Urteil
6 K 251/19
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2019:1015.6K251.19.00
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Leitsätze
Einzelfall einer unglaubhaften Zugehörigkeit zur Gruppe der Faradarmani;(Rn.34)
fehlende Darlegung einer identitätsprägenden Hinwendung zum Christentum(Rn.46)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer unglaubhaften Zugehörigkeit zur Gruppe der Faradarmani;(Rn.34) fehlende Darlegung einer identitätsprägenden Hinwendung zum Christentum(Rn.46) Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten (Bl. 10, 22 d.A.) durch den Berichterstatter anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO). 2. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 7. Februar 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (dazu a). Auch im Übrigen ist der Bescheid rechtlich nicht zu beanstanden (dazu b). a) Der Kläger kann die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) nicht beanspruchen. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des seines Herkunftslandes befindet. Als Verfolgungshandlungen gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG dabei Maßnahmen, die – als Einzelakt oder in Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen – auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen; dazu zählen nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 und 2 AsylG unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt sowie diskriminierende polizeiliche oder justizielle Maßnahmen. Die Verfolgungsgründe i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG sind in § 3b AsylG näher spezifiziert. Für die Frage der Verfolgungswahrscheinlichkeit im Falle der Rückkehr in das Herkunftsland ist dabei der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Die Verfolgung ist beachtlich wahrscheinlich, wenn bei wertender Gesamtbetrachtung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen die Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23/12, juris Rn. 32 und Urt. v. 1.6.2011, 10 C 25/10, juris Rn. 24 Bei einer Vorverfolgung greift die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. EU L 337, S. 9 ff.; im Folgenden: Qualifikationsrichtlinie). Nach dieser Vorschrift ist die Tatsache, dass ein Schutzsuchender bereits verfolgt wurde bzw. von Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe streiten gegen diese Annahme. Es ist dabei Sache des Ausländers, seine Gründe für die Furcht vor Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss zu den Ereignissen, die in seine Sphäre fallen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Verfolgung droht. Dabei muss sich das Gericht die Überzeugung von der Wahrheit des geltend gemachten Verfolgungsschicksals verschaffen können. Sich widersprechendes oder im Laufe des Asylverfahrens gesteigertes Vorbringen kann die Glaubwürdigkeit des Ausländers in Frage stellen. Ändert der Schutzsuchende sein früheres Vorbringen, muss er dies, um nicht unglaubwürdig zu erscheinen, in der Regel überzeugend begründen. Vgl. zu Vorstehendem: BVerwG, Beschl. v. 19.3.1991, 9 B 56/91, juris Rn. 5 sowie Urt. v. 12.11.1985, 9 C 27/85, juris Rn. 15; siehe auch VG Stuttgart, Urt. v. 15.2.2016, A 11 K 1658/15, juris Rn. 22; VG Hamburg, Urt. v. 12.6.2018, 10 A 1363/17, juris Nach dieser Maßgabe kann dem Kläger kein Flüchtlingsschutz gewährt werden. Das Gericht kann nicht erkennen, dass ihm im Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Verfolgung droht, und zwar weder wegen seiner Aktivitäten für bzw. Zugehörigkeit zur Gruppe der Faradarmani (hierzu unter aa) noch wegen eines Übertritts zum Christentum (hierzu unter bb). aa) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit Blick auf seinen Vortrag zur Gruppe der Faradarmani. Zwar ist nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen davon auszugehen, dass für Anhänger des Faradarmani, einer Philosophie im Glaubenssystem des Erfan-e Halgheh (spirituelle Doktrin bzw. mystische Weltanschauung), vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche v. 12.12.2016 zu Iran: Verfolgung von Mitgliedern der Gruppe Erfan-e Halgheh (Interuniversalismus), S. 2 im Einzelfall die Gefahr (staatlicher) Verfolgung bestehen kann. So auch VG Hamburg, Urt. v. 12.6.2018, 10 A 1363/17, juris; VG Würzburg, W 8 K 17.31790, juris Rn. 21 m.w.N. Denn seitens der iranischen Behörden wird Erfan-e Halgheh als verbotene Sekte angesehen; die Zugehörigkeit zu dieser Weltanschauung wird als Abkehr vom Islam verstanden. