Urteil
25 K 3398/99
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2002:0121.25K3398.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 13. Juli 1998 und des Widerspruchsbescheides der xxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 29. April 1999 verpflichtet, der Klägerin die Baugenehmigung zur Errichtung von vier Werbetafeln gemäß ihrem Antrag vom 19. März 1998 zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin beantragte unter dem 19. März 1998 die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung von vier Plakatanschlagtafeln in den Maßen 3,8 x 2,7 m an den beiden Mittelpfeilern einer Eisenbahnbrücke, die die xxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxxxxxxxxxxxxx überquert. Die Zustimmung der xxxxxxxxxxxxxx vom 9. Februar 1998 fügte sie bei. 3 Die Brücke ist zwischen den beiden Widerlagern etwa 20 m breit. Die xxxxxxxxxxxxxxxx besitzt zwei Fahrspuren in jeder Fahrtrichtung. Die Mittelpfeiler der Brücke stehen auf einem abgepflasterten und durch Bordsteine von der Fahrbahn abgesetzten Streifen, der sich beidseitig als trennender Grünstreifen fortsetzt. Eigentümerin dieser Flächen ist die Stadt xxxxxxxx. Die Straße ist in ihrer Gesamtheit einschließlich Mittelstreifen durch öffentlich bekannt gemachte Verfügung vom 8. Mai 2000 dem öffentlichen Verkehr gewidmet. 4 An beiden Brückenwiderlagern befinden sich jeweils zwei Werbetafeln im Ausmaß der beantragten; an der östlichen Seite der Brücke befindet sich ferner der Aufgang zum Bahnhof xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx und neben diesem eine Fahrplantafel. Eine früher am Brückengeländer an der südlichen Seite angebrachte Werbeanlage der Firma xxxxxxx ist entfernt. Südlich der Brücke auf der dem Bahnsteigaufgang gegenüberliegenden Seite stehen an der Ecke einer kleinen Straßeneinmündung zwei Werbetafeln eines anderen Unternehmens ebenfalls im Euroformat. Die xxxxxxxxxxxxxxxx verläuft südlich der Eisenbahnbrücke in einem Brückenzug über Industriegelände in den Stadtteil xxxxxxxx xxxxxxxxxxxx, nördlich der Brücke schließen sich an beidseitige Freiflächen eine Kläranlage sowie Industriebebauung bzw. gewerbliche Bebauung, durchsetzt mit einigen Wohngebäuden, an. 5 Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 13. Juli 1998 gemäß § 13 Abs. 2 BauO NRW ab, da bereits vier Werbetafeln vorhanden seien und das Hinzukommen von weiteren vier Werbetafeln eine störende Häufung bedeute, die aus stadtgestalterischer Sicht abzulehnen sei. 6 Mit ihrem unter dem 10. August 1998 erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, eine störende Häufung sei nicht gegeben. 7 Die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx wies den Widerspruch mit Bescheid vom 29. April 1999 aus den Gründen des Ablehnungsbescheides zurück. 8 Die Klägerin hat am 17. Mai 1999 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihr Widerspruchsvorbringen vertieft. Sie beantragt, 9 die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 13. Juli 1998 sowie des Widerspruchsbescheides der xxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 29. April 1999 zu verpflichten, ihr die Baugenehmigung zur Errichtung von vier Werbetafeln gemäß ihrem Antrag vom 19. März 1998 zu erteilen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Nach Durchführung der gerichtlichen Ortsbesichtigung macht sie geltend, der Klägerin könne eine Sondernutzungserlaubnis wegen der vertraglichen Bindung mit der xxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxx nicht erteilt werden, sodass das Sachbescheidungsinteresse fehle. Insoweit hat sie einen auf Grund eines Ratsbeschlusses vom 12. Dezember 1988 geschlossenen Vertrag zwischen der Stadt xxxxxxxx und der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vorgelegt, wonach die Stadt xxxxxxxx der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx das Recht überträgt, städtischen Grund und Boden zu Werbezwecken in Anspruch zu nehmen, und sich verpflichtet, während der Laufzeit des Vertrages keinem Dritten ein Recht zur Werbung auf ihrem Grund und Boden einzuräumen; die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx hat mit einem im Jahre 1993 geschlossenen Vertrag dieses Recht zur Ausübung auf die xxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx übertragen. 