Beschluss
6 L 1361/20
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2021:0118.6L1361.20.00
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Leitsätze
1. Stellt sich der streitbefangene Verwaltungsakt nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig dar, vermag kein öffentliches Interesse den Sofortvollzug zu rechtfertigen. (Rn.4)
2. Unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen. (Rn.9)
3. Es ist erforderlich, dass die den strafrechtlichen Verurteilungen zu Grunde liegenden Umstände spezialpräventiv ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine konkrete Wiederholungsgefahr erneuter Straffälligkeit in sich birgt. (Rn.15)
Tenor
Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe gewährt, soweit sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 15.10.2020 gegen die in dem Bescheid des Antragsgegners vom 18.09.2020 unter Ziff. 2) und 3) ausgesprochene Abschiebungsandrohung nach Litauen ohne Gewährung einer Ausreisefrist begehrt.
Im Übrigen wird Prozesskostenhilfe nicht bewilligt.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 15.10.2020 gegen die in Ziff. 2) und 3) des Bescheids des Antragsgegners vom 18.09.2020 ausgesprochene Abschiebungsandrohung nach Litauen ohne Gewährung einer Ausreisefrist wird angeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu ¾ und der Antragsgegner zu ¼.
Der Streitwert beträgt 2.500 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Stellt sich der streitbefangene Verwaltungsakt nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig dar, vermag kein öffentliches Interesse den Sofortvollzug zu rechtfertigen. (Rn.4) 2. Unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen. (Rn.9) 3. Es ist erforderlich, dass die den strafrechtlichen Verurteilungen zu Grunde liegenden Umstände spezialpräventiv ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine konkrete Wiederholungsgefahr erneuter Straffälligkeit in sich birgt. (Rn.15) Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe gewährt, soweit sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 15.10.2020 gegen die in dem Bescheid des Antragsgegners vom 18.09.2020 unter Ziff. 2) und 3) ausgesprochene Abschiebungsandrohung nach Litauen ohne Gewährung einer Ausreisefrist begehrt. Im Übrigen wird Prozesskostenhilfe nicht bewilligt. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 15.10.2020 gegen die in Ziff. 2) und 3) des Bescheids des Antragsgegners vom 18.09.2020 ausgesprochene Abschiebungsandrohung nach Litauen ohne Gewährung einer Ausreisefrist wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu ¾ und der Antragsgegner zu ¼. Der Streitwert beträgt 2.500 Euro. 1. Prozesskostenhilfe ist der Antragstellerin insoweit zu bewilligen, als sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 15.10.2020 gegen die unter Ziff. 2) und Ziff. 3) des Bescheids des Antragsgegners vom 18.09.2020 ausgesprochene Abschiebungsandrohung nach Litauen ohne Gewährung einer Ausreisefrist begehrt, da dem vorliegenden Eilrechtsschutzantrag insoweit hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne der §§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zukommen. Im Übrigen konnte der Antragstellerin die beantragte Prozesskostenhilfe, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, mangels hinreichender Erfolgsaussichten ihres Eilrechtsschutzantrages nicht gewährt werden. 2. Soweit der Antrag der Antragstellerin bei sachgerechtem Verständnis ihres Rechtsschutzziels auf die Wiederherstellung ihres fristgerecht eingelegten Widerspruchs gegen die in dem Bescheid des Antragsgegners vom 18.09.2020 unter Ziff. 1 getroffene Feststellung des Verlusts ihres Rechts auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist, ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da dem Widerspruch der Antragstellerin wegen der zugleich unter Ziff. 5 des angefochtenen Bescheides ausgesprochenen Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt. In der Sache hat der Antrag jedoch keinen Erfolg. Zunächst hat der Antragsgegner das besondere öffentliche Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung seiner Feststellung des Verlusts des Recht der Antragstellerin auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland in einer den formalen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise damit begründet, es sei mit Blick auf die Anzahl und die Art der von der Antragstellerin begangenen Straftaten sowie ihrer negativen Sozial- und Legalprognose davon auszugehen, dass sich die von der Antragstellerin