgrundbruchs, dass Prof. I in seiner Abhandlung detailliert Maßnahmen zur Sicherung von Deichen gegen rückschreitende Erosion aufzeigt. 69 Auch in Bezug auf eine Erhöhung des Schadenspotenzials wird die Planungshoheit der Klägerin durch die Rahmenbetriebsplanzulassung nicht beeinträchtigt. Die Zulassung enthält zu dieser Frage (S. 198) die Regelung, dass im Rahmen dieses Verfahrens die Möglichkeiten von Deichbrüchen und die Auswirkungen eines derartigen Deichbruchs auf die Umgebung nicht betrachtet werden; hierbei handele es sich um ein Szenario, das keinen ursächlichen Zusammenhang mit dem hier zur Zulassung anstehenden Vorhaben habe; die vorgelegten Gutachten führten den Nachweis, dass durch den beabsichtigten Abbau auf der Grundlage des beantragten Rahmenbetriebsplans kein Deichbruch verursacht werden könne. Diese Erwägung trifft - wie sich aus den vorstehenden Feststellungen ergibt - hinsichtlich der Gefahren eines abbaubedingten Deichbruchs in tatsächlicher Hinsicht zu. Soweit eine bergsenkungsbedingte Erhöhung des Schadenspotenzials im Falle eines abbauunabhängigen Deichversagens angesprochen wird, besteht nicht die Gefahr einer Überflutung der jetzt vorhandenen, das Stadtgebiet der Klägerin schützenden Deiche. Das ergibt sich aus der Auskunft, die das Staatliche Umweltamt L3 im Termin vom 23. September 2003 erteilt hat. Danach ist der Hochwasserschutz für das Stadtgebiet W Gewähr leistet, weil die Deichhöhe überwiegend auf BHW 77 + 0,5 m ausgerichtet ist. Soweit dieser Wert im Bereich der Ortslage H unterschritten wird, wird der Hochwasserschutz durch die Möglichkeit des Einsatzes von Sandsäcken realisiert. Allerdings kann über die Rotbachmündung bei BHW 77 der Ortsteil N eingestaut werden. Für diesen Bereich hat die Klägerin als Hochwasserschutzpflichtige Schutzmaßnahmen in Angriff genommen, die sich in einer konkreten Planungsphase befinden und die unabhängig davon, ob eine abbaubedingte Vergrößerung des Schadenspotenzials zu besorgen ist oder nicht, durchgeführt werden. 70 Eine Gefahr der Überflutung des Gebietes der Klägerin lässt sich auch nicht mit den Regelungen des Erlasses des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. September 2003 belegen. Zwar wird dort das Bemessungshochwasser für den Rhein neu festgesetzt und in Bergsenkungsgebieten das Freibordmaß bei Erddeichen erhöht. Diese Vorgaben sind bei zukünftigen Deichsanierungen im Zuge der Umsetzung des Deichbauprogramms der Bezirksregierung E1 zu beachten. Der Erlass betrifft jedoch den Bereich der im öffentlichen Interesse liegenden Vorsorge gegen Hochwassergefahren bzw. der im öffentlichen Interesse liegenden Minderung auch des Restrisikos. 71 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2003 - 21 B 1482/03. 72 Er lässt daher Aussagen in Bezug auf die Realisierung des Schutzes vor unzumutbaren bergbaubedingten Hochwassergefahren für Gesundheit, Leben und Eigentum der Bevölkerung nicht zu. Insbesondere bietet er keinen Beleg für die Befürchtung der Klägerin, dass die vorhandenen Deiche derzeit bei einem Hochwasser überflutet würden. 73 Die Betriebsplanzulassung beeinträchtigt die Planungshoheit der Klägerin auch nicht hinsichtlich der zu erwartenden Bergsenkungen. 74 Die im Gebiet der Klägerin prognostizierten Bergsenkungen stören nicht nachhaltig eine hinreichend bestimmte Planung und entziehen auch nicht wesentliche Teile des Gemeindegebietes einer durchsetzbaren Planung. 