13 Die Kammer hat gemäß Beschluss vom 5. März 2001 eine Ortsbesichtigung durch den Vorsitzenden vornehmen lassen; auf die Niederschrift vom 2. April 2001 wird Bezug genommen. 14 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge, auch bezüglich der Brückenanlage an der xxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxxxx, Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe 16 Die zulässige Klage ist begründet. Die ablehnenden Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO); der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch zu. 17 Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. 18 Planungsrechtliche Vorschriften sind nicht verletzt, wie bereits die verwaltungsinterne Prüfung des Bauantrages durch die Beklagte ergeben hat; die in Rede stehenden Anlagen fügen sich im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist und daher näherer Ausführung nicht bedarf. 19 Bauordnungsrechtliche Vorschriften sind gleichfalls nicht verletzt. Einschlägig ist insoweit allein § 13 Abs. 2 BauO NRW, wonach Werbeanlagen weder bauliche Anlagen noch das Straßen- oder Ortsbild verunstalten oder die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs gefährden dürfen (Satz 1), wobei die Verunstaltung in Satz 2 noch näher umschrieben wird, und wonach die störende Häufung von Werbeanlagen unzulässig ist (Satz 3). Allein auf letztgenannte Vorschrift sind die Versagungsbescheide gestützt. Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter, welches der Kammer vermittelt worden ist, ist infolge einer leichten Verschwenkung des Straßenverlaufs bereits eine Häufung in diesem Sinne nicht festzustellen. Bei Zufahrt auf die Brücke aus beiden Fahrtrichtungen werden zunächst nur die Brückenpfeiler (Anfahrt aus nördlicher Richtung) bzw. die Werbeanlagen am Widerlager der Brücke neben dem Bahnsteigaufgang (Anfahrt aus südlicher Richtung) wahrgenommen; erst kurz vor Erreichen der Brücke eröffnet sich der Blick auf die Werbeanlagen an den Widerlagern und auf die jeweils zugewandte Seite der Brückenpfeiler gleichzeitig, dies allerdings in einem so weiten Winkel, dass beide Seiten gleichzeitig nicht bewusst wahrgenommen werden. Die zur Zeit des Bauantrages am südlichen Brückengeländer angebrachte weitere, die Brücke überspannende Werbeanlage der Firma xxxxxxx, die die Ablehnung wegen störender Häufung verursacht haben mag, war im Zeitpunkt der gerichtlichen Ortsbesichtigung und ist auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr vorhanden. Eine störende Häufung ergibt sich gleichfalls nicht mit Blick auf die an der Ecke der Straßeneinmündung gegenüber dem Bahnsteig-aufgang stehenden zwei Werbetafeln der Firma xxxxxx; auch diese treten nach den Feststellungen im Ortstermin bei Annäherung aus südlicher Richtung nicht gleichzeitig mit den vorhandenen Werbeanlagen an den Brückenwiderlagern und den streitigen Anlagen in den Blick des Betrachters. Wollte man gleichwohl von einer Häufung im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW ausgehen, so wäre diese jedenfalls nicht störend im Sinne der Vorschrift; irgendeine anders geartete Nutzung in der Umgebung, die gestört werden könnte, ist nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung nicht vorhanden. - Die in Rede stehenden