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Beschluss

7 L 997/19

Verwaltungsgericht des Saarlandes 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2020:0309.7L997.19.00
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Leitsätze
Die Sachprüfung in einem vorläufigen Verfahren nach § 13 Abs. 2 Satz 1 SDG i.V.m. § 63 Abs. 1 und 2 SDG beschränkt sich hinsichtlich der zu treffenden tatsächlichen Feststellungen seinem Wesen nach auf eine summarische Bewertung und entsprechende Wahrscheinlichkeitserwägungen. Für eine einhergehende Beweiserhebung ist nach der gesetzlichen Regelung kein Raum.(Rn.3) Die Weiterbeschäftigung eines Beamten nach Aufdeckung eines Dienstvergehens wirkt sich grundsätzlich nicht maßnahmemildernd aus, sie ist vielmehr bemessungsneutral.(Rn.46)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Sachprüfung in einem vorläufigen Verfahren nach § 13 Abs. 2 Satz 1 SDG i.V.m. § 63 Abs. 1 und 2 SDG beschränkt sich hinsichtlich der zu treffenden tatsächlichen Feststellungen seinem Wesen nach auf eine summarische Bewertung und entsprechende Wahrscheinlichkeitserwägungen. Für eine einhergehende Beweiserhebung ist nach der gesetzlichen Regelung kein Raum.(Rn.3) Die Weiterbeschäftigung eines Beamten nach Aufdeckung eines Dienstvergehens wirkt sich grundsätzlich nicht maßnahmemildernd aus, sie ist vielmehr bemessungsneutral.(Rn.46) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der am 31.07.2019 bei Gericht eingegangene, gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SDG zulässige Antrag auf Aussetzung der mit Bescheid des Antragsgegners vom 09.07.2019 gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 SDG angeordneten vorläufigen Dienstenthebung des Antragstellers und der gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 SDG angeordneten Einbehaltung seiner monatlichen Dienstbezüge in Höhe von 50 v.H ist unbegründet, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme i.S.d. § 63 Abs. 2 SDG bestehen. Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 SDG kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Unter denselben Voraussetzungen kann die Behörde nach § 38 Abs. 2 Satz 1 SDG auch anordnen, dass dem Beamten bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienstbezüge einbehalten werden. Das Merkmal "voraussichtlich" verlangt nicht, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgesprochen werden wird. Auch ist es nicht erforderlich, dass das dem Beamten vorgeworfene Dienstvergehen in vollem Umfang nachgewiesen und aufgeklärt ist. Notwendig ist, dass das Gericht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme erkennen wird1Vgl. zum inhaltsgleichen § 38 BDG nur BVerwG, Beschluss vom 28.11.2019 -2 VR 3/19-, jurisVgl. zum inhaltsgleichen § 38 BDG nur BVerwG, Beschluss vom 28.11.2019 -2 VR 3/19-, juris. Im Rahmen des vorläufigen Verfahrens, in dem für eingehende Beweiserhebungen kein Raum ist, beschränkt sich die Prüfung des Sachverhalts auf die Klärung der Frage, ob anhand des bisherigen Ermittlungsergebnisses unter Berücksichtigung der vorhandenen Beweismittel sowie von Rückschlüssen, die durch die allgemeine Lebenserfahrung gerechtfertigt sind, der hinreichend begründete Verdacht eines Dienstvergehens besteht, das mit ausreichendem Grad von Wahrscheinlichkeit zur Verhängung der Höchstmaßnahme führen wird2Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.10.2015 -7 B 140/15-; BVerwG, Beschluss vom 29.9.1997 - 2 WDB 3/97 -, BVerwGE 113, 143Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.10.2015 -7 B 140/15-; BVerwG, Beschluss vom 29.9.1997 - 2 WDB 3/97 -, BVerwGE 113, 143. Diese dem Tatbestand des § 38 Abs. 1 SDG zugeordnete Prognose gehört - entsprechend der Systematik verwaltungsrechtlicher Normen - nicht in den Ermessensbereich der zuständigen Behörde und ist damit - entsprechend der gerichtlichen Prüfungsbefugnis im Rahmen der Disziplinarklage - gerichtlicherseits voll nachprüfbar. Erst wenn die Prognose im Sinne einer voraussichtlichen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder einer Aberkennung des Ruhegehalts beantwortet ist, setzt das Ermessen der Behörde ein, wobei dann keine überhöhten Anforderungen an die Ermessensbetätigung mehr zu stellen3Vgl. BVerfG, Entscheidung vom 09.09.1994 - 2 BvR 1089/94 -, NVwZ 1996, 1199 = ZBR 1994, 380.Vgl. BVerfG, Entscheidung vom 09.09.1994 - 2 BvR 1089/94 -, NVwZ 1996, 1199 = ZBR 1994, 380. sind, sondern nur noch erforderlich ist, dass sich der Dienstherr der Handlungsalternative, auf die vorläufige Dienstenthebung auch verzichten zu können, bewusst ist und dies in der Entscheidung auch zum Ausdruck kommt4Vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Kommentar, Stand November 2019, § 38 BDG, Rdnr. 15.Vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Kommentar, Stand November 2019, § 38 BDG, Rdnr. 15.. "Ernstliche Zweifel" an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen i.S.v. § 63 Abs. 2 SDG sind anzunehmen, wenn bei der summarischen Prüfung der angegriffenen Anordnung im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Es ist nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit der Anordnung nach § 38 SDG sprechenden Gründe überwiegen; der Erfolg des Antrags muss nicht wahrscheinlicher sein als der Misserfolg. Es reicht aus, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wenig auszuschließen ist wie sein Misserfolg5Vgl. zum inhaltsgleichen § 38 BDG nur BVerwG, Beschluss vom 28.11.2019 -2 VR 3/19-, jurisVgl. zum inhaltsgleichen § 38 BDG nur BVerwG, Beschluss vom 28.11.2019 -2 VR 3/19-, juris. Dies alles in den Blick nehmend können zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ausgesprochenen Maßnahmen nicht angenommen werden. I. Zunächst besteht vorliegend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der hinreichend begründete Verdacht, dass der Antragsteller ein teils innerdienstliches, teils außerdienstliches Dienstvergehen begangen hat, in dessen Folge die Entfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis wahrscheinlicher als eine geringere Disziplinarmaßnahme ist, weil er dadurch voraussichtlich das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 2 SDG). 