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Beschluss

3 L 2843/02

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2002:1125.3L2843.02.00
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Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag, 1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Zulassung des Sonderbetriebsplans des Antragsgegners für den Abbau unter dem Rhein für das Kalenderjahr 2002 vom 19. Dezember 2001 in der Fassung der Änderung vom 2. August 2002 wiederherzustellen, soweit dieser den Abbau im Flöz A, Bauhöhe 44, betrifft, 2. 3. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Zulassung des Sonderbetriebsplans des Antragsgegners ?betr. Abbau der Bauhöhe 44, Flöz A1" vom 29. Oktober 2001 in der Fassung der Änderung vom 8. Juli 2002 wiederherzustellen, 4. 5. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Zulassung des Hauptbetriebsplans des Antragsgegners für die Führung des Untertage- und des Übertagebetriebs des Steinkohlebergwerks X vom 26. Juli 2001 wiederherzustellen, soweit dieser den Abbau im Flöz A, Bauhöhe 44, betrifft, 6. 7. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Zulassung des Sonderbetriebsplans des Antragsgegners ?betr. Einwirkungen des Abbaus des Steinkohlebergwerks X in Flöz A, Bauhöhen 28, 29 und 44, auf das Oberflächeneigentum" vom 16. Oktober 2001 wiederherzustellen, soweit dieser den Abbau im Flöz A, Bauhöhe 44, betrifft, hilfsweise, 8. 9. anzuordnen, dass dem Antragsgegner einstweilen aufgegeben wird, gegenüber der Beigeladenen anzuordnen, dass der Abbau im Flöz A, Bauhöhe 44, einstweilen zu stoppen ist, bis die Flöz A betreffenden Nebenbestimmungen zum Sonderbetriebsplan für den Abbau unter dem Rhein für das Kalenderjahr 2002, insbesondere die Ziffer 2 (bezüglich Bauhöhe 33) und Ziffer 3 (bezüglich Bauhöhe 44) erfüllt sind und über den Abschluss dieser Maßnahmen eine schriftliche Bestätigung des Deichverbandes X vorliegt sowie darüber hinaus im Flöz A, Bauhöhe 44, die in der gutachterlichen Stellungnahme von Prof. T2 zur Standsicherheit der Rheindeiche nach bergsenkungsbedingten Aufhöhungen vom 17. Juli 2002 verlangten Sicherheitsvorkehrungen getroffen sind, mindestens aber die dort beschriebenen Zerrungssicherungselemente sowie Zerrungsdetektionshilfen eingebaut sind und die in der gutachterlichen Stellungnahme von Prof. T2 zu den Schäden des rechtsrheinischen Deiches südlich E3 nach den Hochwässern im Frühjahr 2002 unter Ziffer 8 beschriebenen Sanierungsmaßnahmen ausgeführt sind, weiter hilfsweise, 10. 11. anzuordnen, dass dem Antragsgegner einstweilen aufgegeben wird, gegenüber der Beigeladenen anzuordnen, dass der Abbau im Flöz A, Bauhöhe 44, soweit dieser auf den Deichabschnitt ?B2" einwirkt, einstweilen zu stoppen ist, bis die Nebenbestimmungen zu Ziffern 2 und 3 zum Sonderbetriebsplan für den Abbau unter dem Rhein für das Kalenderjahr 2002 erfüllt sind, hierüber Nachweis gemäß vorstehendem Antrag geführt ist und weiterhin die vorbezeichneten Zerrungssicherungselemente sowie Zerrungsdetektionshilfen eingebaut sind sowie durch den Einbau von Spundwänden oder anderen geeigneten Maßnahmen sichergestellt ist, dass eine Unterströmung der Deiche nicht mit einer Fließgeschwindigkeit erfolgen kann, die geeignet ist, einen Deichbruch herbeizuführen, und darüber hinaus der Deich B2 mindestens in der Weise ertüchtigt ist, dass in seiner gesamten Länge und Höhe bis zur Deichkrone zerrungssichere Dichtelemente (Dichtschürzen) eingebaut sind, 12. ist unbegründet. Der Hauptantrag ist unbegründet. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs in den Fällen, in denen die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat. Das Gericht kann gemäß den §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 S. 1 VwGO auf Antrag des Betroffenen die aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Ein derartiger Antrag hat Erfolg, wenn das private Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse oder das private Interesse des Beteiligten an der Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Das ist der Fall, wenn der angegriffene Verwaltungsakt wegen Verstoßes gegen drittschützende Vorschriften den Antragsteller offensichtlich in seinen Rechten verletzt, weil ein öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse an der Vollziehung eines insoweit offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht bestehen kann, oder wenn das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung aus sonstigen Gründen das Vollziehungsinteresse überwiegt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Zulassungen der mit den Anträgen zu 1) bis 4) angegriffenen Haupt- und Sonderbetriebspläne des Antragsgegners sind nicht wegen eines Verstoßes gegen drittschützende Vorschriften offensichtlich rechtswidrig. Vielmehr spricht alles dafür, dass sie in Einklang mit den insoweit allein in Betracht zu ziehenden Bestimmungen der §§ 55 Abs. 1 Nr. 3 und 48 Abs. 2 S. 1 BBergG ergangen sind. Nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 BBergG ist die Zulassung eines Betriebsplanes zu erteilen, wenn - unter anderem - die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben und Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, getroffen ist. Die Bestimmung ist in Bezug auf Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter auch außerhalb des Betriebes nachbarschützend. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1991 - 7 C 25/90 -, BVerwGE 89, 246 (248f.). Die Frage, ob sie auch dem Sachgüterschutz dient, soweit Sachschäden mit verhältnismäßigen Mitteln vermeidbar sind, kann auf sich beruhen, da die Antragsteller sich - im Zusammenhang mit dem Schutz gegen eine abbaubedingte Hochwassergefahr - außer auf ihr Eigentum auch auf die Rechtsgüter Leben und Gesundheit berufen. Durch die Betriebsplanzulassungen ist im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 3 BBergG die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben und Gesundheit der Antragsteller getroffen, die durch den Bruch des Rheindeiches entstehen würden. Zur Begründung wird auf den im Verfahren 3 L 2829/02 ergangenen Beschluss vom 25. November 2002 verwiesen. Die Zulassungen des Antragsgegners, die demnach den Schutz von Leben und Gesundheit der Antragsteller nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 BBergG Gewähr leisten, verstoßen auch nicht gegen § 48 Abs. 2 S. 1 BBergG. Nach dieser Bestimmung kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Die Vorschrift ist hinsichtlich von Eigentumsbeeinträchtigungen an der Oberfläche von einigem Gewicht insbesondere dann nachbarschützend, wenn Eigentümer voraussichtlich von nicht unerheblichen Schäden betroffen werden, die insbesondere das Ausmaß eines Gemeinschadens, also eines Schadens, der sich auf das Allgemeinwohl auswirkt, erreichen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1989 - 4 C 36/85 -, BVerwGE 81, 329 (345). Derartige Sachschäden am Eigentum der Antragsteller sind nicht zu besorgen, wie sich aus dem im Verfahren 3 L 2829/02 ergangenen Beschluss vom 25. November 2002 ergibt. Bei diesen Gegebenheiten geht die im Übrigen vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragsteller aus. Da die Festlegungen der angegriffenen Zulassungen nicht in Rechte der Antragsteller eingreifen, überwiegt das Interesse der Beigeladenen, von diesen Festlegungen unabhängig von den hiergegen eingelegten Rechtsbehelfen Gebrauch zu machen. Der auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zielende Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsgrund sowie Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Die Antragsteller haben das Bestehen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht. Da durch die Betriebsplanzulassungen die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben und Gesundheit getroffen ist und auch Schäden von einigem Gewicht am Eigentum der Antragsteller nicht zu erwarten sind, ist es für sie zumutbar, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten, ohne dass einstweilige Anordnungen erlassen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht der Billigkeit, den Antragstellern als der unterliegenden Partei die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und sich mithin dem Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG. Die Kammer bewertet das Interesse der Antragsteller an der Aufhebung der angefochtenen Planfeststellungsbeschlüsse in Anlehnung an die Vorgaben des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996, 563) mit 10.000,00 Euro, soweit sie sich auf die Gefährdung ihrer Gesundheit und ihres Lebens berufen (vgl. Nrn. 9.2 und 1.2.2). Soweit sie sich auf die Beeinträchtigung ihres Eigentums berufen, sind weitere 10.000,00 Euro anzusetzen (vgl. Nrn. 9.2 und 1.2.1). Der Gesamtbetrag von 20.000,00 Euro vermindert sich um die Hälfte, da im Aussetzungsverfahren nur vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden kann.