Leitsatz: 1. Der Austausch in einem Chat über mögliche Anschlagsziele mit einem Unterstützer des sogenannten "Islamischen Staates" erfüllt im hier vorliegenden Einzelfall den Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (Unterstützung einer Vereinigung, die den Terror unterstützt) und rechtfertigt die Ausweisung der Antragstellerin auch bei langjährigem Voraufenthalt im Inland und Besitz einer Niederlassungserlaubnis. 2. Bei einer auf § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG gestützten Ausweisung ist für die Länge des zu verhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbotes § 11 Abs. 5a AufenthG maßgeblich. Atypische Umstände, die ein Abweichen von der 20-jährigen Regelfrist erfordern könnten, können darin begründet sein, dass die Antragstellerin die Unterstützungshandlungen als Minderjährige vorgenommen hat und es nahe liegt, dass die persönliche Reifung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war und sie über eher eingeschränkte intellektuelle Fähigkeiten verfügte. In einer solchen Konstellation hat die Ausländerbehörde bezüglich der Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbotes Ermessen auszuüben. 3. Ausreisefrist und Abschiebungsandrohung sind zwei voneinander trennbare Regelungen, deren Rechtmäßigkeit jeweils isoliert überprüfbar ist. Im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die verhängte Ausreisefrist kann eine Abschiebung jedoch nicht auf die mit der Ausreisefrist erlassene Abschiebungsandrohung gestützt werden. 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 529/21 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11. Januar 2021 wird hinsichtlich der dortigen Ziffern 2. (Einreise- und Aufenthaltsverbot) und 3. (Ausreisefrist) angeordnet, mit der Folge der derzeit fehlenden Vollziehbarkeit der Abschiebung. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. G r ü n d e : Der ausdrückliche Antrag, „die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage gegen die Anordnung zu 1. (Ausweisung) der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 11.01.2021 wiederherzustellen [und] gegen die Anordnungen zu 3. (Einreise- und Aufenthaltsverbot) und 4. (Abschiebungsandrohung) der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 07.05.2020 anzuordnen“, ist unter Berücksichtigung der §§ 122 Abs. 1, 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahingehend auszulegen, dass die Antragstellerin begehrt, die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 529/21 hinsichtlich Ziffer 1. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11. Januar 2021 wiederherzustellen und hinsichtlich der dortigen Ziffern 2., 3. und 4. anzuordnen. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass sich die Antragstellerin ausschließlich gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11. Januar 2021 wendet. Diese enthält sämtliche Regelungen, gegen die sich die Antragstellerin wendet und nur diese Verfügung ist in der Hauptsache mit der Anfechtungsklage angegriffen worden. Soweit die Antragstellerin in der Antragsschrift einen „Bescheid der Beklagten vom 07.05.2020“ erwähnt, dürfte es sich um eine unschädliche offensichtliche Falschbezeichnung handeln. Auch ist der Antrag dahingehend zu verstehen, dass sich die Antragstellerin im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen alle sofort vollziehbaren Regelungen in der angefochtenen Ordnungsverfügung wendet, soweit sie nicht Gegenstand des weiterhin anhängigen Eilverfahrens mit dem Aktenzeichen 11 L 276/21 sind. Aus den ausdrücklich formulierten Eilanträgen ergibt sich dies nicht unmittelbar. Diese beziehen sich zunächst lediglich auf die Ziffern 1., 3. und 4. der Ordnungsverfügung. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot, welches in Ziffer 2. der Ordnungsverfügung geregelt ist, wird insoweit nicht genannt. Indes wird aus den im Antrag enthaltenen Klammerzusätzen deutlich, dass die Antragstellerin auch hiergegen um Eilrechtsschutz nachsucht. Denn dort wird dieses ausdrücklich genannt, wenngleich es auch der falschen Ziffer der Ordnungsverfügung zugeordnet wird. Insgesamt finden damit letztlich alle sofort vollziehbaren Regelungen der Ordnungsverfügung Erwähnung in dem gestellten Eilantrag, sei es durch Angabe der Ziffer in der Ordnungsverfügung oder durch ausdrückliche Nennung im Klammerzusatz. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin den Eilantrag auf einzelne vollziehbare Streitgegenstände beschränken wollte, sind demgegenüber nicht ersichtlich, zumal auch in der Hauptsache die Ordnungsverfügung vollständig angefochten wird. Der so verstandene Antrag ist zulässig. Insbesondere genügt er den Anforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach dieser im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entsprechend anwendbaren Vorschrift, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2020 – 1 VR 3/19, 1 PKH 48/19 – juris, muss in der Antragsschrift u.a. die Antragstellerin bezeichnet werden. Zur Bezeichnung der Antragstellerin entsprechend § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO gehört regelmäßig auch die Angabe der ladungsfähigen Anschrift, d.h. der (Wohnungs-)Anschrift, unter welcher die Antragstellerin tatsächlich zu erreichen ist. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Antragstellerin von einem Prozessbevollmächtigten vertreten wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2020 – 1 VR 3/19, 1 PKH 48/19 – juris m.w.N. Die Antragstellerin hat nunmehr ihre aktuelle ladungsfähige Anschrift angegeben und sich zudem darum bemüht, dort auch wieder melderechtlich erfasst zu werden. Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin unter der genannten Anschrift bei einer Überprüfung auch tatsächlich angetroffen. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass sich die Antragstellerin jedenfalls aktuell unter der angegebenen Anschrift aufhält und dort erreichbar ist. Darüber hinausgehende Anforderungen an die Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift bestehen nicht. Der Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Soweit die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 11 K 529/21 hinsichtlich Ziffer 1. der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung (Ausweisung der Antragstellerin) nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO begehrt, ist der Antrag unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist von der Antragsgegnerin in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechenden Weise begründet worden und die durch das Gericht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Die Begründung der Antragsgegnerin für die Anordnung der sofortigen Vollziehung, die maßgeblich darauf abstellt, dass von der Antragstellerin „staatsschutzrelevante Gefahren“ ausgingen und es angesichts dessen nicht hinnehmbar sei, dass ein Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung entfalte, genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Begründung ist hinreichend einzelfallbezogen und nicht lediglich „formelhaft“. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Das Gericht hat danach eine eigenständige Abwägung der einander widerstreitenden Interessen vorzunehmen. In dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Erweist sich der angegriffene Verwaltungsakt danach als offensichtlich rechtswidrig, kann an dessen sofortiger Vollziehung ein öffentliches Interesse nicht bestehen, sodass das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt. Ist der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtmäßig und besteht zudem ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO), überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse. Da sich die von der Antragsgegnerin verfügte Ausweisung der Antragstellerin bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist und zudem ein besonderes Vollzugsinteresse besteht, hat vorliegend das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin hinter dem öffentlichen Vollzugsinteresse zurückzutreten. Die verfügte Ausweisung – vor deren Erlass die Antragstellerin gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) ordnungsgemäß angehört wurde - findet ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Diese Voraussetzungen liegen hier in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vor. Die Antragstellerin gefährdet die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, wodurch zugleich der Tatbestand des besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) verwirklicht ist. Insoweit liegen nämlich Tatsachen vor, die die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass die Antragstellerin eine Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt – hier: den sogenannten “Islamischen Staat“ (IS) -, unterstützt hat, ohne dass sie erkennbar und glaubhaft von diesem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen hat. Dass es sich bei dem sogenannten „Islamischen Staat“ um eine terroristische bzw. den Terrorismus unterstützende Vereinigung handelt, ist in der Rechtsprechung hinreichend geklärt, vgl. ausführlich OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. August 2018 – III-7 StS 4/17 – (den Beteiligten bekannt); BVerwG, Beschluss vom 21. März 2017 – 1 VR 1/17 – juris, und bedarf aus Sicht der Kammer keiner weiteren Erörterung. Die individuelle Unterstützung einer terroristischen Vereinigung erfasst alle Verhaltensweisen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeit der Vereinigung auswirken. Darunter kann die Mitgliedschaft in der terroristischen oder unterstützenden Vereinigung ebenso zu verstehen sein wie eine Tätigkeit für eine solche Vereinigung ohne gleichzeitige Mitgliedschaft. Auch die bloße Teilnahme an Demonstrationen oder anderen Veranstaltungen kann eine Unterstützung in diesem Sinne darstellen, wenn sie geeignet ist, eine positive Außenwirkung im Hinblick auf die durch § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG missbilligten Ziele zu entfalten. Auf einen nachweisbaren oder messbaren Nutzen für diese Ziele kommt es nicht an, ebenso wenig auf die subjektive Vorwerfbarkeit der Unterstützungshandlungen. Im Hinblick auf den Schutz der Meinungsfreiheit und das Gebot der Verhältnismäßigkeit staatlicher Eingriffe in die grundrechtlich geschützte Betätigungsfreiheit des Einzelnen erfüllen allerdings solche Handlungen den Tatbestand der individuellen Unterstützung nicht, die erkennbar nur auf einzelne, mit terroristischen Zielen und Mitteln nicht im Zusammenhang stehende - etwa humanitäre oder politische - Ziele der Vereinigung gerichtet sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 3/16 – juris. Weiterhin gilt aber für die Fälle des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung ein abgesenkter Gefahrenmaßstab, der auch die Vorfeldunterstützung des Terrorismus erfasst und keine von der Person ausgehende konkrete und gegenwärtige Gefahr erfordert. Der Unterstützerbegriff ist weit auszulegen und anzuwenden, um damit auch der völkerrechtlich begründeten Zwecksetzung des Gesetzes gerecht zu werden, dem Terrorismus schon im Vorfeld die logistische Basis zu entziehen. Maßgeblich ist, inwieweit das festgestellte Verhalten des Einzelnen zu den latenten Gefahren der Vorfeldunterstützung des Terrorismus nicht nur ganz unwesentlich oder geringfügig beiträgt und deshalb selbst potenziell als gefährlich erscheint. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2017 – 1 C 28/16 – juris. In subjektiver Hinsicht muss für den Ausländer die eine Unterstützung der Vereinigung, ihrer Bestrebungen oder ihrer Tätigkeit bezweckende Zielrichtung seines Handelns erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein. Auf eine darüber hinausgehende innere Einstellung kommt es nicht an. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2017 – 1 C 28/16 – juris. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG enthält hinsichtlich der Unterstützungshandlungen des Ausländers einen abgesenkten Beweismaßstab („wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen“). Erforderlich ist insoweit, dass Tatsachen in der Gesamtschau eine große Wahrscheinlichkeit für die Unterstützung der Vereinigung durch den Ausländer begründen. Bloße Vermutungen oder Spekulationen genügen insoweit nicht; eine sichere Überzeugung ist indes auch nicht erforderlich. Hinsichtlich des Merkmals „Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt“ und hinsichtlich der Indiztatsachen, die den Schluss auf die Unterstützung der Vereinigung rechtfertigen, gilt indes der normale Beweismaßstab der vollen gerichtlichen Überzeugung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2015 – 18 B 312/14 – juris; Beichel-Benedetti, in: Huber, AufenthG, § 54, Rn. 10, 2. Aufl. 2016 m.w.N. In Anwendung dieser Maßstäbe hat die Antragstellerin jedenfalls in der Vergangenheit die Vereinigung „Islamischer Staat“ unterstützt. Dabei berücksichtigt die Kammer zunächst den Umstand, dass die Antragstellerin offenbar seit Juli 2016, zumindest aber seit Januar 2017 (insoweit befinden sich die protokollierten Chatverläufe bei den Akten) (Chat) Kontakt zu Herrn L. U. unterhielt. Dies ergibt sich aus der durch das Landeskriminalamt NRW vorgenommenen Auswertung des Mobiltelefons vom 30. Januar 2017 und den insoweit protokollierten Chatverläufen (Bl. 371 BA). Dass es sich bei der Chatpartnerin des Herrn U. mit den Pseudonymen „N. “ bzw. „N. Jj“ um die Antragstellerin handelt, ergibt sich aus den Feststellungen des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. August 2018, Az. III-7 StS 4/17 (Bl. 436 BA), und wird im Übrigen von der Antragstellerin auch nicht bestritten. Bereits zu diesem Zeitpunkt hat die Antragstellerin auch gewusst, dass Herr U. mit dem IS sympathisiert und diesen unterstützt. Dies ergibt sich hinreichend deutlich aus den protokollierten Chatverläufen. So hat Herr U. der Antragstellerin etwa eine Audionachricht zukommen lassen mit dem Inhalt, dass „der aus Österreich gekommen ist“ und er „zusammen mit dem ´ne Bombe gebaut“ habe. Dieser Chatinhalt rechtfertigt den Schluss, dass die Antragstellerin – auch wenn in den Chatverläufen vom IS nicht ausdrücklich die Rede ist – die näheren Hintergründe über die Person aus Österreich und ihr Zusammenwirken mit Herrn U. kannte. Ansonsten wären die Nachrichten des Herrn U. , in denen er lediglich über „den aus Österreich“ spricht, für die Antragstellerin unverständlich. Auch in dem weiter protokollierten Chatverlauf beschreibt Herr U. , wie er mit der Person aus Österreich – gemeint ist das Mitglied des „Islamischen Staates“, Herr L1. – einen Sprengsatz, wenn auch nicht erfolgreich - getestet hat. Die aktenkundigen Kommunikationsinhalte rechtfertigen mithin den Schluss, dass die Antragstellerin wusste, dass Herr U. den IS unterstützt, insbesondere mit dessen Mitglied Herrn L1. zusammenwirkt. Zudem bestanden zwischen der Antragstellerin und Herrn U. offenbar Heiratsabsichten, was ebenfalls die Annahme rechtfertigt, dass die Antragstellerin über Gesinnung und Aktivitäten des Herrn U. im Bilde war. Auf dem Smartphone der Antragstellerin fanden sich zudem Fotos, die Herrn U. mit erhobenem Zeigefinger zeigen. Hierbei handelt es sich um eine Geste, die zwar nicht ausschließlich von Personen mit radikalislamistischem Hintergrund genutzt wird, jedoch unter IS-Anhängern weit verbreitet ist. Vgl. etwa Deutsche Welle, Der ausgestreckte Zeigefinger – ein ambivalentes Symbol, abrufbar unter: https://www.dw.com/de/der-ausgestreckte-zeigefinger-ein-ambivalentes-symbol/a-37025860 . Auf dem Smartphone fanden sich zudem zahlreiche weitere Daten, die darauf hindeuten, dass die Antragstellerin selbst nicht nur mit islamistischem Gedankengut, sondern auch mit der Organisation des IS sympathisiert. So fanden sich dort zahlreiche Fotos von IS-Flaggen und –Kämpfern, sowie entsprechende Suchanfragen auf dem Internetportal „YouTube“ (isis, abu abdullah isis, isis kindersoldaten, isis in deutschland etc.). Außerdem ist protokolliert, dass von dem Smartphone der Antragstellerin das Video „Greif sie an“ aufgerufen wurde. Dabei handelt es sich um ein Video, dass eine Anleitung zum Töten von Menschen mittels eines Messers sowie eines Sprengsatzes enthält und in dem auch die reale Tötung von Menschen auf diese Weise zu Anschauungszwecken gezeigt wird. Die Antragstellerin hat zudem nach der Verhaftung von Herrn U. zumindest zweimal telefonisch Kontakt zu dem bekannten Islamisten C. G. aufgenommen. Vgl. zu C. G. etwa Deutsche Welle, Wie ein ehemaliger Linksterrorist Salafisten im Knast betreut, abrufbar unter: https://www.dw.com/de/wie-ein-ehemaliger-linksterrorist-salafisten-im-knast-betreut/a-45813212 . Auch dies spricht dafür, dass die Antragstellerin über Kontakte in der islamistischen Szene verfügt bzw. diese konkret gesucht hat. Letztlich hat die Antragstellerin die Unterstützung – wenn auch bisweilen sehr pauschal – im Rahmen der durchgeführten Sicherheitsbefragung im Mai 2020 (Bl. 317 ff. BA) auch selbst eingeräumt. So bejahte sie etwa die Frage danach, ob Sie sich jemals an politisch, ideologisch oder religiös motivierten Gewalttätigkeiten beteiligt oder dazu aufgerufen habe, gab aber gleichzeitig an, nichts genaueres mehr zu wissen. Außerdem gab sie an „vielleicht“ in den Jahren 2016 bis 2018 Kontakt zu verschiedenen islamistischen Gruppierungen gehabt zu haben, darunter auch der IS (vgl. die Angaben im Teil E des ausgefüllten Fragebogens). Sie räumte überdies ein, Internetseiten mit radikal islamistischen Inhalten besucht zu haben (Bl. 342 BA). Sie habe auch Internetforen besucht, wisse aber nicht mehr, ob sie nur gelesen habe oder auch geschrieben. Es könne auch sein, dass sie Mitglieder geworben habe. Genau wisse sie das aber nicht mehr, es sei zu lange her (Bl. 345 BA). Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin die Fragen in dem Fragebogen nicht richtig verstanden hat oder ihnen einen anderen Inhalt beigemessen hat, sind nicht ersichtlich, auch wenn ggf. aufgrund des polizeilichen Vermerks (Bl. 392 ff. BA) in Betracht zu ziehen sein sollte, dass die Antragstellerin über eingeschränkte intellektuelle Fähigkeiten verfügt. Es wird insgesamt deutlich, dass sie einräumt, in der Vergangenheit Kontakte zur islamistischen Szene gehabt zu haben, wenngleich sie im Einzelnen dabei vage bleibt. In der Gesamtschau dieser Tatsachen ist die Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass die Antragstellerin – jedenfalls in der Vergangenheit - selbst radikal islamistischem Gedankengut anhing sowie von der Unterstützertätigkeit des Herrn U. für den IS wusste. Durch ihr Handeln hat sie die terroristische Vereinigung IS auch unterstützt. In dem Chat vom 7./8. Januar 2017 tauschte sich die Antragstellerin mit Herrn U. über einen möglichen Bombenanschlag aus (Bl. 372 ff. BA). Dabei äußerte sie zwar zunächst Zweifel („Dein Ernst“), erklärte sich aber letztlich auf Nachfrage des Herrn U. bereit dazu, an einem Anschlag mitzuwirken („wrm net“, „Ja“). Im weiteren Verlauf des Chats tauschten sich die Antragstellerin und Herr U. zudem offensichtlich über mögliche Anschlagsziele aus. Zwar ist der Chatverlauf offenbar nur noch lückenhaft vorhanden gewesen. Auf die Mitteilung des Herrn U. , er überlege, „wo man machen kann, ohne das Kamera ein filmt“ (Bl. 380 BA), antwortete die Antragstellerin „Ya keine ausgerechnet im Bus“ (Bl. 381 BA). Durch dieses Handeln hat die Antragstellerin jedenfalls den IS-Unterstützer L. U. in seinen Bestrebungen einen Anschlag zu verüben unterstützt und ihn in seiner Haltung und seinen Bestrebungen bestärkt. Sie hat ihm die Möglichkeit eröffnet sich scheinbar vertraulich über mögliche Anschläge auszutauschen und ihm als Vertraute zur Seite zu stehen. Dass dieses Verhalten die Aktionsmöglichkeiten des IS erweitert und sich positiv auf diese auswirkt, liegt auf der Hand. Das Bestärken möglicher Anschlagspläne von IS-Unterstützern und die Zusage selbst bei einem Anschlag mitzuwirken führt dazu, dass der IS auch außerhalb dessen (ehemaligen) Kerngebiets (Irak, Syrien) verstärkt auf personelle Ressourcen zur Verwirklichung seiner Ziele zurückgreifen kann und so seine Schlagkraft erhöhen kann. Das von der Antragstellerin an den Tag gelegte Verhalten ist damit zumindest der über § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erfassten Vorfeldunterstützung des Terrorismus zuzurechnen. Der Beitrag der Antragstellerin kann dabei keinesfalls als nur ganz unwesentlich oder geringfügig angesehen werden und erscheint deshalb selbst potenziell als gefährlich, was angesichts des in diesem Bereich geltenden abgesenkten Gefahrenmaßstabes für die Bejahung einer Gefahr ausreichend ist. Auch in subjektiver Hinsicht sind diese Unterstützungshandlungen der Antragstellerin zuzurechnen, da für sie – wie aus den obenstehenden Ausführungen ersichtlich – erkennbar war, dass sie die Vereinigung IS bzw. deren Bestrebungen unterstützt. Die Antragstellerin hat von ihrem sicherheitsgefährdenden Handeln auch nicht erkennbar und glaubhaft Abstand genommen im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 a.E. AufenthG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist insoweit entscheidend, ob im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt von dem Ausländer eine gegenwärtige Gefährlichkeit ausgeht. Allein der Umstand, dass die Unterstützungshandlungen schon mehrere Jahre zurückliegen, genügt nicht, um das in der Person des Ausländers zutage getretene Gefahrenpotential als nicht mehr gegeben anzusehen. Ein Abstandnehmen im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG setzt voraus, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Ausländer seine innere Einstellung verändert hat und auf Grund dessen künftig von ihm keine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland mehr ausgeht. Das Erfordernis der Veränderung der inneren