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Beschluss

1 A 104/23

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2024:0918.1A104.23.00
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Leitsätze
Ein Arzt, der bei Begehung der Tat ausnutzt, dass die Geschädigte als Arzthelferin eines Kollegen, mit dem er im Bereich ambulanter Operationen zusammenarbeitet, großen Respekt vor ihm hat, ihm und ihrem Chef keine Schwierigkeiten machen will und sich aufgrund ihres zurückhaltenden Wesens nicht traut, den Arzt nachdrücklich in seine Schranken zu weisen, begeht eine sexuelle Nötigung in engem Zusammenhang mit der Ausübung seines Arztberufes. (Rn.21)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. Juni 2023 – 2 K 1077/21 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Arzt, der bei Begehung der Tat ausnutzt, dass die Geschädigte als Arzthelferin eines Kollegen, mit dem er im Bereich ambulanter Operationen zusammenarbeitet, großen Respekt vor ihm hat, ihm und ihrem Chef keine Schwierigkeiten machen will und sich aufgrund ihres zurückhaltenden Wesens nicht traut, den Arzt nachdrücklich in seine Schranken zu weisen, begeht eine sexuelle Nötigung in engem Zusammenhang mit der Ausübung seines Arztberufes. (Rn.21) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. Juni 2023 – 2 K 1077/21 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt. I. Der 1952 geborene Kläger, ein Facharzt für Anästhesiologie, begehrt die Wiedererteilung der Approbation als Arzt. Ihm wurde 1986 die ärztliche Approbation erteilt. Im April 2005 wurde er wegen dreifachen (Abrechnungs-)Betruges zum Nachteil der Kassenärztlichen Vereinigungen E. und F. verurteilt.1AG H-Stadt, Strafbefehl v. … –AG H-Stadt, Strafbefehl v. … – Ein daraufhin eröffnetes berufsgerichtliches Verfahren stellte das zuständige Ärztegericht mit Zustimmung der Ärztekammer im November 2007 wegen Geringfügigkeit ein. Mit Bescheid vom 30.7.2009 widerrief der Beklagte die ärztliche Approbation des Klägers wegen Unzuverlässigkeit und Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs. Mit Urteil des Amtsgerichts G-Stadt vom 31.5.2010 wurde der Kläger wegen einer am 28.5.2009 begangenen sexuellen Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt. Rechtsmittel gegen dieses Urteil blieben ohne Erfolg. Die gegen den Widerrufsbescheid erhobene Klage wurde abgewiesen.2VG des Saarlandes, Urteil v. 28.11.2011 – 1 K 110/10 –VG des Saarlandes, Urteil v. 28.11.2011 – 1 K 110/10 – Die durch den Senat zugelassene Berufung blieb ohne Erfolg. Zur Begründung führte der Senat mit Urteil vom 29.5.2013 – 1 A 306/12 – im Wesentlichen aus, es könne dahinstehen, ob die Verurteilung wegen Betruges für sich genommen hinreichend schwerwiegend für einen Widerruf der Approbation sei. Jedenfalls durch die an einer Arzthelferin eines Kollegen im Mai 2009 verübte sexuelle Nötigung habe sich der Kläger als unwürdig erwiesen, seinen Beruf auszuüben. Die Tat habe in engem Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit gestanden. Nach dem Vorfall habe der Kläger die Nähe der Geschädigten gesucht, wodurch er sie in große Angst versetzt und ihr die Aufarbeitung des Vorfalls erschwert habe. Er habe im Nachgang jegliche Einsicht in sein Tun vermissen lassen. Die Gesamtschau der Umstände belege, dass dem Fehlverhalten des Klägers, das sich in der abgeurteilten Tat und seinem Nachtatverhalten manifestiert habe, ganz erhebliches Gewicht zukomme, welches die weitere Ausübung des ärztlichen Berufes auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des durch Art. 12 GG gewährleisteten Grundrechtsschutzes als objektiv untragbar erscheinen lasse. Eine gegen die Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde nahm der Kläger im September 2013 zurück. Unterdessen arbeitete er als Anästhesist in einem Klinikum, bis ihm im Juli 2013 nach einem Hinweis auf die fehlende Approbation fristlos gekündigt wurde. Ein mit Blick auf das weitere Tätigwerden des Klägers als Arzt ohne Approbation wegen gefährlicher Körperverletzung