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Beschluss

6 L 40/19

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2019:0213.6L40.19.00
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Leitsätze
1. Ein Hund ist als bissig anzusehen, wenn er seine Gefährlichkeit dadurch gezeigt hat, dass er einmal gebissen hat, wobei nicht jeder Hundebiss, unabhängig von den eventuell festzustellenden situationsbedingten Besonderheiten, zwangsläufig zum Beleg einer besonderen Schärfe ausreicht.(Rn.8) 2. Greift ein Hund einen Menschen ohne erkennbaren Grund an und verletzt ihn durch einen Biss in die Hand, so tritt dadurch eine dem Wesen eines Hundes nicht regelmäßig entsprechende Schärfe zutage.(Rn.10) 3. Ist ein Hund zu Recht als gefährlicher Hund im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 PolVO eingestuft worden, so spricht nichts gegen die Anordnung, dass der Hund ab sofort außerhalb des Besitztums ausnahmslos an der Leine und mit einem das Beißen verhindernden Maulkorb oder einer in der Wirkung gleichstehenden Vorrichtung zu führen ist.(Rn.12)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert beträgt 2.500 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Hund ist als bissig anzusehen, wenn er seine Gefährlichkeit dadurch gezeigt hat, dass er einmal gebissen hat, wobei nicht jeder Hundebiss, unabhängig von den eventuell festzustellenden situationsbedingten Besonderheiten, zwangsläufig zum Beleg einer besonderen Schärfe ausreicht.(Rn.8) 2. Greift ein Hund einen Menschen ohne erkennbaren Grund an und verletzt ihn durch einen Biss in die Hand, so tritt dadurch eine dem Wesen eines Hundes nicht regelmäßig entsprechende Schärfe zutage.(Rn.10) 3. Ist ein Hund zu Recht als gefährlicher Hund im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 PolVO eingestuft worden, so spricht nichts gegen die Anordnung, dass der Hund ab sofort außerhalb des Besitztums ausnahmslos an der Leine und mit einem das Beißen verhindernden Maulkorb oder einer in der Wirkung gleichstehenden Vorrichtung zu führen ist.(Rn.12) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert beträgt 2.500 Euro. Der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres fristgerecht eingelegten Widerspruchs gegen die Polizeiverfügung des Antragsgegners vom 10.12.2018, mit der ihr Hund „Ailine“ als gefährlich im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland – im Folgenden: PolVO – eingestuft und weiter angeordnet wird, dass entsprechend § 5 Abs. 3 PolVO ihr Hund ab sofort außerhalb ihres Besitztums ausnahmslos an der Leine und mit einem das Beißen verhindernden Maulkorb oder einer in der Wirkung gleichstehenden Vorrichtung zu führen ist, ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat der Antrag indes keinen Erfolg. Zunächst hat der Antragsgegner das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung seiner Polizeiverfügung in einer den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet. Er hat unter Bezugnahme auf den in Rede stehenden Beißvorfall am 31.05.2018 hervorgehoben, dass völlig unklar sei, welche Impulse den Hund der Antragstellerin zu einem direkten Angriff auf die Person veranlasst hätten und daher jederzeit eine hinreichend potentielle Gefahr bestehe, dass ihr Hund in anderen Situationen ebenfalls aggressiv oder erneut bissig reagiere. Zur Abwendung dieser Gefahr sei es erforderlich, die Gefahr durch die sofortige Einhaltung von Haltungsauflagen möglichst zu reduzieren. Diese Begründung lässt erkennen, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Anordnung des Sofortvollzugs bewusst gewesen ist und sich der Sofortvollzug auf den Schutz der körperlichen Unversehrtheit dritter Personen gründet. Ob die von dem Antragsgegner insoweit angeführte Begründung inhaltlich zutreffend ist und die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu rechtfertigen vermag, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unbeachtlich; dies ist erst bei der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Gericht eigenständig vorzunehmenden Interessenabwägung zu erörtern. Ebenso BayVGH, Beschluss vom 03.05.2018, 20 CS 17.1797, sowie OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.05.2015, 7 B 10383/15, jeweils zitiert nach juris Dem entsprechend bleibt auch der Einwand der Antragstellerin, die Anordnung des Sofortvollzugs sei unverhältnismäßig, weil der in Rede stehende Beißvorfall bereits über ein halbes Jahr Zeit zurückliege, ohne Erfolg. Damit macht die Antragstellerin nämlich einen Aspekt geltend, der nicht die formelle Begründungspflicht nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern materielle Anforderungen an die Anordnung des Sofortvollzugs betrifft. Überdies liegt der Umstand, dass die Polizeiverfügung des Antragsgegners unter Anordnung der sofortigen Vollziehung erst am 10.12.2018 erlassen worden ist, allein darin begründet, dass die Antragstellerin erst nach wiederholter Aufforderungen von Seiten des Antragsgegners am 27.09.2018 zu dem Beißvorfall am 31.05.2018 Stellung genommen und auch die von ihr insoweit zugesagte Vorlage einer Bescheinigung des behandelnden Tierarztes trotz Fristsetzung bis zum 27.11.2018 nicht vor Erlass der angefochtenen Polizeiverfügung vorgelegt hat. In materieller Hinsicht hat das Gericht im Rahmen seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse der Antragstellerin, von den Wirkungen der getroffenen Einstufung ihres Hundes als gefährlich sowie der ihr gegenüber weiter ergangenen Anordnung des Antragsgegners bis zu einer abschließenden Entscheidung über ihren Rechtsbehelf verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an einer unverzüglichen, von der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs nicht gehinderten Durchsetzung der polizeilichen Verfügung vorzunehmen. Dabei sind maßgeblich die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt diese Prüfung, dass die Polizeiverfügung offensichtlich rechtswidrig ist, vermag das öffentliche Interesse deren sofortige Vollziehung nicht zu rechtfertigen. Erweist sich dagegen die Verfügung als offensichtlich rechtmäßig, hat das öffentliche Interesse am Vollzug in der Regel Vorrang vor dem privaten Interesse an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung. Erweisen sich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs als offen, so ist zwischen den widerstreitenden Belangen der Beteiligten abzuwägen und danach zu entscheiden, wessen Interesse bei Beachtung aller Umstände des Einzelfalles größeres Gewicht beigemessen werden muss. Hiervon ausgehend überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Polizeiverfügung, weil der von der Antragstellerin eingelegte Rechtsbehelf ausgehend von dem derzeitigen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird. Die Einstufung des Hundes „Ailine“ der Antragstellerin als gefährlicher Hund durch die angefochtene Polizeiverfügung des Antragsgegners erweist sich als offensichtlich rechtmäßig. Der Antragsgegner war nach der Vorschrift des § 1 Abs. 2 PolVO ermächtigt, die Gefährlichkeit des Hundes der Antragstellerin festzustellen. Danach kann bei Zweifeln über die Gefährlichkeit eines Hundes die zuständige Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 feststellen. Nach dem von dem Antragsgegner in Bezug genommenen Abs. 1 Nr. 1 des § 1 PolVO sind gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung Hunde, die sich als bissig erwiesen haben. Nach der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte müssen in diesem Zusammenhang Anhaltspunkte vorliegen, die eine Neigung des Hundes zum Beißen belegen, so dass von einer dem Wesen des Hundes nicht regelmäßig