ausgehende Gefahr des Begehens weiterer Straftaten im Falle einer Haftentlassung vor einer rechtskräftigen Entscheidung in einem möglichen Klageverfahren verwirklichen werde, sie bei einer weiteren Anwesenheit im Bundesgebiet mangels konkreter Aufarbeitung ihrer Suchtmittelabhängigkeit erneut Eigentumsdelikte begehen und damit das Eigentum Dritter in erheblichem Maße gefährden könnte. In der Sache hängt der Erfolg eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO von einer Abwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung des belastenden Verwaltungsakts bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug der Verfügung ab. Diese Abwägung wiederum orientiert sich in erster Linie an den Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs. Stellt sich der streitbefangene Verwaltungsakt nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig dar, vermag kein öffentliches Interesse den Sofortvollzug zu rechtfertigen. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt hingegen als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Sofortvollzug. Ist die Frage der Rechtmäßigkeit der Maßnahme nicht in dieser Art eindeutig zu beantworten, hängt der Erfolg des Aussetzungsantrages von einer umfassenden Abwägung aller widerstreitenden Interessen ab. Nach Maßgabe dieser Grundsätze überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Feststellung des Verlusts des Rechts der Antragstellerin auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland vor dem gegenläufigen Interesse der Antragstellerin an einem vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet, weil sich die Verlustfeststellung bereits nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich frei von Rechtsfehlern erweist und daher im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Bestand haben wird. Die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts der Antragstellerin findet ihre Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU. Danach kann der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU unbeschadet des § 2 Abs. 7 und des § 5 Abs. 4 FreizügG/EU nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit (Art. 45 Abs. 3, Art. 52 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union) festgestellt und die Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht oder die Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte eingezogen werden. Ein erhöhter Schutz vor einer Verlustfeststellung, wie er in den § 6 Abs. 4 und Abs. 5 FreizügG/EU normiert ist, steht vorliegend nicht in Rede. Die Anwendung des § 6 Abs. 4 FreizügG/EU, der eine Verlustfeststellung nur bei Vorliegen von schwerwiegenden Gründen zulässt, würde den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts voraussetzen. Nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU setzt das Daueraufenthaltsrecht grundsätzlich voraus, dass sich der Unionsbürger seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Dies erfordert einen zusammenhängenden Zeitraum von fünf Jahren, während derer der Unionsbürger freizügigkeitsberechtigt im Sinne des § 2 Abs. 2 FreizügG/EU war. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 31.05.2012, 10 C 8.12, InfAuslR 2012, 348 Dass ein derartiges Daueraufenthaltsrecht im Fall der Antragstellerin begründet worden wäre, ist nicht feststellbar. Insbesondere kommt ein freizügigkeitsberechtigender fünfjähriger Aufenthalt der Antragstellerin auf der Grundlage des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU nicht in Betracht. Danach sind unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen. Seit ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im August 2012 ging die Antragstellerin indes zu keinem Zeitpunkt einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach. Auch hält sie sich in Deutschland nicht zu Ausbildungszwecken auf. Infolgedessen scheidet auch die Anwendung von § 6 Abs. 5 FreizügG/EU aus, der die Verlustfeststellung bei einem zehnjährigen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet an das Vorliegen von zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit knüpft. Die höchste Schutzstufe des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU für eine Verlustfeststellung setzt voraus, dass der Unionsbürger über ein Daueraufenthaltsrecht im Sinne der §§ 6 Abs. 4, 4a FreizügG/EU verfügt. Vgl. EuGH, Urteil vom 17.04.2018, C-316/16 und C-424/16, NVwZ 2019, 47 Nach der mithin vorliegend einschlägigen Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU setzt die Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland voraus, dass sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit erfolgt, wobei nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung für sich allein nicht genügt. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU dürfen nur im Bundeszentralregister noch nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen und diese nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihnen zu Grunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Nicht jeder Verstoß gegen innerstaatliche Rechtsvorschriften, der zunächst einmal eine Störung der öffentlichen Ordnung darstellt, führt dazu, dass Gründe der öffentlichen Ordnung vorliegen, die eine Beschränkung des Freizügigkeitsrechts erlauben würden. Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU muss eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Letzteres ist nur der Fall, wenn eine gewichtige Straftat vorliegt. Nicht ausreichend zur Rechtfertigung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegenüber Unionsbürgern sind Verstöße gegen Vorschriften der einfachen Kriminalität oder Ordnungsverstöße, auch wenn sie wiederholt begangenen worden sind. Straftaten der mittelschweren Kriminalität hingegen sind im Grundsatz geeignet, eine Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU zu rechtfertigen. Straftaten der mittelschweren Kriminalität sind solche, die in ihrer Höchststrafe mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und mehr sanktioniert werden. Vgl. zu Vorstehendem ausführlich Beschluss der Kammer vom 26.04.2019, 6 L 225/19, sowie VG des Saarlandes, Urteil vom 30.09.2010, 10 K 54/10 Außerdem ist, wie § 6 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU festschreibt, erforderlich, dass die den strafrechtlichen Verurteilungen zu Grunde liegenden Umstände spezialpräventiv ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine konkrete Wiederholungsgefahr erneuter Straffälligkeit in sich birgt. Davon ausgehend liegen die Voraussetzungen für die Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland im Fall der Antragstellerin ersichtlich vor. Die von der Antragstellerin seit ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland fortlaufend begangenen Straftaten stellen sich überwiegend als Straftaten von zumindest mittelschwerer Kriminalität dar. Die Antragstellerin ist mehrfach wegen Diebstahls in besonders schwerem Fall gemäß §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB verurteilt worden. Zuletzt wurde gegen sie mit Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 26.09.2018 wegen Diebstahls in besonders schwerem Fall in acht Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verhängt. Die Antragstellerin hat durch die von ihr begangenen zahlreichen Ladendiebstähle fortwährend gegen die grundrechtlich geschützte Wertordnung (Art. 14 Abs. 1 GG) verstoßen und in einer ein Grundinteresse der Gesellschaft berührenden Weise die öffentliche Ordnung gefährdet. Die Ladendiebstähle hat sie gewerbsmäßig und damit in schwerwiegender Weise begangen, um sich eine laufende Einnahmequelle zur Finanzierung ihrer Drogensucht zu verschaffen. Dass es sich dabei um Straftaten handelt, die zumindest der mittelschweren Kriminalität zuzurechnen sind, zeigt bereits der Strafrahmen von § 243 Abs. 1 StGB, der eine Höchststrafe von zehn Jahren ausweist. Die Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch die Antragstellerin besteht auch gegenwärtig fort. Es ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin künftig erneut Straftaten, insbesondere Diebstahlsdelikte begehen wird. Auch bislang ist es der Antragstellerin nicht gelungen, sich über längere Zeit in der Bundesrepublik Deutschland aufzuhalten, ohne straffällig zu werden. Trotz ihrer wiederholten Verurteilungen zu Bewährungs- und Freiheitsstrafen ist die Antragstellerin immer wieder wegen Diebstahlsdelikten straffällig geworden. Keine der verhängten Strafen konnte bei der Antragstellerin bislang eine Verhaltensänderung bewirken. Gerade auch der Umstand, dass die zuletzt vom Amtsgericht A-Stadt mit Urteil vom 26.09.2018 abgeurteilten Straftaten von der Antragstellerin während der noch offenen Bewährungszeit begangen wurden, was im Übrigen zum Widerruf der ihr mit Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 13.09.2016 gewährten Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe von sieben Monaten zur Bewährung geführt hat, bestätigt, dass die Antragstellerin nicht willens oder in der Lage ist, über einen längeren Zeitraum straffrei