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe führt aus, Erfan-e Halgheh werde in der Regel heimlich praktiziert. Der Gründer, Mohammad Ali Taheri, sei zum Tode verurteilt und inhaftiert worden. Es seien Fälle dokumentiert, in denen Anhänger inhaftiert, belästigt oder bedroht und einige ihrer Treffen unterbrochen worden seien. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche v. 12.12. 2016 zu Iran: Verfolgung von Mitglieder der Gruppe Erfan-e Halgheh (Interuniversalismus), S. 4. Vgl. auch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Anfragebeantwortung zu: Glaubensrichtung Erfan-e Halgheh v. 8.1.2018, S. 2, wonach das iranische Regime vor allem solche Anhänger des Erfan-e Halgheh als Bedrohung der herrschen Ordnung ansehe, die andere zu konvertieren suchen. Das Gericht konnte sich jedoch in der mündlichen Verhandlung keine Überzeugung davon verschaffen (§ 108 Abs. 1 VwGO), dass der Vortrag des Klägers – er sei Mitglied der Faradarmani gewesen, habe Gruppentreffen (auch) in seiner Firma abgehalten, die iranischen Behörden hätten während seines Aufenthalts in Deutschland auf ein Treffen der Gruppe zugegriffen, die Mitglieder festgenommen, Unterlagen beschlagnahmt und suchten nunmehr nach dem Kläger – der Wahrheit entspricht. Die Einlassung des Klägers zu seinen Fluchtgründen blieb in wesentlichen Punkten vage und oberflächlich und erweckte nicht den Eindruck, der Kläger schildere tatsächlich Erlebtes. So wusste der Kläger – auch auf wiederholte Nachfrage des Gerichtes – zu Ablauf und Inhalt der (angeblichen) Sitzungen der Faradarmani lediglich zu berichten, man habe „nicht daran geglaubt, was der Islam sagt“ und habe auf die „Widersprüche des Korans“ hinweisen wollen (S. 4 d. Sitzungsniederschrift). Zu Inhalten der Faradarmani-Weltanschauung äußerte der Kläger sich nicht. Unklar blieb dabei auch die Häufigkeit der Treffen der Gruppe: Während der Kläger gegenüber der Beklagten noch angegeben hat, man habe sich etwa zweimal pro Woche getroffen (Bl. 73 d. Asylakte), schilderte er in der mündlichen Verhandlung, es habe pro Monat vier bis fünf Treffen gegeben (S. 4 d. Sitzungsniederschrift). Auch zu den „Geheiminformationen“, die die Gruppe veröffentlicht haben soll (vgl. Bl. 73 d. Asylakte), konnte der Kläger auf Nachfrage keine näheren Angaben machen. Insbesondere blieben seine Angaben zum Inhalt der letzten Veröffentlichung (S. 5 der Sitzungsniederschrift: „auf A5-Seiten etwas veröffentlicht, z.B. über den schiitischen Glauben [...]“; „z.B. auch [über] das Thema Frauen. Wie der Islam Frauen unterdrückt und dass auch Mohammad viele Frauen hatte“) wie auch zur Quelle der Informationen („zwei Freunde in Teheran“, S. 5 d. Sitzungsniederschrift) unsubstantiiert und stereotyp. Farblos und oberflächlich war schließlich – auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger nach eigener Angabe selbst kein Augenzeuge war – ebenfalls die Schilderung des (angeblichen) Zugriffs der Sicherheitsbehörden auf die Sitzung der Gruppe im August 2018 nebst Verhaftung der Mitglieder und Beschlagnahme inkriminierender Gegenstände. Angehört durch die Beklagte hat der Kläger hierzu (lediglich) angegeben, seine Firma sei „gestürmt“ worden, man habe „umfangreiches Material“ bzw. „sämtliche Unterlagen“ beschlagnahmt und „alle anwesenden Personen festgenommen“ (Bl. 73 d. Asylakte). Auch in der mündlichen Verhandlung machte der Kläger hierzu – und auch erst auf konkrete Nachfrage des Gerichtes – im Wesentlichen kursorische Angaben (S. 6 d. Sitzungsniederschrift). Zudem hat der Kläger sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens erheblich gesteigert, ohne dafür eine triftige Erklärung geben zu können. So hat er, nachdem sein Asylantrag durch die Beklagte unter anderem mit der Begründung abgelehnt worden war, er habe über die Existenz eines Haftbefehls letztlich nur spekulieren können, im Klageverfahren (erstmals) geltend