eingeleitetes Strafverfahren endete mit einem Freispruch.3LG I-Stadt, Urt. v. …–LG I-Stadt, Urt. v. …– Mit Schreiben vom 3.6.2019 beantragte der Kläger die Wiedererteilung der Approbation. Er beabsichtige, Vertretungsleistungen für selbständige Anästhesisten zu erbringen. Im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens führte der Kläger unter anderem aus, seit dem Widerruf der Approbation seien mehr als zehn Jahre vergangen. Er sei seit Juli 2013 nicht mehr als Arzt tätig gewesen. Während seiner beruflichen Laufbahn seien ihm keine fachlichen Fehler vorgeworfen worden. Seine private Lebensführung sei untadelig. Ärztliche Kollegen hätten ihm angeboten, ihre Vertretung zu übernehmen, sofern er die Approbation wiedererlange. Die sexuelle Nötigung habe er bestritten, so dass ihm nicht abverlangt werden könne, sich dafür zu entschuldigen. Nach der „angeblichen Tat“ habe er der Geschädigten nicht nachgestellt. Das Strafurteil beruhe in seinen tatsächlichen Feststellungen ausschließlich auf „Bekundungen der Anzeigeerstatterin“; Interpretationen dieses Urteils gingen daher ins Leere. Die Bewährungsauflage (Geldbuße) habe er erfüllt. Im Jahr 2014 sei die Mitteilung erfolgt, dass die ausgesprochene Bewährungsstrafe erledigt sei. Mit Bescheid vom 31.7.2020 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Durch die Verurteilung wegen sexueller Nötigung habe der Kläger sich als des Arztberufes unwürdig erwiesen. An keiner Stelle des Verfahrens sei deutlich geworden, dass er die Tat bereue. Seine beharrliche Weigerung, das rechtskräftig festgestellte Fehlverhalten anzuerkennen, zeige überdeutlich, wie wenig er sich mit der begangenen Tat auseinandergesetzt und auch keine Einsicht darin habe, welcher Vertrauensverlust in die Ärzteschaft dadurch entstanden sei. Es sei schwer verständlich, wie er als Arzt arbeite wolle, zu dem sich Patienten vertrauensvoll in Behandlung begeben. Dabei spiele es keine Rolle, ob er selbständig oder als angestellter Arzt zu praktizieren beabsichtige. Auf die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren4Widerspruchsbescheid v. 23.8.2021Widerspruchsbescheid v. 23.8.2021 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Beklagten mit Urteil vom 29.6.2023 unter Aufhebung des Bescheides vom 31.7.2020 und des Widerspruchsbescheids vom 23.8.2021 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes nach § 8 BÄO unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Im Übrigen – hinsichtlich der im Hauptantrag verfolgten Wiedererteilung der Approbation – hat das Gericht die Klage abgewiesen. II. Der am 18.8.2023 eingegangene Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 18.7.2023 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg. Das gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen in der Antragsbegründung vom 18.9.2023 rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. 1. Soweit der Kläger geltend macht, die Berufung sei wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen, genügt sein Vorbringen bereits nicht dem Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Antragsbegründung benennt diese Zulassungsgründe lediglich, formuliert aber weder eine grundsätzlich zu klärende Rechtsfrage, noch führt sie eine Entscheidung an, von der das angefochtene Urteil abweichen soll. 2. Die Rüge eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) greift nicht durch. Der Einwand, das Verwaltungsgericht hätte das Urteil des Amtsgerichts G-Stadt vom 31.5.2010, mit dem der Kläger wegen sexueller Nötigung verurteilt wurde, von sich aus in der mündlichen Verhandlung verlesen müssen, wenn es ihm ausschlaggebende Bedeutung beimesse, findet im Prozessrecht keine Stütze. Wie sich aus der Sitzungsniederschrift vom 29.6.2023 (dort S. 2) ergibt, hat das Verwaltungsgericht unter anderem den Inhalt der Prozessakte des gegen den Widerruf der Approbation geführten Klage- und Berufungsverfahrens5Az. 1 K 110/10 bzw. 1 A 306/12Az. 1 K 110/10 bzw. 1 A 306/12 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Das