Werbeanlagen führen ferner nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung weder zu einer Verunstaltung der Brücke selbst als baulicher Anlage noch zu einer Verunstaltung des Straßen- oder Ortsbildes; auch Sicherheit und Ordnung des Verkehrs werden durch sie nicht gefährdet, denn wegen des fast geraden Verlaufs der vierspurigen Hauptverkehrsstraße ohne besondere Gefahrenpunkte, etwa durch unübersichtliche Einmündungen, wird der durchschnittliche Kraftfahrer durch die Werbeanlagen nicht in verkehrsgefährdender Form abgelenkt. Da die Beklagte insoweit selbst keine Bedenken geltend gemacht hat, bedarf es weiterer Ausführungen nicht. 20 Demgegenüber kann die Beklagte nicht, wie sie es im Anschluss an die gerichtliche Ortsbesichtigung ausgeführt hat, geltend machen, der Klägerin fehle das Sachbescheidungsinteresse, da eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis erforderlich sei, welche nicht erteilt werde, und da die Stadt xxxxxxxx als privatrechtliche Eigentümerin ihre Zustimmung zur Inanspruchnahme ihres Eigentums nicht erteile, was sich aus den Verträgen mit der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx und der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx ergebe. 21 In der Rechtsprechung des OVG NRW ist anerkannt, dass die Bauaufsichtsbehörde die Erteilung einer Baugenehmigung ablehnen kann, wenn schlechterdings nicht überwindbare Hindernisse aus einem in einem anderen Gestattungsverfahren zu prüfen öffentlichen Rechtsgebiet dem Vorhaben entgegenstehen, 22 OVG NRW, Urteil vom 20. März 1992 - 11 A 610/90 -. 23 Ebenfalls ist es in der Rechtsprechung des OVG NRW anerkannt, dass die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für Werbetafeln ermessensgerecht unter Berufung auf einen städtischen Werbenutzungsvertrag abgelehnt werden kann, 24 OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2000 - 11 A 3887/96 -; Urteile vom 6. Juni 1990 - 23 A 2104/87, 23 A 2133/88 -. 25 Allerdings besteht diese Vorprüfungskompetenz" (Urteil vom 20. März 1992, Leitsatz 5) nach der genannten Rechtsprechung nur, wenn schlechterdings nicht überwindbare Hindernisse" entgegenstehen. Diese einschränkenden Voraussetzungen vermag die Kammer nicht festzustellen. Dies kann der Fall sein, wenn bereits ein Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis bestandskräftig abgelehnt wäre; nach dem Schriftsatz der Klägerin vom 11. August 2001 ist dies nicht der Fall, die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 27. August 2001 lediglich mitgeteilt, dass ein entsprechender Antrag abgelehnt werden würde. Dass eine etwaige Klage der Klägerin auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gänzlich aussichtslos wäre, steht nicht fest. Bei der Ermessensentscheidung wäre das Grundrecht der Klägerin aus Art. 12 GG zu berücksichtigen, ferner ggf. auch ihr Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG u.a. mit Blick auf die Erteilung von Baugenehmigungen für die Brückenanlage an der xxxxxxxxxxxxxxx an die Klägerin noch im Jahre 2000 bei gleichen örtlichen Verhältnissen. Soweit die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang darauf verwiesen haben, der Standort xxxxxxxxxxxxxxx sei nicht vergleichbar, da dies ein seit langem zugelassener und bei Vertragsschluss vorhanden gewesener Werbestandort gewesen sei, trifft letzteres nach den vorgelegten Verwaltungsvorgängen zwar zu; allerdings gibt es baurechtlich einen Bestandsschutz für einen Werbestandort" nicht, sondern allenfalls für eine einzelne Anlage, ferner sieht der Vertrag der Stadt mit der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx im Grundsatz eine Lösung laufender Werbeverträge mit Dritten vor, die dem Ausschließlichkeitsrecht der xxxxxxxxxxxxxxxx xxxx entgegenstehen (§ 3 Nr. 2). - Mit