gemacht, man suche ihn per Haftbefehl. Dabei hat der Kläger, dessen Ehefrau sich wieder im Iran befindet, weder eine Ablichtung des Haftbefehls vorgelegt, noch vermochte er glaubhaft zu erklären, wann und wie er erstmalig (nach der Anhörung durch die Beklagte) davon Kenntnis erlangt haben will. So trug er im Klageverfahren zunächst vor, er habe „telefonisch von Bekannten erfahren“ (Bl. 25 d.A.), dass es einen Haftbefehl gebe. In der mündlichen Verhandlung gab er hingegen auf gerichtliche Nachfrage an, er habe davon erfahren, nachdem seine Ehefrau in den Iran zurückgegangen sei (S. 7 der Sitzungsniederschrift). Gesteigert war zudem das Vorbringen zu seiner Rolle in der Faradarmani-Gruppe: Während der Kläger in seiner Anhörung durch die Beklagte noch bekundet hat, er sei (einfaches) Mitglied der Gruppe gewesen (während seine Schwägerin Seminarleiterin sei, Bl. 73, 74 d. Asylakte), gab er in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll, er sei als Leiter der Gruppe anerkannt gewesen (S. 4 und 7 d. Sitzungsniederschrift). Gesteigert und unglaubhaft ist auch die – erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte – Behauptung des Klägers, seine Ehefrau sei nach ihrer Rückkehr in den Iran mehrfach zur Befragung abgeholt worden, was sie ihm auch kurz nach ihrer Rückreise mitgeteilt habe (S. 7 d. Sitzungsniederschrift). Denn in seiner Anhörung durch die Beklagte am 21. September 2018 hat der Kläger Kontakte der iranischen Behörden zu seiner Familie (noch) nicht erwähnt und – im Gegenteil – erklärt, er halte seine Familie von seiner Faradarmani-Tätigkeit fern (Bl. 74 d. Asylakte). Die Rückreise seiner Ehefrau fand jedoch nach der Einlassung des Klägers (S. 7 d. Sitzungsniederschrift) bereits mit Ablauf ihres Visums (5. September 2018, vgl. Bl. 92 d. Asylakte) statt. Es erschließt sich nicht, weshalb der Kläger eine so gewichtige Bedrohungslage, ihre Wahrheit unterstellt, nicht bereits gegenüber der Beklagten oder aber jedenfalls im Rahmen seiner Klagebegründung (Schriftsatz vom 7. März 2019) geltend gemacht hat. Schließlich streitet auch das allgemeine Aussageverhalten des Klägers in der mündlichen Verhandlung gegen die Annahme, dass seine Angaben der Wahrheit entsprechen. So antwortete der Kläger, der nach eigener Angabe keine Verständnisschwierigkeiten mit der Dolmetscherin hatte (S. 2 d. Sitzungsniederschrift), in der mündlichen Verhandlung auf Fragen vielfach ausweichend (z.B. auf die Frage, wann er von der Existenz des Haftbefehls gegen ihn erfahren habe, vgl. S. 7 d. Sitzungsniederschrift) und gab Einzelheiten des geltend gemachten Verfolgungsschicksals oft nur auf ausdrückliche Nachfrage preis. bb) Auch soweit der Kläger behauptet, zum Christentum übergetreten zu sein, begründet dies keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zwar können im Iran, gemessen an den vorliegenden Erkenntnismitteln, vgl. nur Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamische Republik Iran v. 12.1.2019, S. 14, wonach die Konversion eines schiitischen Iraners eine Anklage wegen Apostasie und schwerste Sanktionen bis zur Todesstrafe nach sich ziehen kann zum Christentum konvertierte (ehemalige) Muslime durch die Glaubensausübung landesweit einer beachtlichen Gefahr von Verfolgungshandlungen durch den iranischen Staat ausgesetzt sein. Die Annahme einer solchen Gefahr setzt allerdings voraus, dass der Glaubensübertritt zur Überzeugung des Gerichts auf einer nachhaltigen Glaubensentscheidung beruht, die Ausdruck einer identitätsprägenden, festen Überzeugung ist und dass der Ausländer die religiöse Betätigung seines (neuen) Glaubens für sich selbst als verpflichtend zur Wahrung seiner religiösen Identität empfindet. Hierzu gehört auch, aber nicht nur, dass dem Konvertiten jedenfalls die wesentlichen Grundelemente seiner neuen Religion vertraut sind, wobei seine Persönlichkeit und seine intellektuellen Fähigkeiten zu berücksichtigten sind, und dass er seine Beweggründe für seine Glaubensentscheidung überzeugend darlegen kann. Nicht hinreichend ist hingegen der bloße Akt der Taufe, der lediglich auf Opportunitätsgründen beruht. Denn es liegen keine Erkenntnisse vor, dass alleine wegen des im Bundesgebiet vollzogenen formalen Glaubensübertritts im Iran Verfolgungshandlungen drohen. OVG des Saarlandes, Urt. v. 26.6.2007, 1 A 222/07, juris Rn. 57; VG des Saarlandes, Urt. v. 4.11.2016, 3 K 384/16, juris Rn. 49 und Urt. v. 22.1.2015, 3 K 820/14, juris Rn. 24; vgl. hierzu auch BVerwG, Beschl. v. 25.8.2015, 1 B 40/15, juris Rn. 9 ff. m.w.N.; VGH München, Beschl. v. 7.11.2016, 14 ZB 16.30380, juris Rn. 7; OVG Münster, Beschl. v. 10.2.2017 13 A 2648/16.A, juris Rn. 11; VG Hamburg, Urt. v. 12.6.2018, 10 A 1363/17, juris; VG München, Urt. v. 7. 