75 In den Gründen des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses (S. 139) wird diesbezüglich ausgeführt, dass für die Wohnbebauung in den Stadtgebieten und für gewerbliche Nutzungen Bebauungspläne existierten; zudem sei (zukünftig) auf dem Stadtgebiet der Klägerin Wohnbebauung vor allem in den Ortschaften H im Bereich T2, Straße T3 und N1 sowie westlich von W an der H1straße vorgesehen; die Erweiterung gewerblicher Bauflächen solle in W im Bereich T2 geplant sein; die Umsetzung dieser bauleitplanerischen Vorgaben werde durch den Abbau im Bergwerk X nicht unmöglich; gegebenenfalls wären in Einzelfällen z.B. im Bereich von Unstetigkeitszonen kleinräumige Verschiebungen als Anpassung der Lage von Bauvorhaben i.S.d. § 110 BBergG erforderlich. Diese Erwägungen werden durch das Vorbringen der Klägerin nicht entkräftet. Der Hinweis der Klägerin darauf, dass in den von Bergsenkungen betroffenen Bereichen tatsächlich zahlreiche Bebauungspläne existieren und dass dort eine Vielzahl von Grundstücke noch unbebaut sei, reicht als Beleg für die nachhaltige Störung ihrer Bauleitplanung nicht aus. Eine relevante Einschränkung der bauleitplanerischen Ausweisungen und damit eine Betroffenheit der Planungshoheit wird dadurch nicht belegt. Der Hinweis auf die Auswirkungen eines früheren Abbaus im Bereich der Ortslage N1 führt ebenfalls nicht weiter. Zwar war es, bedingt durch Unstetigkeiten, in N1 an fünf Häusern zu Totalschäden gekommen, die zum Abriss der Häuser führten. Daraus lässt sich aber nicht unter Hinweis auf die höhere Bebauungsdichte im Bereich der Kernstadt W ein Abriss von etwa 250 Häusern prognostizieren, weil der Rahmenbetriebsplan konkrete Abbaufelder nicht festlegt; erst mit der Erstellung der Sonderbetriebspläne erfolgt auf der Basis detaillierter Abbauplanungen die Prüfung der konkret zu erwartenden Auswirkungen auf Sachgüter. 76 Auch kommunale Einrichtungen der Klägerin werden durch Bergsenkungen nicht erheblich beeinträchtigt. 77 Nach der Nebenbestimmung 1.3.8.2 des Planfeststellungsbeschlusses muss die Benutzbarkeit aller öffentlichen und kirchlichen Einrichtungen im Bereich bergbaulicher Einwirkungen Gewähr leistet bleiben; gegebenenfalls ist ihre Benutzbarkeit durch geeignete Ersatzmaßnahmen sicherzustellen. Diese Regelung sichert auch die Benutzbarkeit der Einrichtungen der Klägerin. Anhaltspunkte für die Befürchtung, dass die Anforderungen der Nebenbestimmung tatsächlich nicht erfüllt werden könnten, liegen nicht vor. Vielmehr hat die Beklagte in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses (S. 136) darauf hingewiesen, dass Einwirkungen auf Ver- und Entsorgungsleitungen, öffentliche Einrichtungen und Kulturgüter über prophylaktische Sicherungsmaßnahmen verhindert werden und im Falle unvermeidbarer oder unvorhersehbarer Beeinträchtigungen Ersatzeinrichtungen bzw. Vorrichtungen geschaffen werden können; damit seien nachhaltige Störungen und Unterbrechungen der Versorgung ausgeschlossen. Belege dafür, dass diese Annahme unrealistisch sein könnte, hat die Klägerin nicht beigebracht. 78 Soweit sich die Klägerin außer auf die Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit auch auf zivilrechtliches Eigentum an Grundstücken beruft, verweist der Planfeststellungsbeschluss auf nachfolgende Sonderbetriebspläne; eine Regelung trifft er nur dahin, dass ein Abbauverzicht (S. 168) und eine Unterbauung (S. 169) nicht stattfinden. Diese Regelungen führen nicht zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung von Oberflächeneigentum der Klägerin, da diese Mittel abbautechnisch und -wirtschaftlich zu der Schadensvermeidung außer Verhältnis stünden. 79 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin als der unterliegenden Partei auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und sich mithin dem Prozessrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. 80 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 709 S. 1 ZPO. 81 Die Berufung ist nach den §§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, um im Berufungsverfahren die tatsächlichen Auswirkungen des Steinkohleabbaus auf den Hochwassergefahrenschutz über den Fall hinaus zu klären.