1. In tatsächlicher Hinsicht geht die Kammer bei derzeitiger Würdigung von folgendem Sachverhalt aus: Der Antragsteller ist hinreichend begründet verdächtig, jahrelang (bereits vor dem Jahre 2010) gegen Entgelt die jeweils fälligen Steuererklärungen für mindestens 44 Personen, die von ihm als „Kunden“ bezeichnet werden und zum Teil aus seinem Freundes- und Bekanntenkreis stammen, angefertigt zu haben. Aus dieser selbständigen Tätigkeit hat er pro Jahr mindestens ca. 3.000 € eingenommen. Diese Einkünfte gab er jedenfalls zumindest in seinen Einkommensteuererklärungen 2012 bis 2016 nicht an6Die Nichterklärung ergibt sich aus den vom Gericht angeforderten und vom Antragsgegner vorgelegten Steuererklärungen des Antragstellers aus den Jahren 2012-2016; vgl. Schriftsatz des Antragsgegners vom 25.11.2019, Bl. 307 -353 der GerichtsakteDie Nichterklärung ergibt sich aus den vom Gericht angeforderten und vom Antragsgegner vorgelegten Steuererklärungen des Antragstellers aus den Jahren 2012-2016; vgl. Schriftsatz des Antragsgegners vom 25.11.2019, Bl. 307 -353 der Gerichtsakte. Der vorstehend wiedergegebene Sachverhalt ergibt sich bei summarischer Überprüfung anhand des bisherigen Ermittlungsergebnisses unter Berücksichtigung der vorhandenen Beweismittel, insbesondere den verantwortlichen Vernehmungen des Antragstellers vom 20.04. und 26.04.2018 vor der Steuerfahndungsstelle für die Finanzämter des Saarlandes, sowie von Rückschlüssen, die durch die allgemeine Lebenserfahrung gerechtfertigt sind. In seiner Vernehmungen am 20.04.2018 erklärte der Antragsteller, er habe seit längerer Zeit für ca. 20-30 Personen aus seinem Bekanntenkreis Steuererklärungen erstellt. Von diesen Bekannten habe er durchschnittlich 20-30 € als Entgelt erhalten7Vgl. Bl. 11 ff. der Disziplinarakte Bd. IIVgl. Bl. 11 ff. der Disziplinarakte Bd. II. Ab dem Jahre 2010 habe er alle Erklärungen mit seinem PC erstellt. Vor dem Jahre 2010 habe er die Steuererklärungen mittels amtlicher Formulare handschriftlich erstellt. Er habe die Formulare eigenhändig ausgefüllt. Am 26.04.2018 gab der Antragsteller an, er habe in den letzten Tagen aus seiner Erinnerung Listen seiner Mandanten erstellt. In einer Liste habe er die von seinen Kunden gezahlten Beträge aufgeführt; in dieser Liste sind 44 Personen aufgeführt. Die andere Liste enthalte keine Beträge. Grob überschlagen habe er im Jahr um die 3.000 € aus seiner Tätigkeit erhalten. Die Tätigkeit sei in den letzten Jahren tendenziell rückläufig, weil er aus gesundheitlichen Gründen heraus nicht mehr so viel machen wolle8Vgl. Bl. 81 ff. der Disziplinarakte Bd. IIVgl. Bl. 81 ff. der Disziplinarakte Bd. II. In einem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 22.11.2018, der eine Beantwortung eines Fragekatalogs darstellt, der den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers unter dem 29.08.2019 von der Steuerfahndungs- und Strafsachenstelle des Finanzamtes B-Stadt übersandt wurde9Vgl. Bl. 135, 136 der Disziplinarakte Bd. IIVgl. Bl. 135, 136 der Disziplinarakte Bd. II, erklärte der Antragsteller, soweit Steuererklärungen durch ihn gefertigt worden seien, habe es sich um keine erheblichen Summen gehandelt; diese seien in die private Haushaltsführung geflossen10Vgl. Bl. 193-195 der Disziplinarakte Bd. IIVgl. Bl. 193-195 der Disziplinarakte Bd. II. Der Versuche des Antragstellers im vorliegenden gerichtlichen Verfahren, diese eindeutigen Aussagen zu relativieren, verfangen nicht. So hat der Antragsteller die von ihm gefertigten Listen seiner Kunden aus seiner Erinnerung heraus in einem Zeitraum von mehreren Tagen, also ohne Zeitdruck, selbst erstellt11Vgl. hierzu auch den Aktenvermerk der Steuerfahndungs- und Strafsachenstelle, Bl. 74 der Disziplinarakte Bd. IIVgl. hierzu auch den Aktenvermerk der Steuerfahndungs- und Strafsachenstelle, Bl. 74 der Disziplinarakte Bd. II. Soweit nunmehr von ihm behauptet wird, diese Listen würden nicht zu seinen Angaben passen wird verkannt, dass der Antragsteller zwei Listen gefertigt hat, eine Liste ohne erhaltene Beträge und eine Liste, mit den von den Kunden gezahlten Beträgen. Aus dieser Liste ergibt sich die vom Gericht zugrunde gelegte Personenzahl. Zudem besteht der hinreichend begründete Verdacht, dass der Antragsteller seit Ende 1996 im Steuerberaterbüro des Steuerberaters x gearbeitet hat, wobei er für diese Arbeiten in bar entlohnt worden ist; diese Einkünfte gab er in seinen Einkommensteuererklärungen ebenfalls nicht vollständig an12Die Nichterklärung ergibt sich für die Jahre 2012-2016 jedenfalls aus den vom Gericht angeforderten und vom Antragsgegner vorgelegten Steuererklärungen des Antragstellers aus den Jahren 2012-2016; vgl. Schriftsatz des Antragsgegners vom 25.11.2019, Bl. 307 -353 der GerichtsakteDie Nichterklärung ergibt sich für die Jahre 2012-2016 jedenfalls aus den vom Gericht angeforderten und vom Antragsgegner vorgelegten Steuererklärungen des Antragstellers aus den Jahren 2012-2016; vgl. Schriftsatz des Antragsgegners vom 25.11.2019, Bl. 307 -353 der Gerichtsakte. Auch von diesem Sachverhalt ist aufgrund der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Beurteilung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgrund der Aussagen des Antragstellers in den Vernehmungen vom 20.04. und 26.04.2018 vor der Steuerfahndungsstelle für die Finanzämter des Saarlandes auszugehen. Insoweit gab der Antragsteller an, er sei seit Ende der 1990er im Büro des Herrn x für diesen tätig gewesen. In normalen Monaten sei er etwa 2 Mal im Monat samstags dort gewesen. In der Zeit um die üblichen Abgabetermine sei er fast jeden Samstag in der Kanzlei gewesen. Er habe dort von Mandanten Unterlagen zur Erstellung der Steuererklärungen entgegen genommen und diese auf Vollständigkeit hin überprüft. Daneben habe er in der Kanzlei eingegangene Steuerbescheide überprüft und mit den Steuererklärungen und den Steuerberechnungen aus der Kanzleisoftware abgeglichen. Einmal habe er für einen langjährigen Bekannten, den er Herrn x vermittelt habe, eine Ausarbeitung für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gemacht. Sein Arbeitsplatz in der Kanzlei sei im ersten Büro auf der linken Seite des Flures gewesen; der Schreibtisch auf der rechten Seite in Blickrichtung Fenster sei seiner. Er sei bar bezahlt worden, allerdings werde seit einem finanziellen Zusammenbruch des Herrn x vor 15-20 Jahren nichts mehr gezahlt13Vgl. Bl. 81 ff. der Disziplinarakte Bd. IIVgl. Bl. 81 ff. der Disziplinarakte Bd. II. In der Stellungnahme seiner Prozessbevollmächtigten vom 22.11.2018 wird ausgeführt, für seine Arbeit im Steuerberatungsbüro sei keine Bezahlung geleistet worden.14Vgl. Bl. 193-195 der Disziplinarakte Bd. II Vgl.Vgl. Bl. 193-195 der Disziplinarakte Bd. II Vgl. Die Kammer hält die Aussage, seit 15-20 Jahren sei keine Bezahlung mehr erfolgt, jedoch für eine Schutzbehauptung. Im Rahmen der Durchsuchung des Arbeitsplatzes des Antragstellers in der Kanzlei x am 23.04.2018 durch die Steuerfahndungsstelle für die Finanzämter des Saarlandes 15Vgl. Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 20.04.2018, Bl. 31 ff. der Disziplinarakt Bd. IIVgl. Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 20.04.2018, Bl. 31 ff. der Disziplinarakt Bd. II wurden neben weiteren Unterlagen, die eine Mitarbeit in der Kanzlei belegen, eine Vereinbarung vom 20.12.1996 über die freie Mitarbeit des Antragsstellers in der Steuerberatungsgesellschaft x vorgefunden, in der ein Stundensatz von 25 DM vereinbart ist16Vgl. Bl. 116 der Disziplinarakte Bd. IIVgl. Bl. 116 der Disziplinarakte Bd. II. Darüber hinaus wurden Kalenderblätter der Monate Dezember 2017, Januar 2018 und Februar 2018 gefunden17Vgl. Bl. 117, 118, 119 der Disziplinarakte Bd. IIVgl. Bl. 117, 118, 119 der Disziplinarakte Bd. II. Die auf diesen Blättern befindlichen handschriftlichen Eintragungen (z.B. Februar 2018 „16=200“18Vgl. Bl. 117 der Disziplinarakte Bd. IIVgl. Bl. 117 der Disziplinarakte Bd. II) untermauern eine Abrechnung gemäß der vorgenannten Vereinbarung. Der Vortrag des Antragstellers, diese Zahlen beträfen nicht das Verhältnis zwischen ihm und Herrn x, sondern den Umstand, dass er eine Haushaltshilfe für seine Mutter habe beschäftigen wollen und insoweit dort notwendige Stunden sowie absehbare Kosten aufgeschrieben habe19Vgl. Schriftsatz vom 22.11.2018, Bl. 193, 194 der Disziplinarakte Bd. II sowie Schriftsatz vom 31-07.2019, Bl. 8, 55 der GerichtsakteVgl. Schriftsatz vom 22.11.2018, Bl. 193, 194 der Disziplinarakte Bd. II sowie Schriftsatz vom 31-07.2019, Bl. 8, 55 der Gerichtsakte, verfängt nicht. Die Haushaltshilfe wurde erst seit Mai 2018 beschäftigt20Vgl. Bl. 55 der GerichtsakteVgl. Bl. 55 der Gerichtsakte. Es ist daher unsinnig, konkrete Stundenzahlen und Beträge für eine noch nicht beschäftigte Hilfe in Kalenderblätter der Monate Dezember 2017, Januar und Februar 2018 zu schreiben, zumal sich diese Kalenderblätter im Büro des Steuerberaters befunden haben, wo sich der Antragsteller nur samstags aufgehalten haben will. 2. Aus dem vorstehenden Sachverhalt ergibt sich, dass der Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in mehrfacher Hinsicht seine Dienstpflichten vorsätzlich verletzt haben dürfte. a. Dies gilt zunächst bezüglich der Ausübung seiner Nebentätigkeiten. Sowohl die geschilderte jahrelange selbständige Tätigkeit (Fertigung von Einkommensteuererklärungen für mindestens 44 Personen) als auch die trotz eines im Jahr 2002 abgeschlossenen Vorermittlungsverfahrens fortlaufende Beschäftigung in der Steuerberaterkanzlei x stellen Nebentätigkeiten im beamtenrechtlichen Sinne dar, deren Ausübung bis zum 31.03.2009 nach § 79 Abs. 1 SBG der Genehmigung durch den Dienstherrn bedurft hätten, und ab dem 01.04.2009 gemäß §§ 86 Abs. 1, 79 Abs. 2 SBG anzeigepflichtig waren und sind. Der Antragsteller verfügte über keine Genehmigung für die von ihm ausgeübten Tätigkeiten. Zwar wurde dem Antragsteller ausweislich der Personalakte mit Verfügung vom 05.01.1997 antragsgemäß bis zum Ablauf des 31.12.2000 eine Genehmigung für die von ihm bezeichnete Nebentätigkeit „Schreibservice“ erteilt, allerdings deckte diese Genehmigung weder die konkrete Tätigkeit in dem Steuerberaterbüro noch die später erfolgte selbständige Erstellung von Steuererklärungen für einen privaten Kundenkreis ab.21Dies hätte auch mit geltendem Recht in Widerspruch gestanden, weil der Antragsteller mit der selbständigen Tätigkeit – wie noch ausgeführt wird – gegen § 160 StBerG verstieß und beide Nebentätigkeiten ihn in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen konnten und in Angelegenheiten ausgeübt wurden, in der die Behörde, der der Antragsteller damals angehörte – das Finanzamt x – tätig war oder tätig werden konnte (vgl. § 87 Abs. 2 Satz 2 und Nr. 3 SBG).Dies hätte auch mit geltendem Recht in Widerspruch gestanden, weil der Antragsteller mit der selbständigen Tätigkeit – wie noch ausgeführt wird – gegen § 160 StBerG verstieß und beide Nebentätigkeiten ihn in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen konnten und in Angelegenheiten ausgeübt wurden, in der die Behörde, der der Antragsteller damals angehörte – das Finanzamt x – tätig war oder tätig werden konnte (vgl. § 87 Abs. 2 Satz 2 und Nr. 3 SBG). Vielmehr hat die jahrelang andauernde – nicht angezeigte – Nebentätigkeit des Antragstellers im Jahr 2001 Anlass für ein disziplinares Vorermittlungsverfahren gegeben22Vgl. Bl. 39-42 der von der STA Saarbrücken am 05.02.2020 vorgelegten Akte „Steuerfahndungsstelle Saarbrücken Strafsachenstelle“.Vgl. Bl. 39-42 der von der STA Saarbrücken am 05.02.2020 vorgelegten Akte „Steuerfahndungsstelle Saarbrücken Strafsachenstelle“.. So wurde im Jahr 2001 gegen den Antragsteller ein Vorermittlungsverfahren nach § 28 SDO wegen des Vorwurfs, für das Steuerberatungsbüro x Nebentätigkeiten (EDV-Service, Schreibdienst) ausgeübt zu haben, ohne hierfür eine Nebentätigkeitsgenehmigung zu besitzen und unbefugtes Hilfeleisten in Steuersachen begangen zu haben, anhängig. Im Rahmen dieses Verfahrens erging am 28.01.2002 eine Einstellungsverfügung des Vorstehers des Finanzamtes x. In dieser wird ausgeführt: „Lediglich der gegen Sie erhobene Vorwurf, im Jahre 2001 für das Steuerberatungsbüro x Nebentätigkeiten (EDV-Service, Schreibdienst) ausgeübt zu haben, ohne hierfür eine Nebentätigkeitsgenehmigung zu besitzen, wird aufrechterhalten. Der Vorwurf der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen ist dagegen nicht nachweisbar. Ihr Verhalten wird ausdrücklich mißbilligt. Sie werden aufgefordert, die Nebentätigkeit für das Steuerberatungsbüro x einzustellen. Sie werden darauf hingewiesen, daß Sie bei Zuwiderhandlungen mit disziplinarischen Maßnahmen rechnen müssen.“ Nachgehend wurde dem Antragsteller basierend auf seinen vom 02.01.2002 sowie 20.02.2002 datierenden Anträgen auf (erneute) Erteilung einer Genehmigung für die Nebentätigkeit „EDV- und Schreibservice“ für „Privatpersonen und Firmen, welche die angebotenen Dienstleistungen nutzen möchten“ mit Datum vom 12.03.2002 eine zunächst bis zum 30.09.2002 befristete Genehmigung für diese Nebentätigkeit erteilt. Diese Genehmigung war mit dem Hinweis versehen: „Die Genehmigung gilt nicht für die Ausführung von Aufträgen für Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte“. Nachdem der Dienstvorgesetzte den Antragsteller sodann zur Benennung der Auftraggeber für den „EDV- und Schreibservice“ aufforderte, gab dieser mit Schreiben vom 13.08.2002 als alleinigen Auftraggeber die Firma „x“, ein EDV-Dienstleistungsunternehmen, an. Mit Datum vom 09.10.2002 wurde die Genehmigung des Antragstellers unter Widerrufsvorbehalt bis 30.04.2003 verlängert, wiederum mit dem Hinweis „Die Genehmigung gilt nicht für die Ausführung von Aufträgen für Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte“ versehen und der Antragsteller wurde aufgefordert, bis zum 15.03.2003 eine Liste der Auftraggeber vorzulegen. Mit Schreiben vom 14.03.2003 teilte der Antragsteller sodann lediglich mit „ich melde Fehlanzeige“. Nachfolgend wies die Dienststelle mit Schreiben vom 26.03.2003 gegenüber dem Antragsteller darauf hin, dass man dort basierend auf seiner Mitteilung vom 14.03.2003 davon ausgehe, dass er keine über den 30.04.2003 hinausgehende Genehmigung einer Nebentätigkeit benötige. Falls der Antragsteller zukünftig wieder eine Nebentätigkeit aufnehmen wolle, werde ein entsprechender Antrag erbeten. Dass der Antragsteller von der Genehmigungspflichtigkeit seiner Tätigkeiten nichts gewusst hätte, hat er selbst nicht geltend gemacht und hält die Kammer nach dieser Aktenlage für unwahrscheinlich. Eine Anzeige dieser Nebentätigkeiten ab dem 01.04.2009 ist ebenfalls weder ersichtlich noch vorgetragen. Hierdurch ist der Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verdächtig, die Pflicht zu vollem persönlichem Einsatz gemäß § 34 Satz 1 BeamtStG verletzt zu haben. Darüber hinaus ist er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verdächtig, mit diesem Verhalten – es stellt eine innerdienstliche Verfehlung dar, denn das Tun war in sein Amt und die damit verbundene Tätigkeit eingebunden - einen Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten nach § 34 Satz 3 BeamtStG begangen zu haben23Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Beschluss vom 28.08.2018 -2 B 4.18-, jurisVgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Beschluss vom 28.08.2018 -2 B 4.18-, juris. Hinsichtlich dieser Nebentätigkeiten geht der Antragsgegner im Übrigen zu Recht davon aus, dass sie Gegenstand des Disziplinarverfahrens und der hier angegriffenen Entscheidung nach § 38 Abs. 1, Abs. 2 SDG sind. Mit Verfügung der Vorsteherin des Finanzamtes x vom 10.09.2018 wurde das Disziplinarverfahren ausgedehnt, was dem Antragsteller und seiner Prozessbevollmächtigten unter dem 21.09.2018 mitgeteilt wurde24Vgl. Bl. 21, 44, 45, 46 der Disziplinarakte Bd. IVgl. Bl. 21, 44, 45, 46 der Disziplinarakte Bd. I. In dieser Verfügung wird ausdrücklich auf die Tätigkeit für den Steuerberater x verwiesen, mit der Folge, dass insoweit die „neue Handlung“ im Sinne des § 19 Abs. 1 SDG in ihren Konturen umrissen wird und nach Zeit und Ort vom bisherigen Gegenstand des Disziplinarverfahrens, wie er der Einleitungsverfügung vom 19.04.2018 zugrunde liegt, eingegrenzt wird25Vgl. dazu, dass dies ausreichend ist: Junker, Saarländisches Disziplinargesetz, § 19 RN. 3Vgl. dazu, dass dies ausreichend ist: Junker, Saarländisches Disziplinargesetz, § 19 RN. 3. Der Bescheid des Antragsgegners vom 10.07.2019 wiederum enthält - auch diesbezüglich - eine Darstellung der Tatvorwürfe auf der Grundlage eines ordnungsgemäß festgestellten entscheidungserheblichen Sachverhalts aus der Sicht des Dienstherrn und eine eigene Würdigung der enthaltenen Prognose, „dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird.“26Vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.10.2015 -7 B 140/15-Vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.10.2015 -7 B 140/15-. b. Mit der jahrelangen Fertigung von Einkommensteuererklärungen für mindestens 44 Personen ist der Antragsteller zudem hinreichend verdächtig, unerlaubt Hilfe in Steuersachen geleistet zu haben. Nach § 160 StBerG handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 5 Abs. 1 StBerG, also ohne entsprechende Befugnis, geschäftsmäßig Hilfe in Steuerangelegenheiten leistet, insbesondere geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilt. Diese Voraussetzungen sind bei derzeitiger Würdigung mit Blick auf die Jahre andauernde eigenverantwortliche Fertigung von Einkommensteuererklärungen für Freunde und Bekannte erfüllt. Insoweit ist bei summarischer Überprüfung davon auszugehen, dass sich der Antragsteller einen festen Kundenstamm aufgebaut hat, für den er gegen Entgelt ganz selbstverständlich die jährlichen Einkommensteuererklärungen eigenverantwortlich fertigte. Das war geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen. Angesichts der jahrzehntelangen beruflichen Tätigkeit des Antragstellers im Finanzamt muss mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er sich der Pflichtwidrigkeit seines entsprechenden Verhaltens bewusst war. Dass es bei dem jahrelangen Verstoß gegen § 160 StBerG „nur“ um eine Ordnungswidrigkeit handelt, ist disziplinarrechtlich irrelevant27Vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.11.2008 -6 A 157/08-Vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.11.2008 -6 A 157/08-. Zumindest in den Jahren 2012 bis 2016 hat der Antragsteller seine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit ebenso wenig in seinen Einkommensteuererklärungen erwähnt wie das Entgelt, das von dem Steuerberaterbüro ausgezahlt wurde28Die Nichterklärung ergib sich, wie schon zuvor ausgeführt (vgl. FN 6 und 12) aus den vom Gericht angeforderten und vom Antragsgegner vorgelegten Steuererklärungen des Antragstellers aus den Jahren 2012-2016; vgl. Schriftsatz des Antragsgegners vom 25.11.2019, Bl. 307 -353 der GerichtsakteDie Nichterklärung ergib sich, wie schon zuvor ausgeführt (vgl. FN 6 und 12) aus den vom Gericht angeforderten und vom Antragsgegner vorgelegten Steuererklärungen des Antragstellers aus den Jahren 2012-2016; vgl. Schriftsatz des Antragsgegners vom 25.11.2019, Bl. 307 -353 der Gerichtsakte. Damit dürfte er sich bei summarischer Betrachtung nach dem derzeitigen Sachstand mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der vorsätzlichen Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 AO) schuldig gemacht haben. Auf Grundlage dieser Feststellungen ist der Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer - vorsätzlich und schuldhaft begangenen - disziplinarwürdigen außerdienstlichen Dienstpflichtverletzung29Vgl. dazu, dass solche Steuerhinterziehungen, die dadurch entstehen, dass der Beamte Steuererklärungen von Personen aus seinem privaten Umfeld, für die er als Finanzbeamter steuerrechtlich nicht zuständig ist, fertigt und diese damit erzielten Einnahmen in seinen Steuererklärungen nicht angibt, ein außerdienstliches disziplinarwürdiges Dienstvergehen darstellen nur OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.11.2008 -6 A 157/08- und Urteil der Kammer vom 17.06.2019 -7 K 1197/18-Vgl. dazu, dass solche Steuerhinterziehungen, die dadurch entstehen, dass der Beamte Steuererklärungen von Personen aus seinem privaten Umfeld, für die er als Finanzbeamter steuerrechtlich nicht zuständig ist, fertigt und diese damit erzielten Einnahmen