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Beschluss

6 L 1592/20

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2021:0318.6L1592.20.00
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Leitsätze
1. Einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten will. (Rn.7) 2. Rein nationale Daueraufenthaltsrechte in einem anderen Mitgliedstaat verleihen hingegen keinen Anspruch nach § 38a Abs. 1 AufenthG. (Rn.8) 3. Die Sicherung des Lebensunterhalts liegt vor, wenn der Ausländer seinen Unterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. (Rn.22)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers zu 1) vom 7.12.2020 gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Antragsgegners vom 4.11.2020 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 5/6 und der Antragsgegner zu 1/6 nach einem Streitwert von 7.500 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten will. (Rn.7) 2. Rein nationale Daueraufenthaltsrechte in einem anderen Mitgliedstaat verleihen hingegen keinen Anspruch nach § 38a Abs. 1 AufenthG. (Rn.8) 3. Die Sicherung des Lebensunterhalts liegt vor, wenn der Ausländer seinen Unterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. (Rn.22) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers zu 1) vom 7.12.2020 gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Antragsgegners vom 4.11.2020 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 5/6 und der Antragsgegner zu 1/6 nach einem Streitwert von 7.500 Euro. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 29.12.2020 hat (nur) nach Maßgabe des Tenors Erfolg. Die Antragsteller können weder eine Aufenthaltserlaubnis bzw. eine Beschäftigungsduldung beanspruchen (dazu 1.), noch steht dem Antragsteller zu 1) eine Beschäftigungserlaubnis zu (dazu 2.). Der Antrag hat indes Erfolg, soweit der Antragsteller zu 1) sich im Wege des § 80 Abs. 5 VwGO gegen die ihm gegenüber ausgesprochene Abschiebungsandrohung wendet (dazu 3.). 1. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach Ablehnung der Anträge der Antragsteller auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit Bescheid des Antragsgegners vom 4.11.2020 bleibt ohne Erfolg. Dabei lässt die Kammer offen, ob das Begehren statthaft ist als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG oder als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO würde voraussetzen, dass der Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis eine gesetzliche Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG ausgelöst hat. Die Kammer lässt dahinstehen, ob der Antragsteller zu 1) auf Grundlage der geltend gemachten tschechischen EG-Daueraufenthaltsberechtigung im Jahr 2014 gemäß Art. 21 Abs. 1 SDÜ rechtmäßig nach Deutschland einreisen konnte, sodass der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 12.12.2018 bzw. 21.4.2020 zumindest die Duldungsfiktion des § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ausgelöst haben könnte, obschon der Antragsteller zu 1) – wie die Angaben gegenüber der deutschen Auslandsvertretung Prag im August 2014 („dauerhaft“, „Arbeitsaufnahme“, Bl. 7 ff. d. Ausländerakte) nahelegen – von Beginn an einen nicht nur kurzfristigen Aufenthalt i.S.d. Art. 21 SDÜ beabsichtigte. Gegen ein Recht auf visumfreie Einreise für in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigte: Bergmann/Dienelt, AufenthG, 13. Aufl. 2020, § 38a Rn. 30 ff., VG Bremen, Beschl. v. 15.7.2020, 4 V 290/20, juris Rn. 33; a.A. BayVGH, Beschl. v. 16.7.2019, 10 CS 19.882, juris Rn. 11, BeckOK AuslR/Dollinger, 28. Ed. 2020, AufenthG § 38a Rn. 14, Hailbronner, AuslR, 112. EL 2019, § 38a Rn. 10 f. Denn der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zur vorläufigen Absicherung des weiteren Verbleibs der Antragsteller in Deutschland hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Nach Maßgabe der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren alleine möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage begegnen weder die Ablehnung der Erteilung der