Blick auf die zivilrechtliche Eigentümerstellung der Stadt xxxxxxxx an der Fläche des Straßengrundstücks ist gleichfalls nicht mit Sicherheit festzustellen, dass die Stadt zivilrechtlich der Klägerin ohne weiteres aus ihren Eigentümerrechten aus §§ 903, 905 Satz 1 BGB die geringfügige Nutzung des Luftraumes über ihrem Grundstück wird untersagen können; als Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts ist die Stadt xxxxxxxx auch bei privatrechtlichem Handeln nicht frei von jeglicher Grundrechtsbindung, sodass auf vorstehende Ausführungen verwiesen werden kann. 26 Nach allem besteht trotz der Einwände der Beklagten ein Sachbescheidungsinteresse der Klägerin, sodass die Beklagte zur Erteilung der Baugenehmigung zu verpflichten war. Dem kann letztlich nicht entgegengehalten werden, dass die Baugenehmigung einen Schlusspunkt" des Prüfungsverfahrens darstelle, welches sich auf alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften erstreckt. Denn dies ist nach der Rechtsprechung des OVG NRW nicht der Fall, 27 vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. September 2001 - 7 A 620/00, Abdruck S. 23, 36. 28 Nach § 75 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW lässt die Baugenehmigung die auf Grund anderer Vorschriften bestehenden Verpflichtungen zum Einholen anderer Genehmigungen etc. unberührt. Dies bedeutet, dass eine in einem anderen Rechtsbereich einzuholende Genehmigung auch nach Erteilung der Baugenehmigung noch erforderlich sein kann und eingeholt werden muss; sie wird nicht durch die Baugenehmigung im Sinne einer Konzentrationswirkung ersetzt. Anderes ergibt sich auch nicht aus § 75 Abs. 5 BauO NRW, wonach vor Erteilung der Baugenehmigung nicht mit der Bauausführung begonnen werden darf. Diese Formulierung lässt nicht den Schluss zu, dass nach Erteilung der Baugenehmigung mit der Bauausführung begonnen werden darf, 29 so aber noch OVG NRW, Urteil vom 20. März 1992 - 11 A 610/90 -, S. 10 des Abdrucks. 30 Es handelt sich vielmehr um eine negative Formulierung, die klarstellt, dass die Baugenehmigung unabdingbare Voraussetzung für den Baubeginn ist. Aus ihr ergibt sich nicht, ob der Bauherr eventuell noch andere Erlaubnisse oder Genehmigungen vor Baubeginn einholen muss. Eine unbeschränkte Baufreigabe bedeutet die Baugenehmigung nicht, 31 OVG NRW, Urteil vom 14. September 2001 - 7 A 620/00 -, S. 37 des Abdrucks. 32 Die Klägerin ist also gehalten, ggf. in weiteren Verfahren die erforderliche Sondernutzungserlaubnis und ggf. auch die zivilrechtliche Zustimmung der Stadt xxxxxxxx zu erstreiten. Hinsichtlich der letztgenannten, von den Vertretern der Beklagten auch in der mündlichen Verhandlung erwähnten fehlenden privatrechtlichen Zustimmung sei lediglich angemerkt, dass nach der der Kammer bekannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes 33 BGH, Urteil vom 28. September 1982 - KZR 17/81 -, NVwZ 1983 S. 499 f. 34 für eine nach § 18 StrWG NRW zu beurteilende Sondernutzung eine gesondert zu erteilende privatrechtliche Gestattung nicht notwendig ist, wenn der Eigentümer der öffentlichen Straße gleichzeitig Träger der Straßenbaulast ist. 35 Wegen dieser verfahrensrechtlichen Konstellation hat die Kammer davon abgesehen, die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx und die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx zum Verfahren beizuladen. Die Stellung selbstständiger Anträge entspricht auch im Übrigen der Praxis; aus der genannten Entscheidung des OVG NRW betreffend Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis vom 14. Februar 2000 - 11 A 3887/96 - ergibt sich, dass gleichzeitig ein Verfahren auf Erteilung der Baugenehmigung ebenfalls in der Berufungsinstanz anhängig war. 36 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 37