in seinen Steuererklärungen nicht angibt, ein außerdienstliches disziplinarwürdiges Dienstvergehen darstellen nur OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.11.2008 -6 A 157/08- und Urteil der Kammer vom 17.06.2019 -7 K 1197/18- i.S.d. § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG verdächtig. Dieser überwiegend wahrscheinliche Verdacht eines Fehlverhaltens weist einen engen sachlichen Bezug zu seinen dienstlichen Kernpflichten auf30Vgl. dazu, dass dies bei der Frage des Vorliegens der Disziplinarwürdigkeit eines außerdienstlichen Verhaltens maßgebliches Kriterium ist, Urteil der Kammer vom 27.05.2019 -7 K 1047/18-.Vgl. dazu, dass dies bei der Frage des Vorliegens der Disziplinarwürdigkeit eines außerdienstlichen Verhaltens maßgebliches Kriterium ist, Urteil der Kammer vom 27.05.2019 -7 K 1047/18-., der Verletzung von Steuervorschriften entgegenzuwirken. Denn die Verwaltung - insbesondere die Finanz- und Steuerverwaltung, deren Funktionieren alle öffentliche Aufgabenerfüllung letztlich erst ermöglicht - ist, will sie ihre Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit sinnvoll und auftragsgerecht erfüllen, auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten angewiesen. Ein Beamter, der sich dieser Anforderung nicht gewachsen zeigt und sich als unehrlich und unzuverlässig erweist, verletzt daher eine grundlegende, sich aus dem Dienst- und gegenseitigen Treueverhältnis (§ 3 Abs. 1 BeamtStG) ergebende Pflicht31Vgl. Beschluss der Kammer vom 28.04.2011 -7 L 208/11-Vgl. Beschluss der Kammer vom 28.04.2011 -7 L 208/11-. Das überwiegend wahrscheinliche außerdienstliche Fehlverhalten des Antragstellers stellt allein deshalb mit Sicherheit ein Verhalten dar, das in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen32Vgl. in diesem Zusammenhang nur BVerwG, Beschluss vom 27.12.2017 -2 B 18/17-; Bayr. VGH, Urteil vom 09.05.2018 -16a D 16.1597- sowie Urteil der Kammer vom 17.06.2019 -7 K 1197/18-Vgl. in diesem Zusammenhang nur BVerwG, Beschluss vom 27.12.2017 -2 B 18/17-; Bayr. VGH, Urteil vom 09.05.2018 -16a D 16.1597- sowie Urteil der Kammer vom 17.06.2019 -7 K 1197/18-. II. Dies zugrunde gelegt sieht es die Kammer nach derzeitigem Sachstand als überwiegend wahrscheinlich an, dass der Antragsteller im Rahmen des Disziplinarklageverfahrens aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden wird. a) Dies verbietet sich nicht deshalb, weil bezüglich der den Antragsteller belastenden tatsächlichen Erkenntnisse ein Verwertungsverbot bestünde, da -so die Auffassung des Antragstellers- die Weitergabe der Erkenntnisse durch die Staatsanwaltschaft B-Stadt an den Dienstherrn das Steuergeheimnis verletzt habe33Vgl. insoweit nur Schriftsatz vom 31.07.2019, Bl. 1 ff. der GerichtakteVgl. insoweit nur Schriftsatz vom 31.07.2019, Bl. 1 ff. der Gerichtakte. Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit in seinem Beschluss vom 05.03.2010 -2 B 22/09- ausgeführt34Zit. nach jurisZit. nach juris: „Nach § 125c Abs. 4 BRRG dürfen Tatsachen, die in einem Strafverfahren bekannt werden, an den zuständigen Dienstvorgesetzten übermittelt werden, wenn ihre Kenntnis auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls für dienstrechtliche Maßnahmen gegen einen Beamten erforderlich ist und soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Beamten an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. Erforderlich kann die Kenntnis der Daten auch dann sein, wenn sie den Dienstherrn erst in die Lage versetzt zu prüfen, ob gegen den in seinen Diensten stehenden Beamten dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind. Dies ist nicht auf ein denkbares Disziplinarverfahren beschränkt, sondern umfasst auch weitere - vom Vorliegen disziplinarrechtlich relevanten Verhaltens ggf. sogar unabhängige - Maßnahmen wie die Zuweisung anderer Aufgaben, Umsetzungen oder Versetzungen. Die Befugnis zur Übermittlung von Daten erstreckt sich nach § 125c Abs. 6 Satz 1 BRRG auch auf Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, jedoch im Anwendungsbereich des § 125c Abs. 4 BRRG nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO. Diese Vorschrift beschränkt die Durchbrechung des Steuergeheimnisses auf Fälle, in denen ein zwingendes öffentliches Interesse an der Übermittlung von Daten besteht, ohne dass die in der Vorschrift enthaltene Aufzählung abschließend ist. Insbesondere kann ein zwingendes öffentliches Interesse an einer Datenübermittlung darin liegen, dass das in Rede stehende Delikt aus anderen Gründen das Ansehen der Beamtenschaft und damit die Funktionsfähigkeit des Beamtentums nachhaltig schädigen könnte. So kann ein Verstoß gegen Dienstpflichten unabhängig davon, ob eine Degradierung oder Dienstentfernung nicht zu erwarten sind, dem Ansehen des öffentlichen Dienstes schweren Schaden zufügen, wenn der Kernbereich der dienstlichen Pflichten betroffen ist oder wenn es um Bereiche der öffentlichen Verwaltung geht, die - wie die Finanzverwaltung - für das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität der Verwaltung von besonders hoher Bedeutung sind. Dies kann selbst dann der Fall sein, wenn der Steuerausfallschaden gering ist. Denn die Steuerhinterziehung stellt schon für sich genommen ein schweres Delikt dar, dessen Gewicht noch erheblich vergrößert wird, wenn sie durch Beamte der Finanzverwaltung begangen und von weiteren Delikten, insbesondere von geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen, begleitet wird.“ Diese rechtliche Wertung entspricht der Rechtsprechung des OVG des Saarlandes (Urteil vom 12.11.2008 -6 A 157/08-), wonach „...die erwähnten Informationsweitergaben unter das Steuergeheimnis der Klägerin fallende Tatsachen betrafen, dass daher in deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen wurde und dass deshalb die Zulässigkeit der entsprechenden Mitteilungen bzw. Aktenübersendung vom Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 125c Abs. 4 und 6 Satz 2 BRRG, 30 Abs. 4 Nr. 5 AO abhängt. Im Weiteren ist der erstinstanzlichen Entscheidung darin zu folgen, dass vorliegend keiner der Fälle des § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. a bis c AO vorliegt und es deshalb entscheidend darauf ankommt, ob für die Offenbarung der unter das Steuergeheimnis fallenden Erkenntnisse der Strafverfolgungsbehörden ein „sonstiges“ zwingendes öffentliches Interesse gegeben war. Richtig ist ebenfalls, dass die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen ein „sonstiges“ zwingendes öffentliches Interesse besteht, durch einen Rückgriff auf die in § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. a bis c AO benannten Fälle eines solchen