darin befindliche Senatsurteil vom 29.5.2013 gibt auf S. 13 ff. – nach umfangreicher Auswertung der damals beigezogenen Strafakte – ausführlich sowohl den Tathergang als auch das Nachtatverhalten des Klägers wieder, so dass es im Lichte des Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht zu beanstanden ist, dass das Verwaltungsgericht auf dieser Tatsachengrundlage eine Entscheidung getroffen hat. Soweit der Kläger zu meinen scheint, eine Verlesung des Strafurteils hätte weitere relevante Umstände zu Tage fördern können („mit der beruflichen Tätigkeit … nichts zu tun“; „eigenes Bild von der Schwere der Schuld“), ist darauf hinzuweisen, dass die Rüge mangelnder Sachaufklärung eine substantiierte Darlegung erfordert, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Das leistet die Antragsbegründung nicht. Zudem ist die nach Aktenlage erst im Nachgang der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gesehene Notwendigkeit einer Verlesung des Strafurteils schwerlich mit dem eigenen Sachvortrag des Klägers zu vereinbaren. So hatte er in seinem an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 10.2.2020 den Standpunkt vertreten, das Strafurteil beruhe in seinen tatsächlichen Feststellungen ausschließlich auf „Bekundungen der Anzeigeerstatterin“; Interpretationen dieses Urteils gingen daher ins Leere. Welchen Erkenntnisgewinn die Verlesung des Strafurteils vor diesem Hintergrund zu seinen Gunsten hätte erbringen können, erschließt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht ansatzweise. Eine Notwendigkeit, das Urteil zu verlesen, musste sich dem Verwaltungsgericht daher keineswegs aufdrängen. Insoweit sei auf die Grundsätze verwiesen, die gelten, wenn ein durch einen Rechtsanwalt vertretener Beteiligter – wie hier – von einem förmlichen Beweisantrag abgesehen hat.6BVerwG, Beschl.v. 2.5.2022– 1 B 39/22– juris Rn. 8BVerwG, Beschl.v. 2.5.2022– 1 B 39/22– juris Rn. 8 Die Aufklärungsrüge ist kein Mittel, Versäumnisse in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen eines Beweisantrags, zu kompensieren. Der Senat vermag dem Kläger darüber hinaus nicht in seiner Ansicht zu folgen, weitere Ermittlungen – etwa in Form eines Gutachtens über die charakterliche Eignung des Klägers – hätten sich dem Verwaltungsgericht aufdrängen müssen. Ein solches Erfordernis folgt nicht aus der dafür in Beschlag genommenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6.10.2017 – 7 K 266/15 –, die gutachterliche Feststellungen zur Schuldfähigkeit in einem disziplinarrechtlichen Verfahren betrifft. 3. Ohne Erfolg macht der Kläger der Sache nach ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geltend. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. „Richtigkeit“ meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.7Beschluss des Senats vom 23.2.2024 – 1 A 91/22 – juris Rn. 6Beschluss des Senats vom 23.2.2024 – 1 A 91/22 – juris Rn. 6 Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Wiedererteilung der ärztlichen Approbation (noch) nicht zu. Die hierfür erforderliche Wiederherstellung der Würdigkeit setze voraus, dass sich die Sachlage zum Guten geändert habe und der Kläger das für eine ärztliche Tätigkeit erforderliche Vertrauen und Ansehen zurückerlangt habe. Das sei der Fall, wenn bei Würdigung aller Umstände nicht mehr zu besorgen sei, dass eine Tätigkeit als Arzt das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig erschüttern könne. Im Wiedererteilungsverfahren seien im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Art und Schwere des den Widerruf auslösenden Fehlverhaltens, der zeitliche Abstand dazu sowie alle weiteren relevanten Umstände zu würdigen. Erforderlich sei regelmäßig ein innerer, bei festgestellter Unwürdigkeit länger andauernder Reifeprozess zur Kompensation der zu Tage getretenen Mängel, wobei alleine der Zeitlablauf für sich genommen nicht entscheidend sei. Obgleich in der Person des Klägers positive Tendenzen zu erkennen seien, sei die Kammer nicht davon überzeugt, dass er die Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes wiedererlangt habe. Vertretbar sei eine positive Bewertung alleine, soweit der Widerruf der Approbation (auch) auf das strafgerichtlich geahndete Fehlverhalten des Klägers bei der Abrechnung ärztlicher Leistungen gestützt worden sei. Anders stelle sich die Sachlage jedoch hinsichtlich der am 28.5.2009 begangenen sexuellen Nötigung dar. Es handele sich um eine schwerwiegende Verfehlung. Der Vortrag des Klägers im Verwaltungsverfahren sei nicht geeignet, einen inneren Reifeprozess darzulegen. Auch das Klagevorbringen, wonach die Unwürdigkeit als Arzt wegen eines einzigen Vorfalls nicht zeitlebens fortbestehen dürfe, er das Strafurteil „nach Rechtskraft … notgedrungen akzeptiert“ habe, er nicht zu einer Selbstbezichtigung verpflichtet sei und der Geschädigten Schadensersatz geleistet hätte, wenn er dazu verurteilt worden wäre, lege einen Sinneswandel nicht nahe. Positiv zu würdigen sei demgegenüber, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage erklärt habe, ihm tue das Geschehene leid; er könne sich nicht erklären, wie es dazu gekommen sei; die Sache beschäftige ihn sehr und es habe sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt. Wichtig sei – so das Verwaltungsgericht – dabei insbesondere, dass der Kläger und der Vorsitzende des mit der Strafsache befassten Schöffengerichts nach unbestrittenem Vortrag des Klägers um Vermittlungsversuche bemüht gewesen seien, was jedoch misslungen sei, weil die Geschädigte und ihr Umfeld eine Kontaktaufnahme zurückgewiesen hätten. Positiv falle ferner in die Waagschale, dass er aus fachlicher Sicht stets ohne Fehl und Tadel geblieben sei und sich seit Juli 2013 nichts mehr habe zu Schulden kommen lassen. Dennoch verblieben Restzweifel an einer Veränderung des Klägers zum Guten. Er habe sich zu den Fragen des Gerichts nur sehr zögerlich und wortkarg geäußert, was unverständlich wirke, zumal er angebe, sich intensiv mit der Tat vom 28.5.2009 beschäftigt zu haben. Sein Einlenken in der mündlichen Verhandlung stelle sich als spät und schwerfällig dar. Auch stelle sich die Frage, ob es dem Kläger nicht doch möglich gewesen wäre, mit gebührendem Abstand, etwa in Form eines Briefes, der Geschädigten sein Bedauern zum Ausdruck zu bringen. Obgleich sich der Fall als grenzwertig darstelle, bestehe damit trotz durchaus erkennbarer positiver Tendenzen (noch) kein Anspruch auf Wiedererteilung der ärztlichen Approbation. Was der Kläger dem entgegenhält, verfängt auch im Lichte des Schutzgehalts der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) nicht. Der Einwand, die Prognose des Verwaltungsgerichts, er sei bei einer künftigen ärztlichen Tätigkeit nicht in der Lage, die Anforderungen zu erfüllen, die mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Arztes einhergingen, sei nicht nachvollziehbar, verfängt nicht. Das Verwaltungsgericht ist in Einklang mit dem Berufungsurteil des Senats vom 29.5.2013 davon ausgegangen, dass es sich bei der gegen die sexuelle Selbstbestimmung gerichteten Tat vom 28.5.2009 um eine schwerwiegende Verfehlung handelte und ist – das Gewicht dieser Verfehlung in eine Gesamtbetrachtung einstellend – zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger habe unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls, wenngleich es sich um einen Grenzfall handele, die für die Berufsausübung erforderliche Würdigkeit (noch) nicht wiedererlangt. Dass diese prognostische Einschätzung nicht vertretbar wäre, legt die Zulassungsbegründung nicht dar. Das Argument, die abgeurteilte sexuelle Nötigung habe „überhaupt nichts“ mit seiner beruflichen Tätigkeit zu tun, geht fehl. Wie der Senat auf S. 16 des Urteils vom 29.5.2013 ausgeführt hat, stand das damalige Versagen des Klägers gerade in engem Zusammenhang zur Ausübung seines Berufes. Denn er hat bei Begehung der Tat ausgenutzt, dass die Geschädigte als Arzthelferin eines Kollegen, mit dem er im Bereich ambulanter Operationen zusammenarbeitete, großen Respekt vor ihm hatte, ihm und ihrem Chef keine