2.2017, M 2 K 16.31568, juris Rn. 23 Gemessen hieran droht dem Kläger wegen seines Glaubensübertritts keine Verfolgung im Iran. Es steht nicht zur Überzeugung des Berichterstatters fest, dass der Kläger zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) christliche Glaubensinhalte für sich als innerlich verbindlich und identitätsprägend empfindet. Davon abgesehen, dass der Kläger die Taufe noch nicht empfangen hat, wirkt der Konversionsvortrag auch deutlich verfahrensangepasst und damit unglaubhaft. Denn der Kläger selbst hat erstmals in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, zum Christentum übergetreten zu sein und angegeben, er habe sich schon als Kind für Jesus interessiert und bereits im Iran Bücher über Jesus gelesen (S. 8 d. Sitzungsniederschrift). Angehört durch die Beklagte im September 2018 hat er hingegen das Christentum (und seine Vorbefassung damit im Iran) nicht erwähnt und auch erklärt, er glaube zwar an einen Gott, aber an keine Religion (Bl. 69 d. Asylakte). Das Gericht kann auch nicht erkennen, dass der Kläger im Nachgang zu seiner Anhörung durch die Beklagte in einer identitätsprägenden Weise zum christlichen Glauben gefunden hat. Zwar besucht er regelmäßig Gottesdienste einer persischsprachigen christlich-armenischen Kirche in ... und hat nach einer Stellungnahme der Pfarrerin der ... ... B-Stadt (Schreiben v. 9. Oktober 2019, Bl. 37 f. d.A.), bei der er (erst) im Oktober 2019 mit dem Wunsch vorstellig wurde, sich taufen zu lassen, Vorbereitungen zur Taufe unternommen. Allerdings finden regelmäßige Gottesdienstbesuche des Klägers in der persischen Gemeinde in ... ausweislich der Bestätigung der Gemeinde vom 12. Oktober 2019 erst seit Juli 2019 statt. Auch lässt sich dem Schreiben der Pfarrerin der ... B-Stadt im Einzelnen keine vertiefte Befassung des Klägers mit christlichen Glaubensinhalten entnehmen. Überdies blieben die Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung zur Frage, was ihm am Christentum gefalle, oberflächlich und stereotyp (S. 9 der Sitzungsniederschrift). Zudem fehlte es ihm ersichtlich auch an einfachen Kenntnissen christlicher Glaubensinhalte und Feiertage. So führte er etwa aus, die Auferstehung Jesu falle in die Weihnachtszeit (S. 9 d. Sitzungsniederschrift). b) Bei dieser Sachlage ist der streitgegenständliche Bescheid auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Mit Blick auf die fehlende Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags kommt, wie im Bescheid zutreffend ausgeführt ist, die – hilfsweise beantragte – Zuerkennung subsidiären Schutzes (Nr. 3 des Bescheides) nicht in Betracht (§ 4 AsylG). Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG (Nr. 4 des Bescheides) sind nicht ersichtlich. Auch Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (Nr. 5 des Bescheides) haben Bestand. Sie beruhen auf § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 AufenthG. Soweit sich die Klage schließlich weiter hilfsweise gegen die verfügte Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots (Nr. 6 des Bescheides) richtet, bleibt sie ebenfalls ohne Erfolg. Umstände, die eine Reduzierung der vorgenommenen Befristung gebieten würden, die mit 30 Monaten im mittleren Bereich des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG für den Regelfall aufgezeigten Rahmens von fünf Jahren liegt, hat der Kläger nicht aufzuzeigen vermocht. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Der Kläger, ein iranischer Staatsangehöriger, begehrt internationalen Schutz. Der Kläger wurde 1957 in Teheran geboren. Im Juli 2018 reiste er nach eigener Angabe in Begleitung seiner Ehefrau und seines Sohnes (mit Schengen-Visa, gültig vom 23. Juli 2018 bis zum 5. September 2018) nach Deutschland ein. Am 7. September 2018 beantragte der Kläger Asyl. Angehört durch die Beklagte am 21. September 2018 erklärte der Kläger im Wesentlichen, er habe den Iran per Flugzeug als Tourist verlassen und habe ursprünglich keinen Asylantrag stellen wollen. Er habe bis 2001 für die Sepah Pasdaran gearbeitet. Wegen politischer Differenzen habe er die Arbeit gekündigt; danach habe er einen Möbelgroßhandel in Zanjan gegründet. Er habe sich bereits vor der Revolution den Derwischen angeschlossen. Die Gruppe nenne sich heute „spiritueller Ring“. Mit dieser Gruppe, der er seit 2007 angehöre, habe er sich zweimal pro Woche getroffen und über aktuelle politische Alltagsereignisse gesprochen. Die Gruppe habe teilweise auch Geheiminformationen veröffentlicht. Die Sitzungen hätten zumeist in seiner Firma stattgefunden. Sechs Tage vor Ablauf seines Visums (am 30. oder 31. August 2018) habe ihn ein Mitarbeiter seiner Firma angerufen und erklärt, dass am Abend zuvor – während einer Sitzung der Gruppe – einige Sicherheitsbeamte in der Firma gewesen seien, „sämtliche Unterlagen“ beschlagnahmt und „alle anwesenden Personen festgenommen“ hätten. Da das Treffen am Sitz seiner Firma stattgefunden habe, vermute er, der Kläger, stark, im Iran per Haftbefehl gesucht zu werden. Seine Familie habe er von seinen regimekritischen Aktivitäten fernzuhalten versucht. Zu seinen religiösen Überzeugungen befragt, erklärte der Kläger, er sei schiitischer Religionszugehörigkeit, praktiziere seinen Glauben aber nicht. Er glaube zwar an Gott, aber an keine Religion. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anhörungsniederschrift (Bl. 68 ff. d. Asylakte) verwiesen. Mit Bescheid vom 7. Februar 2019 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylanerkennung und Zuerkennung subsidiären Schutzes ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen. Weiter forderte sie den Kläger unter Abschiebungsandrohung (Iran) zur Ausreise binnen 30 Tagen auf. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 11 Abs. 1 AufenthG) befristete sie auf 30 Monate ab der Abschiebung. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, der Vortrag des Klägers sei substanzarm und oberflächlich geblieben. Insbesondere sei unglaubhaft, er seine Familie von den Vorfällen habe fernhalten können: Würde der Kläger tatsächlich gesucht, so hätten die Behörden auch bei seiner Familie nach ihm gefragt. Zudem habe er über die Existenz eines Haftbefehls letztlich nur mutmaßen können. Am 27. Februar 2019 hat der Kläger Klage erhoben. Sein Sachvortrag sei im Anhörungsprotokoll teilweise unzutreffend wiedergeben: Er sei nicht mehr Mitglied des Sufi-Ordens. Er habe im Jahr 2001 zwar Probleme im Iran gehabt; allerdings habe man ihm damals nichts nachweisen können, so dass ihm nichts geschehen sei. Nunmehr drohe ihm im Iran jedoch die Verfolgung, weil er seit geraumer Zeit Mitglied der Faradarmani sei. Der Chef der Faradarmani, Mohammad Ali Taheri, sei seit mehreren Jahren im Gefängnis. Er, der Kläger, habe sich mit einer Faradarmani-Gruppe in den letzten Jahren etwa zweimal pro Woche getroffen. Allein wegen der Mitgliedschaft in dieser Gruppe drohe ihm die Verfolgung. Nach seiner Einreise nach Deutschland – etwa zehn Tage vor der geplanten Rückkehr – habe er erfahren, dass seine Firma geschlossen und seine Freunde aus der Gruppe festgenommen worden seien. Er habe zwischenzeitlich zudem erfahren, dass gegen ihn ein Haftbefehl vorliege und dass man bereits mehrfach, etwa vier oder fünf Mal nach ihm gesucht habe. Man habe auch öfter bei seiner Frau nachgefragt, wo er sich aufhalte. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 7.2.2019 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, festzustellen, dass in seiner Person ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich des Iran vorliegt, weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört; insofern wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Die Asyl- und Ausländerakte des Klägers sowie die bei Gericht geführte Erkenntnisquellenliste Iran sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.