Interesses zu konkretisieren sind. Daraus folgt - so das Bundesverfassungsgericht in seinem Kammerbeschluss vom 6.5.2008 - 2 BvR 336/07 -, noch unveröffentlicht, bei juris Rdnr. 15, dass angesichts des hohen Schutzgutes des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung eine Weitergabe von Daten von den §§ 125c Abs. 4 und 6 Satz 2 BRRG, 30 Abs. 4 Nr. 5 AO nur dann gedeckt ist, „wenn die dem Beamten zur Last gelegten steuerstrafrechtlichen Umstände von gewissem Gewicht sind“. Dies wird in der Folge (Rdnr. 18) mit Blick auf Informationsübermittlungen in Disziplinarverfahren dahin konkretisiert, dass das nach den §§ 125c Abs. 6 Satz 2 BRRG, 30 Abs. 4 Nr. 5 AO erforderliche zwingende öffentliche Interesse „auch das einzel- bzw. generalpräventive Interesse am Schutz der Gesetzesbindung der Verwaltung, die Aufrechterhaltung von deren Funktionsfähigkeit und deren Vertrauenswürdigkeit in der Außendarstellung sein (kann)“; erforderlich sei dabei jedoch, dass „der unbenannte Fall in Art, Bedeutung und Schwere den benannten Fällen vergleichbar“ ist; in diesem Zusammenhang könne „auf das abstrakte Gewicht des sozialschädlichen Verhaltens, die konkrete Schwere der Tat und die Auswirkungen auf die Allgemeinheit als spezifische Folge der Tat in einer Gesamtbetrachtung abgestellt werden“ so auch Drüen, ZBR 2002, 115 (122); ähnlich BFH, Beschluss vom 15.1.2008 - VII B 149/07 -, BStBl. II 2008, 337 (341), wonach „bei nach Betrag und Art der steuerlichen Pflichtverletzung nicht besonders schwerwiegenden Vorfällen“ den der Informationsübermittlung entgegenstehenden Belange des Betroffenen „erhebliches Gewicht zuzumessen wäre“; einzig dieser Satz im Beschluss vom 15.1.2008 bezieht sich auf Informationsweitergaben nach § 125c Abs. 4 BRRG, während er im Übrigen die von anderen gesetzlichen Anforderungen abhängige Zulässigkeit von Informationsweitergaben nach § 125c Abs. 3 BRRG betrifft; so zutreffend Jäger, juris PR-SteuerR 21/2008 Anm. 1. Im weiteren Verlauf seines Beschlusses vom 6.5.2008 führt das Bundesverfassungsgericht (Rdnr. 19) aus, es sei verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn eine Datenweitergabe nur dann als rechtmäßig angesehen werde, wenn die mitteilende Stelle zur Überzeugung gelange, der Sachverhalt sei geeignet, eine im förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Maßgabe von Gewicht, also etwa die Entfernung aus dem Dienst oder eine Degradierung, zu tragen; durch dieses Kriterium einer antizipierten disziplinarrechtlichen Prüfung im Rahmen der Verhältnismäßigkeit der Datenweitergabe sei eine am Einzelfall orientierte Entscheidung möglich.“ Fallbezogen ergibt sich aus diesen Grundsätzen, dass kein Verwertungsverbot vorliegt, da aus Sicht der übermittelnden Stelle die Annahme begründet war, dass der hinreichend begründete Verdacht eines Dienstvergehens besteht, das mit einem ausreichendem Grad von Wahrscheinlichkeit zur Entfernung aus dem Dienst führt35Vgl. in diesem Zusammenhang auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.01.2011 - DL 13 S 2145/10-, juris, Rn. 23Vgl. in diesem Zusammenhang auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.01.2011 - DL 13 S 2145/10-, juris, Rn. 23. b) Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens (§ 13 Abs. 1 Satz 2 SDG) unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten (§ 13 Abs. 1 Satz 3 SDG) und des Umfangs, in dem der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beschädigt hat (§ 13 Abs. 1 Satz 4 SDG). Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass diese drei Bemessungskriterien - Schwere des Dienstvergehens, Persönlichkeitsbild, Vertrauensbeeinträchtigung - mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Dieses Erfordernis beruht letztlich auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot). Danach muss die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen36Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 -, juris Rn. 22Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 -, juris Rn. 22. Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung ist das Kriterium der Schwere des Dienstvergehens. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z. B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z. B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte, z. B. materieller Schaden37Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005, a. a. O., Rn. 24; Urteil vom 11.1.2007 - BVerwG 1 D 16.05 -, juris Rn. 55; Urteil vom 3.5.2007 - BVerwG 2 C 9.06 -, juris Rn. 13; Urteil vom 7.2.2008 - BVerwG 1 D 4.07 -, juris Rn. 14Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005, a. a. O., Rn. 24; Urteil vom 11.1.2007 - BVerwG 1 D 16.05 -, juris Rn. 55; Urteil vom 3.5.2007 - BVerwG 2 C 9.06 -, juris Rn. 13; Urteil vom 7.2.2008 - BVerwG 1 D 4.07 -, juris Rn. 14. Die angemessene Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten (§ 13 Abs. 1 Satz 3 SDG) bedeutet, dass es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme auch auf die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen ankommt, insbesondere soweit es mit seinem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht oder sich Entlastungsgründe aus anderen Umständen ergeben, die in ihrem Gewicht allerdings geeignet sein müssen, die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen38Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 06.06.2007 -1 D 2/06-, juris; dem folgend die ständige Rspr. der Kammer, vgl. nur Beschluss vom 03.08.2018 -7 K 2422/17-, juris.Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 06.06.2007 -1 D 2/06-, juris; dem folgend die ständige Rspr. der Kammer, vgl. nur Beschluss vom 03.08.2018 -7 K 2422/17-, juris.. Die prognostische Frage nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit (§ 13 Abs. 1 Satz 4 SDG) schließlich betrifft die Erwartung, dass sich der Beamte aus Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich erwartet wird. Hat ein Beamter durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren, ist er aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 SDG). Nach Maßgabe dieser Grundsätze geht die Kammer vom Vorliegen eines Dienstvergehens von erheblichem Gewicht aus. Der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmende Verdacht der vom Antragsteller ohne Genehmigung bzw. ohne Anzeige ausgeübten Nebentätigkeit in der Steuerkanzlei x - dies auch im Anschluss an die 2002 ergangene Einstellungsverfügung - wiegt nach derzeitiger Würdigung für sich genommen so schwer, dass allein diese Pflichtverletzung die Höchstmaßnahme rechtfertigen dürfte. Für die Ahndung ungenehmigter bzw. nicht angezeigter Nebentätigkeiten steht wegen der Vielfalt