auf Grundlage der §§ 38a bzw. 25b AufenthG begehrten Aufenthaltserlaubnis, noch die Versagung einer Beschäftigungsduldung (§ 60d AufenthG) rechtlichen Bedenken. a) Zunächst kann der Antragsteller zu 1) keine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1 AufenthG beanspruchen. Nach Satz 1 der Vorschrift wird einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten will. aa) Dabei gilt, dass Drittstaatsangehörige, die sich auf § 38a AufenthG berufen, in einem anderen EU-Staat die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nach Art. 2 lit. b) der (Daueraufenthalts-)Richtlinie 2003/109/EG (v. 25.11.2003, ABl. L 16/44, geänd. durch Richtlinie 2011/51/EU v.11.5.2011, ABl. L 132/1) zuerkannt worden sein muss (vgl. § 2 Abs. 7 AufenthG). Rein nationale Daueraufenthaltsrechte in einem anderen Mitgliedstaat verleihen hingegen keinen Anspruch nach § 38a Abs. 1 AufenthG. In Umsetzung von Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2003/109/EG muss der in Rede stehende nationale Aufenthaltstitel die Bezeichnung „Daueraufenthalt-EG“ in der jeweiligen Amtssprache enthalten, um einen entsprechenden Anspruch begründen zu können. Trägt er diese Bezeichnung nicht, kann der Nachweis der behaupteten Rechtsstellung in einem anderen EU-Staat ausnahmsweise durch eine entsprechende schriftliche Bestätigung einer zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats erbracht werden. Nachweis- und damit im Streitfall beweispflichtig ist der Antragsteller. Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 38a Rn. 13 ff.; vgl. auch VV-AufenthG Nr. 38a.1.1.2 sowie BT-Drs. 16/5065 S. 158; HmbOVG, Beschl. v. 20.12.2010, 3 Bs 235/10 u.a., juris Rn. 16 Nach diesem Maßstab ist für den Antragsteller zu 1), worauf der Antragsgegner mit Schreiben vom 15.10.2019 hingewiesen hat (Bl. 104 d. Verwaltungsakte) – unklar aber nunmehr auf S. 3 bzw. 4 des angefochtenen Bescheids – bereits nicht glaubhaft gemacht, dass er in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten i.S.d. § 38a Abs. 1 AufenthG innehat. Denn der auf Bl. 80 f. der Verwaltungsakte befindliche – langfristige, bis November 2027 gültige – tschechische Aufenthaltstitel trägt den Zusatz „Trvalý Pobyt/Permanent Residence E“. Nach Art. 8 Abs. 3 Satz 3 der (tschechischen Fassung der) Daueraufenthaltsrichtlinie fügt die Tschechische Republik im Falle einer EG-Daueraufenthaltsberechtigung im entsprechenden Feld des Titels jedoch den Zusatz „povolení k pobytu pro dlouhodobě pobývajícího rezidenta – ES“ an. Nach einer Entscheidung des VG Augsburg soll auch der Zusatz „Trvaly Pobyt/Permanent Residence 68 Rezident – ES“ ausreichend sein. Beschl. v. 8.10.2015, Au 6 S 15.1374 u.a., juris Rn. 23, unter Verweis auf VV-AufenthG Nr. 38a.1.1.1; siehe hierzu auch BeckOK AuslR/Dollinger, 28. Ed. 2020, AufenthG § 38a Rn. 7 Einen solchen Eintrag enthält der tschechische Aufenthaltstitel des Antragstellers zu 1) indes nicht. Davon, dass der Zusatz „E“ im Aufenthaltstitel, wie der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers zu 1) mit Schriftsatz vom 11.11.2019 angedeutet hat, als Hinweis auf eine langfristige Aufenthaltsberechtigung-EG zu verstehen sein könnte, kann angesichts des klaren Wortlauts von Art. 8 Abs. 3 Satz 3 der Daueraufenthaltsrichtlinie nicht ausgegangen werden. Auch ein anderweitiger Nachweis des EG-Daueraufenthaltsrechts in Tschechien ist nicht erbracht. Insbesondere hat der Antragsteller zu 1) nicht behauptet, dass die im Verwaltungsverfahren mit Schriftsatz vom 11.11.2019 angesprochene Prüfung durch das tschechische Generalkonsulat in Berlin, ob er zum Zeitpunkt seiner Ausreise tatsächlich die Rechtsstellung eines Langzeitberechtigten innegehabt habe, einen positiven Befund ergeben habe. bb) Zudem wäre es dem Antragsteller zu 1) – das Bestehen einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung-EG unterstellt – gegenwärtig auch verwehrt, den begehrten Aufenthaltstitel nach § 38a Abs. 1 AufenthG von Deutschland aus einzuholen. Es ist dabei – wie eingangs erwähnt – umstritten, ob der Antragsteller als (nach seiner Sicht) Anspruchsberechtigter nach § 38a AufenthG auch in Ansehung von Art. 15 Abs. 1 Richtlinie 2003/109/EG bei seiner Einreise der Visumpflicht unterlag, auch wenn er – wie die Angaben gegenüber der deutschen Auslandsvertretung Prag im August 2014 („dauerhaft“, „Arbeitsaufnahme“, Bl. 7 ff. d. Ausländerakte) nahelegen – von Beginn an einen nicht nur kurzfristigen Aufenthalt i.S.d. Art. 21 SDÜ beabsichtigte. Diese Frage kann aber offenbleiben. Denn jedenfalls stünde dem Antragsteller zu 1) auch unter Annahme eines Rechts auf visumfreie Einreise nicht bereits auf Grundlage eines (unterstellten) EG-Daueraufenthaltsrechts ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu. Vielmehr wäre er berechtigt und auch gehalten (gewesen), gemäß § 39 Satz 1 Nr. 6 AufenthV den Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einzuholen bzw. zu beantragen. Siehe hierzu auch Art. 15 Abs. 1 UAbs. 1 Richtlinie 2003/109/EG, wonach der langfristig Aufenthaltsberechtigte unverzüglich, spätestens jedoch drei Monate nach seiner Einreise in den zweiten Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel beantragt; siehe auch Hailbronner, AuslR, 112. EL 2019, § 38a Rn. 10 sowie Diesterhöft, HTK-AuslR v.2.1.2020, § 38a AufenthG, Rn. 42 f. zu Abs. 1 Jedoch setzt § 39 Satz 1 Nr. 6 AufenthV – neben der sich aufgrund des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitels ergebenden Aufenthaltsberechtigung – voraus, dass im Zeitpunkt der Antragstellung oder spätestens mit Ablauf der 90-Tage-Frist nach § 39 Nr. 6 Satz 2, § 41 Abs. 3 Satz 1 AufenthV in Verbindung mit Art. 21 SDÜ alle Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfüllt sind und ein entsprechender Antrag gestellt wird. Vgl. BayVGH, Beschl. v. 16.7.2019, 10 CS 19.882, juris Rn. 11 m.w.N.; ausführlich etwa: VG Aachen, Urt. v. 23.4.2014, 8 K 1515/12, juris Rn. 31 Davon kann hier aber schon deswegen nicht ausgegangen werden, weil nicht angenommen werden kann, dass der Lebensunterhalt der Antragsteller gesichert war, nachdem der Antragsteller zu 1) – in Übereinstimmung mit dem Arbeitsvertrag v. 18.6.2015, Bl. 41 d. Verwaltungsakte – angegeben hat, zunächst nur etwa 600 Euro brutto monatlich verdient und Arbeitslosengeld II bezogen zu haben (Bl. 28 d. Verwaltungsakte). Hinzu kommt, dass die damalige Erwerbstätigkeit für eine Prognose künftiger Einkünfte auch nicht zugrunde gelegt werden konnte, nachdem es dem Antragsteller zu 1) bei visumfreier Einreise (zunächst) verwehrt war, unmittelbar eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen (§ 38a Abs. 3 Satz 1 AufenthG, Art. 14 Abs. 3 Daueraufenthaltsrichtlinie). BeckOK AuslR/Dollinger, 28. Ed. 2020, AufenthG § 38a Rn. 14; VG Bremen, Beschl. v: 15.7.2020, 4 V 290/20, juris Rn. 33 cc) Im Übrigen fehlte es für einen Anspruch nach § 38a AufenthG auch an der allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, weil nicht festgestellt werden kann, dass der Lebensunterhalt der Antragsteller (in Bedarfsgemeinschaft) gesichert ist. Die Sicherung des Lebensunterhalts, die nach Art. 15 Abs. 2 der Daueraufenthaltsrichtlinie als Bedingung für den Aufenthalt in einem zweiten Mitgliedstaat (hier: Deutschland) zulässig ist – zur unionsrechtlichen Überformung des Begriffs der Lebensunterhaltssicherung siehe etwa VG Hannover, Beschl. v. 27.3.2017, 12 B 472/17, juris –, liegt nach § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG vor, wenn der Ausländer seinen Unterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel – mit Ausnahme „unschädlicher“ Leistungen nach Satz 2 der Vorschrift – bestreiten kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Ausländer tatsächlich öffentliche Mittel in Anspruch nimmt, sondern alleine darauf, dass ihm eigene oder fremde finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, die die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausschließen. Erforderlich ist eine (positive) Prognose unter Einbeziehung aller Umstände des Einzelfalls, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme anderer als der in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG genannten öffentlichen Mittel gesichert ist. Beschl. d. Kammer v. 17.6.2019, 6 L 488/19, juris Rn. 7; vgl. auch: Hailbronner, AuslR, 112. EL 2019, § 38a AufenthG Rn. 20 Hier fehlt es an hinreichenden Einkünften der Antragsteller, die ohne Inanspruchnahme sozialer Leistungen prognostisch für ihren Lebensunterhalt ausreichen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass insbesondere der Antragsteller zu 1) zuletzt nach dem Arbeitsvertrag vom 18.6.2015 und 1.2.2019 (Bl. 94, 41 d. Verwaltungsakte) zu einem monatlichen Bruttolohn von 1500 Euro als Küchenhilfe im .. in A-Stadt (vgl. auch die Lohnabrechnung für Mai 2019, Bl. 117 d. Verwaltungsakte) angestellt war, wo auch die Antragstellerin zu 2) im Mai 2019 einen Bruttolohn von 560 Euro (vgl. Bl. 31 d.A.) bezog. Allerdings lassen sich schon Dauer und Umfang der Erwerbstätigkeit sowie des Sozialleistungsbezugs nach Aktenlage nicht abschließend beurteilen. Nach seiner Einlassung gegenüber den Zollbehörden im Jahr 2018 (vgl. Bl. 27 f. d. Verwaltungsakte) bezog der Antragsteller zu 1) zunächst einen Monatslohn von etwa 600 Euro brutto und Arbeitslosengeld II. In diese Richtung deutet auch die – nicht im Einzelnen durch Nachweise unterlegte – Angabe des Antragsgegners auf S. 5 des streitgegenständlichen Bescheids, die Antragsteller befänden sich seit ihrer Einreise nach Deutschland im Sozialleistungsbezug, während zuletzt (Schriftsatz v. 25.1.2021, Bl. 40 d.A.) nur noch vom Bezug sozialer Leistungen zumindest von Mai 2017 bis September 2019 die Rede war. Demgegenüber hat insbesondere der Antragsteller zu 1) nicht in Abrede gestellt, gegenwärtig Sozialleistungen zu beziehen (vgl. Schriftsatz v. 5.2.2021, Bl. 42 d.A.) und ausgeführt, er empfange öffentliche Leistungen, seitdem ihm am 10.9.2020 erstmals eine förmliche Duldung ausgestellt wurde (Schriftsatz v. 12.1.2021, Bl. 22 d.A.). Die Frage, seit wann und in welchem Umfang die Antragsteller öffentliche Mittel in Anspruch nehmen, bedarf hier jedoch keiner abschließenden Erörterung. Denn sie sind zur (weiteren) Ausübung ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit nicht berechtigt, so dass diese Einkünfte bei der Prognose zur Lebensunterhaltssicherung keine Berücksichtigung finden können. Beschl. d. Kammer v. 17.6.2019, 6 L 488/19, juris Rn. 9; VG Aachen, Beschl. v. 4.12.2015, 4 L 823/15, juris Rn. 29 Nach § 4a Abs. 1 Satz 1 AufenthG dürfen Ausländer, die einen Aufenthaltstitel besitzen, eine Erwerbstätigkeit ausüben, es sei denn, ein Gesetz bestimmt ein Verbot. Nach Abs. 4 der Vorschrift darf ein Ausländer, der keinen Aufenthaltstitel besitzt, eine andere Erwerbstätigkeit (als eine Saisonbeschäftigung) nur ausüben, wenn er auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung ohne Aufenthaltstitel hierzu berechtigt ist oder deren Ausübung ihm durch die zuständige Behörde erlaubt wurde. Die Antragsteller besitzen jedoch weder einen Aufenthaltstitel, noch kann ihm die Ausübung der Beschäftigung mit Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG erlaubt werden. Dem steht die Vorschrift des § 38 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entgegen. Danach berechtigt die Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1 AufenthG nur dann zur Ausübung einer Beschäftigung, wenn die Bundesagentur für Arbeit der Ausübung der Beschäftigung nach § 39 Abs. 3 AufenthG zugestimmt hat; die Zustimmung wird mit Vorrangprüfung erteilt (vgl. hierzu auch – die Anwendbarkeit unterstellt – Art. 14 Abs. 3, Art. 21 Abs. 1, 2 der Daueraufenthaltsrichtlinie). Im Fall der Antragsteller liegt allerdings weder die für die Ausübung der Beschäftigung als Mitarbeiter der Firma .. erforderliche Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit vor, noch ist behauptet oder dargetan, dass sie rechtswidrig versagt worden wäre. Für das Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG) sieht § 38a AufenthG auch keine Ausnahmemöglichkeit