Einstellung bedingt es, dass der Ausländer in jedem Fall einräumen muss oder zumindest nicht bestreiten darf, in der Vergangenheit durch sein Handeln die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet zu haben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. April 2018 – 1 B 11/18 – juris. Es liegen hier keine äußeren Umstände vor, die es hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen, dass die Antragstellerin ihre innere Einstellung verändert hat und daher von ihr keine Gefahr für erneute Unterstützungshandlungen zugunsten des IS mehr ausgeht. Allein die Behauptung der Antragstellerin, sich seit etwa 2018 nicht mehr mit radikal islamistischen Inhalten zu befassen, reicht hierfür nicht aus, zumal sogar gewichtige Anhaltspunkte dafür sprechen, dass sie weiterhin eine radikal islamistische Gesinnung verinnerlicht hat. Gegen eine Abkehr der Antragstellerin von ihrer islamistischen Einstellung sprechen zunächst bereits ihre eigenen Angaben im Rahmen der Sicherheitsbefragung. Aus der Antwort auf die dortige Frage 30 (Bl. 343 BA) wird ersichtlich, dass sich die Antragstellerin nach wie vor zu den Salafisten zählt. In Ihren Augen gäbe es keine Salafisten. Dies seien lediglich die Leute, die den U1. kennen und ausleben, wohingegen alle anderen Strömungen innerhalb des Islams für „uns“ (erg. Salafisten) lediglich Sekten und damit Nicht-Moslems seien. Auch lehnt die Antragstellerin Gewalt nicht eindeutig ab. Sie gibt zwar an selbst keine Gewalt auszuüben. Islamisch gesehen dürfe man weder einem Kind noch einer Frau etwas antun (Bl. 344 BA). Implizit lehnt sie damit zumindest Gewalt gegen Männer nicht ab. Nach Auffassung der Antragstellerin passten zudem Demokratie und Koran nicht zusammen (Bl. 344 BA). Auf die Frage, ob sich die Antragstellerin wünsche, dass in Deutschland auch der radikal-islamische Lebensstil akzeptiert würde, antwortete sie: „Ich würde schon wollen, dass nach dem Koran gelebt wird, aber wie der IS das ausgelegt hat, weiß ich jetzt nicht, ob das richtig oder falsch war“ (Bl. 344 BA). Hierin ist jedenfalls keine eindeutige Abwendung vom IS zu sehen. Vielmehr hält sie es zumindest für möglich, dass die Auslegung des Korans durch den IS und damit implizit auch dessen hierauf gestütztes Handeln richtig ist. Darüber hinaus würde sie auch die Einführung der Scharia in Deutschland befürworten, was ebenfalls gegen einen durchgreifenden Einstellungswandel bei der Antragstellerin spricht. Gegen eine äußerlich erkennbare Abkehr vom Islamismus spricht zudem, dass die Antragstellerin nach anfänglichen Sondierungsgesprächen nicht an einem entsprechenden Aussteigerprogramm des Landesinnenministeriums teilgenommen hat. Überdies steht sie nach wie vor in Kontakt mit Herrn U. , der sich – nach den im Eilverfahren unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Antragsgegnerin – im Internet weiterhin radikal-islamistisch äußert und mithin weiterhin als der islamistischen Szene zugehörig anzusehen ist. Zwar kann der Antragstellerin nicht entgegengehalten werden, dass sie beabsichtigt, Herrn U. zu ehelichen, und so von ihrer grundrechtlich geschützten Eheschließungsfreiheit Gebrauch macht. Die Intensivierung des Kontaktes zu dem Islamisten U. kann aber – auch mangels anderweitiger Anhaltspunkte für einen Einstellungswandel – als weiteres Indiz dafür herangezogen werden, dass die Antragstellerin gerade nicht von ihrem in der Vergangenheit liegenden sicherheitsgefährdenden Verhalten Abstand genommen hat. Aus den genannten Gründen ist das Ausweisungsinteresse in der Person der Antragstellerin auch noch als aktuell im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG anzusehen. Zwar beziehen sich die dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse (Chatkontakt mit Herrn U. , Auswertung des Smartphones) im Wesentlichen auf den Zeitraum bis 2017. Da die Antragstellerin jedoch – wie soeben ausgeführt – bislang nicht erkennbar Abstand von ihrem in der Vergangenheit liegenden sicherheitsgefährdenden Verhalten und der diesem zugrundeliegenden Einstellung genommen hat, besteht weiterhin die Gefahr, dass sie erneut Unterstützungshandlungen für terroristische Vereinigungen wie den IS vornehmen wird. Angesichts der erheblichen Gefahren, die von dem internationalen islamistischen Terror ausgehen, ist der im Rahmen der Gefahrenprognose anzulegende Wahrscheinlichkeitsmaßstab hier erheblich reduziert, sodass es nach Auffassung der Kammer keiner weiteren und ggf. aktuelleren Anhaltspunkte für eine fortdauernde Unterstützung des IS durch die Antragstellerin bedarf. Ob darüber hinaus auch – wie von der Antragsgegnerin angenommen - ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 7 AufenthG besteht, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da die nach § 53 Abs. 1 AufenthG durchzuführende Interessenabwägung zwischen dem Bleibeinteresse der Antragstellerin und dem öffentlichen Interesse an ihrer Ausreise auch unabhängig davon zu Lasten der Antragstellerin ausfällt. Die Kammer berücksichtigt dabei, dass in der Person der Antragstellerin besonders schwerwiegende Bleibeinteressen nach § 55 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AufenthG bestehen. Unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles überwiegt dennoch das ebenfalls als besonders schwerwiegend anzusehende Ausweisungsinteresse. Bei der durchzuführenden Abwägung sind zugunsten der Antragstellerin ihre Rechtspositionen aus Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) entsprechend ihrem tatsächlichen Gewicht zu berücksichtigen. Die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 23. Januar 2006 – 2 BvR 1935/05 –, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2006, 682 f. Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG umfasst insoweit die Freiheit der Eheschließung und Familiengründung sowie das Recht auf ein eheliches und familiäres Zusammenleben, vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 – 2 BvR 1226/83 u.a. –, BVerfGE 76, 1, 42. Er knüpft dabei nicht an bloße formal-rechtliche familiäre Bindungen an. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern, mithin eine tatsächlich bestehende familiäre Lebensgemeinschaft. In den so beschriebenen Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG fallen zwar auch die Beziehungen zwischen volljährigen Familienmitgliedern. Diesen kommt im Verhältnis zu den widerstreitenden einwanderungspolitischen Belangen aber in der Regel nur ein geringeres Gewicht zu. Diese einwanderungspolitischen Belange treten allerdings zurück, wenn Lebensverhältnisse bestehen, die einen über die Aufrechterhaltung der Begegnungsgemeinschaft hinausgehenden familienrechtlichen Schutz angezeigt erscheinen lassen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. April 1989 – 2 BvR 1169/84 -, juris, s. auch BVerfG, Nichtannnahmebeschluss vom 17. Mai 2011 – 2 BvR 2625/10 –, juris. Unter Berücksichtigung dessen steht Art. 6 GG hier einer Aufenthaltsbeendigung nicht entgegen. Die Antragstellerin ist volljährig, sodass der Schutz der Beziehung zu ihren in Deutschland lebenden Familienangehörigen grundsätzlich hinter den berechtigten einwanderungspolitischen Belangen der Bundesrepublik zurückzutreten hat. Es ist vorliegend auch nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin auf die besondere Lebenshilfe ihrer in Deutschland lebenden Familienangehörigen angewiesen wäre, bzw. diese besonderen Beistand durch die Antragstellerin benötigten. Auch das offenbar bestehende Verlöbnis mit dem deutschen Staatsangehörigen Herrn U. führt nicht dazu, dass das Interesse am Verbleib der Antragstellerin im Bundesgebiet vorliegend das Ausweisungsinteresse überwöge. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Aufenthaltsbeendigung grundsätzlich nicht die über Art. 6 Abs. 1 GG ebenfalls geschützte Eheschließungsfreiheit beeinträchtigt, wenn der Zeitpunkt der geplanten Eheschließung noch vollkommen ungewiss ist – dies dürfte vorliegend der Fall sein, da nach Mitteilung des Standesamtes offenbar noch nicht alle erforderlichen Unterlagen zur Anmeldung der Eheschließung vorliegen und zum jetzigen Zeitpunkt auch unklar ist, bis wann dies der Fall sein wird -, da in diesen Fällen die Eheschließungsfreiheit in aller Regel gewahrt ist, wenn dem Ausländer zum Zwecke der Eheschließung das kurzfristige Betreten des Bundesgebietes zum Zwecke der Eheschließung ermöglicht wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. November 1994 – 1 B 224/94 -; OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2018 – 18 B 1618/18 – jeweils juris. Auch wenn vorliegend davon auszugehen sein dürfte, dass es der Antragstellerin im Falle ihrer Ausweisung und des hieran grundsätzlich anknüpfenden Einreise- und Aufenthaltsverbotes für lange Zeit verwehrt sein dürfte, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, hat die Antragstellerin dies jedoch angesichts des hier vorliegenden besonders schweren Ausweisungsinteresses hinzunehmen. Sie hat in der Vergangenheit bewusst Unterstützungshandlungen zugunsten des IS vorgenommen und damit die mit einer möglichen Aufenthaltsbeendigung einhergehende Beschränkung ihrer Eheschließungsfreiheit in Kauf genommen. Die vom IS ausgehenden Gefahren durch internationalen Terrorismus sind nach wie vor erheblich. Im Falle von Terroranschlägen wären Leib und Leben einer Vielzahl unbeteiligter Personen gefährdet. Daher erweist sich der Eingriff in die Eheschließungsfreiheit der Antragstellerin auch unter Berücksichtigung der von ihr konkret geleisteten Unterstützungshandlungen noch als verhältnismäßig. Für den internationalen islamistischen Terrorismus ist ein dezentrales Vorgehen im Verborgenen, durch teilweise unabhängig voneinander agierende Mitglieder und Unterstützer kennzeichnend. Daher tragen das Anerbieten der Mitwirkung an einem Anschlag im Inland und der Austausch über mögliche Ziele hierfür erheblich zu einer Gefahrenerhöhung für Leib und Leben der Bevölkerung bei, zumal der Antragstellerin zum Zeitpunkt des Chats bereits bekannt war, dass Herr U. einen Sprengsatz konstruiert und (erfolglos) getestet hatte. Zwar ist nach Aktenlage nicht davon auszugehen, dass von der Antragstellerin und Herrn U. bereits konkretisierte Anschlagspläne vorlagen. Angesichts der enormen Gefahren, die mit einem möglichen Terroranschlag einhergehen, und des Umstandes, dass Planungen hierfür in der Regel im verborgenen stattfinden und durch die Sicherheitsbehörden schwer kontrollierbar sind, steht die Beendigung des Aufenthaltes der Antragstellerin zur Vermeidung erneuter Absprachen bezüglich eines etwaigen Anschlages jedoch erkennbar nicht außer Verhältnis zu der Beeinträchtigung ihrer Eheschließungsfreiheit, zumal die neuerliche Anmeldung der Eheschließung bzw. die Vorbereitung hierfür in Kenntnis der bestehenden Ausweisungsverfügung erfolgte. Auch Art. 8 Abs. 1 EMRK steht der Ausweisung der Antragstellerin im Ergebnis nicht entgegen. Dabei ist das Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK weit zu verstehen und umfasst seinem Schutzbereich nach unter anderem das Recht auf Entwicklung der Person und das Recht darauf, Beziehungen zu anderen Personen und der Außenwelt anzuknüpfen und zu entwickeln, vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) – Große Kammer -, Urteil vom 13. Februar 2003 – 42326/98 –, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2003, 2145 ff., und damit auch die Gesamtheit der im Land des Aufenthalts gewachsenen Bindungen. Die Vorschrift des Art. 8 Abs. 1 EMRK darf jedoch nicht so ausgelegt werden, als verbiete sie allgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen oder vermittle diesem ein Aufenthaltsrecht allein deswegen, weil er sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten hat, vgl. EGMR (III. Sektion), Entscheidung vom 16. September 2004 – 11103/03 –, NVwZ 2005, 1046 ff. Entscheidend ist vielmehr, ob der Betroffene im Aufenthaltsstaat über intensive persönliche und familiäre Bindungen verfügt, aufgrund derer er in seiner Gesamtheit faktisch zu einem Inländer geworden ist, weshalb ihm bei einem Verlassen des Aufnahmestaates eine Entwurzelung droht. Dem ist regelmäßig gegenüber zu stellen, inwieweit ein Ausländer noch im Land seiner Staatsangehörigkeit verwurzelt ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2006 – 18 A 2644/06 - . Es bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, ob – wofür einiges spricht - im Hinblick auf den langjährigen legalen Aufenthalt der Antragstellerin und ihre persönlichen Kontakte im Bundesgebiet der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK eröffnet ist. Denn jedenfalls ist der Eingriff in ein solches Recht nicht zu beanstanden. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft u.a. für die öffentliche Ruhe und Ordnung notwendig ist. Ein Eingriff ist notwendig für die öffentliche Ordnung, wenn er einem dringenden sozialen Bedürfnis entspringt, vgl. EGMR, Urteil vom 21. Juni 1988 – 3/1987/126/177 – (Berrehab), Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 1994, 84 (86). Das ist hier der Fall. Es entspricht einem dringenden sozialen Bedürfnis der Bundesrepublik Deutschland, dass sich die Einreise und der Aufenthalt von Ausländern in geordneten, vom Aufenthaltsgesetz vorgegebenen Bahnen vollziehen. Die Konvention verbietet es den Vertragsstaaten nicht, die Einreise und die Dauer des Aufenthalts von Ausländern zu regeln. Im Rahmen der gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zu ermitteln, ob dem Ausländer wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit nicht zugemutet werden kann. In diesem Zusammenhang ist seine Rechtsposition gegenüber dem Recht der Bundesrepublik auf Einwanderungskontrolle in einer Weise abzuwägen, dass ein ausgewogenes Gleichgewicht der beiderseitigen Interessen gewahrt ist. Insoweit ist zum einen in Rechnung zu stellen, inwieweit der Ausländer unter Berücksichtigung seines Lebensalters in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert ist. Dabei sind als Gesichtspunkte seine wirtschaftliche und soziale Integration, sein rechtlicher Status, die Beachtung gesetzlicher Pflichten und Verbote, der Grund für die Dauer seines Aufenthalts in Deutschland, seine Kenntnisse der deutschen Sprache und seine persönliche Befähigung von Bedeutung. Zum anderen ist – erneut – zu fragen, inwieweit der Ausländer unter Berücksichtigung seines Lebensalters und seiner persönlichen Befähigung von dem Land seiner Staatsangehörigkeit bzw. Herkunft entwurzelt ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2006 – 18 A 2644/06 –. Hiervon