der möglichen Pflichtverstöße grundsätzlich der gesamte disziplinarrechtliche Maßnahmenkatalog zur Verfügung. Es kommt auf Dauer, Häufigkeit und Umfang der Nebentätigkeiten an. Weiterhin muss berücksichtigt werden, ob der Ausübung der Nebentätigkeiten gesetzliche Versagungsgründe entgegenstehen, d.h. ob die Betätigungen auch materiell rechtswidrig sind, und ob sich das Verhalten des Beamten nachteilig auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben ausgewirkt hat. Diese Kriterien stehen nebeneinander, sie müssen nicht kumulativ erfüllt sein. Sie sind schon deshalb nicht abschließend, weil daneben die allgemeinen Kriterien für jede disziplinare Maßnahmebemessung zu beachten sind. Hinsichtlich der Verhängung der Höchstmaßnahme ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entscheidend, ob sich die ungenehmigte bzw. nicht angezeigte Nebentätigkeit nachteilig auf die Erfüllung der Dienstpflichten ausgewirkt hat oder ob sie in Zeiten einer Krankschreibung erfolgte. Dies sind vielmehr erschwerende Umstände unter anderen39Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.2018 -2 B 4.18-, jurisVgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.2018 -2 B 4.18-, juris. Das Ausüben einer ungenehmigten bzw. nicht angezeigten Nebentätigkeit wiegt bereits für sich genommen schwer. In einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis wie dem Beamtenverhältnis werden die Beteiligten - anders als in einem Arbeitsverhältnis privaten Rechts - rechtlich umfassend in Anspruch genommen: Der Beamte hat aufgrund seiner vollen Hingabepflicht an den Beruf seine Arbeitskraft grundsätzlich dem Dienstherrn und der Allgemeinheit voll zu widmen; der Dienstherr hat in Form von Dienstbezügen und Alters- wie Hinterbliebenenversorgung für angemessenen Lebensunterhalt des Beamten und dessen Familie zu sorgen. Angesichts dieser korrespondierenden Pflichten liegt das Interesse des Dienstherrn auf der Hand, ihm eine Prüfungs- und Entscheidungsmöglichkeit einzuräumen, wenn der Beamte durch eine nicht dienstlich veranlasste Nebentätigkeit seine geistigen und körperlichen Kräfte außerhalb seiner beruflichen Pflichten nutzbar machen will. Dienstherr und Allgemeinheit sollen in ihrem Interesse an einer vollwertigen, nicht durch anderweitige Verausgabung der Arbeitskraft beeinträchtigten Dienstleistung des Beamten geschützt werden, darüber hinaus in ihrem Interesse daran, dass der Beamte sein Amt pflichtgemäß unparteiisch, unbefangen und in ungeteilter Loyalität gegenüber dem Wohl der Allgemeinheit wahrnimmt und schon der Anschein möglicher Interessen- oder Loyalitätskonflikte vermieden wird. Genehmigungs- oder Anzeigepflicht sollen sicherstellen, dass die Behörde bereits vor Aufnahme einer Nebentätigkeit Kenntnis erhält, damit sie sachgerecht prüfen kann, ob sich die Ausübung der beabsichtigten Nebentätigkeit mit dem Amt vereinbaren lässt. Dabei sind nicht nur die dienstlichen Belastungen des Beamten zu prüfen, sondern es ist auch zu erwägen, wie sich die Nebentätigkeit auf das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und die Unbefangenheit des Beamten und damit letztlich auch auf dessen dienstliche Verwendbarkeit auswirken wird40Vgl. OVG NRW Urteil vom 13.05.2019 -3d A 2254/16.O-, juris; BVerwG, Urteil vom 11.12.1990 - 1 D 63.89 -, juris Rn. 25.Vgl. OVG NRW Urteil vom 13.05.2019 -3d A 2254/16.O-, juris; BVerwG, Urteil vom 11.12.1990 - 1 D 63.89 -, juris Rn. 25.. Erschwerend wirkt sich aus, dass der Antragsteller die ungenehmigten bzw. nicht angezeigten Nebentätigkeiten in einer Vielzahl von Fällen über einen langen Zeitraum ausgeübt hat und der dabei erfolgte jahrelange Kontakt mit steuerpflichtigen Bürgern zumindest den Anschein möglicher Interessen- oder Loyalitätskonflikte erweckt hat. Nach dem derzeitigen summarischen Erkenntnisstand ist auch überwiegend wahrscheinlich, dass das außerdienstliche Verhalten des Antragstellers das für sein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt hat, da ein schwerer Pflichtenverstoßen vorliegt, der - wie dargelegt - einen engen sachlichen Bezug zu seinen dienstlichen Kernpflichten, der Verletzung von Steuervorschriften entgegenzuwirken, aufweist. Die Disziplinarwürdigkeit eines außerdienstlichen Verhaltens41Vgl. hierzu ausführlich Urteil der Kammer vom 20.01.2010 -7 K 167/18-Vgl. hierzu ausführlich Urteil der Kammer vom 20.01.2010 -7 K 167/18- eines Beamten im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG ist allerdings dessen ungeachtet regelmäßig anzunehmen, wenn das außerdienstliche Verhalten im Strafgesetzbuch als Vergehen mit einer Freiheitsstrafe im mittleren Bereich belegt ist. Durch die Festlegung des Strafrahmens bringt der Gesetzgeber verbindlich den Unrechtsgehalt eines Delikts zum Ausdruck. An dieser Wertung hat sich auch die Entscheidung über die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG zu orientieren, wenn andere Kriterien, wie etwa ein Dienstbezug oder die Verhängung einer mindestens einjährigen Freiheitsstrafe bei einer vorsätzlich begangenen Straftat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG) ausscheiden. Hierdurch wird hinsichtlich der Frage der Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichen und innerdienstlichen Verhaltens eine Entscheidung gewährleistet, die an nachvollziehbare Kriterien anknüpft42Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.2010 -2 C 13.10-, juris Rdn. 17; Urteil der Kammer vom 20.01.2010 -7 K 167/18-Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.2010 -2 C 13.10-, juris Rdn. 17; Urteil der Kammer vom 20.01.2010 -7 K 167/18-. Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken daher generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt43Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 -2 C 50/13-, juris Rdn. 12Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 -2 C 50/13-, juris Rdn. 12. Weist ein Dienstvergehen - wie hier - einen hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten auf, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme auch für mittelschwere Straftaten, für die eine Strafandrohung von Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren gilt, bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis44Vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.03.2018 -2 B 48/17- juris Rn. 13; Urteil vom 10.12.2015 -2 C 6.14- juris Rn. 18Vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.03.2018 -2 B 48/17- juris Rn. 13; Urteil vom 10.12.2015 -2 C 6.14- juris Rn. 18. Da der Antragsteller derzeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer Steuerhinterziehung verdächtig ist, ist im Hinblick auf den