entsprechenden Schärfe auszugehen ist. Danach ist ein Hund als bissig anzusehen, wenn er seine Gefährlichkeit bereits dadurch gezeigt hat, dass er einmal gebissen hat, wobei allerdings nicht jeder Hundebiss, unabhängig von den eventuell festzustellenden situationsbedingten Besonderheiten, zwangsläufig zum Beleg einer besonderen Schärfe ausreicht. Vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 01.03.2000, 9 W 2/99; ferner Kammerbeschlüsse vom 30.08.2017, 6 L 1308/17, und vom 19.05.2016, 6 L 319/16, jeweils m.w.N. Vorliegend konnte der Antragsgegner angesichts der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisse ohne Rechtsfehler davon ausgehen, dass der Hund „Ailine“ der Antragstellerin als gefährlicher Hund anzusehen ist. Unstreitig hat der Hund einen anderen Menschen durch einen Biss in die Hand verletzt, was im Übrigen auch durch das von der Geschädigten vorgelegte Attest des ... ... vom 31.05.2018 hinreichend belegt wird. Anhaltspunkte dafür, dass der Hund der Antragstellerin bei dem in Rede stehenden Beißvorfall in irgendeiner Weise provoziert oder ansonsten durch die Geschädigte zum Beißen veranlasst worden wäre, sind weder dargetan noch ansonsten ersichtlich. Wie sich aus der Einsatzmeldung der Polizeiinspektion ... vom 31.05.2018 sowie der zeugenschaftlichen Vernehmung der Geschädigten in dem gegen die Antragstellerin geführten Ordnungswidrigkeitenverfahren vom 27.06.2016 ergibt, ist im Gegenteil der Hund der Antragstellerin von der gegenüberliegenden Straßenseite aus bellend auf die Geschädigte zugelaufen und hat diese, obwohl sie eine passive Haltung eingenommen hatte, ohne Vorwarnung gebissen. In diesem Verhalten des Hundes, der einen Menschen ohne erkennbaren Grund angegriffen und durch einen Biss in die Hand verletzt hat, tritt aber zweifellos eine dem Wesen des Hundes nicht regelmäßig entsprechende Schärfe zutage. Damit ist für die Einstufung des Hundes der Antragstellerin als gefährlich entscheidend, dass er seine Gefährlichkeit bereits unter Beweis gestellt hat. Dem kann die Antragstellerin auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der Beißvorfall auf einer krankheitsbedingten Störung des Allgemeinzustandes ihres Hundes „Ailine“ beruhe. Dass der Beißvorfall, wie die Antragstellerin mutmaßt, Folge einer krankheitsbedingten Störung des Allgemeinzustandes ihres Hundes gewesen sei, ist der von ihr vorgelegten tierärztlichen Bescheinigung vom 29.11.2018 auch nicht ansatzweise zu entnehmen. Ohnehin wäre die tierärztliche Bescheinigung wenig aussagekräftig, da die Antragstellerin mit ihrem Hund ausweislich der Bescheinigung erst am 11.07.2018, mithin nahezu sechs Wochen nach dem Beißvorfall in der Tierarztpraxis vorstellig geworden ist und sich die getroffenen Diagnosen und Feststellungen zum Allgemeinbefinden des Hundes dementsprechend auch nur auf diesen Zeitpunkt beziehen. Ist der Hund „Ailine“ der Antragstellerin mithin zu Recht von dem Antragsgegner als gefährlicher Hund im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 PolVO eingestuft worden, ist auch nichts gegen die weitere Anordnung in der angefochtenen Polizeiverfügung zu erinnern, dass der Hund der Antragstellerin ab sofort außerhalb ihres Besitztums ausnahmslos an der Leine und mit einem das Beißen verhindernden Maulkorb oder einer in der Wirkung gleichstehenden Vorrichtung zu führen ist. Diese Anordnung entspricht den in § 5 Abs. 3 PolVO vorgesehenen Pflichten des Halters eines gefährlichen Hundes und ist angesichts des gebotenen Schutzes der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden ohne Weiteres gerechtfertigt. Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG, wobei der Streitwert für das einstweilige Rechtsschutzverfahren entsprechend der ständigen Rechtsprechung der Kammer auf die Hälfte des Auffangwertes festzusetzen ist.