ausgehend ist der Eingriff nicht unverhältnismäßig. Zugunsten der Antragstellerin ist dabei insbesondere zu berücksichtigen, dass sie praktisch ihr ganzes Leben – einen erheblichen Teil davon legal - in Deutschland verbracht hat und hier auch die Schule besucht hat. Diesem Umstand kommt, wie sich auch § 55 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AufenthG entnehmen lässt, besonderes Gewicht zu, zumal der Aufenthalt der Antragstellerin durch die ihr erteilte Niederlassungserlaubnis als zusätzlich verfestigt anzusehen ist. Gegen eine weitreichende Integration in die hiesigen Verhältnisse spricht hingegen, dass die Antragstellerin trotz ihrer Einreise im Kleinkindalter hier keinen Schulabschluss erreichen konnte. Die inzwischen 21-jährige Antragstellerin ist auch in wirtschaftlicher Hinsicht nicht integriert. Sie hat keine Berufsausbildung. Entsprechende Berufsvorbereitungsmaßnahmen hat sie in der Vergangenheit offenbar ebenfalls nicht zu Ende geführt. Sie ist bislang – soweit ersichtlich – auch keiner eigenen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Der Lebensunterhalt wird vielmehr durch den Bezug öffentlicher Leistungen sichergestellt. Auch verfügt sie nach eigenen Angaben im Rahmen des Sicherheitsgespräches aktuell nicht über nennenswerte Kontakte außerhalb ihrer eigenen Familie bzw. der Familie des Herrn U. (vgl. Bl. 342 BA). Auch dies spricht gegen eine nachhaltige Verwurzelung im Inland. Die Antragstellerin ist zudem ausdrücklich der Auffassung, dass sich Demokratie nicht mit dem Koran vertrage und die Scharia das eigentliche Gesetz sei (Bl. 344 BA). Auch die weiteren im Rahmen der Sicherheitsbefragung getätigten Aussagen (s.o.) lassen den Schluss zu, dass die Antragstellerin die hier herrschenden rechtlichen und gesellschaftlichen Normen nicht verinnerlicht hat bzw. sogar ablehnt. Dies gipfelt letztlich in einem Verhalten, welches den Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erfüllt und mithin eine Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt. In der Gesamtschau kann daher trotz des langjährigen und über einen langen Zeitraum legalen Aufenthalts im Inland nicht die Rede davon sein, dass es sich bei der Antragstellerin um eine faktische Inländerin handelt. Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass der Antragstellerin ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit nicht zugemutet werden könnte. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass eine Rückkehr in den Kosovo für die Antragstellerin mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein wird. Sie ist in Deutschland aufgewachsen und kennt ihren Herkunftsstaat lediglich – aber immerhin – aus früheren Urlaubsbesuchen bzw. Kurzaufenthalten dort. Die wirtschaftliche Situation der Antragstellerin im Kosovo wird sich voraussichtlich als schlecht darstellen, zumal sie bislang über keinerlei Berufserfahrung verfügt. Andererseits ist die Antragstellerin jung und – soweit ersichtlich – gesund, sodass es ihr grundsätzlich, wie der übrigen arbeitsfähigen Bevölkerung im Kosovo auch, zugemutet werden kann, ihren eigenen Lebensunterhalt dort zu erwirtschaften, bzw. sie hierzu auf die im Herkunftsstaat bestehenden sozialen Sicherungssysteme zu verweisen ist. Im Falle einer Rückkehr ist zudem davon auszugehen, dass die Antragstellerin im Herkunftsstaat über Verwandtschaft verfügt, namentlich jedenfalls über einen Onkel mütterlicherseits (Bl. 341 BA). Mithin hat sie einen ersten Anlaufpunkt für die Zeit nach der Rückkehr. Sie wäre somit nicht vollkommen auf sich gestellt und hätte Hilfe bei der Reintegration in die dortigen gesellschaftlichen Verhältnisse. Die Kammer geht nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ferner davon aus, dass die Antragstellerin jedenfalls über Grundkenntnisse der im Herkunftsstaat gesprochenen Sprache verfügt. Dies liegt nahe, da sie zusammen mit ihren bis dahin im Kosovo bzw. im ehemaligen Jugoslawien lebenden Eltern und Großeltern nach Deutschland eingereist ist und in der Vergangenheit offenbar auch Besuche im Kosovo stattfanden. Zudem beruft sich die Antragstellerin nicht darauf, die Sprache ihres Herkunftsstaates nicht zu sprechen. Angesichts dessen dürften ihr die sozialen und kulturellen Gepflogenheiten dort auch nicht völlig fremd sein. Insgesamt ist daher eine Reintegration der Antragstellerin in die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse im Kosovo nicht unmöglich oder unzumutbar. Angesichts der nach wie vor bestehenden Gefahr der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung und der damit einhergehenden schwerwiegenden Gefahren für eine Vielzahl von Personen sowie für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland selbst, ist unter Abwägung aller vorgenannten Umstände letztlich dem Ausweisungsinteresse der Vorrang einzuräumen. Schließlich liegt für die sofortige Vollziehung der Ausweisung auch ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor. Angesichts der erheblichen Gefahren, die vom islamistischen Terror ausgehen, kann es nicht hingenommen werden, dass der Antragstellerin für die Dauer des Hauptsacheverfahrens ein Bleiberecht in Deutschland zusteht. Es muss verhindert werden, dass sie durch weitere Unterstützungshandlungen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Soweit sich die Antragstellerin mit dem Eilantrag gegen das von der Antragsgegnerin verfügte und auf 20 Jahre befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot wendet (Ziffer 2. der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung), ist der Antrag begründet, da die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO durchzuführende Interessenabwägung zu Lasten der Antragsgegnerin ausfällt. Die Verfügung hält insoweit einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht Stand. Vorliegend erweist sich die von der Antragsgegnerin getroffene Befristungsentscheidung aller Voraussicht nach als rechtswidrig. Dies hat zur Folge, dass die einheitliche Entscheidung über den Erlass eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes insgesamt als rechtswidrig anzusehen sein wird. Zwar dürfte für die Befristungsentscheidung § 11 Abs. 5a AufenthG einschlägig sein, da die Antragstellerin den Tatbestand des besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erfüllt und von ihr somit entsprechend dem dortigen und insoweit mit § 11 Abs. 5a AufenthG (teil-)identischen Wortlaut eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ausgeht, so auch GK-AufenthG, Berlit, § 11, Rn. 106; 103. Lfg.; a.A. VG Magdeburg, Urteil vom 14. Dezember 2020 – 8 A 243/19 – juris. Jedoch erweist sich die getroffene Befristungsentscheidung voraussichtlich als ermessensfehlerhaft im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO. Nach § 11 Abs. 5a AufenthG soll unter den dort genannten Voraussetzungen die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbotes 20 Jahre betragen. Mit der Ausgestaltung der Norm als „Soll-Vorschrift“ hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass im Regelfall eine Befristung auf 20 Jahre zu erfolgen hat. Bei Vorliegen eines Regelfalles bedarf diese Entscheidung auch keiner weitergehenden Begründung. Vgl. etwa Hailbronner, Ausländerrecht, § 11 AufenthG, Rn. 126, Stand: Oktober 2020. Lediglich bei Vorliegen