abstrakten Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO (bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe) von einem außerdienstlichen Dienstvergehen auszugehen, das schon bei isolierter Betrachtung von seiner Schwere grundsätzlich sämtliche disziplinaren Maßnahmen bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eröffnet45Vgl. BayVGH, Urteil vom 09.05.2018 -16a D 16.1597-, juris RN 32Vgl. BayVGH, Urteil vom 09.05.2018 -16a D 16.1597-, juris RN 32. Derzeit dürfte bei der gebotenen summarischen Überprüfung die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis aus mehreren selbständig tragenden Gründen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung sein. Was das Persönlichkeitsbild46Vgl. zum Kriterium des Persönlichkeitsbildes nur BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 -2 C 63.11-, juris Rn. 17 m. w. N., Beschluss vom 01.03.2012 -2 B 140.11-, juris Rn. 9 sowie Urteil der Kammer vom 20.01.2010 -7 K 167/18-Vgl. zum Kriterium des Persönlichkeitsbildes nur BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 -2 C 63.11-, juris Rn. 17 m. w. N., Beschluss vom 01.03.2012 -2 B 140.11-, juris Rn. 9 sowie Urteil der Kammer vom 20.01.2010 -7 K 167/18- des Antragstellers betrifft sind derzeit keine Gründe ersichtlich, die in ihrem Gewicht geeignet wären, die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen. Zunächst sind bei derzeitiger Würdigung keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der klassischen Milderungsgründe – eine einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat, ein Handeln in einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation oder eine Wiedergutmachung oder zumindest freiwillige Offenbarung vor Entdeckung der Tat – ersichtlich oder vorgetragen. Gegen den Antragsteller spricht zudem nach derzeitigem Sachstand die Dauer der unerlaubten Hilfeleistung in Steuersachen, der Steuerhinterziehung sowie der nicht genehmigten bzw. nicht angezeigten Nebentätigkeiten und der Umstand, dass er nicht nur einmal „versagt“ hat. Zwischen den einzelnen Tathandlungen hätte für ihn ausreichend Gelegenheit bestanden, über die Pflichtwidrigkeit seines Handelns nachzudenken und davon Abstand zu nehmen47Vgl. zu diesem Aspekt BayVGH, Urteil vom 09.05.2018 -16a D 16.1597-Vgl. zu diesem Aspekt BayVGH, Urteil vom 09.05.2018 -16a D 16.1597-. Zu Lasten des Antragstellers fällt einzelfallbezogen erheblich ins Gewicht, dass dieser durch das disziplinare Vorermittlungsverfahren im Jahr 2001 hätte gewarnt sein müssen, jedoch trotz dessen seine Nebentätigkeiten aller Wahrscheinlichkeit nach über weitere Jahre hinweg fortgesetzt hat. Zudem zeigt das Verhalten des Antragstellers im Zusammenhang mit der Anzeige der Nebentätigkeit im Jahr 2002 eine Bereitschaft gegenüber seinem Dienstherrn mündlich wie schriftlich gezielt falsche Auskünfte zu geben, um wohl letztlich im Bewusstsein – der Hinweis betreffend die Untersagung der Tätigkeit für einen Steuerberater war eindeutig – des Verstoßes gegen seine dienstliche Pflichten, seine Nebentätigkeiten fortzusetzen. Hinzu kommt, dass der Antragsteller die Dienstpflichtverstöße nicht aus freien Stücken offenbart hat, sondern eine Ermittlung der Finanzbehörden zur Aufdeckung der streitgegenständlichen Umstände geführt hat. Dass der Antragsteller und seine Familie unter den Auswirkungen des Verfahrens zu leiden haben sowie eventuelle berufliche Nachteile und eine evtl. Ansehensschädigung seiner Person sind Folgen der Tat und vermögen nicht dazu beizutragen, die Dienstpflichtverletzung in einem milderen Lichte erscheinen zu lassen. Die hierin liegende Härte ist für den Antragsteller nach dem jetzigen Kenntnisstand der Kammer auch nicht unverhältnismäßig. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Antragstellers, der sich bewusst sein musste, dass er hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzte. Ebenso geht sein Hinweis darauf „dass es bislang während der nicht unerheblichen Dienstzeit noch zu keinerlei Auffälligkeiten gekommen ist und ...insoweit einen unbescholtenen Dienstwandel aufzuweisen hat“ fehl48Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 -2 C 3.12- jurisVgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 -2 C 3.12- juris. Hier blendet der Antragsteller den Umstand aus, dass es bereits im Jahr 2001 wegen des streitgegenständlichen Vorganges zu einer Vorermittlung gekommen ist. Zugunsten des Antragstellers ist entgegen seiner Auffassung nicht zu werten, dass er während des Disziplinarverfahrens bis zur hier in Rede vorläufigen Dienstenthebung weiter Dienst geleistet hat. Entscheidungen über die weitere Verwendung eines Beamten während des Disziplinarverfahrens sind bemessungsneutral49Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 -2 C 3.12- juris, Rn. 42 Urteile vom 20.01.2004 -1 D 33.02- BVerwGE 120, 33 = Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 35 S. 76 und vom 08.06.2005 -1 D 3.04- juris Rn. 26Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 -2 C 3.12- juris, Rn. 42 Urteile vom 20.01.2004 -1 D 33.02- BVerwGE 120, 33 = Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 35 S. 76 und vom 08.06.2005 -1 D 3.04- juris Rn. 26. Führt die verwaltungsgerichtliche Gesamtwürdigung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SDG zu dem Ergebnis, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist, vermag daran die weitere Dienstausübung während des Disziplinarverfahrens nichts zu ändern. Das Vertrauensverhältnis, dessen Fortbestand für den Verbleib im Beamtenverhältnis erforderlich ist, bezieht sich auf den allgemeinen Status als Beamter, nicht auf die Dienstleistung50Urteile vom 20.01.2004 -1 D 33.02- BVerwGE 120, 33 = Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 35 S. 76 und vom 08.06.2005 -1 D 3.04- juris Rn. 26 sowie Urteil vom 28.02.2013 -2 C 3.12- jurisUrteile vom 20.01.2004 -1 D 33.02- BVerwGE 120, 33 = Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 35 S. 76 und vom 08.06.2005 -1 D 3.04- juris Rn. 26 sowie Urteil vom 28.02.2013 -2 C 3.12- juris. In der Zusammenschau aller Umstände spricht somit Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller ein so schweres Dienstvergehen begangen hat, dass beim Dienstherrn und der Allgemeinheit ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten und er voraussichtlich aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist (§ 13 Abs. 2 Satz 1 SDG). Im Übrigen lässt dies in den Blick nehmend die aus dem Bescheid erkennbare Ermessensbetätigung - auch hinsichtlich der Einbehaltung der Dienstbezüge- keine Ermessensfehler erkennen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 77 Abs. 4 SDG, 154 Abs. 1 VwGO.