zu bleiben. Dass sich die Antragstellerin wegen der bei ihr festgestellten Betäubungsmittelabhängigkeit seit dem 03.09.2020 einer stationären Rehabilitationsbehandlung in einer Fachklinik für Psychosomatik und Abhängigkeitserkrankungen unterzogen hat, vermag die Annahme einer bestehenden Wiederholungsgefahr nicht zu entkräften. Ob und mit welchem Ergebnis die stationäre Rehabilitationsbehandlung von der Antragstellerin beendet worden ist, hat diese trotz Aufforderung des Gerichts nicht dargelegt. Gerade bei Straftaten, die – wie im Fall der Antragstellerin – auf einer Suchterkrankung des Ausländers beruhen, kann von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr aber nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen und die damit verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat. Vgl. dazu BayVGH, Beschlüsse vom 07.10.2019, 10 ZB 19.1744, und vom 15.10.2019, 19 ZB 19.914, jeweils zitiert nach juris Selbst eine erfolgreich abgeschlossene Drogentherapie schließt eine Rückfall- und Wiederholungsgefahr nicht per se aus. Vielmehr ist aufgrund der bei der Antragstellerin bestehenden multiplen Substanzabhängigkeit vgl. die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Zweibrücken vom 10.08.2020, Bl. 40 ff. der Ausländerakte der Antragstellerin, wonach die Antragstellerin bei ihrer Aufnahme in den Strafvollzug am 30.09.2019 positiv auf Kokain, THC, Opiate und Benzodiazepam getestet worden sei bereits statistisch von einer erheblichen Rückfallquote auch nach erfolgreichem Abschluss einer Drogentherapie auszugehen. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 01.07.2019, 2 B 45/19 Der Antragsgegner hat im Weiteren das ihm bei Erlass der Verlustfeststellung eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausgeübt. Bei der im Rahmen der gebotenen Ermessensentscheidung vorzunehmenden Abwägung, ob das staatliche Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit das private Interesse des Unionsbürgers an seinem Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt, ist die besondere Rechtsstellung der vom Gemeinschaftsrecht privilegierten Personen und die besondere Bedeutung des Grundsatzes der Freizügigkeit zu berücksichtigten. Neben dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrecht des Art. 6 GG und dem in Art. 8 EMRK verbürgten Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens kommt dabei dem gemeinschaftlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besondere Bedeutung zu. Vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 03.08.2004, 1 C 30.02, DVBl 2005, 122 Bei der Beurteilung, ob der beabsichtigte Eingriff in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel, dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, steht, sind neben der Art und Schwere der begangenen Straftat sowie der Zeit, die seit der Begehung der Straftat verstrichen ist, zugunsten des Unionsbürgers gemäß § 6 Abs. 3 FreizügG/EU insbesondere auch die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in Deutschland, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Gemessen an den insoweit zu beachtenden Anforderungen ist die getroffene Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nicht zu beanstanden. Zutreffend hat der Antragsgegner die familiären und sonstigen Bindungen der Antragstellerin im Bundesgebiet gewürdigt und auch berücksichtigt, dass die Antragstellerin erst im Alter von 28 Jahren in das Bundesgebiet eingereist und es ihr seit ihrer Einreise im Jahr 2012 nicht gelungen ist, sich wirtschaftlich oder sozial in die Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland zu integrieren. Demgegenüber hat die Antragstellerin keine persönlichen Umstände vorgetragen, die eine Unzumutbarkeit ihrer Aufenthaltsbeendigung im Hinblick auf Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK nahelegen würden. Zu ihrem in Deutschland geborenen Sohn hat die Antragstellerin offenbar keinen Kontakt. Dieser lebt seit seiner Geburt bei Pflegeeltern. Zu Recht hat der Antragsgegner daher vor dem Hintergrund der bestehenden erheblichen Wiederholungsgefahr das Interesse der Antragstellerin an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den berechtigten Interessen der Bundesrepublik Deutschland an einer Beendigung ihres Aufenthalts als nachrangig angesehen und die Antragstellerin hinsichtlich ihres Wunsches, zu ihrem Kind künftig Kontakt zu halten, auf eine Kontaktanbahnung von Litauen aus verwiesen. Soweit sich die Antragstellerin zudem auf Resozialisierungsgesichtspunkte berufen hat, ist