atypischer Umstände ist die Antragsgegnerin gehalten, eine Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalles über die Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbotes zu treffen. Vorliegend spricht nach Auffassung der Kammer überwiegendes dafür, dass der Fall der Antragstellerin nicht derjenige ist, den der Gesetzgeber regelhaft mit der Vorschrift des § 11 Abs. 5a AufenthG erfassen wollte, mithin eine Atypik im vorgenannten Sinne zu bejahen ist. Hierfür spricht zunächst der Umstand, dass die Antragstellerin zum Zeitpunkt der ihr zuzurechnenden Unterstützungshandlungen (insbesondere Chatkontakte zu Herrn U. Anfang des Jahres 2017) noch minderjährig war. Aufgrund dessen liegt es nahe davon auszugehen, dass die Persönlichkeitsentwicklung und individuelle Reifung der Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war. Hierfür spricht auch der polizeiliche Vermerk über die zeugenschaftliche Vernehmung der Antragstellerin (Bl. 392 ff. BA), wonach zu diesem Zeitpunkt von eher beschränkten intellektuellen Fähigkeiten der Antragstellerin auszugehen sein dürfte. Hinzukommt, dass das der Antragstellerin zuzurechnende Verhalten zwar ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse begründet und im Ergebnis auch die Beendigung ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtfertigt (s.o.), indes das von ihr konkret gezeigte Verhalten im Vergleich zu den sonst durch § 11 Abs. 5a AufenthG erfassten Tatbeständen (Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit etc.) als deutlich weniger schwerwiegend zu bezeichnen ist. Dies ist auch dem Umstand geschuldet, dass durch den Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG die Gefahrenschwelle bereits sehr weit im Vorfeld von konkreten terroristischen Gefahren überschritten wird und dass der Begriff des Unterstützens sehr weit gefasst wird. Dadurch entsteht ein sehr breites Spektrum an möglichen tatbestandlichen Verhaltensweisen mit unterschiedlicher Gefahrenintensität. Dies hat zur Folge, dass – auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten – nicht jedes tatbestandliche Verhalten im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG automatisch zu einer Befristung auf 20 Jahre führen darf, sondern lediglich ein solches, welches typischer Weise mit einer hohen Gefährlichkeit für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland einhergeht und sich so auch in gesetzessystematischer Hinsicht in die Reihe der weiteren Tatbestandsvarianten des § 11 Abs. 5a AufenthG einfügt. Hierfür spricht auch die Zusammenschau mit § 11 Abs. 5 AufenthG. Danach soll selbst im Falle einer Ausweisung aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung – zu der es hier trotz der vorliegenden Erkenntnisse nicht gekommen ist - oder einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbotes zehn Jahre nicht überschreiten. Ausgehend von einem aufgrund der Minderjährigkeit und aufgrund des konkret gezeigten Verhaltens der Antragstellerin atypischen Sachverhalt hätte die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls eine Befristungsentscheidung nach Ermessen treffen müssen. Derlei Ermessenserwägungen hat sie jedoch – in Annahme eines typischen Falles – gerade nicht angestellt. Es liegt insoweit folglich ein Ermessensausfall vor. Angesichts dessen bedarf die Frage, ob darüber hinaus von der Antragstellerin im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch noch eine konkrete schwerwiegende Gefahr ausgeht – wie von der insoweit zu beachtenden Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG, ABl. EU L 348/98) verlangt - hier keiner abschließenden Erörterung mehr. Auch soweit sich die Antragstellerin mit dem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gegen die Ausreisefrist von einer Woche (Ziffer 3. der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung) wendet, hat der Antrag Erfolg. Die Interessenabwägung fällt insoweit ebenfalls zu Lasten der Antragsgegnerin aus, da sich die verfügte Ausreisefrist als offensichtlich rechtswidrig erweist. Die Begründung der Ordnungsverfügung lässt nicht erkennen, dass die Antragsgegnerin das ihr durch § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG eingeräumte Ermessen tatsächlich ausgeübt hat, sodass auch hier von einem Ermessensnichtgebrauch im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO auszugehen ist. Insoweit heißt es in der Begründung der Ordnungsverfügung lediglich: „Gemäß § 59 Abs. 1 AufenthG fordere ich Sie daher auf, ab Zustellung dieser Ordnungsverfügung innerhalb von sieben Tagen das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und drohe Ihnen für den Fall, dass Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, die Abschiebung in die Republik Kosovo an.“ Hierdurch wird nicht hinreichend deutlich, dass die Antragsgegnerin überhaupt erkannt hat, dass ihr Ermessen zusteht. Die genannte Begründung lässt vielmehr auch die Lesart zu, dass die Antragsgegnerin davon ausging, dass sich die verfügte Frist unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Dies ist jedoch nicht der Fall, da regelmäßig eine angemessene Frist zwischen sieben und 30 Tagen zu bestimmen ist. Anhaltspunkte dafür, dass das Ermessen der Antragsgegnerin derart auf null reduziert wäre, dass allein die Bestimmung einer Frist von sieben Tagen rechtmäßig wäre, sind vorliegend nicht ersichtlich. Angesichts eines fast 20-jährigen Aufenthaltes der Antragstellerin in Deutschland und angesichts des Umstandes, dass das ihr konkret vorzuhaltende Verhalten bereits mehrere Jahre zurückliegt, ist dies sogar eher fernliegend. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der verfügten Abschiebungsandrohung (Ziffer 4. der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung) ist unbegründet. Die Abschiebungsandrohung erweist sich nämlich ungeachtet der voraussichtlich rechtswidrigen Ausreisefrist isoliert betrachtet als rechtmäßig, wenngleich infolge der suspendierten Ausreisefrist eine Abschiebung auf Grundlage der Abschiebungsandrohung derzeit nicht möglich ist. Im Ausgangspunkt geht die Kammer dabei davon aus, dass es sich bei der Abschiebungsandrohung und der Ausreisefrist um zwei voneinander teilbare und grundsätzlich selbständig anfechtbare Regelungen handelt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 2001 – 9 C 22/00 -; OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2009 – 18 A 2620/08 – jeweils juris. Demzufolge führt allein die Rechtswidrigkeit der gesetzten Ausreisefrist nicht auch zur Aufhebung der Abschiebungsandrohung in der Hauptsache. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. September 2020 – 7 B 11003/20 – juris. Die Abschiebungsandrohung begegnet auch für sich genommen keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist die Antragstellerin vollziehbar ausreisepflichtig. Dies folgt aus §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Die Antragstellerin ist ausreisepflichtig, da sie infolge der Ausweisung nicht mehr über den erforderlichen Aufenthaltstitel verfügt, § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG. Da die Antragsgegnerin bezogen auf die Ausweisung der Antragstellerin zudem die sofortige Vollziehung angeordnet hat und entsprechend den obigen Ausführungen die aufschiebende Wirkung der hiergegen erhobenen Klage auch nicht wiederherzustellen war, ist die Ausreisepflicht auch vollziehbar. Die Abschiebungsandrohung steht – entgegen der Auffassung der Antragstellerin - auch insoweit im Einklang mit vorrangig anwendbarem Unionsrecht, als vorliegend nicht sichergestellt ist, dass die Rechtswirkungen der Abschiebungsandrohung bis zur Entscheidung über den hiergegen gerichteten Rechtsbehelf – sprich den vorliegenden Eilantrag – vollständig suspendiert sind. Dies ist in der vorliegenden Konstellation nämlich auch europarechtlich nicht geboten. Dem steht nicht entgegen, dass der EuGH in seiner „Gnandi“-Entscheidung insoweit folgendes ausgeführt hat: „Die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist in Verbindung mit der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und im Licht des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf, die in den Art. 18, Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, dahin auszulegen, dass sie dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115, die sich gegen einen Drittstaatsangehörigen richtet, der internationalen Schutz beantragt hat, und die gleich nach der Ablehnung dieses Antrags durch die zuständige Behörde oder zusammen mit ihr in einer einzigen behördlichen Entscheidung und somit vor der Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung ergeht, nicht entgegensteht, sofern der betreffende Mitgliedstaat u. a. gewährleistet, dass alle Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung ausgesetzt werden, dass der Antragsteller während dieses Zeitraums in den Genuss der Rechte aus der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten kommen kann und dass er sich auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände berufen kann, die im Hinblick auf die Richtlinie 2008/115 und insbesondere ihren Art. 5 erheblichen Einfluss auf die Beurteilung seiner Situation haben kann; dies zu prüfen ist Sache des nationalen Gerichts.“ EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 – C-181/16 – juris. Diese Grundsätze lassen sich nämlich auf die vorliegende Konstellation nicht übertragen. Die vorgenannte Entscheidung des EuGH bezieht sich ausdrücklich auf Konstellationen, in denen die Rückkehrentscheidung an die Ablehnung eines Antrages auf internationalen Schutz anknüpft. In derlei Konstellationen ist ein effektiver Rechtsbehelf nur dann gegeben, wenn die Wirkungen der Rückkehrentscheidung vollständig suspendiert sind. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 – 1 C 19/19 – juris. Der EuGH stützt sich in der genannten Entscheidung immer ausdrücklich zugleich auf die Rückführungsrichtlinie und auf die dort zitierte (asylrechtliche) Richtlinie 2005/85/EG sowie die asyl- bzw. flüchtlingsrechtlichen Gewährleistungen der Grundrechtecharta. Allein in der Zusammenschau der Rückführungsrichtlinie mit den Besonderheiten des Asylverfahrens und den hierfür geltenden unionsrechtlich fundierten Garantien ergeben sich die durch den EuGH aufgestellten strengeren Anforderungen an einen effektiven Rechtsbehelf. Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH, dass ein Rechtsbehelf jedenfalls dann notwendigerweise aufschiebende Wirkung haben muss, wenn er gegen eine Rückkehrentscheidung gerichtet ist, deren Vollzug geeignet ist, den betroffenen Drittstaatsangehörigen einer ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe auszusetzen, so dass auf diese Weise im Hinblick auf diesen Drittstaatsangehörigen die Einhaltung der Anforderungen von Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 der Charta gewährleistet ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 – C-239/14 – juris. Entsprechend stützt der EuGH seine „Gnandi“-Entscheidung vor allem auch auf das Bleiberecht von Asylbewerbern und damit auf die aktuell in Art. 46 Abs. 8 der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) enthaltene asylverfahrensrechtliche Garantie für jeden Asylbewerber, bis zu einer gerichtlichen Entscheidung darüber, ob er nach einer Ablehnung seines Asylbegehrens im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verbleiben darf, im Hoheitsgebiet verbleiben zu dürfen. Eine solche Garantie besteht indes in rein aufenthaltsrechtlichen Verfahren ohne Bezug zu einem Asylverfahren nicht. Vgl. VG Hannover, Beschluss vom 3. Dezember 2020 – 12 B 2986/20 – BeckRS 2020, 35777. Vorliegend knüpft die getroffene Rückkehrentscheidung gerade nicht an die Ablehnung eines Antrages auf internationalen Schutz an, sodass die Frage, ob der Antragstellerin im Herkunftsland eine menschenrechts- bzw. konventionsrechtswidrige Behandlung droht, hier nicht streitgegenständlich ist und die vorgenannten gesteigerten Anforderungen an einen effektiven Rechtsbehelf hier nicht zum Tragen kommen. Die Kammer weist aus Klarstellungsgründen darauf hin, dass trotz der Ablehnung des Eilantrages gegen die Abschiebungsandrohung als solche, eine Abschiebung der Antragstellerin derzeit nicht vollzogen werden kann. Dies folgt daraus, dass die Kammer dem Eilantrag gegen die gesetzte Ausreisefrist stattgegeben hat und es mithin derzeit an der für eine Abschiebung erforderlichen gesetzlichen Voraussetzung des Verstreichens der Ausreisefrist fehlt. In dieser Situation kann die Abschiebungsandrohung jedenfalls nicht vollzogen werden, bevor nicht erneut eine (rechtmäßige) Ausreisefrist festgesetzt wurde und diese abgelaufen ist. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. September 2020 – 7 B 11003/20 -; VG Saarland, Beschluss vom 18. Januar 2021 – 6 L 1361/20 - jeweils juris. Die Kammer sieht vorliegend davon ab, in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO nach den Grundsätzen über die faktische Vollziehung festzustellen, dass die verfügte Abschiebungsandrohung derzeit nicht vollziehbar ist, So aber in einer vergleichbaren Konstellation OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. September 2020 – 7 B 11003/20 – juris, da die Kammer davon ausgeht, dass die Antragsgegnerin insoweit eigenständig zunächst von einer Abschiebung der Antragstellerin absieht. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die Antragsgegnerin ggf. über die hier getroffene Entscheidung hinwegsetzen wird, mithin eine faktische Vollziehung drohen würde, die eine entsprechende Feststellung geböte, sind hier nicht ersichtlich. Insoweit ist auch der Zusatz im Tenor dieses Beschlusses lediglich als klarstellender deklaratorischer Hinweis auf die derzeitige Rechtslage zu verstehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Kammer hat dabei berücksichtigt, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie die Ausreisefrist sich nicht streitwerterhöhend auswirken, sofern sie – wie hier – zusammen in einem Antrag gegen die Ausweisung verfolgt werden. Den genannten Entscheidungen kommt mit Blick auf den gesamten Streitgegenstand als „Nebenentscheidungen“ eher geringes Gewicht zu. Infolgedessen geht die Kammer davon aus, dass die Antragsgegnerin lediglich zu einem geringen Teil unterlegen ist. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 19. September 1996 – 18 B 3505/95 -. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1, Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes unter Berücksichtigung der Ziffern 1.5 und 8.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.