vor, die im Ermessen der Verwaltung stünde. Dass ihr Fall atypisch und hier von der „Regel“ des § 5 Abs. 1 AufenthG abzuweichen wäre, haben die Antragsteller nicht geltend gemacht. Kommt damit für den Antragsteller zu 1) ein Anspruch nach § 38a Abs. 1 AufenthG nicht in Betracht, gilt auch für die Antragsteller zu 2) und 3) nichts anderes, nachdem sie auch nicht dargetan haben, selbst in einem anderen Mitgliedstaat EG-daueraufenthaltsberechtigt zu sein. b) Die Antragsteller können nach summarischer Würdigung auch nicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG beanspruchen. Nach Satz 1 der Vorschrift soll einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich – was regelmäßig das Erfüllen der in Satz 2 der Vorschrift im Einzelnen aufgelisteten Merkmale voraussetzt – nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Diese Voraussetzungen erfüllen die Antragsteller nicht. Dem steht – wie der Antragsgegner zutreffend ausführt – bereits entgegen, dass die Antragsteller sich, anders als in § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG vorausgesetzt, nicht seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten haben. „Geduldet“ in diesem Sinne ist ein Ausländer, wenn ihm eine Duldung erteilt worden ist, oder wenn er einen Rechtsanspruch auf Duldung hat. BVerwG, Urt. v. 18.12.2019, 1 C 34/18, juris Rn. 24 Hier ist insofern zu sehen, dass den Antragstellern nach Aktenlage erstmals im September 2020 eine förmliche Duldungsbescheinigung ausgestellt wurde. Auch aus der Tatsache, dass sie sich bereits seit Mai 2014 – fälschlicherweise als tschechische Staatsangehörige melderechtlich erfasst – in Deutschland aufhielten, lässt sich hier keine i.S.d. § 25b Abs. 1 AufenthG anrechnungsfähige („faktische“) Duldung ableiten. Denn auch wenn die Antragsteller geltend machen, in guten Glauben gehandelt zu haben und sich der Notwendigkeit einer ausländerbehördlichen Meldung nicht bewusst gewesen zu sein, hätten sie doch erkennen müssen, dass die Annahme, sie seien als tschechische Staatsangehörige freizügigkeitsberechtigt, unzutreffend war. In diese Richtung deutet im Übrigen auch die Tatsache, dass der Antragsteller zu 1) noch am 11.8.2014 in der Deutschen Botschaft in Prag einen Antrag auf „dauerhafte“ Aufenthaltsgenehmigung stellte, der jedoch abgelehnt wurde (Bl. 7 ff., 25 d. Verwaltungsakte). Zwar wurde dem Antragsgegner eine Durchschrift des Visumantrags des Antragstellers zu 1) vom 11.8.2014 übersandt (Bl. 5 ff. d. Ausländerakte); Kontakt mit der Ausländerbehörde nahm der Antragsteller zu 1) aber nach Lage der Akten erst im Oktober 2018 nach einer Zoll-Kontrolle auf (Bl. 50 d. Verwaltungsakte). Überdies ist auch nicht erkennbar, dass den Antragstellern in der Zeit vor der ausländerbehördlichen Kontaktaufnahme ein Anspruch auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung i.S.d. § 60a Abs. 2 AufenthG zugestanden hätte. Im Übrigen – und ohne dass es noch streitentscheidend darauf ankommt – kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsteller ihren Lebensunterhalt im Verständnis des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichern, nachdem sie jedenfalls seit September 2020 einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen und auch die zuvor ausgeübte berufliche Tätigkeit – wie bereits ausgeführt – in die Prognose zur Lebensunterhaltssicherung nicht einfließen kann, nachdem sie den Antragstellern nicht erlaubt ist (vgl. § 4a Abs. 4 AufenthG). Hinzu kommen nach Lage der Akten auch Zweifel, ob der Antragsteller zu 1) über hinreichende Deutschkenntnisse i.S.d. § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AufenthG verfügt. Denn nach den Feststellungen auf S. 7 des angefochtenen Bescheids, denen im Eilverfahren nicht entgegengetreten wurde, war anlässlich einer ausländerbehördlichen Vorsprache am 24.9.2020 feststellbar, dass der Antragsteller zu 1) sich nicht ohne Hilfe habe verständigen können. c) Bei dieser Sachlage stehen den Antragstellern – jedenfalls mangels Ausübens einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung des Antragstellers zu 1) während der letzten 18 Monate sowie mangels Lebensunterhaltssicherung und hinreichender mündlicher Deutschkenntnisse, § 60d Abs. 1 Nr. 3, 5, 6 AufenthG – auch der geltend gemachte Anspruch auf eine Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG nicht zu. 2. Dem Antrag bleibt ebenfalls der Erfolg versagt, soweit der Antragsteller zu 1) mit Schriftsatz vom 12.1.2021 weiter beantragt hat, dem Antragsgegner (im Wege des § 123 VwGO) aufzugeben, ihm eine „Arbeitserlaubnis“ zu erteilen. Abgesehen davon, dass der Antragsgegner über den insofern geltend gemachten Anspruch auf eine Beschäftigungserlaubnis nach § 4a Abs. 4 AufenthG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 32 BeschV nach Lage der Akten noch nicht entschieden hat, vermag das Gericht dem Antrag auch deswegen nicht zu entsprechen, weil eine konkrete Beschäftigung, die der Antragsteller zu 1) aufnehmen möchte, nicht zur Prüfung gestellt wurde. Dass die vormals ausgeübte Tätigkeit im .. in A-Stadt nach wie vor ernstlich in Rede stünde, ist nicht dargetan, nachdem der Antragsteller zu 1) der Arbeit (wohl) seit September 2020 nicht mehr nachgeht. Auch stünde die insofern durchzuführende (Vorrang-)Prüfung seitens der Bundesagentur für Arbeit (§ 32 Abs.1 Satz 2 BeschV, § 39, 40 AufenthG) noch in Gänze aus. 3. Der Antrag hat indes Erfolg, soweit der Antragsteller zu 1) sich im Wege des § 80 Abs. 5 VwGO gegen die ihm gegenüber ausgesprochene Abschiebungsandrohung wendet. Denn in Umsetzung des Art. 6 Abs. 2 der (Rückführungs-)Richtlinie 2008/115/EG (v. 16.12.2008, ABl. L 348, S. 98) regelt § 50 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, dass ein ausreisepflichtiger Ausländer, dem Einreise und Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat erlaubt sind, aufzufordern ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Das Erfordernis des § 50 Abs. 3 Satz 2 AufenthG kann auch die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung betreffen. Denn die gegenüber dem Ausländer erlassene Abschiebungsandrohung ist eine Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG die nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie grundsätzlich erst dann erlassen werden kann, wenn der Drittstaatsangehörige zuvor erfolglos verpflichtet worden ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu begeben, für welchen er einen gültigen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung besitzt. Es entspricht zwar der Rechtsprechung der Kammer, dass die Ausländerbehörde dieser Verpflichtung auch dann gerecht wird, wenn sie dem Ausländer die Abschiebung auch in den anderen (EU- bzw. Schengen-)Staat, in dem er aufenthaltsberechtigt ist, androht, und ihn damit der Sache nach auffordert, sich unverzüglich in das Gebiet dieses Staates zu begeben. Beschl. d. Kammer v. 17.6.2019, 6 L 488/19, juris Rn. 13 und Kammerurt. v. 10.2.2021, 6 K 1773/18, juris Rn. 31; siehe hierzu allg. BeckOK AuslR/Fleuß, 28. Ed. 2021, AufenthG § 50 Rn. 18a m.w.N., sowie VGH Mannheim, Beschl. v. 23.2.2021, 12 S 603/21, juris Rn. 18 m.w.N. So liegt der Fall mit Blick auf den Antragsteller zu 1) hingegen nicht, nachdem er – trotz nach Aktenlage bis November 2027 fortdauernder (nationaler) Aufenthaltsberechtigung in der Tschechischen Republik – nicht aufgefordert wurde, sich dorthin zu begeben und ihm alleine die Abschiebung in den Kosovo angedroht wurde. Dass auch die Antragstellerinnen zu 2) und 3) über ein entsprechendes Aufenthaltsrecht in der Tschechischen Republik verfügen, ist hingegen nicht hinreichend dargetan, nachdem für die Antragstellerin zu 2) kein entsprechender Titel und für die Antragstellerin zu 3) alleine eine bis zum 21.10.2015 gültige Aufenthaltserlaubnis (Bl. 101 d. Verwaltungsakte: „povolení k pobytu“) aktenkundig ist. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 GKG, wobei für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert je Antragsteller auf die Hälfte des Hauptsachewertes festzusetzen war.