festzuhalten, dass es sich bei der Verlustfeststellung des Freizügigkeitsrechts aus Gründen des § 6 Abs. 1 FreizügG/EU um eine Maßnahme der präventiven Gefahrenabwehr handelt, die ungeachtet der gegenüber Straftätern, die ihre Strafen verbüßt haben, generell bestehenden Resozialisierungserwartung im Falle des Fortbestehens einer Wiederholungsgefahr – wie hier – dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Gerade in einem Fall wie dem der Antragstellerin, in dem eine erhebliche Wiederholungsgefahr festzustellen ist, würde eine Berufung auf Resozialisierungsgesichtspunkte den gefahrenabwehrrechtlichen Zweck der Maßnahme konterkarieren. Lediglich bei Unionsbürgern, die die höchste Verfestigungsstufe des zehnjährigen rechtmäßigen Aufenthalts im Sinne des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU erreicht haben, hat der Europäische Gerichtshof ein im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigendes Interesse daran formuliert, die Resozialisierung des Unionsbürgers in dem Staat vorzunehmen, in dem er vollständig integriert ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 17.04.2018, C-316/16 und C-424/16, a.a.O.; ferner Beschluss der Kammer vom 26.04.2019, 6 L 225/19 3. Dagegen erweist sich der gemäß §§ 80 Abs. 5, 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 20 AGVwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die in dem angefochtenen Bescheid des Antragsgegners unter Ziff. 2 und Ziff. 3 verfügte Abschiebungsandrohung nach Litauen ohne Gewährung einer Ausreisefrist als begründet, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Absehens von der Festsetzung einer Ausreisefrist bestehen. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU soll die Abschiebung in dem Bescheid, in welchem der Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt wird, angedroht und eine Ausreisefrist gesetzt werden. Dabei muss nach Satz 3 der Vorschrift außer in dringenden Fällen die Frist mindestens einen Monat betragen. Zwar kann die dem Unionsbürger zu setzende Ausreisefrist danach in dringenden Fällen verkürzt werden. Ein gänzliches Absehen von der Festsetzung einer Ausreisefrist ist indes nicht vorgesehen. Darüber hinaus liegt ein dringender Fall für die Verkürzung der einmonatigen Ausreisefrist nur dann vor, wenn von dem Unionsbürger eine so intensive Störung der öffentlichen Sicherheit ausgeht, dass ein einmonatiger Aufenthalt des Unionsbürgers unter Sicherheitsaspekten schlechterdings nicht mehr hinnehmbar ist. Es muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Beeinträchtigung für ein überragend wichtiges Rechtsgut binnen der Mindestausreisefrist von einem Monat drohen, um eine Unterschreitung dieser Ausreisefrist zu rechtfertigen. Vgl. Diesterhöft in HTK-AuslR, § 7 FreizügG/EU, zu Abs. 1 Ziff. 5 Rdnr. 23 Dass im Fall der Antragstellerin ein derart besonders dringendes Bedürfnis an einer Aufenthaltsbeendigung bestünde, die eine Verkürzung der einmonatigen Ausreisefrist oder gar ein gänzliches Absehen von der Festsetzung einer Ausreisefrist rechtfertigen würde, ist von dem Antragsgegner indes weder dargetan noch ansonsten erkennbar. Klarstellend weist das Gericht darauf hin, dass, auch wenn die Abschiebungsandrohung nach Litauen im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken begegnet, aufgrund der rechtswidrigerweise unterbliebenen Ausreisefristbestimmung folgt, dass die Abschiebungsandrohung durch den Antragsgegner nicht vollzogen werden kann, bevor nicht eine rechtmäßige Ausreisefrist festgesetzt wurde und diese abgelaufen ist. Vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 03.04.2001, 9 C 22.00, InfAuslR 2001, 357, ferner OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.09.2020, 7 B 11003/20, zitiert nach juris, m.w.N. 4. Soweit die Antragstellerin mit ihrem Ersuchen um Eilrechtsschutz zusätzlich im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, von seiner Abschiebung abzusehen, ist dieser Antrag bereits unzulässig. Gemäß § 123 Abs. 5 VwGO gilt die Vorschrift des § 123 Abs. 1 VwGO nicht, wenn – wie vorliegend – ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft ist. Andernfalls würde die Anwendung des § 123 Abs. 1 VwGO zu einer Umgehung der Zulässigkeitsvoraussetzung des § 80 Abs. 5 VwGO führen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und orientiert sich an dem Maß des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, wobei für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert auf die Hälfte des Hauptsachewertes festzusetzen ist.