Schwierigkeiten machen wollte und sich aufgrund ihres zurückhaltenden Wesens nicht traute, den Kläger nachdrücklich in seine Schranken zu weisen. Schlechthin unverständlich ist es, wenn der Kläger die Schwere der Tat mit dem Einwand zu relativieren sucht, es sei nicht nur das Verhalten des Täters, sondern auch des Opfers in den Blick zu nehmen; bei einer „schwerwiegenden Belastung“ wäre zu erwarten gewesen, dass er auch zivilrechtlich in Anspruch genommen worden wäre. Dem bereits zitierten Senatsurteil ist zu entnehmen (UA S. 15), dass die Geschädigte unter der Tat insbesondere psychisch stark gelitten hat und daneben auch körperliche Beschwerden in Gestalt einer behandlungsbedürftigen Krampfblase davongetragen hat. Sie war in der Folgezeit äußerst ängstlich und nicht mehr in der Lage, abends alleine zu ihrem Fahrzeug zu gehen. Dessen ungeachtet hat der Kläger nach der Tat erneut ihre Nähe gesucht und die Geschädigte dadurch in große Angst versetzt. Das in diesen Umständen zu Tage tretende Gewicht der Tat kann nicht unter Hinweis auf eine (behauptete) fehlende Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs durch die Geschädigte beiseitegeschoben werden. Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben sich im Weiteren aus dem Vorbringen, der Kläger habe kein Entschuldigungsschreiben an die durch die Tat vom 28.5.2009 Geschädigte gerichtet, weil es ihrem offensichtlichen Wunsch entsprochen habe, keinen Kontakt mehr zu ihm zu haben; es wäre „charakterlich nicht einwandfrei“ gewesen und hätte die Gefühle der Geschädigten verletzt, sich trotz Kontaktaufnahmeverbot an sie zu wenden. Das Verwaltungsgericht hat fehlgeschlagene Vermittlungsversuche des Klägers (und des dem damaligen Strafverfahren Vorsitzenden) als von „Wichtigkeit in positiver Hinsicht“ gewürdigt und in seine Abwägung eingestellt. Ob dem Kläger die Möglichkeit offen gestanden hätte, mit gebührendem Abstand der Geschädigten per Brief sein Bedauern auszudrücken, hat das Gericht demgegenüber nur als „Frage“ aufgeworfen, sich auf das Unterlassen einer solchen Bekundung indes nicht entscheidend gestützt. Die „Restzweifel“ der Kammer daran, dass der Kläger des ärztlichen Berufes wieder würdig ist, beruhen vielmehr maßgeblich auf der Schwere der Verfehlung und der Tatsache, dass er erst spät – auf gerichtliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung – und dabei „nur sehr zögerlich und wortkarg“ bekundete, das Geschehene tue ihm leid. Dass der Kläger in der Begründung seines Zulassungsantrags dazu vorträgt, im vergangenen Jahr (2022) anlässlich einer Behandlung seiner Ehefrau darauf bedacht gewesen zu sein, der Geschädigten nicht zufällig zu begegnen, konnte das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29.6.2023 mangels entsprechenden Sachvortrags nicht berücksichtigen. Ernstliche Richtigkeitszweifel folgen schließlich nicht aus dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe das Spezialgebiet des Klägers (Facharzt für Anästhesiologie) unberücksichtigt gelassen; er werde bei seinem Alter keine eigene Praxis mehr betreiben, sondern nur im Falle der Verhinderung eines anderen Facharztes tätig werden, wobei diese Tätigkeit eigenverantwortlich erfolgen müsse, weil Beratungen vor einer Operation nicht unter Aufsicht erfolgen könnten. Der Einwand, er werde nur als „Vertretungsarzt“ arbeiten, ändert nichts daran, dass der Kläger nach Widerruf seiner Approbation die Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes wiedererlangt haben muss. Nicht zuletzt das fortgeschrittene Alter des Klägers wie auch der Umstand, dass er seit rund zehn Jahren an der Ausübung seines Berufes gehindert ist, haben das Verwaltungsgericht im Übrigen dazu bewogen, den Beklagten auf den Hilfsantrag zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer „Bewährungserlaubnis“ nach § 8 BÄO zu entscheiden, um ihm die Möglichkeit zu geben, sich in seinem Beruf zu bewähren. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 14.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.